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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: teilabnahme
800 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.Es gibt für Ihre Suchanfrage 793 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 42 Beiträge gefunden |
| IBR 2026, 172 | OLG Naumburg/BGH - Teilschlussrechnung nur bei in sich abgeschlossener Teilleistung! |
| IBR 2025, 1079 | LG Stuttgart - Teilabrechnungsverhältnisse sind nicht möglich! |
| IBR 2025, 460 | OLG München/BGH - Erhebliche Mängel und Verzug rechtfertigen Rücktritt vom (ganzen) Vertrag! |
| IBR 2025, 220 | Zeitschriftenschau - Auftraggeber kann vorzeitig (und gegen den Willen des Auftragnehmers) abnehmen! |
| IBR 2024, 619 | OLG Brandenburg - Auf Teilleistungen beschränkte Abnahme kann Gesamtabnahme unter Vorbehalt sein! |
| IBR 2024, 288 | OLG Bamberg/BGH - Was sind "in sich abgeschlossene Leistungsteile"? |
| IBR 2024, 64 | OLG Nürnberg/BGH - Keine Haftung für "fremde" Mängel durch Übernahme der Baustellenkoordination! |
| IBR 2023, 222 | OLG Köln - Kann ein Nachtrag isoliert eingeklagt werden? |
| IBR 2023, 180 | OLG Düsseldorf - Teilkündigung beim VOB/B-Vertrag: Was sind "in sich abgeschlossene" Teilleistungen? |
| IBR 2022, 175 | OLG Rostock/BGH - Auftraggeber zieht ein: Abnahme der Leistung trotz Restmängeln! |
| 6 Aufsätze gefunden |
IBR 2022, 1013
IBR 2006, 1637 | 157 Volltexturteile gefunden |
Bausicherheiten
OLG Köln, Urteil vom 18.03.2026 - 11 U 109/23
1. Zur Rückforderung einer Sicherheit nach § 650f BGB.*)
2. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Reduzierung der von ihm gestellten Bauhandwerkersicherung, soweit sich der Vergütungsanspruch infolge einer Kündigung reduziert hat und die geleistete Sicherheit diesen übersteigt.
3. Der Vergütungsanspruch entfällt auch dann mit der Folge, dass die Sicherheit zurückzugeben ist, wenn ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht.
4. Der Vergütungsanspruch wird ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.
5. Erteilt der Auftragnehmer eine Teilschlussrechnung, ohne dazu berechtigt zu sein, führt dies zur Fälligkeit und damit zum Beginn der Verjährung für den gesamten einheitlichen Vergütungsanspruch, einschließlich der in der Teilschlussrechnung nicht enthaltenen Leistungen.
6. Eine Teilschlussrechnung kann jedenfalls dann nicht als Abschlagsrechnung ausgelegt werden, wenn nach Kündigung und Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses Schlussrechnungsreife eingetreten ist.
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Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2025 - 12 U 98/24
1. Treffen die Parteien hinsichtlich einer Werklohnforderung eine Ratenzahlungsvereinbarung, beginnt für jede Rate mit ihrer Fälligkeit eine eigenständige Verjährungsfrist zu laufen.
2. Erfüllt der Auftraggeber einen Einzelanspruch, indem er - wie hier - eine monatliche Rate zahlt, erbringt er damit zugleich eine Leistung auf den Gesamtanspruch und erkennt diesen in vollem Umfang an. Bei einem solchen Anerkenntnis beginnt die maßgebliche Verjährungsfrist bereits am nachfolgenden Tag im Ganzen neu zu laufen.
3. Ein Ende von (verjährungshemmenden) Verhandlungen ist immer dann anzunehmen, wenn nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre.
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Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 04.03.2025 - 2 U 50/24
1. Bei einem VOB/B-Vertrag setzt die Stellung einer Teilschlussrechnung voraus, dass ein "in sich abgeschlossener Teil der Leistung" erbracht wurde.
2. Eine Teilschlussrechnung kann selbst dann in eine Abschlagsrechnung umzudeuten sein, wenn die Parteien ausdrücklich die Stellung einer Teilschlussrechnung (hier: isoliert über einen "GU-Zuschlag") vereinbart haben.
