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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 2457/08


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 2611; IMRRS 2013, 1415
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abgaben zum Vorteilsausgleich sind zeitlich zu begrenzen!

BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

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IBR 2015, 1010 VG Karlsruhe - Abgaben 50 Jahre lang nicht abgerechnet: Eigentümer muss nicht alles zahlen!
IBR 2013, 1196 BVerfG - Erschließungsbeiträge: Keine Aushebelung der Verjährung durch rückwirkendes Satzungsrecht!

21 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 0877; IMRRS 2017, 0369; IVRRS 2017, 0139
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vor 03.10.1990 hergestellte Teilstrecke = "bereits hergestellte Erschließungsanlage"?

BVerwG, Urteil vom 22.11.2016 - 9 C 25.15

Eine vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellte Teilstrecke einer insgesamt noch nicht fertiggestellten Straße, stellt weder eine "bereits hergestellte Erschließungsanlage" noch einen "Teil" einer solchen im Sinne der Übergangsreglung des § 242 Abs. 9 BauGB dar. Sie wird hierzu auch nicht durch eine nach dem 03.10.1990 beschlossene Abschnittsbildung.*)

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IBRRS 2016, 3488; IMRRS 2016, 1940; IVRRS 2016, 0193
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Beitragspflicht ohne wirksame Anschlussbeitragssatzung!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.09.2016 - 1 L 212/13

1. Erst das Inkrafttreten der ersten wirksamen Anschlussbeitragssatzung kann die sachliche Beitragspflicht auslösen. Einer Rückwirkung dieser Satzung bedarf es in Mecklenburg-Vorpommern nicht (st. Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern seit Beschluss vom 08.04.1999 - 1 M 41/99).*)

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es rechtlich zulässig, im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen eine sich aus Beiträgen und Gebühren zusammensetzende Finanzierung vorzunehmen. Dass ein Aufgabenträger nur eine teilweise Deckung seiner Aufwendungen durch Beiträge anstrebt, da er einen "politischen Beitrag" erhebt (4,83 Euro/qm), der nur etwas mehr als die Hälfte des kalkulierten Beitragssatzes ausmacht (8,29 Euro/qm), ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.*)

3. Das vom BVerfG im Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143 = IBR 2013, 1196 - nur online = NVwZ 2013, 1004, entwickelte Rechtsinstitut der "Verflüchtigung" greift im vorliegenden Fall nicht durch. Denn das BVerwG (Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 15.14 u. a., vorgehend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.04.2014 - 1 L 139/13 u. a.) hat dem Landesgesetzgeber in Mecklenburg Vorpommern die Möglichkeit offen gelassen, eine weitergehende und längere Festsetzungsverjährungsfrist als den 31.12.2008 zu bestimmen. Eine solche Fristbestimmung hat der Landesgesetzgeber jetzt durch Gesetz vom 14.07.2016 getroffen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese gesetzliche Neuregelung (§ 12 Abs. 2 KAG-MV Fassung 2016) den von BVerfG und BVerwG gemachten Vorgaben entspricht. Eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu (Anschluss )Beiträgen ist nicht mehr möglich.*)

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, LKV 2016 25 ff., für Berlin-Brandenburg konkretisiert worden ist, ist im vorliegenden Verfahren - wegen der abweichenden Sach und Rechtslage - nicht einschlägig, sodass er keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG entfaltet. Seit Inkrafttreten des KAG-MV vom 11.04.1991 hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern stets die Rechtsauffassung vertreten, dass (nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG-MV 1991, heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG-MV) ohne eine wirksame Satzung keine sachliche Beitragspflicht entstehen kann und mithin auch der Lauf der regelmäßigen Verjährung nicht in Gang gesetzt wird (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Sachsen Anhalt, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.02.2016 - 4 L 119/15, Rz. 58 und 59, und OVG Thüringen, Urteil vom 12.01.2016 - 4 KO 850/09, zur Rechtslage in Thüringen).*)

