Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Ein Angebot zur Nachbesserung aus Kulanz bleibt ein Angebot zur Nachbesserung

21 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2009, 579 OLG Koblenz - Ein Angebot zur Nachbesserung aus Kulanz bleibt ein Angebot zur Nachbesserung!

1 Aufsatz gefunden
Anregungen und Vorschläge des „Netzwerk Bauanwälte“ zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
("Netzwerk Bauanwälte")
Dokument öffnen IBR 2006, 1637

18 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 0992
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigung durch Abriss und Neubau nach 20-jähriger Nutzung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 - 4 U 38/13

1. Eine Mängelbeseitigung erfordert den Abriss und die Neuerrichtung des Hauses, wenn ansonsten die charakteristischen Eckverkämmungen eines Blockbohlenhauses verschwinden, eine Unterschreitung des Grenzabstands und eine Verkehrswertminderung zu befürchten sind.

2. Wenn der Besteller ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung hat, kann die Mängelbeseitigung nicht wegen der hohen Kosten verweigert werden.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 5155
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bestreiten von Mängeln ist keine Erfüllungsverweigerung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 - 22 U 81/13

1. An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Auftragnehmer sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nicht bereits ohne Weiteres in dem Bestreiten von Mängeln, denn dies ist ein prozessuales Recht des Unternehmers, solange seine Verteidigung - unter Berücksichtigung des versprochenen Werkerfolgs bzw. des konkreten Mangeleinwandes - nicht "aus der Luft gegriffen" ist bzw. dem Auftragnehmer deren Haltlosigkeit - etwa mit Hilfe eines Sachverständigen - einsichtig gemacht worden ist. Der Auftragnehmer muss eindeutig zum Ausdruck bringen, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen; es muss daher als ausgeschlossen erscheinen, dass er sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung noch umstimmen lässt. Das Bemühen des Auftragnehmers um eine gütliche Einigung und eine damit verbundene "Gesprächsbereitschaft" stehen der Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung regelmäßig entgegen.*)

2. Die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung seitens des Auftragnehmers setzt zudem regelmäßig voraus, dass der Auftraggeber ihn überhaupt zunächst mit dem notwendigen Inhalt (insbesondere ohne unzulässige Bedingungen bzw. Einschränkungen) zur Nacherfüllung aufgefordert hat, zumal es grundsätzlich dem Unternehmer überlassen bleibt, in welchem Umfang und auf welche konkrete Weise er einen Baumangel beseitigen will. Anderes gilt insbesondere gemäß § 242 BGB im Falle der Ankündigung bzw. Durchführung zweifelsfrei unzureichender bzw. untauglicher Erfüllungs- bzw. Nacherfüllungsmaßnahmen des Auftragnehmers.*)

3. Die Erhebung einer Klage des Auftragnehmers auf Zahlung des gesamten Restwerklohns rechtfertigt nicht die Annahme endgültiger Erfüllungsverweigerung, wenn der Auftraggeber durch eine unberechtigte Ersatzvornahme dem Auftragnehmer die Möglichkeit einer Nacherfüllung genommen hat, die Annahme einer Verweigerung einer (nicht mehr verlangten) Nacherfüllung damit denknotwendig ausscheidet und das Verhalten des Auftragnehmers daher als zulässiges sog. prozesstaktisches Bestreiten bewertet werden kann.*)

4. Beseitigt der Auftraggeber einer Werkleistung von ihm behauptete Mängel der Werkleistung selbst, ohne dem Werkunternehmer zuvor eine erforderliche hinreichende Möglichkeit zur etwaig erforderlichen Nacherfüllung gegeben zu haben, ist er mit diesbezüglichen Gewährleistungs- bzw. Ersatzansprüchen aus allen dafür in Betracht kommenden Rechtsgründen ausgeschlossen. Der abschließende Charakter der gesetzlich normierten Gewährleistung verbietet insbesondere eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 326 BGB bzw. der Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. des Bereicherungsrechts.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 1947
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nur die Nachtragshöhe nicht akzeptiert: Forderung anerkannt!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2013 - 22 U 94/11

Eine auftragslos erbrachte Leistung kann auch durch eine Schlussrechnungsprüfung nachträglich anerkannt werden, wenn der Auftraggeber nicht die Leistungsposition insgesamt, sondern lediglich die Preisangabe streicht und damit die Vergütung nur der Höhe nach streitig stellt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 3284
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann sind Sowiesokosten und Vorteilsausgleich in Abzug zu bringen?

OLG Rostock, Urteil vom 08.06.2010 - 4 U 3/02

1. Von den Kosten einer Mangelbeseitigung sind die Sowiesokosten in Abzug zu bringen. Das sind die Mehrkosten, um die die Bauleistung (hier: ein Lagerhallenfußboden) bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.

