Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvL 7/91

69 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten  Zusätzlich buchbar 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 1999, 430 BVerfG - Denkmalschutzrecht in Rheinland-Pfalz teilweise verfassungswidrig!

60 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 3417
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Arten umweltbezogener Infomation im Bauplanungsrecht

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2019 - 4 B 19.19

ohne amtlichen Leitsatz

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 3140; IMRRS 2019, 1183; IVRRS 2019, 0470
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vermögen verhindert Berufung auf besondere Härte!

VGH Bayern, Urteil vom 04.06.2019 - 1 BV 16.1302

Eine besondere Härte, die zu einer Genehmigung zur Begründung von Wohneigentum führen könnte, liegt nicht vor, wenn der Eigentümer über erhebliches Vermögen aus der Veräußerung von Grundbesitz verfügt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 3657
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wohngebiet neben Friedhof: Gegenseitige Rücksichtnahme geboten!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2018 - 8 A 10034/18

1. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens erfordert eine Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft. Zugleich ist Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft gefordert (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10, IBRRS 2012, 1202, und Beschluss vom 30.11.2016 - 4 BN 16.16, IBRRS 2017, 0214).*)

2. Eine Gemeinde darf sich daher bei der Aufstellung eines an einen Friedhof angrenzenden Bebauungsplans von Pietätserwägungen leiten lassen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 1929; IMRRS 2018, 0701
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Grünlandumbruchsverbot: Keine Entschädigungspflicht nach 4 Jahren!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.05.2018 - 13 LA 284/17

Das auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in einer Wasserschutzgebietsverordnung angeordnete Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt) für den "Umbruch von fakultativem Grünland, das dauernd oder mehr als 4 Jahre mit Gräsergemischen bewachsen ist und als Wiese, Weide oder Mähweide genutzt wird zur Nutzungsänderung" in den Schutzzonen IIIA und IIIB eines Wasserschutzgebietes bewirkt regelmäßig keine unzumutbare Eigentumsbeschränkung und löst daher regelmäßig keine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG aus.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 1426; IMRRS 2018, 0513; IVRRS 2018, 0223
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wann ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar?

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.03.2018 - 1 B 372/17

1. Eigentümer eines Kulturdenkmals können dazu verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen, soweit ihnen diese unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar sind.

2. Die Erhaltung eines Kulturdenkmals ist unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können.

3. Eine Anordnung, ein zerstörtes Satteldach fachgerecht wiederherzustellen oder ein funktionstüchtiges Notdach zu errichten, ist dem Eigentümer nicht zumutbar, wenn das Denkmal seit nahezu 20 Jahren keiner dauerhaften wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden konnte, mit dem Denkmal in der Vergangenheit nur Kosten entstanden sind und für dieses weder eine wirtschaftliche Nutzung noch eine Veräußerung derzeit - mangels Interessenten - absehbar ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 1141
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Übernahmeansruch des Denkmaleigentümers

OVG Thüringen, Urteil vom 10.01.2018 - 1 KO 106/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 4192
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann besteht Anspruch auf eine eine denkmalschutzrechtliche Entschädigung?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.09.2017 - 2 L 19/16

Eine gemäß § 19 Abs. 4 DenkmSchG-SA entschädigungspflichtige Überschreitung der Sozialbindung des Eigentums liegt vor, wenn die Erhaltung eines Kulturdenkmals den Verpflichteten zwar i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG-SA unzumutbar belastet, der Eingriff - etwa der Abbruch des Denkmals - jedoch gleichwohl gemäß § 10 Abs. 3 DenkmSchG-SA unzulässig ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 2038; IMRRS 2016, 1238
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anspruch auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung für ein Kulturdenkmal?

BVerwG, Beschluss vom 28.07.2016 - 4 B 12.16

Die Privatnützigkeit des Eigentums an einem Baudenkmal wird nahezu vollständig beseitigt, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann (wie BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226, 243 = IBR 1999, 430). Es ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, dem Eigentümer eines Denkmals die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen aufzubürden. Dies gilt auch für die praktische Möglichkeit einer Veräußerung.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 1960; IMRRS 2016, 1186
ImmobilienImmobilien
Mieter vor Wohnungsverlust geschützt: Keine Verdrängungsgefahr durch Begründung von Wohnungs- und Teileigentum!

VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3087

Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 1961; IMRRS 2016, 1187
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erhaltungssatzung: Keine Verdrängungsgefahr, wenn Mieter vertraglich geschützt ist.

VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3088

Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 1962; IMRRS 2016, 1188
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erhaltungssatzung: Keine Verdrängungsgefahr, wenn Mieter vertraglich geschützt ist.

VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3084

Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 1963; IMRRS 2016, 1189
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erhaltungssatzung: Keine Verdrängungsgefahr, wenn Mieter vertraglich geschützt ist.

VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3090

Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2015, 2690
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht setzt keine Erhaltungsinvestitionen voraus!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2015 - 6 N 74.15

1. Bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft eines oder mehrerer Gebäude sowie der Denkmalverträglichkeit einer geplanten Maßnahme handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen und ggf. nach sachverständiger Beratung durch fachkundige Stellen der uneingeschränkten Überprüfung und Beurteilung durch das Gericht unterliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2011 - 2 B 5.10, IBR 2012, 356; BVerwG, Beschluss vom 03.11.2008 - 7 B 28.08, IBRRS 2009, 1282 = IMR 2009, 1046 - nur online).*)

2. Für das Bestehen eines denkmalschutzrechtlichen Abwehrrechts ist es grundsätzlich unerheblich, ob ein gegen ein Vorhaben klagender Denkmaleigentümer Erhaltungsinvestitionen an seinem Gebäude vorgenommen oder unterlassen hat; anders kann es sich dann verhalten, wenn die Unterlassung erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen oder die Durchführung baulicher Veränderungen durch den Nachbarn das Denkmal oder die Gesamtanlage beeinträchtigen und der Nachbar folglich Verursacher von Vorbelastungen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 S 13.12, IBRRS 2012, 3356; VGH Hessen, Beschluss vom 09.03.2010 – 3 A 160/10, DÖV 2010, 661).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2015, 2436
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist die Erhaltung eines Baudenkmals wirtschaftlich zumutbar?

VGH Bayern, Urteil vom 12.08.2015 - 1 B 12.79

1. Ob die Erhaltung eines Baudenkmals für den Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist, haben die Verwaltungsgerichte bei Vorlage einer nachprüfbaren Wirtschaftlichkeitsberechnung durch den Eigentümer im Rahmen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären.*)

2. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nicht nur der sog. denkmalbedingte Mehraufwand, sondern der gesamte Instandhaltungsaufwand zu erfassen (Aufgabe von BayVGH vom 18.10.2010, BayVBl 2011, 308).*)

3. Neben der Instandhaltungspauschale ist in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 II. BV für die Wertminderung des Gebäudes eine Abschreibung in Höhe von 1% des Sanierungsaufwands zu berücksichtigen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2015, 2116
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann darf ein Baudenkmal abgerissen werden?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2015 - 8 A 11062/14

1. Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals wird in seinen Rechten dann unverhältnismäßig stark eingeschränkt, wenn hierfür keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Dies ist der Fall, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, da insoweit die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt wird.

2. Die Erhaltung und Pflege eines Denkmals ist insbesondere dann unzumutbar, wenn eine wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten entsteht, die dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden kann.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 2424
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baudenkmal grundlegend umgestaltet: Denkmalschutz entfällt!

