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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: vergabeart
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
63 Beiträge gefunden |
VPR-Beitrag (Werkstatt) | VG Gießen - Widerruf von Fördermitteln: Objektiver Vergaberechtsverstoß kann ausreichen! |
IBR 2023, 475 | VG Magdeburg - Auflage ist Auflage! |
IBR 2023, 95 | OLG Düsseldorf - Beschaffungs- und Rechtsdienstleistungen dürfen gemeinsam ausgeschrieben werden! |
IBR 2023, 94 | OLG Düsseldorf - Welche Tätigkeiten im Vergabeverfahren sind Rechtsdienstleistungen? |
VPR 2023, 88 | VG Magdeburg - Auflage ist Auflage! |
VPR 2023, 63 | OLG Düsseldorf - Welche Tätigkeiten im Vergabeverfahren sind Rechtsdienstleistungen? |
VPR 2023, 62 | OLG Düsseldorf - Beschaffungs- und Rechtsdienstleistungen dürfen gemeinsam ausgeschrieben werden! |
IBR 2022, 582 | OLG Frankfurt - Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb: Wann ist eine Bauleistung äußerst dringlich? |
IBR 2022, 580 | VK Sachsen - Vorgabe eines anteiligen Selbstausführungsgebots ist rechtzeitig zu rügen! |
VPR 2022, 156 | VK Sachsen - Vorgabe eines anteiligen Selbstausführungsgebots ist rechtzeitig zu rügen! |
4 Aufsätze gefunden |
VPR 2022, 1
IBR 2009, 1446
565 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2024 - 54 Verg 9/23
1. Ob der Rechtsweg zu der Vergabekammer eröffnet ist, ist von Amts wegen zu prüfen. Eine unterlassene Rüge einer nationalen Ausschreibung statt einer unionsweiten Ausschreibung führt insoweit nicht zur Präklusion.*)
2. Wird ein Auftrag national statt unionsweit ausgeschrieben, kann ein drohender Schaden eines Bieters wegen eines weiteren Vergabefehlers nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass er wegen der fehlerhaften Ausschreibung den Zuschlag ohnehin nicht erhalten könnte, wenn er die unionsweite Ausschreibung weder erreichen kann noch will.*)
3. Die Natur eines Vertrags, mit dem Leistungen beschafft werden sollen, die verschiedenen Vertragsarten zugehören, richtet sich nach der Hauptleistung. Diese ist wertend unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen.*)
4. Ein Auftrag zur Erstellung eines Systems aus Sensoren zur Parkraumüberwachung und zur Überwachung von Besucherströmen ist kein Bauauftrag.*)
VolltextOLG Schleswig, Beschluss vom 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber i.S.d. § 99 Nr. 2 GWB, da sie keiner qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit unterliegt.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der "überwiegenden Subventionierung" i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB ist der Zeitpunkt der Ausschreibung. Auf spätere Auszahlungen kommt es nicht an.
VolltextOLG Schleswig, Beschluss vom 05.12.2023 - 54 Verg 8/23
1. Ein Bauauftrag ist ein Vertrag über die Ausführung oder gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Bauleistung und Bauwerk sind Synonyme.
2. Umfasst ein Auftrag Leistungen, die zu verschiedenen Auftragsarten gehören, richtet sich die maßgebliche Auftragsart nach dem Hauptgegenstand des Vertrags. Dabei ist auf die wesentlichen, vorrangigen Verpflichtungen abzustellen, die den Auftrag prägen.
3. Ein Auftrag über die Beschaffung der Sensorik und einer Datenplattform zur Lenkung von Besucherströmen und Pendelverkehren ist kein Bau-, sondern ein Dienstleistungsauftrag, auch wenn Masten zu errichten sind, um daran Sensoren zu befestigen.
4. Das Vergabeverfahren ist zu dokumentieren. Bei Wertungsentscheidungen hat der öffentliche Auftraggeber darzulegen, nach welchen konkreten Gesichtspunkten die Bewertung erfolgt ist. Aus der Dokumentation muss sich zudem ergeben, wer die Bewertung durchgeführt hat.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2023 - Verg 22/23
1. Ein Vergabenachprüfungsverfahren ist nicht statthaft, wenn die Vergabe des öffentliche Auftrags der Beschaffung von Kriegsgerät dient.
