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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: GSB: Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Baugelds
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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IBR 2012, 1091 | LG Hannover - GSB: Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Baugelds |
2 Volltexturteile gefunden |

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.06.2014 - 10 U 25/13
1. Baugeld ist auch dann im Sinne von § 1 Abs. 3 GSB a. F. einem Baugeldempfänger gewährt worden, wenn dieser das Geld selbst nicht erhält, es jedoch auf seine Anweisung hin direkt an eine den Baugeldempfänger finanzierende Bank gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise allein auf Drängen der Bank gewählt wird.*)
2. Werden fälligkeitsbegründende Schlussrechnungen eines Bauhandwerkers erst nach einem Insolvenzantrag gestellt, steht dies einem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB a.F. nicht grundsätzlich entgegen. Dies kann allerdings Auswirkung auf die Schadenshöhe haben. Da die Baugeldverwendungspflicht nach Insolvenzeröffnung ruht, wäre bei Insolvenzeröffnung noch vorhandenes Baugeld unter allen Gläubigern zur Verteilung gelangt. Ein Schaden ist dann in Höhe der bei Insolvenzeröffnung zu erwartenden Quote denkbar.*)


OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2006 - 4 U 1017/05
1. Die für den Beginn der Verjährung für unerlaubte Handlungen gemäß § 852 BGB a.F. erforderliche Kenntnis vom Schadenshergang liegt nicht schon dann vor, wenn der Geschädigte von der Insolvenz seines Vertragspartners weiß und die Person des Ersatzpflichtigen kennt.
2. Auch die Kenntnis von der Verwendung des Baugelds ist erforderlich, wobei es dem Geschädigten nicht ohne weiteres zuzumuten ist, seine Wissenslücke durch Aktensichtung und -auswertung zu schließen.
3. Fördermittel sind Baugeld, wenn sie als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, grundbuchrechtlich abgesichert sind und für die Herstellung einen Baus verwendet werden.
4. Verfügt der Baugeldempfänger über Eigenkapital, so hat er dies vorrangig einzusetzen.
5. Führt der Baugeldempfänger kein Baubuch ist bei einem modifizierten Baugelddarlehen davon auszugehen, dass der gesamte Darlehensbetrag in Höhe der grundpfandrechtlichen Sicherung Baugeld ist.
6. Die Bedienung eines Darlehens, insbesondere die Zinszahlung, stellt keine zweckentsprechende Baugeldverwendung dar.