VG Hamburg, Urteil vom 12.05.2014 - 7 K 278/12

1. Bei der Eintragung in die Denkmalliste aufgrund des § 6 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.*)

2. Gegen die Eintragung in die Denkmalliste aufgrund des § 6 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 ist die Feststellungsklage statthaft, auch in Bezug auf das (Nicht)Vorliegen einzelner Schutzkategorien.*)

3. An der Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des ipso-iure Prinzips in dem Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 bestehen keine durchgreifenden Zweifel.*)

4. Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums gebietet es, Gebäude nur insoweit unter Denkmalschutz zu stellen, wie ihnen Denkmalwert zukommt.*)

5. Eine Teilbarkeit im denkmalrechtlichen Sinne ist nicht erst dann anzunehmen, wenn der Zusammenhang zwischen einer historischen Fassade und den inneren Gebäudeteilen durch eine "Entkernung" aufgehoben ist.*)

6. Eine Unterschutzstellung von quantitativ einen erheblichen Teil des streitgegenständlichen Gebäudes ausmachenden, grundlegend umgestalteten Räume, denen als solche keine geschichtliche Bedeutung zukommt und die ihrerseits von den denkmalwerten Gebäudeteilen räumlich abgetrennt sind, scheidet aus.*)

7. Der Umgebungsschutz des § 8 DSchG ist auch auf das Verhältnis von denkmalgeschützten zu im selben Gebäude liegenden, nicht denkmalgeschützten Gebäudeteilen anwendbar.*)

8. Der Umfang des Denkmalwertes ist unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der jeweiligen Schutzkategorie zu beurteilen. Zu den charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes können nur die Gebäudeteile beitragen, die, wie insbesondere die Fassade, nach außen wirken.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 1706
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann wird das Erscheinungsbild eines Denkmals erheblich beeinträchtigt?

VG Schleswig, Urteil vom 24.04.2014 - 8 A 36/12

1. Eine Beeinträchtigung des Eindrucks des Kulturdenkmals, das heißt eine Störung seines Erscheinungsbildes liegt dann vor, wenn die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als bestimmendes städtebauliches Element oder als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt auf den Beobachter ausübt, geschmälert wird.

2. Wann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Denkmals anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem Denkmalwert und der Intensität des Eingriffs ab.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 3690; IMRRS 2013, 1825
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Denkmal: Wann liegt wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2013 - 10 A 255/12

1. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes darf zwar im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des kulturellen Erbes in seiner Eigentumsnutzung bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt, nicht aber gezwungen werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften.

2. Der Eigentümer muss die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung oder Nutzung des Denkmals nachvollziehbar darlegen. Dabei ist zu beachten, dass nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums zu verlangen ist. Vielmehr liegt auch bei einer Kostendeckung noch keine Unzumutbarkeit der Nutzung.

3. Vernachlässigt ein Eigentümer seine Denkmalschutzpflichten über längeren Zeitraum, kann er später etwaige wirtschaftliche Mehrbelastungen nicht in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einstellen.

4. Ist der Eigentümer des Denkmals nicht in der Lage, ernsthafte Bemühungen zur Veräußerung des Investitionsobjekts zu einem angemessenen Preis nachzuweisen, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit dessen Erhaltung oder Nutzung berufen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 4308; IMRRS 2012, 3081
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verschärfte Verantwortlichkeit für Winterdienst verfassungsgemäß!

VerfGH Berlin, Beschluss vom 14.11.2012 - VerfGH 8/11

1. Die Übertragung des Winterdienstes auf die jeweiligen Eigentümer der an die öffentlichen Gehwege grenzenden Grundstücke als ordnungsrechtliche Pflicht, welche weitgehend der Straßenverkehrssicherungspflicht des Baulastträgers entspricht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Verantwortlichkeit des Anliegers für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes umfasst grundsätzlich nicht die Pflicht zur höchstpersönlichen Vornahme der notwendigen Arbeiten. Insoweit muss es genügen, wenn der Anlieger alles ihm im Einzelfall billigerweise Zumutbare getan und veranlasst hat, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst durch von ihm sorgfältig ausgewählte und angemessen überwachte Dritte sicherzustellen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 4433; IMRRS 2012, 3164
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Fünf-Sterne-Hotel neben Baustelle: Wieviel Lärm zumutbar?

BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11.11

1. § 74 II 2 VwVfG erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub auf Grund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (im Anschluss an Beschl. v. 27. 1. 1988, BVerwG, Buchholz 442.01 § 29 PBefG Nr. 1 = NVwZ 1988, 534 = NJW 1988, 1927 L).*)

2. Die AVV Baulärm konkretisiert für Geräuschimmissionen von Baustellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen.*)

3. Der Anwendungsbereich der AVV Baulärm erstreckt sich nicht auf den Schutz der Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften.*)

4. Der Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm erlaubt es nicht, den maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. im Planfeststellungsverfahren noch um (bis zu) 5 dB(A) zu erhöhen.*)

5. Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss Regelungen zum Ablauf des nachfolgenden Entschädigungsverfahrens oder zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe zu treffen.*)




IBRRS 2011, 3244
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmalschutz vs. erneuerbare Energien

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - 8 A 10590/11

1. Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich - auch im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.

2. Ergibt die Anwendung einer kategorienadäquaten Betrachtungsweise eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange, so überwiegen diese Belange die privaten Interessen des Eigentümers sowie andere öffentliche Gemeinwohlerfordernisse.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2011, 1117
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zulässige Festsetzung einer privaten Grünfläche

OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2010 - 1 KN 266/07

1. Ein teilweise innerhalb eines Bebauungszusammenhanges gelegener parkartiger Garten kann zu Lasten einzelner Eigentümer jedenfalls dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als private Grünfläche (Parkanlage) festgesetzt werden, wenn er besondere, städtebaulich beachtliche Qualitäten aufweist.*)

2. Ist bei der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets eine bebaute Ortslage zu Unrecht ausgenommen worden, muss das real vorhandene natürliche Überschwemmungsgebiet (auch als "überschwemmungsgefährdetes Gebiet") in der Bauleitplanung gleichwohl beachtet werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2010, 3749
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungseinschränkung durch B-Plan: Verhältnismäßigkeit?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09

Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung einer privaten Grün- und Bauverbotsfläche aus Gründen des Ortsbildschutzes (freie Sichtbeziehung auf ein gebietstypisches Hofgebäude, Sicherung eines Bauerngartens) gegenüber dem Interesse des Eigentümers an der Bebauung eines Teils dieser bisherigen Innenbereichsfläche mit einem Wohnhaus (hier verneint wegen teilweise fehlender Erforderlichkeit und im Übrigen geringen Gewichts der Freihaltung aus Sichtschutzgründen).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2010, 3704
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung für Errichtung einer Windenergieanlage

OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.06.2010 - 12 LB 31/07

1. In der prozessualen Konstellation der Nachbarklage führt das fehlerhafte Unterbleiben des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG allein nicht zur Aufhebung der statt der immissionsschutzrechlichen Genehmigung erteilten Baugenehmigung. Entsprechendes gilt auch, wenn für das angegriffene Vorhaben statt der vorgeschriebenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wurde. Derartige Mängel im Genehmigungsverfahren können nicht ohne Anknüpfung an materielle Rechtspositionen betrachtet werden.*)

2. Dem denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigungsverbot nach § 8 Satz 1 NDSchG kann eine drittschützende Wirkung nicht (mehr) von vornherein abgesprochen werden. Vielmehr erscheint es auch im niedersächsischen Landesrecht geboten, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals mit Blick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewissermaßen spiegelbildlich zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch Auferlegung denkmalschutzrechtlicher Belastungen ein Abwehrrecht gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Kulturdenkmals durch ein Bau- oder sonstiges Vorhaben in seiner Umgebung zuzubilligen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2010, 2389
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Marburger Solarsatzung unwirksam

VG Gießen, Urteil vom 12.05.2010 - 8 K 4071/08

1. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 07.08.2008 (BGBl. I S. 1658) enthält hinsichtlich der Errichtung von Neubauten eine abschließende Regelung für die Verpflichtung, erneuerbare Energien einzusetzen.*)

2. Die (landesrechtliche) Regelung des § 81 Abs. 2 HBO ermächtigt Gemeinden, satzungsrechtliche Vorgaben für die Verwendung bestimmter Heizungsarten aufzustellen. Unter den Begriff "bestimmte Heizungsart" fällt auch die Solarthermie. Soweit eine Satzung diesbezüglich für Neubauten Regelungen enthält, ist sie kompetenzwidrig.*)