3. Nach Eintritt der Schlussrechnungsreife (hier: durch einvernehmliche Vertragsaufhebung) kann der Unternehmer keine Abschlagszahlungen mehr verlangen.
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Bauvertrag
LG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2025 - 52 O 90/21
1. Der Vertrag geht insgesamt in ein Abrechnungsverhältnis über und nicht nur bezüglich des Mangels, dessentwegen das Abrechnungsverhältnis begründet wurde.
2. Ansprüche nach § 637 Abs. 1, 3 BGB auf Kostenvorschuss zur Beseitigung weiterer (zunächst unentdeckter) Mängel können vor Abnahme des Werks jedenfalls dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist für die zunächst gerügten Mängel ausdrücklich das gesamte Vertragsverhältnis gekündigt und ausdrücklich erklärt hat, unter keinen Umständen mehr mit dem Auftragnehmer zusammen arbeiten zu wollen.*)
Volltext
Bausicherheiten
OLG München, Urteil vom 21.01.2025 - 9 U 1310/24 Bau
1. Die Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer zeitlich begrenzten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern setzt nicht voraus, dass in der Zahlungsaufforderung die geltend gemachten Mängel bezeichnet werden, sofern Abweichendes nicht vereinbart ist.*)
2. Eine Gewährleistungsbürgschaft umfasst grundsätzlich auch Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die bei Abnahme bekannt waren und für die ein Vorbehalt bei Abnahme erklärt wurde.*)
3. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der Gewährleistungsbürgschaft auf "fertige und abgenommene Lieferungen/Arbeiten" beschränkt ist.*)
Volltext
Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2024 - 1 U 85/22
1. Ein bei einem Werkvertrag vor der Abnahme nach dem allgemeinen Schuldrecht entstandener Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens verjährt nach den allgemeinen Vorschriften jedenfalls dann, wenn der Mangel vor der Abnahme beseitigt worden ist. § 634a BGB ist nicht anwendbar.*)
2. Ein Bauunternehmer ist von der Obliegenheit, auf Mängel der Bauplanung hinzuweisen, nicht deswegen befreit, weil für den Bauherrn der bauplanende und Bauaufsicht führende Architekt tätig ist. Gerade, wenn die Planung dieses Architekten mangelhaft ist, muss der Hinweis direkt an den Bauherrn gerichtet werden.*)
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024 - 10 U 23/24
1. Einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung, die Kosten der Beseitigung des Mangels an einem Bauwerk zu tragen, steht die Möglichkeit, eine Leistungsklage auf Vorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB oder auf einen abzurechnenden Schadensersatz zu erheben, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn eine Sanierung aus vernünftigen Gründen nicht zeitnah begonnen werden soll.*)
2. Ein Architekt/Ingenieur schuldet ohne abweichende Vereinbarung keine Planung nach dem Stand der Technik, sondern nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)
3. Die Ausführungsplanung eines Architekten/Ingenieurs erfüllt ohne abweichende vertragliche Vereinbarung nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit, wenn sie nicht der ihm bekannten Baugenehmigung und dem Bauordnungsrecht entspricht.*)
4. Allein dass andere Architekten und Fachplaner des Auftraggebers gegen eine mangelhafte Planung eines Architekten/Ingenieurs keine Bedenken geäußert haben, enthaftet den Architekten/Ingenieur nicht, sondern kann zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der anderen Architekten/Fachplaner führen.*)
5. Ist die Ausführung des Werks mangelhaft, weil es nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, ist es aber durch ergänzende Maßnahmen funktionstauglich geworden, greift gegenüber einem Vorschussanspruch/Anspruch auf abzurechnenden Schadensersatz in der Regel die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung durch. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit kann dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn die Ausführung des Werks aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geändert werden muss.*)
