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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Anwendbarkeit von § 4 HOAI bei stufenweiser Beauftragung
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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IBR 2005, 550 | OLG Bamberg - Anwendbarkeit von § 4 HOAI bei stufenweiser Beauftragung |
3 Volltexturteile gefunden |

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2018 - 5 U 32/17
1. Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten.
2. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquisetätigkeit kann keine Beschränkung auf bestimme Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen ist. Selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 können im Rahmen der Akquise unentgeltlich erbracht werden.
3. Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet keinen Vergütungsanspruch.
4. Die HOAI regelt die Frage, in welchem Umfang der Architekten beauftragt wurde, nicht. Auch wenn eine Beauftragung nachgewiesen wurde, besteht keine Vermutung für einen Auftrag zur sog. Vollarchitektur.


BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 350/13
Zur intertemporalen Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (2009) bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten.*)


OLG Köln, Urteil vom 19.09.2013 - 24 U 15/10
1. Ob ein Architektenvertrag (mündlich) erteilt worden ist und welchen Umfang er hat (stufenweise Beauftragung, Rahmenvertrag oder Vertrag unter aufschiebender Bedingung), muss durch Auslegung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden.
2. Auch bei größeren Bauprojekten gibt es keine Vermutung für den stillschweigenden Vorbehalt der Schriftform.
3. Sieht ein Architektenvertrag die stufen- oder abschnittsweise Beauftragung vor, richtet sich das Honorar des Architekten nach der Fassung der HOAI, die zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, in dem der Auftraggeber das in dem ursprünglichen Vertrag enthaltene Angebot annimmt und sein Optionsrecht auf Abruf der weiteren Leistungen ausübt.
4. Eine Honorarkürzung wegen Spiegelgleichheit ist vorzunehmen, wenn mehrere Gebäude vorliegen. Dies gilt in Bezug auf die Objektplanung, die Technische Ausrüstung und auf die Tragwerksplanung.
5. Ob mehrere Objekte oder Bauwerke vorliegen, ist danach zu entscheiden, ob die Bauteile nach funktionalen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind. Dabei ist vorrangig auf die konstruktive Selbständigkeit des Objekts abzustellen.

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Aktualisierter Erlass des BMUB zu HOAI-Stufenverträgen
(26.07.2016) Mit Erlass vom 24.02.2015 hat das BMUB das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit der HOAI bei stufenweiser Beauftragung erläutert.