3. Die Einführung einer satzungsrechtlichen Solarthermiepflicht bedarf einer schonenden Übergangsregelung für Bestandsbauten, um dem grundrechtlichen Eigentumsschutz zu genügen.*)




IBRRS 2011, 4918; IMRRS 2011, 3580
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wohnrecht - Genehmigung zum Halten von Giftschlangen in einer Privatwohnung

VGH Hessen, Urteil vom 04.03.2010 - 8 A 265/09

Das in § 43a HSOG geregelte, unter Ausnahmevorbehalt gestellte repressive Verbot der nicht gewerbsmäßigen Haltung gefährlicher Tiere wild lebender Arten ist mit dem Grundgesetz und mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2009, 3231
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Flächenfestsetzung: Einverständnis der Eigentümer nötig?

BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08

1. Die Festsetzung von Flächen für Straßenböschungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB setzt nicht voraus, dass der betroffene Grundeigentümer mit der Festsetzung einverstanden ist.*)

2. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB begründen für sich genommen noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger auf ihren Grundstücken zu dulden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2009, 4083
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Entzug von Nutzungsmöglichkeiten durch Überplanung

BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - 4 BN 35.09

1. Es gibt keinen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der baulichen Nutzung auch bei der Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Auch ist eine Gemeinde nicht gehalten, eine bisherige "potenzielle" Bebaubarkeit eines Grundstücks aufrechtzuerhalten.

2. Über die Existenz und Reichweite eines Anspruchs auf Ausgleich eines Planungsschadens braucht sich die Gemeinde nur Gedanken zu machen, wenn die Aktualisierung der durch eine Planung bedingten Eigentumsbeschränkung ohne finanziellen Ausgleich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig wäre und deshalb einen Härtefall darstellt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2009, 3005
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ehemaliger Park als geschützter Landschaftsbestandteil

OVG Saarland, Urteil vom 25.06.2009 - 2 C 284/09

1. Mit der kommunalverfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG), lässt sich nicht vereinbaren, dass Stellen der Kommunalverwaltung aus Anlass von Gesetzesänderungen ohne erneute Einschaltung des Gemeinderats inhaltliche "Anpassungen" der Satzung an die geänderte Rechtslage vornehmen und bekannt machen.*)

2. Hinsichtlich der formalen Anforderungen an den Erlass gemeindlicher Satzungen für einen geschützten Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG) enthielt § 39 Abs. 4 SNG 2006 Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde (Satz 3) und dem Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde nur eine mangels Bezugsobjektes ins Leere gehende Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006, die insbesondere die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006 nicht erfasste.*)

3. Die Festlegung eines "geschützten Landschaftsbestandteils" im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes, der von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden und abzugrenzen ist.*)

4. Der Umstand, dass sich auf einer Fläche ursprünglich ein in der Form eines Gartens "künstlich" angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der "Landschaft" im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften allgemein nicht aus.*)

5. "Landschaftsbestandteile" als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG (§ 39 SNG 2006) sind einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder "kleingliedrige Teile" der Landschaft.*)

6. Da auch der Objektschutz eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht ausschließt, ist die Frage, was ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der jeweiligen Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, festzumachen (im konkreten Fall verneint für den durch zahlreiche und unregelmäßige bauliche "Einbrüche" an seinen Rändern gekennzeichneten Bereich eines früheren ausgedehnten Parkgeländes, das über viele Jahre natürlicher Sukzession unterlag).*)

7. Beim Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung für einen geschützten Landschaftsbestandteil hat die Gemeinde das alle staatliche Entscheidungsträger bindende verfassungsrechtliche Übermaßverbot und im Rahmen der Ausübung des ihr insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.*)

8. Durch derartige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer kein Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt.*)

9. Die rechtliche Sonderkonstellation eines so genannten Außenbereichs (§ 35 BauGB) im Innenbereich umschreibt bauplanungsrechtlich eine von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB "geprägt" wird.*)