6. Besteht eine Unsicherheit, ob eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt, den Mangel der Bauausführung zu beseitigen, ist der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, auf eigene Kosten die Rechtslage zu klären. Auf Verlangen des mangelhaft leistenden Auftragnehmers ist der Auftraggeber aus dem Kooperationsgebot verpflichtet, dem Auftragnehmer die Klärung der Rechtslage zu ermöglichen.*)
7. Ein Architekt/Ingenieur kann sich gegenüber dem Schadensersatzverlangen seines Auftraggebers nicht auf einen Abzug "neu für alt" berufen, wenn der Auftraggeber sich seit der Abnahme des Werks des bauausführenden Auftragnehmers mit einem nicht funktionstüchtigen Werk begnügen musste und nach Eintritt der Funktionstauglichkeit die seither verstrichene Zeit darauf beruht, dass der Architekt/Ingenieur seine vertragliche Verpflichtung zum Schadensersatz zu Unrecht abgestritten hat.*)
8. Beruht der Mangel des Bauwerks auf einer für den Auftragnehmer erkennbar mangelhaften Planung oder Ausschreibung, wird der Auftragnehmer von seiner Gewährleistungsverpflichtung auch ohne Bedenkenhinweis frei, wenn dem Auftraggeber die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis dessen eigenverantwortlich für diese Ausführung entschieden hat.*)
9. Auch wenn der Auftraggeber selbst über Sachkunde verfügt bzw. sich die Sachkunde seines Architekten oder Fachplaners zurechnen lassen muss, führt dies allein nicht zum Wegfall der Haftung des Auftragnehmers. Eine Enthaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer berechtigterweise auf die größere Fachkenntnis des Auftraggebers vertrauen darf oder er sich sicher sein kann, dass der fachkundige Auftraggeber die Mangelhaftigkeit des Werks gemäß der Planung/Ausschreibung erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer verlässlich davon ausgehen darf, dass dem Auftraggeber bzw. dessen (Fach-)Planer trotz deren Fachkunde kein Fehler unterlaufen war.*)
10. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung des Auftraggebers ohne Sanierungsplanung ist grundsätzlich wirksam, weil der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vorlage einer Sanierungsplanung durch den Auftraggeber hat. Anderes gilt lediglich dann, wenn der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung auf Vorgaben des Auftraggebers angewiesen ist (Abgrenzung zu Senat, IBR 2022, 181).*)
11. Mängelbedingten Zahlungsansprüchen des Auftraggebers steht eine Kündigung des Bauvertrags nach § 648a Abs. 5 BGB a.F. bzw. § 650f Abs. 5 BGB n.F. durch den Auftragnehmer nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung diese mangelbedingten Zahlungsansprüche bereits entstanden waren.*)
12. Der Umfang eines planerischen Mitverschuldens des Auftraggebers richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der Einwand des Mitverschuldens ist dem Auftragnehmer nur dann abgeschnitten, wenn er die Mangelhaftigkeit seines zu schaffenden Werks positiv gekannt hat oder sich ihm die Mangelhaftigkeit förmlich aufdrängen musste.*)
Bausicherheiten
KG, Beschluss vom 29.10.2024 - 21 U 52/24
1. § 650f BGB findet auf einen typengemischten Vertrag Anwendung, wenn er jedenfalls seinem Schwerpunkt nach ein Bauvertrag ist. Für diese Einordnung kommt es nicht auf die quantitative Bewertung der einzelnen Leistungen, sondern eine qualitative Gesamtbeurteilung an.*)
2. Richtet sich in einem Vertrag mit Elementen von Kauf- und Werkvertrag die Vergütung des Leistungserbringers - insbesondere ihre Fälligkeit - nach dem Werkvertragsrecht, so spricht dies dafür, auch den Sicherungsanspruch des Bauunternehmers aus § 650f auf den Vertrag anzuwenden.*)
3. § 286 ZPO verpflichtet das Gericht zu einer umfassenden Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei es die erforderliche Überzeugung aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zu schöpfen hat. Dabei ist das Gericht nicht durch den Inhalt der Protokollierung begrenzt.*)
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.09.2024 - 12 U 3/22
1. Wird eine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und bezahlt, kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung in der Regel nicht ein zweites Mal aufgrund einer Nachtragsvereinbarung bezahlt verlangen. Dafür wäre erforderlich, dass sich der Auftraggeber in vertragsändernder Weise oder durch Anerkenntnis oder Vergleich eindeutig damit einverstanden erklärt, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen.