2. Auf einen Vorteilsausgleich "neu für alt" kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, wenn er von Anfang an seine Einstandspflicht zur Mängelbeseitigung bestritten hat. Der sich daraus ergebende Zeitraum für die Nachbesserung kann nicht zu seinen Gunsten gehen.

3. Die Regelung des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B, wonach nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung für diese Leistung eine zweijährige Verjährungsfrist neu beginnt, ist auch auf solche Mängelbeseitigungsleistungen anzuwenden, die der Auftragnehmer erbracht hat, obwohl die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bereits verjährt waren.

4. Der Auftragnehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn der sich darüber bewusst ist, dass ein bekannter Mangel für die Entschließung des Auftraggebers erheblich ist, ihn also von einer Abnahme abhalten würde, und er diesen Umstand nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist.

5. Betonarbeiten, die für einen weiteren Aufbau geeignet sein sollen, stellen einen wichtigen Bauabschnitt dar. Hat der Architekt Kenntnis davon, dass eine verregnete Oberfläche (mit Absandungen) gegeben war, muss er sich davon überzeugen, ob Belegreife gegeben ist und die notwendige Festigkeit selbst feststellen.

6. Eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten des Architekten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausführung des Bauwerks nach Vorgaben Dritter, nicht aber eigenen Angaben des Architekten erfolgt.




IBRRS 2010, 0058
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beweisführung bei verschiedenen Mängelursachen?

OLG Hamburg, Urteil vom 15.09.2009 - 6 U 1/08

1. Die vom Gerichtssachverständigen für die Mangelursache festgestellte Quote ist nicht von Amts wegen zu überprüfen, sondern nur aufgrund substanziierten Bestreitens durch die Partei, wenn diese eine für sich günstigere Quote behauptet.

2. Beruht der Mangel der Werkleistung auf mehreren Ursachen, die zum Teil in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, so kann dieser Mängelansprüche unter Abzug der ihn treffenden Verursachungsquote geltend machen.

3. Die während eines mehrjährigen Gerichtsverfahrens ohnehin angefallenen Instandhaltungsarbeiten sind als Sowieso-Kosten von den Mängelbeseitigungskosten abzuziehen.




IBRRS 2009, 1870; IMRRS 2009, 0978
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verlängerung und Beschränkung der Sachmängelhaftung durch AGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2008 - 5 U 9/08

1. Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Nacherfüllung ist trotz des ausdrücklichen Vorbehalts von Wandlung und Minderung (nach altem Schuldrecht) unwirksam, wenn an letztere unangemessen scharfe Voraussetzungen geknüpft werden, wie eine einvernehmliche Fristsetzung, das fehlende Betreiben der Nachbesserung - unabhängig von deren Erfolg - oder eine bestimmte Intensität der Mängel. Eine gleichzeitig vereinbarte Verlängerung der Sachmängelhaftung bleibt jedoch wirksam.

2. Die Dauer der Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn das schriftliche Gutachten des Sachverständigen zugestellt wurde und in absehbarer Zeit keine Ergänzungen oder Einwendungen erhoben worden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Partei weitere Anträge ankündigt.




IBRRS 2009, 0934
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wie ist der "große Schadensersatzanspruch" zu berechnen?

OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2008 - 23 U 45/05

Wird ein Werkvertrag über den "großen Schadensersatz" rückabgewickelt, so ist bei der Schadensberechnung einerseits der Mehrkostenaufwand für die Ersatzbeschaffung zu berücksichtigen und andererseits der Nutzungswert entsprechend einer linearen Abschreibung abzusetzen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2007, 4677; IMRRS 2007, 2286
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlerhafte Dachdämmung: Arglist oder Organisationsverschulden?

OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2007 - 6 U 83/06

1. Ist die bei einer Dachsanierung von außen angebrachte Dämmung mangelhaft, weil das Dämmmaterial z. B. nicht zwischen die Sparren eingeklemmt ist und eine ausreichende Unterlüftung fehlt, so sind diese Mängel nicht derart grob und unübersehbar, dass sie für ein arglistiges Verschweigen sprechen.

2. Dass die Untersuchung der Dämmung auf Mängel eingeschränkt ist, weil sie auftragsgemäß von außen angebracht wurde, kann dem Dachdecker nicht als Organisationsverschulden angelastet werden.

3. Wenn ein Bauhandwerker zusagt, im Zuge eines in Aussicht gestellten neuen Auftrags Mängel seines Werks zu beseitigen, der Bauherr diesen Auftrag aber anderweitig vergibt, kann der Zusage weder ein Anerkenntnis der Mängelansprüche noch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Zusage Mängelansprüche bereits verjährt sind, ein Verzicht auf die Verjährungseinrede entnommen werden.




 Anzeige der Treffer:  [1 bis 10] 11 bis 18

1 Materialientext gefunden

VOB 2006

Anregungen zur VOB/B (2006)
Anregungen und Vorschläge des "Netzwerk Bauanwälte" zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
(vom 16.06.2006)
Dokument öffnen Text