10. Stehen - hier unterstellt - den Grundstückseigentümern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht oder nach § 14 SNG 2006 zu, so hat das nicht zur Folge, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2009, 2657; IMRRS 2009, 1449
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Rechtsschutz eines Denkmaleigentümers gg. Nachbarbauten

BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08

1. Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals muss jedenfalls dann berechtigt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt.*)

2. Ist ein Vorhaben in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals denkmalrechtlich genehmigt, können wegen der Tatbestandswirkung der Genehmigung Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht beeinträchtigt sein.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2009, 1029
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Genehmigung für Abriss eines Baudenkmals

OVG Saarland, Urteil vom 20.11.2008 - 2 A 269/08

1. Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist grundsätzlich schützenswert. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Denkmal nicht mehr unter Wahrung seiner Identität erhalten werden kann, wenn also lediglich noch die Rekonstruktion eines (früheren) Denkmals als "Nachbau" im Raume steht oder wenn feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird.*)

2. Zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Instandhaltungs- oder Umbaumaßnahme die "Identität" eines Gebäudes erhalten werden kann, ist anders als in der an technisch-konstruktive Gesichtpunkte anknüpfenden, unter Bestandsschutzgesichtspunkten entwickelten baurechtlichen Betrachtungsweise eine wertende Gesamtbeurteilung mit Blick auf die speziell denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsziele (§ 2 SDschG) vorzunehmen.*)

3. Das im Rahmen der Verfahrensfreistellung in § 61 Abs. 4 Satz 2 LBO 2004 für Häuser bestimmter Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3 LBO 2004) vorgeschriebene Anzeigeverfahren entfaltet nicht die Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG.*)

4. Der mit seinem Genehmigungsvorbehalt und den entsprechenden inhaltlichen Anforderungen insgesamt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 34 SVerf) zu begreifende § 8 SDschG unterliegt als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Eigentum unterliegt insofern gesteigerter Sozialbindung. Der Eigentümer muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise rentablere Nutzungen des Grundstückes verwehrt werden. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit ist allerdings dort überschritten, wo die Privatnützigkeit des Objekts entfällt, weil für das Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht.*)

5. Die Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG und damit der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Genehmigungsbehörde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.*)

6. § 8 Abs. 5 3. Alt. SDschG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber bei der ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, gehalten ist, der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums angemessen Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Für die inhaltliche Konkretisierung dieser Vorgabe ist eine Anknüpfung an die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 SDschG vorzunehmen, nach dessen Satz 2 SDschG die für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers vorausgesetzte wirtschaftliche Zumutbarkeit "insbesondere" fehlt, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge und den Gebrauchswert eines Baudenkmals aufgewogen werden können.*)

7. Sollte aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf an den Staat ein öffentliches Bedürfnis bestehen, die unwirtschaftlichen und deswegen von dem privaten Eigentümer nicht zu verlangenden Investitionen zum Erhalt eines Baudenkmals zu tätigen, um dieses für die Allgemeinheit zu erhalten, so mag dadurch die Frage der rechtlichen Realisierbarkeit des Zugriffs nach Maßgabe der §§ 15 ff. SDschG, etwa einer Enteignung gegen Entschädigung (§ 16 SDschG), aufgeworfen sein. An der aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheidenden Pflicht des Eigentümers zum Erhalt aus seinen Mitteln unter diesen Voraussetzungen ändert das aber sicher nichts.*)

8. Dass es bereits einen Anspruch auf Genehmigung des Abrisses ausschließt, wenn sich der Eigentümer zuvor nicht bemüht hat, einen privaten, dem Anliegen des Denkmalschutzes "aufgeschlossener" gegenüberstehenden "Investor" zu finden, der bereit wäre, das Grundstück zu erwerben und das Gebäude unter Einsatz seines Vermögens zu erhalten, lässt sich dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen.*)

9. Zwar stellt die staatliche Subventionierung von Baumaßnahmen an Denkmälern grundsätzlich eine Möglichkeit dar, den Finanzierungsaufwand des Eigentümers zu reduzieren. Dies kann allerdings bei einer Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn eine staatliche Förderung verbindlich und konkret zugesagt ist.*)