2. Erklärt der Auftraggeber in einem Abnahmeprotokoll die Abnahme "beschränkt [...] auf folgende Teilleistungen", liegt darin keine Teilabnahme, sondern eine Gesamtabnahme unter Vorbehalt der Rechte bezüglich der benannten Mängel.
3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber sich die Ansprüche bezüglich des konkreten Mangels nicht bei der Abnahme vorbehält.
4. Der Umstand, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Ablauf der Nachbesserungsfrist die Nachbesserung untersagt hat, berührt die Gewährleistungsansprüche nicht. Nach Fristablauf ist der Auftragnehmer gehindert, ohne Zustimmung des Auftraggebers nachzubessern.
5. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber einem nicht fachkundigen Auftraggeber später nicht darauf berufen, die ihm gesetzte Frist sei zu kurz gewesen, wenn er dies nicht unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat und eine solche Rüge zu erwarten war, weil der Auftraggeber der vertretbaren Auffassung sein durfte, die Frist sei angemessen.
6. Der Auftraggeber darf bei der Ersatzvornahme darauf vertrauen, dass der Drittunternehmer die Mängelbeseitigung zu angemessenen Preisen durchführen wird. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Unternehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden.
Bauvertrag
KG, Urteil vom 05.09.2024 - 27 U 71/23
1. Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behinderungstatbestandes und die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung mit der daraus resultierenden Verlängerung der Ausführungsfristen.
2. Ob eine Behinderung tatsächlich eingetreten ist und wie lange sie andauerte, ist nach den Regeln des Vollbeweises zu beurteilen (§ 286 ZPO). Demgegenüber ist für die Folgen der konkreten Behinderung, also die Berechnung der Dauer der Verlängerung der Ausführungsfristen, die richterlichen Schätzung eröffnet (§ 287 ZPO).
3. Eine befristete Mahnung kann auch so zu verstehen sein, dass der Verzug sofort mit der Mahnung - und nicht erst mit Fristablauf - eintreten soll.
4. Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses können nur Tatsachenbehauptungen sein, nicht rechtliche Wertungen (hier: "Verantwortung" für eine Bauablaufstörung).
Volltext
| 5 Nachrichten gefunden |
(22.06.2020) In einer komprimierten Zusammenfassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt erste Informationen für baugewerbliche Unternehmen im Kontext der geplanten Mehrwertsteuersenkung. Das Merkblatt setzt sich u. a. mit den nachfolgenden Fragen auseinander:
mehr… (17.01.2018) Das neue Bauvertragsrecht ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und gilt für alle Verträge, die seit diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
mehr… Neues Bauvertragsrecht Teil 6 - Teilabnahme und Gesamtschuld beim Ingenieurvertrag
(22.11.2017) Die Beauftragung der Leistungen aus der Leistungsphase 9 der HOAI ist unter Ingenieuren außerordentlich unbeliebt. Dies deshalb, da eine relativ geringe Vergütung einem nicht unbeträchtlichen Aufwand und anderen Nachteilen gegenübersteht.
mehr… Teil 4: Architekten- und Ingenieurvertrag
(25.09.2017) Mangels gesetzlicher Regelungen wurden bisher die rechtlichen Rahmenbedingungen bei den Architekten- und Ingenieurverträgen durch die Rechtsprechung und auch die umfangreiche Literatur festgelegt. Nunmehr wurde auch für diese durchaus komplexe Thematik eine gesetzliche Grundlage im BGB verankert. Entsprechend der bisherigen Einordnung des Ingenieurvertrages durch die Rechtsprechung finden sich die Regelungen konsequenterweise unter dem Titel "Werkvertrag und werkvertragsähnliche Verträge" im BGB wieder.