5. Die im Beschluss des BVerfG vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, IBR 2013, 1196 - nur online, gesetzte Frist, bis zum 31.03.2014 eine gesetzliche Neuregelung vorzunehmen, ist ausschließlich für den bayerischen Landesgesetzgeber maßgeblich gewesen.*)

6. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen sind die Aufgabenträger grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, eine Nacherhebung in dem Sinne vorzunehmen, dass sie einen wirksam entstandenen Anschlussbeitragsanspruch voll ausschöpfen. Einer solchen Nacherhebung stehen der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, die Rechtsfolgen der Bestandskraft des erster Heranziehungsbescheides und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ebenso wenig entgegen wie die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KAG-MV und die darin enthaltene Verweisung auf die Bestimmungen der Abgabenordnung.*)

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IBRRS 2016, 2095; IMRRS 2016, 1271
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kosten der Beseitigung provisorischer Anlagenteile beitragsfähig?

OVG Saarland, Urteil vom 26.07.2016 - 1 A 112/15

Zur Erschließungsbeitragsfähigkeit der Kosten der Beseitigung provisorischer Anlagenteile.*)

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IBRRS 2015, 0356; IMRRS 2015, 0204
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erschließung auf Erschließungsträger übertragen: Sind Herstellungskosten beitragsfähiger Aufwand?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14

1. Der Gemeinde entsteht kein beitragsfähiger Aufwand, soweit und solange sie die Durchführung der Erschließung auf einen Erschließungsträger übertragen hat. Daher verbietet sich in einem solchen Fall von vornherein eine - auch nur vorsorgliche - Erhebung von Erschließungsbeiträgen.*)

2. Im Falle eines nachträglich als nichtig erkannten Erschließungsvertrags entstehen der Gemeinde erst durch die Erstattung der Herstellungskosten gegenüber dem Erschließungsträger Kosten. Die Beitragspflicht entsteht daher erst mit der Geltendmachung der Erschließungskosten in Form des Erstattungsanspruchs durch den Erschließungsträger gegenüber der Gemeinde.*)

3. Durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben kann die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben sichergestellt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = IBRRS 2014, 2904).*)

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IBRRS 2015, 0700; IMRRS 2015, 0410
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festlegung der "Müggelsee-Route" des Flughafens Berlin-Brandenburg zulässig

BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13

1. Schließt ein Planfeststellungsbeschluss die Festsetzung eines bestimmten Flugverfahrens ausdrücklich oder konkludent ausschließlich im öffentlichen Interesse aus, werden Rechte von Grundstückseigentümern auch dann nicht verletzt, wenn ein Flugverfahren unter Verstoß gegen diese Regelung festgesetzt wird.*)

2. Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Lärms und flexibler Änderungsmöglichkeiten ist die Wahl eines überschaubaren Prognosehorizontes für die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung geforderte Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung muss aber die Auswirkungen seiner Festlegung beobachten und bei entsprechendem Anlass seine Abwägungsentscheidung überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.*)

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IBRRS 2015, 0140; IMRRS 2015, 0082
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abgaben 50 Jahre lang nicht abgerechnet: Eigentümer muss nicht alles zahlen!

VG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13

1. Das für die Inanspruchnahme von vorbeugendem Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn eine Gemeinde durch die jahrzehntelange Vernachlässigung ihres Beitragswesens die Inanspruchnahme von effektivem nachträglichem Rechtsschutz gegen einen künftigen Wasserversorgungsbeitragsbescheid untergräbt.*)

2. Die Heranziehung zum Wasserversorgungsbeitrag ist im Anwendungsbereich des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind.*)

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IBRRS 2014, 2162; IMRRS 2014, 1158
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erschließungsanlage weicht von B-Plan ab: Keine Beitragspflicht!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13

1. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.*)

2. Erst seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau einer Erschließungsanlage zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG).*)

3. Der Senat hält auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.*)

4. Zur Erschließung eines Mischgebietsgrundstücks, das nur über einen Treppenweg erreichbar ist.*)

5. Die landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG sieht ausdrücklich nur einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen Artzuschlag vor. Auf die tatsächliche Grundstücksnutzung kommt es daher insoweit nicht an.*)