10. Die Unerweislichkeit der Tatsache, in welcher Höhe durch unterlassene Investitionen ab dem in § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG genannten Zeitpunkt zusätzliche Schäden und damit - für den Sanierungsfall - Kosten entstanden sind, führt nicht dazu, dass die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG dem Eigentümer obliegende Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit als nicht geführt angesehen werden müsste. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit die Denkmalschutzbehörde.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2008, 1328; IMRRS 2008, 0907
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Eintragung als Baudenkmal in die Denkmalliste

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2008 - 10 A 3666/06

Ein Gebäude, das die tatbestandlichen Voraussetzungen des Denkmalbegriffs erfüllt, ist als Baudenkmal in die Denkmalliste einzutragen. Der Umstand, dass bereits mehrere gleichartige oder ähnliche Objekte in die Denkmalliste eingetragen sind, ändert daran - abgesehen von seltenen Ausnahmefällen - nichts.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2007, 4999
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Pflicht zur Instandhaltung von Denkmälern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2007 - 10 A 3453/06

1. Die im öffentlichen Interesse an der Bewahrung geschützter Kulturgüter sehr weit gehende Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Denkmälern wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.*)

2. Bei der Frage, ob eine Erhaltungsanordnung nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, sind neben der sich aus der Unterschutzstellung ergebenden Bedeutung des Denkmals alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere alle für den Eigentümer erreichbaren Möglichkeiten, die wirtschaftliche Belastung durch die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten zu reduzieren.*)

3. Der Eigentümer kann einerseits nicht verlangen, ein in die Denkmalliste eingetragenes Baudenkmal mit denselben Renditeerwartungen wirtschaftlich zu verwerten wie eine beliebige andere Immobilie; andererseits kann ihm nicht zugemutet werden, den Erhalt des Denkmals langfristig und dauerhaft aus seinem übrigen Vermögen zu finanzieren.*)

4. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine Erhaltungsanordnung inhaltlich auf Maßnahmen zu beschränken sein, die einen Erhalt des Denkmals noch sichern, ohne den denkmalfachlichen Idealzustand zu erreichen.*)

5. Es ist Sache des Denkmaleigentümers, zur Darlegung einer behaupteten Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen ein Nutzungskonzept für sein Denkmal vorzulegen; mangels eines solchen Konzepts kann die Denkmalbehörde eine Erhaltungsanordnung auf der Grundlage einer notwendig groben Prognose zu erwartender Erträge treffen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2007, 2576
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rücksichtnahme bei Garagenerrichtung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.03.2007 - 1 ME 102/07

1. Zum Prüfungsumfang bei Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren (§ 75a NBauO) genehmigt werden.*)

2. Zur Zulässigkeit von Garagen und Einstellplätzen, welche im straßenabgewandten Grundstücksbereich angelegt werden sollen (Zusammenfassung der Rechtsprechung).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2007, 2578; IMRRS 2007, 0900
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Löschung der Eintragung in der Denkmalliste

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2007 - 10 A 1544/05

1. § 3 Abs. 4 DSchG NRW ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Eigentümer eines Denkmals einen Rechtsanspruch auf die Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste hat, wenn die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts entfallen ist.*)

2. Der Anspruch auf Löschung eines Denkmals aus der Denkmalliste ist auf Fälle beschränkt, in denen die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich entfallen. Er stellt kein Instrument dar, die Unterschutzstellung selbst einer - erneuten - Prüfung zu unterziehen.*)

3. Die Löschung eines Denkmals aus der Denkmalliste kommt nicht in Betracht, wenn Beeinträchtigungen des Denkmals auf Verstößen gegen §§ 7, 9 DSchG NRW - Erhaltungspflicht des Eigentümers, Erlaubnispflichtigkeit von Veränderungen des Denkmals oder seiner engeren Umgebung - beruhen. In derartigen Fällen sind Anordnungen nach §§ 7 Abs. 2, 27 DSchG NRW zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorrangig.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2007, 2736
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Planfeststellung für Verkehrsflughafen