mehr… Teil 1: Übersicht der für Bauingenieure wichtigsten Neuregelungen
(30.05.2017) Nach langen Diskussionen in Fachwelt und Koalition wurde nun das neue Bauvertragsrecht im Bundestag verabschiedet und hat den Bundesrat passiert. Am 01.01.2018 tritt ein Gesetzespaket in Kraft, bei dem unter anderem die Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung und des allgemeinen Werkvertragsrechts sowie Regelungen zum Bauvertrag, Bauträgervertrag und zum Verbraucherbauvertrag enthalten sind. Erstmals werden auch Vorschriften für den Architekten- und Ingenieurvertrag in das BGB eingefügt.
mehr… | 7 Materialien gefunden |
VOB 2006
Synopse VOB/B 2006Tabellarische Darstellung der Änderungen in der VOB/B 2006 gegenüber der VOB/B 2002
(vom 01.11.2006)
Text Anregungen und Vorschläge des "Netzwerk Bauanwälte" zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
(vom 16.06.2006)
Text Schreiben staatlicher Organe und Behörden
ARS 16/2004Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2004 vom 21.07.2004 zur Einführung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2003 (ZVB (VOL) - StB 03)
(vom 21.07.2004)
Text Schreiben privater Verbände
Stellungnahme ZDB zum Fragebogen BauvertragsrechtStellungnahme des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. zum Fragebogen des BMJ für die Ermittlung des Überprüfungsbedarfs im Bereich des Bauvertragsrechts
(vom 15.03.2005)
Text Sonstige
ZVB(VOL)-StB 2006Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau [Ausgabe 2006]
(vom 30.05.2007)
Text | 18 Normen gefunden |
VOB/B (Allgemeine Vertragbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen)
§ 13Mängelansprüche (Stand: 18.04.2016)
§ 13Mängelansprüche (Stand: 11.06.2010)
§ 13Mängelansprüche (Stand: 18.10.2006)
§ 16Zahlung (Stand: 11.06.2010)
§ 16Zahlung (Stand: 18.10.2006)
ZVB (VOL) - StB 03 (Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau)
11Abnahme (§ 13) (Stand: 21.07.2004)
| 10 Leseranmerkungen gefunden |
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2024 und OLG Naumburg, Urteil vom 21.08.20 Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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Man lernt nie aus - Zu den Begriffen am Bau Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Problem: Zweigeteilter Auftrag Leseranmerkung von Martin Kuschel zu
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Die Entscheidung des Kammergerichtes ist nur schwer vertretbar. Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Praxishinweis Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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| 52 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
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B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts |
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III. Systematik und Überblick |
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§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
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B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB |
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I. Prozessuales |
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K. Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken |
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VI. Verjährung im Gesamtschuldnerausgleich |
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2. Verjährung des Anspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB |
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L. Beginn der regelmäßigen Verjährung und Verjährungshöchstfristen von anderen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks |
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I. Übersicht: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen gemäß § 199 BGB |
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N. Verjährung von Mängelrechten aus Architekten- und Ingenieurverträgen |
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I. Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk |
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A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
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IV. Rechtswirkungen der Abnahme |
| 26 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
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F. § 4 Abs. 5 VOB/B: Schutzaufgaben des Auftragnehmers |
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II. Inhalt der Regelung |
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H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme |
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III. Inhalt der Regelung |
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3. Kündigungsrecht des Auftraggebers |