6. Die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung einer Stützmauer entstandenen Kosten hängt weder davon ab, dass die Stützmauer im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen ist, noch dass sie auf dem Straßengrundstück selbst angelegt worden ist.*)

7. Eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, stellt bei natürlicher Betrachtungsweise regelmäßig eine eigenständige Verkehrsanlage dar.*)

8. Die Kosten für die Herstellung eines Kreisverkehrs sind jedenfalls dann, wenn es sich dabei um eine selbständige Verkehrsanlage handelt, keine Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG.*)

9. Zur Erforderlichkeit einer Abbiegespur.*)

10. Ein Vorauszahlungsbescheid ist auch insoweit aufrecht zu erhalten, als bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist (Bestätigung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12).*)

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IBRRS 2014, 2205
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sanierungssatzung: Gemeinde darf Festsetzungsverjährung nicht vereiteln!

BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 12.13

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Daher gilt für die Aufhebung einer Sanierungssatzung, dass die Gemeinde es nicht in der Hand haben darf, durch rechtswidriges Unterlassen derselben den Eintritt der Festsetzungsverjährung auf Dauer oder auf unverhältnismäßig lange Zeit zu verhindern.

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IBRRS 2014, 2904
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge treuwidrig?

BVerwG, Beschluss vom 20.03.2014 - 4 C 11.13

Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben stellt sicher, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen. Damit wäre dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, IBRRS 2013, 2611 = NVwZ 2013, 1004) hinreichend Rechnung getragen.*)

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IBRRS 2014, 0037; IMRRS 2014, 0012
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen zulässig?

BVerfG, Beschluss vom 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

Eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsverjährung, die eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme der Beitragsschuldner nach Erlangung des Vorteils ermöglicht, ist verfassungswidrig.

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IBRRS 2013, 2611; IMRRS 2013, 1415
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abgaben zum Vorteilsausgleich sind zeitlich zu begrenzen!

BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.*)

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OVG BB: Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise erfolgreich
(15.11.2013) Der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat am 13. November 2013 über zwei Berufungen betreffend Anschlussbeiträge für die Schmutzwasserkanalisation in der Stadt Cottbus verhandelt und heute seine Urteile verkündet. Zu den Anschlussbeiträgen veranlagt worden sind als Grundstückseigentümer einmal Eheleute und einmal eine Einzelperson. Die Anschlussmöglichkeit bestand in einem Fall bereits zu DDR-Zeiten (sog. Altanschließer), im anderen Fall erstmals im Jahr 2003. Die angegriffenen Bescheide sind im Oktober 2010 und im Mai 2009 ergangen. Die Klagen sind erstinstanzlich erfolglos geblieben. Mit den heute verkündeten Urteilen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Eheleute abgewiesen, der Berufung der Einzelperson teilweise stattgegeben.
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Kommunale Beiträge: Haus & Grund fordert klare Fristen
(24.05.2013) Wenn Kommunen Grundstückseigentümer wegen des Ausbaus kommunaler Infrastruktur zur Kasse bitten wollen, müssen dafür künftig klare zeitliche Fristen gelten. Dies forderte Haus & Grund-Präsident Rolf Kornemann gestern in Berlin. "Es ist ein Unding, wenn Kommunen für Baumaßnahmen, die Jahrzehnte zurückliegen, Beiträge in fünfstelliger Höhe verlangen. So ein Vorgehen verletzt das Vertrauen in den Rechtsstaat"
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Geld zurück! - Erhebung kommunaler Beiträge vielfach verfassungswidrig
(15.04.2013) In der Vergangenheit haben Kommunen vielfach Beiträge, wie beispielsweise Erschließungsbeiträge, verfassungswidrig erhoben. Darauf weist der Hauseigentümerverband Haus & Grund Deutschland mit Bezug auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 hin (Az. 1 BvR 2457/08).
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1 Abschnitt im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

a) Zeitliche Grenzen der Beitragserhebung (BauGB § 135 Rn. 30-32)