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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 2232/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 3690
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nichtumsetzung von Bebauungsplan: Keine Entschädigung!

BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

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1 Beitrag gefunden
IBR 2011, 667 BVerfG - Nichtumsetzung eines Bebauungsplans: Eigentümer erhält keine Entschädigung!

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 2978; IMRRS 2010, 2164
ImmobilienImmobilien
Geldentschädigung wegen Nicht-Umsetzung einer Planung

BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 221/09

1. Der von einer eigentumsverdrängenden, allein fremdnützigen Planung nach § 40 Abs. 1 BauGB betroffene Eigentümer, dem ein Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB zusteht, kann wegen § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch dann keine weitere Geldentschädigung verlangen, wenn die Gemeinde über einen langen Zeitraum die Verwirklichung der Planung nicht in Angriff nimmt und erklärt, auch aktuell keinen diesbezüglichen Umsetzungswillen zu haben.*)

2. Die Fristenregelung des § 44 Abs. 4 BauGB ist auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar.*)

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IBRRS 2009, 2565
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zur nutzungsbeschränkenden Wirkung des Bebauungsplans

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2009 - 102 U 1/09

1. Für die Zeit zwischen In-Kraft-Treten des Bebauungsplans bis zur Planverwirklichung erhält der Eigentümer für Einschränkungen durch Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB keine Entschädigung. Vielmehr wird der Eigentümer in verfassungskonformer Weise durch §§ 40, 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB unter Ausschluss der Geldentschädigung auf die Wahl zwischen dem (vorläufigen) Behalten des eingeschränkt nutzbaren Grundstücks und dem Übernahmeanspruch nach §§ 40 Abs. 2, 43 Abs. 1 BauGB verwiesen.*)

2. Angesichts des langen Zeitraums, der zwischen In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und Planverwirklichung liegen kann, und des Fehlens eines ausreichenden schützenswerten Interesses des Planungsbegünstigten ist § 44 Abs. 4 BauGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Ausschlussfrist auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB und einen anschließenden Entziehungsantrag nach § 43 Abs. 1 BauGB nicht anzuwenden ist.*)

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