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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvL 10/02


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IBRRS 2007, 0297; IMRRS 2007, 0183
ImmobilienImmobilien
Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig!

BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02


28 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2007, 102 BVerfG - Erbschaftsteuer verfassungswidrig!

21 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 1449; IMRRS 2013, 0857
SteuerrechtSteuerrecht
Steuerlicher Begünstigungsüberhang ist verfassungswidrig!

BFH, Beschluss vom 27.09.2012 - II R 9/11

1. Der BFH hält § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen. Die Verfassungsverstöße führen teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden.*)

2. Die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 ist nicht verfassungswidrig.*)

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IBRRS 2012, 1807; IMRRS 2012, 1326
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Ist die sog. Zinsschranke verfassungsgemäß?

BFH, Beschluss vom 13.03.2012 - I B 111/11

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 8a Abs. 2 Alt. 3 KStG 2002 n.F. jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur sog. Back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst und damit die entsprechenden Zinsaufwendungen der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung der sog. Zinsschranke unterworfen werden.*)

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IBRRS 2012, 1830; IMRRS 2012, 1340
Sonstiges Arbeits- und SozialrechtSonstiges Arbeits- und Sozialrecht
Zivilrecht - Vergütung einer Diensterfindung

BGH, Urteil vom 06.03.2012 - X ZR 104/09

1. Die Vergütung einer Diensterfindung ist nicht deshalb unangemessen, weil ihr nach der in der Vergütungsvereinbarung zur Bemessung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung gewählten Methode der Lizenzanalogie ein Erfindungswert zugrunde liegt, der erheblich geringer ist als der Gewinn, den der Arbeitgeber durch die Herstellung und den Vertrieb eines erfindungsgemäßen Produkts erwirtschaftet.*)

2. Auch die Bemessung der Vergütung eines an einer Hochschule beschäftigten Erfinders mit 30 % der durch die Verwertung der Erfindung erzielten Einnahmen hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der angemessenen Vergütung eines Arbeitnehmers nach § 9 ArbEG.*)

3. Die Findung eines angemessenen Lizenzsatzes obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dieser von verfahrensfehlerfrei festgestellten Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist und sämtliche erhebliche Gesichtspunkte in seine Gesamtwürdigung einbezogen und hierbei Erfahrungssätze und Denkgesetze beachtet hat.*)

4. Die Ermittlung der Analoglizenzgebühr aus dem Produkt von Nettoverkaufserlösen und angemessenem Lizenzsatz begründet nicht ohne weiteres deshalb eine erhebliche Unbilligkeit der Vergütungsvereinbarung, weil als Verkaufspreise bei Lieferungen an konzernangehörige Unternehmen vereinbarungsgemäß die konzerninternen Abgabepreise des Arbeitgebers anzusetzen sind.*)

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IBRRS 2012, 0667; IMRRS 2012, 0484
ImmobilienImmobilien
Freiwillige Baulandumlegung: Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß!

BFH, Urteil vom 07.09.2011 - II R 68/09

1. Ein Grundstückserwerb aufgrund freiwilliger Baulandumlegung ist nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

2. Die tatbestandliche Beschränkung der Grunderwerbsteuerfreistellung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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IBRRS 2011, 3879; IMRRS 2011, 2739
SteuerrechtSteuerrecht
Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ?

BFH, Beschluss vom 05.04.2011 - II B 153/10

1. Die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids, dessen Bemessungsgrundlage sich aus einem Grundbesitzwert ergibt, kommt nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 GrEStG und §§ 138 ff. BewG in Betracht.

2. Im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu beachten, dass regelmäßig keine weitergehende Entscheidung getroffen werden kann als vom BVerfG zu erwarten ist.

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IBRRS 2011, 2018; IMRRS 2011, 1454
SteuerrechtSteuerrecht
Bemessung Grunderwerbsteuer nach Grundbesitz verfassungswidrig?

BFH, Entscheidung vom 02.03.2011 - II R 23/10

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und 3 BewG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet.*)

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IBRRS 2010, 3172; IMRRS 2010, 2315
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung

BFH, Urteil vom 30.06.2010 - II R 60/08

1. Lebensmittelmärkte sind der Gebäudeklasse 4 "Warenhäuser" der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr zuzurechnen.*)

2. Eine von der Gebäudeklasseneinteilung der BewRGr abweichende Bewertung ist nur möglich, wenn der nach dieser Einteilung maßgebliche Durchschnittswert für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften, z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgröße, nicht ausreichend berücksichtigt und um mindestens 100 % höher als die durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ist.*)

3. Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens sind trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. Januar 1964 bzw. --im Beitrittsgebiet-- des 1. Januar 1935 und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß.*)

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IBRRS 2009, 2200; IMRRS 2009, 1169
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
GrESt: Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage verfassungswidrig?

BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - II R 64/08

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.*)

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IBRRS 2009, 1105; IMRRS 2009, 0662
BauvertragBauvertrag
Werkleistung: Verfall nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags

BFH, Urteil vom 29.01.2009 - VI R 44/08

Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen.*)

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IBRRS 2007, 0297; IMRRS 2007, 0183
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig!

BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.*)

2. a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.

b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.*)




IBRRS 2004, 3964; IMRRS 2004, 2289
ImmobilienImmobilien
Rückwirkende Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes zulässig!

BFH, Urteil vom 20.10.2004 - II R 74/00

Die rückwirkende Anwendung des ErbStG i.d.F. des JStG 1997 auf Erwerbsvorgänge ab 1. Januar 1996 ist nicht verfassungswidrig.*)

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6 Nachrichten gefunden
Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?
(27.08.2010) Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem Beschluss vom 4. August 2010 (3 V 936/10 F) erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG geäußert und daher die Vollziehung der streitigen Bescheide ausgesetzt.
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BFH: Beitrittsaufforderung an BMF wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
(15.07.2009) Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, einem Revisionsverfahren zur Grunderwerbsteuer beizutreten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertung zu prüfen ist.
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Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips: Gesetzgeber muss Erbschaftssteuerrecht neu regeln
Mieterbund fürchtet Investitionsrückgänge beim Wohnungsbau

(01.02.2007) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (1 BvL 10/02) muss der Gesetzgeber das Erbschaftssteuerrecht neu regeln. Erben von Wohnungen oder Häusern werden im Regelfall spätestens ab 2009 höhere Erbschaftssteuern zahlen müssen als bisher. Allerdings darf der Gesetzgeber den Erwerb von Grundvermögen aufgrund von Erbschaft oder Schenkung auch künftig begünstigen.
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Haus & Grund: Immobilien-Erben künftig nicht höher belasten
(01.02.2007) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer fordert die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund, Erben von Immobilien auch künftig nicht höher zu belasten. „Die Richter haben zwar das geltende Recht für verfassungswidrig erklärt, dem Gesetzgeber aber weiterhin die Möglichkeit der Privilegierung von Immobilien ausdrücklich eingeräumt“, bewertet Haus & Grund-Präsident Rüdiger Dorn die Entscheidung aus Karlsruhe.
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BVerfG: Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
(01.02.2007) Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2006 (Tag der Beschlussfassung des Senats, nicht der Abfassung der schriftlichen Gründe).
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BVerfG: Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
(31.01.2007) Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2006 (Tag der Beschlussfassung des Senats, nicht der Abfassung der schriftlichen Gründe).
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