BVerwG, Urteil vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06

1. Die Planrechtfertigung im Sinne der Zielkonformität ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben (hier: Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle) enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen.*)

2. Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig (wie BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Das Gebot wird nicht schon dadurch erfüllt, dass dem Vorhabenträger aufgegeben wird, für großzügig dimensionierten passiven Schallschutz zu sorgen.*)

3. Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, fluglärmbedingte Aufwachreaktionen zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht nur mit der Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels erreichen, sondern auch mit dem Konzept des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.), das nicht an akustische Kenngrößen anknüpft, sondern auf einer Dosis-Wirkungsbeziehung aufbaut.*)

4. Die mögliche Beteilung Dritter am Scoping-Termin (§ 5 Satz 4 UVPG) dient nicht deren Schutz, sondern hat allein die Funktion, die Behörde bei der sachgerechten Bestimmung des voraussichtlichen Inhalts und Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2007, 0561; IMRRS 2007, 0314
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05

1. Die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal umfasst das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit. Sie ist nur ausnahmsweise auf Teile der baulichen Anlage (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW) zu beschränken.*)

2. Hat das Innere eines Wohngebäudes durch starke bauliche Veränderungen seine historische Aussagekraft verloren, so muss es von der Unterschutzstellung ausgenommen werden, um der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen.*)

3. Die Unterschutzstellung eines Hausgartens als Bestandteil eines Baudenkmals setzt das Bestehen einer denkmalwerten funktionellen Einheit zwischen Wohnhaus und Garten voraus.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 3836
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sonnenkollektoren auf Dach denkmalgeschützten Gebäudes

OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2006 - 1 LB 16/05

1. Ein denkmalgeschütztes Ensemble muss nicht aus Gebäuden bestehen, die in einem überschaubaren Zeitraum erstellt worden sind.*)

2. Das Anbringen von Sonnenkollektoren auf einem Steildach eines Gebäudes, das in einem zwischen dem 13. und 19. Jahrhundert entstandenen Innenstadtbereich (Fachwerklandschaft) steht, kann einen denkmalwidrigen Eingriff darstellen.*)

3. Art. 14 und 20a GG hindern die Bauaufsichtsbehörde nicht grundsätzlich, die Beseitigung solcher Kollektoren zu verlangen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 3837; IMRRS 2006, 2799
ImmobilienImmobilien
Genehmigung für Eingriff in ein Kulturdenkmal

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2006 - 2 L 39/04

1. § 19 Abs. 4 DenkmSchG-SA muss im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 - 5 DenkmSchG gesehen werden.*)

2. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG-SA ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. Dies ist der Fall, wenn für ein geschütztes Baudenkmal die ursprüngliche Nutzung in Folge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen lässt.*)

3. Hält die Behörde die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gleichwohl für geboten, kann für den Eigentümer ein Anspruch auf Entschädigung nach § 19 Abs. 4 DenkmSchG-SA bestehen.*)

4. Hält der Eigentümer die Versagung einer Abbruchgenehmigung für wirtschaftlich unzumutbar, so muss er die Genehmigung im Verwaltungsrechtsweg erstreiten. Gründe der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können nicht isoliert im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 3549
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Solaranlage auf historischem Kirchendach

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04

1. Bei einem nicht eingetragenen Kulturdenkmal ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch. Dieser rechtliche Maßstab folgt aus einer Gesamtschau der Vorschriften über die Genehmigung von Veränderungen bei nicht eingetragenen Kulturdenkmalen gem. § 8 DSchG einerseits und bei nach § 12 DSchG eingetragenen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gem. § 15 DSchG andererseits.*)

2. Die wertende Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Kulturdenkmals vorliegt, wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Zum anderen hat die Entscheidung immer "kategorienadäquat" zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.*)

Dokument öffnen Volltext


 Anzeige der Treffer:  [1 bis 10] 11 bis 50 [51 bis 60

1 Materialientext gefunden

Sonstige

DSchGDV-SH
Durchführungsvorschriften des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zum Denkmalschutzgesetz
(vom 13.08.2002)
Dokument öffnen Text