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K. § 4 Abs. 10 VOB/B: Zustandsfeststellung von Teilen der Leistung |
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II. Inhalt der Regelung |
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§ 7 VOB/B Verteilung der Gefahr (Ludgen) |
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B. Kommentierung |
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I. Ganz oder teilweise ausgeführte Leistungen |
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§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
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E. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - Kündigung aus wichtigem Grund |
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§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn) |
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C. Kündigung wegen Schuldnerverzug des Auftraggebers, § 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B |
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I. Zahlungsverzug des Auftraggebers, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. VOB/B |
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1. Fällige Zahlungsforderung |
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II. Sonstiger Schuldnerverzug des Auftraggebers, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. VOB/B |
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§ 11 VOB/B Vertragsstrafe (Plücker) |
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F. § 11 Abs. 4 |
| 19 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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V. Haftung (Schütter) |
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6. Abnahme der Architektenleistung |
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VII. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Brenneisen) |
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13. Kontrolle von Vertragsklauseln |
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i. Zahlungen, Fälligkeit und Abrechnung |
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m. Sicherungshypothek und Bauhandwerkersicherung |
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o. Versicherungsklauseln |
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§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen (Dressel) |
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III. § 15 S. 1 - Fälligkeit des Honorars |
| 17 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
(3) Abnahmereife Leistung - Teilabnahmen ( Rn. 452-460)
bb) Mängelrechte vor und nach Abnahme ( Rn. 469-471)
(1) Inhalt, Form und Zeitpunkt der Vorbehaltserklärung ( Rn. 149-154)
(1) Materiell-rechtliche Voraussetzungen ( Rn. 318-320)
III. Teilschlussrechnungsklage ( Rn. 307-310)
I. Grundlegende Weichenstellungen ( Rn. 1-2)
(4) Konkludente Abnahme ( Rn. 461-467)
cc) Abnahme durch den Bauherrn/Frist zur Auskunft ( Rn. 452-453)
aa) Schlussrechnungsreife ( Rn. 732-743)
(1) Nacherfüllung vor Fertigstellung ( Rn. 311-316)
| 12 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
15. Muster: § 13 Abnahme ( Rn. 127-133)
I. Muster: Projektsteuerungsvertrag ( Rn. 9)
II. Erläuterungen ( Rn. 237-261)
F. Architektenvertrag - Bauüberwachung ( Rn. 262-291)
I. Muster: Architektenvertrag - Vollarchitektur - Abrechnung nach Zeitaufwand ( Rn. 208)
II. Muster: Fachplanervertrag ( Rn. 301)
I. Muster: Architektenvertrag - Vollarchitektur ( Rn. 10)
I. Muster: Architektenvertrag - Vollarchitektur - Pauschalpreis ( Rn. 171)
| 10 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
b) Abnahme (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 31)
5. Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 29)
5. Beginn der Verjährungsfrist (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 95)
3. Voraussetzungen für die Pflicht zur Abnahme (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 276-280)
4. Vorbehalt bei Abnahme (§§ 341 Abs. 3 BGB, 11 Abs. 4 VOB/B) (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 172-178)
III. Ordnungsgemäße Kündigung (§ 9 VOB/B Rn. 80-83)
d) Festlegungen zur Herstellungsart (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 9-11)
| 72 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
C. Die Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 7-8)
F. Erklärung der Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 23-29)
K. Vertragliche Vereinbarung einer Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 38-40)
V. Abnahmereife der Leistung des Planers (BGB § 650s Rn. 19)
J. Folgen der Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 37)
G. Verweigerung der Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 30-33)
E. Verlangen (BGB § 650s Rn. 21-22)