2. Für die Einordnung als Kriegsmaterial ist maßgeblich, dass es sich bei dem zu beschaffenden Gegenstand um Material handelt, das in objektiver Hinsicht spezifisch militärische Eigenschaften aufweist.
3. Zur Beantwortung der Frage, wann Funkgeräte als elektronisches Material für militärische Zwecke zu qualifizieren sind.
VolltextOLG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2023 - 54 Verg 6/23
1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber, weil sie keiner qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit unterliegt. Die bloße Rechtsaufsicht, Rechtmäßigkeits- oder Rechnungshofkontrolle ist mangels entsprechender Einflussmöglichkeiten nicht ausreichend.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der "überwiegenden Subventionierung" i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB ist der Zeitpunkt der Ausschreibung. Entscheidend ist, in welcher Höhe der Auftraggeber mit Fördermitteln bei seiner Gesamtkalkulation gerechnet hat.
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2023 - VK-SH 13/23
Der Umstand, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einen (Bau-)Auftrag europaweit öffentlich ausgeschrieben hat, führt nicht zur Eröffnung des Rechtswegs zu den Vergabenachprüfungsinstanzen, wenn die ausschreibende Stelle - wie etwa eine Handwerkskammer - kein öffentlicher Auftraggeber i. S. des § 98 GWB ist.
VolltextVG Köln, Urteil vom 03.03.2023 - 16 K 2955/20
1. Die Rückforderung einer gewährten und ausgezahlten Zuwendung wegen Vergaberechtsverstößen setzt voraus, dass der Zuwendungsbescheid Vorgaben zur Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen enthält. Diesbezüglich ist ein strenger Maßstab anzulegen.
2. Bei der Auslegung der Regelungen des Zuwendungsbescheids gehen Unklarheiten zu Lasten der Erlassbehörde.
VK Thüringen, Beschluss vom 07.02.2023 - 4003-398-2022-E-005-GTH
1. Beabsichtigt der Auftraggeber, das antragstellende Unternehmen auszuschließen, und hat er über den Ausschluss eines weiteren Unternehmens noch nicht entschieden, ist das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht des Auftraggebers mindestens in den Stand vor Prüfung und Wertung zurückzuversetzen.*)
2. Lassen die Vergabeunterlagen bei Umlaufzeiten keine Toleranzen zu, führt jede Überschreitung zum Ausschluss.*)
3. Allein die Teilnahme an einem Vergabeverfahren durch Abgabe eines Angebots ändert nichts an dem Nachweis der Verfügbarkeit, sodass ein Unternehmen sich auch in einem parallelen Verfahren auf die gleichen Mittel und Kapazitäten berufen kann.*)
VolltextVG Cottbus, Urteil vom 03.02.2023 - 3 K 1618/19
1. Das EU-Recht ermächtigt die nationale Vollzugsbehörde nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthält nur Vorgaben für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen, insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes.
2. Die gesetzlich in § 49 Abs. 3 VwVfG normierten Widerrufsgründe sind abschließend. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergaberechtsvorschriften als Hinweis auf das Gesetz stellt für sich genommen noch keine Auflage dar. Maßgeblich für den Auflagencharakter ist der Vorbehalt der Rückforderung. Hierfür reicht nicht, allgemein im Bescheid Rechtsvorschriften zu benennen.
3. Dem gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen).
4. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 22.12.2022 - VK 2-100/22
1. Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand entsprechend stehen. Diese müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben und können insbesondere den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.
2. Reinigungsleistungen in einer Liegenschaft, in denen Verschlusssachen anfallen, auf die sich eingesetztes Reinigungspersonal grundsätzlich Zugriff verschaffen könnte, sind sicherheitsempfindliche Tätigkeiten.
3. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer nach Erhalt des Zuschlags die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Formulare für die einzusetzenden Personen bei ihm einreicht.
Volltext7 Nachrichten gefunden |
(11.02.2015) Öffentliche Aufträge in Berlin sollen künftig schneller genehmigt werden. Das ist das Ziel einer Reform der Vergabepraxis, die nach einem Senatsbeschluss von Dienstag gültig ist. Mit vereinfachten Verfahren sollen kleinere Berliner Firmen ermuntert werden, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen, sagte Wirtschaftssenatorin Cornelia Yzer (CDU).
