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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 AZR 182/03


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IBRRS 2004, 0946
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Kugelstrahlarbeiten sind baugewerbliche Tätigkeiten

BAG, Urteil vom 14.01.2004 - 10 AZR 182/03

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IBR 2004, 401 BAG - Kugelstrahlarbeiten sind baugewerbliche Tätigkeiten!

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IBRRS 2004, 0946
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BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Kugelstrahlarbeiten sind baugewerbliche Tätigkeiten

BAG, Urteil vom 14.01.2004 - 10 AZR 182/03

1. Ob bauliche Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien wie zB die Eintragung im Handelsregister.

2. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des Abschnitts V von § 1 Abs. 2 VTV Bau genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV Bau, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I - III geprüft werden müssen.

3. Den baugewerblichen Tätigkeiten ebenfalls zuzuordnen sind diejenigen Nebenarbeiten, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen.

4. Werden Betonböden mit der Kugelstrahlmaschine bearbeitet, so sind diese Arbeiten als notwendige Vorarbeiten und damit als Teiltätigkeiten der Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 VTV Bau anzusehen, weil sie dem Betonschutz und der Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbetonbauteilen dienen.

5. Von § 1 Abs. 2 Abschn. II werden Betriebe erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - u.a. der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken dienen. Dazu gehören alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Vollendung eines Bauwerks zu dienen bestimmt sind, dh. der Herstellung oder Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit.

6. Ist - wie hier - der Zweck der betrieblichen Tätigkeit entweder die Vorbereitung der Beschichtungen und Beläge oder die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Flächen, auch sofern keine anschließende Beschichtung stattfindet, so dienen damit die Arbeiten auf einem kleinen speziellen Gebiet der Vollendung von Bauwerken, im Zusammenhang mit deren Erstellung oder der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken.

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