IV. Abnahme des Ausführungsgewerks (BGB § 650s Rn. 15-18)
c) Teilfälligkeit bei Teilabnahme (§ 641 Abs. 1 S. 2 BGB) (BGB § 650q Rn. 485-487)
| 56 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
A. Allgemeines (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 1-2)
B. Voraussetzungen der Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 3)
I. Abnahmeverlangen (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 4-6)
C. Formen/Arten der Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 14-16)
II. Einheitlicher Auftrag (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 7)
III. In sich abgeschlossener Leistungsteil (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 8-13)
C. Besondere Voraussetzungen von § 12 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B (VOB/B § 12 Abs. 5 Rn. 16)
5. Mehrkosten zu Unrecht verweigerter Zustandsfeststellung (VOB/B § 4 Abs. 10 Rn. 9-10)
A. Schlussrechnung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 1-3)
| 52 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
1. Voraussetzungen von § 640 Abs. 2 S. 1 BGB ( Rn. 93-94)
b) Abnahme der Hauptunternehmerleistung ( Rn. 521)
8. Teilkündigung ( Rn. 180-182)
I. Förmliche Abnahme ( Rn. 51)
a) Verzug mit dem Herstellungsanspruch ( Rn. 55-59)
B. Vertragliche Vergütung ( Rn. 4-10)
| 19 Abschnitte im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden |
II. Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 ( Rn. 64-74)
H. Wirksame AGB Klauseln ( Rn. 93-96)
4. Pflicht zur Teilschlussrechnung ( Rn. 313-317)
III. Teilabnahme nach früheren Leistungsphasen ( Rn. 75-77)
I. Vorüberlegungen ( Rn. 132-141)
B. Abnahme- und Verjährungsklauseln ( Rn. 48-52)
6. § 12 VOB/B (Abnahme) ( Rn. 91-95)
| 24 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden |
(2) Die Voraussetzungen des Teilabnahmeanspruches ( Rn. 463-465)
ff) Der Rücktritt ( Rn. 535-537)
cc) Die förmliche Abnahme ( Rn. 442-444)
b) Der Beginn der Verjährung ( Rn. 1052-1065)
1. Einführung und Überblick ( Rn. 129-136)
h) Haftungsbeschränkungen ( Rn. 988-994)
gg) Einzelne Klauselverbote ( Rn. 333-334)
aa) Die prüffähige Schlussrechnung ( Rn. 552-573)
| 24 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
2. Technische Abnahme in der VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 10-12)
C. Abnahmeformen (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 7)
A. Anwendungsbereich (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 1-3a)
C. Vertragliche Abweichungen (VOB/B § 16 Abs. 4 Rn. 14-16)
D. Fiktive Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 5 Rn. 22)
A. Abnahmeverlangen (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 2)
D. Rechtsfolgen (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 8-10)
III. Art der Abnahme (VOB/B § 11 Abs. 4 Rn. 8-17)
1. Bestehen fälliger Zahlungsansprüche (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 15)
| 30 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
4. Neues Werkvertragsrecht auch für Architekten- und Ingenieurverträge ( Rn. 7-15)
II. Architektenvertrag ( Rn. 1-299)
IV. Arbeitsgemeinschaftsvertrag für die Los-ARGE ( Rn. 1-83)
V. Subunternehmervertrag ( Rn. 1-178)
III. Generalplanervertrag ( Rn. 1-135)
II. Standard-VOB-Bauvertrag (Einzelvergabe) ( Rn. 1-390)
III. Generalunternehmervertrag ( Rn. 1-241)
IV. Projektsteuerungsvertrag ( Rn. 1-103)
IV. Generalübernehmervertrag ( Rn. 1-107)
| 30 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
II. Teilabnahme gem. § 12 Abs. 2 VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 194-196)
1. Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 197-205)
3. Rechtsfolgen (VOB/B § 12 Rn. 208)
2. Formen der Abnahme (VOB/B § 12 Rn. 206-207)
5. Beginn der Verjährungsfrist (VOB/B § 13 Rn. 190)
E. Teilschlussrechnung (§ 16 Abs. 4 VOB/B) (VOB/B § 16 Rn. 419-421)
11. Abweichungen gegenüber dem BGB (VOB/B § 13 Rn. 244)
II. Sonstiger Schuldnerverzug des Auftraggebers (VOB/B § 9 Rn. 45-47)
3. Fiktion der Abnahme durch Ingebrauchnahme gem. § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 268-272)
I. In sich abgeschlossene Teile der Leistung mit Teil?Abnahme (VOB/B § 16 Rn. 422)
| 21 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
3.4 Abnahmeprüfung ( Rn. 79-DIN 18386 DIN 18386 84)
3.4 Abnahmeprüfung ( Rn. 79-VOB/C DIN 18386 84)
V. Die Abnahme von Wasserhaltungsarbeiten ( Rn. 9-VOB/C DIN 18305 10)
V. Die Abnahme von Wasserhaltungsarbeiten ( Rn. 9-DIN 18305 DIN 18305 10)
3.3 Inbetriebnahme, Einweisung ( Rn. 41-DIN 18384 DIN 18384 43)
3.3 Inbetriebnahme, Einweisung ( Rn. 41-VOB/C DIN 18384 43)
3.6 Abnahme ( Rn. 189-DIN 18380 DIN 18380 202)
3.6 Abnahme ( Rn. 189-VOB/C DIN 18380 202)
4.2 Besondere Leistungen ( Rn. 82-DIN 18340 DIN 18340 106a)
4.2 Besondere Leistungen ( Rn. 82-VOB/C DIN 18340 106a)