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(16.05.2013) Im Öffentlichen Auftragswesen sind bei der Wahl der Vergabeart und bestimmten Veröffentlichungspflichten Wertgrenzen zu beachten, die jedes Jahr angepasst werden. Ob eine Bau-, Dienst- oder Lieferleistung der Öffentlichen Hand beschränkt ausgeschrieben oder freihändig vergeben werden darf und somit eine Ausnahme von der Regel der Öffentlichen Ausschreibung zugelassen ist, ...
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(03.11.2011) Die vereinfachten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungen des Bundes, die 2009 und 2010 im Rahmen des Konjunkturpaketes II galten, führten zu wirtschaftlicheren Auftragsvergaben. Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 31.10.2011 mitgeteilt hat, ist dies das Ergebnis eines umfragegestützten Evaluierungsgutachtens.
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(29.05.2009) Hinsichtlich der Novellierung der VOL/A gibt es noch Abstimmungsbedarf. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) wird sich abermals Ende Mai 2009 mit den Inhalten der abzustimmenden VOL/A 2009 beschäftigen. Im Zuge der Beratungen zur Novelle der VOL/A hat das federführende BMWi angedeutet, dass nicht mehr zu erwarten ist, dass die VOL/A (und damit auch die VOB/A und VOF) noch vor der Sommerpause in Kraft treten wird. Grund ist, dass die Novelle der Vergabeverordnung (VgV), die als Scharnier für die Inkraftsetzung der VOL/A im Oberschwellenbereich zwingend erforderlich ist, noch nicht abgestimmt ist. Angesichts des engen Zeitfensters (vor der Bundestagswahl) muss abgewartet werden, ob hinsichtlich der erforderlichen Kabinettsbefassung und der Beteiligung des Bundesrates die Novellierung noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden kann.
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(03.03.2009) Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland e.V. hat Transparenz-Mechanismen zu Vergaben im unterschwelligen Bereich gefordert. Im Rahmen der Konjunkturpakete sind für zwei Jahre die Schwellenwerte, unterhalb derer kein öffentliches Ausschreibungsverfahren notwendig ist, heraufgesetzt worden. Im Bereich der Bauleistungen wurde beispielsweise für freihändige Vergaben der Wert auf 100.000 Euro (vorher: 30.000 Euro) und für beschränkte Ausschreibungen auf 1 Millionen Euro (vorher: 100.000 Euro) erhöht. Gabriele C. Klug, Vorstandsmitglied von Transparency Deutschland: "Es gibt keinen Automatismus zwischen freihändiger Vergabe und Korruption, aber transparente Vergabeverfahren mindern Korruptionsrisiken".
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(04.05.2006) Mit Runderlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2006 (34-48.07.01/01-2178/05) sind die Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung neu bekannt gemacht worden. Das Innenministerium weist in seinem Runderlass darauf hin, dass die Gemeinden gemäß § 25 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung gehalten sind, bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die EU vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Innenministerium festlegt. Unter Ausschöpfung des Spielraums für die kommunale Selbstverwaltung, bei Ermöglichung eines möglichst flexiblen, aber einheitlichen Handlungsrahmens für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, sind die überarbeiteten Vergabegrundsätze herausgegeben worden.
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(05.05.2004) Die Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V., Frankfurt am Main, hatte am 29.04.2004 im „Le Méridien Parkhotel“ Vertreter aus den verschiedensten Bereichen der öffentlichen Hand, die mit der Vergabe öffentlicher Auftrage befasst sind, zu Gast. Im Rahmen des vierteljährlichen Vergabezirkels fand zwischen den Beteiligten ein reger Gedanken- und Informationsaustausch über die aktuelle Entwicklung des zunehmend an Bedeutung gewinnenden Vergaberechts statt. Die Leitung des Vergabezirkels lag in den bewährten Händen der Vorsitzenden, Rechtsanwältin Andrea Kullack, und von Rechtsanwalt Prof. Heiermann.
