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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 82/03
BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 1 BvR 82/03
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2005, 688 | BVerfG - HOAI-Mindestsatzunterschreitung: Grünes Licht für schwarze Wettbewerbe? |
3 Aufsätze gefunden |
IBR 2008, 1344
6 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 03.11.2022 - VII ZR 724/21
1. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI (1996/2002) im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin, und BGH, IBR 2020, 352, 353).*)
2. § 4 HOAI (1996/2002) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.*)
3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin; Urteil vom 27.10.2022 - Rs. C-544/21, IBRRS 2022, 3359; BGH, IBR 2020, 352, 353).*)
VK Westfalen, Beschluss vom 07.03.2019 - VK 1-4/19
1. Die Vergütung von Lösungsvorschlägen hat dann nach der HOAI zu erfolgen, wenn die geforderten Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen honorarpflichtige Leistungen nach der HOAI darstellen. Dies gilt auch für Leistungen, deren anrechenbare Kosten die Honorartafelwerte der HOAI übersteigen.
2. Ideenskizzen gehören in den Bereich der "Planungswettbewerbe", aber nicht in den Bereich der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.
3. Verlangt der Auftraggeber nicht nur eine Ideenskizze, sondern macht er konkrete Vorgaben, die teilweise der HOAI Objektplanung, Leistungsphase 2, entsprechen, sind diese nicht mit einer Aufwandsentschädigung abzugelten, sondern nach HOAI zu vergüten.
BGH, Urteil vom 05.03.2015 - I ZR 185/13
1. Die Bestimmung des § 1 III 1 Nr. 7 AMPreisV, nach der für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Preisbindung gem. § 78 I und II 2 AMG in Verbindung mit den Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bei der Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen besteht, wenn deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt, ist nicht im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine ärztliche Verordnung für patientenindividuell zusammengestellte Blister und für die Entnahme von Teilmengen vorliegen muss. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Die in § 78 III 1 Halbs. 1 AMG geregelte Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur Sicherstellung eines einheitlichen Abgabepreises dient der Gewährleistung einheitlicher Apothekenabgabepreise für preisgebundene Arzneimittel gem. § 78 II 2 AMG und besteht nicht, wenn die Preise und Preisspannen der Arzneimittelpreisverordnung nach § 1 III oder IV AMPreisV nicht eingehalten werden müssen. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextVK Sachsen, Beschluss vom 18.04.2013 - 1/SVK/009-13
1. Auch die Beteiligten eines vergaberechtlichen Verfahrens im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung müssen die zwingenden Vorgaben der HOAI beachten.
2. Im Anwendungsbereich der HOAI muss der Auftraggeber die Honorarzone der einzelnen Objekte vorgeben. Gleiches gilt, soweit Abschläge nach § 11 HOAI zu gewähren sind.
3. Ein Verstoß des Bieters gegen zwingendes Preisrecht führt grundsätzlich nicht dazu, dass sein Angebot vom Wettbewerb ausgeschlossen werden muss. Vielmehr ist mit den betreffenden Bietern erst über die Anhebung des Honorars auf den Mindestsatz zu verhandeln, erst wenn dies abgelehnt wird, darf das Angebot ausgeschlossen werden.
BGH, Beschluss vom 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 1 BvR 82/03
Die Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze bei sog. schwarzen Wettbewerben kann nicht von den Architektenkammern verfolgt werden.
Volltext1 Materialientext gefunden |
HOAI 2009
HOAI 2009Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) 2009, BR-Drs. 395/09
(vom 28.04.2009)
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