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13 Materialien gefunden |
Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen
Leitlinien VergaberechtsreformLeitlinien des DStGB-Präsidiums zur Vergaberechtsreform
(vom 28.04.2005)
Text
Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Vergaberechts
(vom 11.04.2005)
Text
Schreiben staatlicher Organe und Behörden
ARS Nr. 08/2006Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 08/2006 vom März 2006 bzgl. Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)
(vom 05.04.2006)
Text
Einführungserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Sadtentwicklung zur Aktualisierung des Vergabehandbuchs für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB Bund) - Stand Februar 2006 [Az.: B 15 - 0 1080 - 114]
(vom 31.01.2006)
Text
Entwurf eines Einführungserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Aktualisierung des Vergabehandbuchs für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB Bund) - Stand Februar 2006
(vom 01.01.2006)
Text
Gutachten/Empfehlungen
Anlagen "Verschlankung des Vergaberechtes"Anlagen zum Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe zur Verschlankung des Vergaberechtes
(vom 05.12.2003)
Text
Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe zur Verschlankung des Vergaberechtes
(vom 05.12.2003)
Text
Vergabe-Informationen
Brandenburg: Runderlass zur befristeten Erhöhung der VerfahrenswertgrenzenRunderlass des Brandenburgischen Ministeriums für Wirtschaft zur befristeten Erhöhung der Auftragswerte für beschränkte Ausschreibungen, freihändige Vergaben und der Wertgrenze für den Verzicht auf eine baufachliche Prüfung bei Zuwendungen für Baumaßnahmen
(vom 11.02.2009)
Text
Antwort der Bundesregeirung auf die kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zu den Vorbereitungen für ein zweites Beschleunigungsgesetz für Öffentlich-Private-Partnerschaften [BT-Drs. 16/5705]
(vom 18.06.2007)
Text
Kernforderungen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes an die Novellierung des Vergaberechts
(vom 01.05.2006)
Text
6 Normen gefunden |
SächsVergabeDVO (Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Vergabegesetzes (Sächsische Vergabedurchführungsverordnung)) [außer Kraft getreten]
§ 13Wesentlicher Inhalt des Vergabeberichts (Stand: 01.01.2003)
VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) [außer Kraft getreten]
§ 3Vergabeart (Stand: 11.06.2010)
VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A) [außer Kraft getreten]
§ 19Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote, Informationen (Stand: 11.06.2010)
1 Leseranmerkung gefunden |
Glück gehabt, Auftraggeber?! Leseranmerkung von John Richard Eydner zu
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1 Baulexikoneintrag gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Vergabeart29 Abschnitte im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden |
b) Vergabeverfahren (lit. b) (VOB/A § 12 Rn. 12)
V. Rechtsschutz (VOB/A § 3 Rn. 22-26)
IV. Freihändige Vergabe (Abs. 3) (VOB/A § 3a Rn. 22)
II. Verzicht auf Sicherheitsleistung (Abs. 1) (VOB/A § 9c EU Rn. 5-6)
II. Offenes Verfahren (Abs. 1) (SektVO § 14 Rn. 2-3)
VII. Rechtsschutz (VgV § 15 Rn. 42-46)
II. Auftragsbekanntmachung (Abs. 1-3) (SektVO § 35 Rn. 3-6)
3. Unzweckmäßigkeit aus anderen Gründen (Nr. 3) (VOB/A § 3a Rn. 12-21)
VII. Rechtsschutz (VgV § 14 Rn. 82-88)
6 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
A. Einleitung (Stolz/Heindl) (§ 126 GWB Rn. 1)
I. Die nationalen Vergabearten (§ 126 GWB Rn. 8-16)
VII. Formblätter zur Dokumentation der Vergabe (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 241-242)
4. Gleichartige Leistungen, Sammelpositionen (Abs. 12) (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 91-92)
1. Bekanntmachung nationale Vergabeverfahren (§ 126 GWB Rn. 52-75)
II. Die europarechtlichen Vergabearten (§ 126 GWB Rn. 17-42)
23 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
2. Verfahrensart (UVgO § 28 Rn. 12)
b) Deliktsrecht (GWB § 181 Rn. 85)
IV. Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe (Abs. 4) (VOB/A § 3a Rn. 16)
III. Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr (GWB § 154 Rn. 7-8)
b) Vergabeverfahren (VOB/A § 12 Rn. 20-21)
I. Allgemeines (UVgO § 9 Rn. 1)
cc) Ermittlung und Anwendungsfälle (GWB § 181 Rn. 20)
IV. Zeitpunkt der Schätzung (Abs. 3) (VgV § 3 Rn. 43-47)
IV. Fristverkürzungen (Abs. 3-5) (VOB/A § 10b EU Rn. 4-8)
2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |