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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: teilabnahme
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| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 101 Beiträge gefunden |
| IBR 2026, 172 | OLG Naumburg/BGH - Teilschlussrechnung nur bei in sich abgeschlossener Teilleistung! |
| IBR 2025, 1138 | LG Karlsruhe - Besitzübergabe durch einstweilige Verfügung bei Unwirksamkeit des Zahlungsplans |
| IBR 2025, 1079 | LG Stuttgart - Teilabrechnungsverhältnisse sind nicht möglich! |
| IBR 2025, 460 | OLG München/BGH - Erhebliche Mängel und Verzug rechtfertigen Rücktritt vom (ganzen) Vertrag! |
| IBR 2025, 220 | Zeitschriftenschau - Auftraggeber kann vorzeitig (und gegen den Willen des Auftragnehmers) abnehmen! |
| IBR 2024, 619 | OLG Brandenburg - Auf Teilleistungen beschränkte Abnahme kann Gesamtabnahme unter Vorbehalt sein! |
| IBR 2024, 460 | OLG Stuttgart - Abnahmeklausel unwirksam: Wann endet die Mängelhaftung? |
| IBR 2024, 288 | OLG Bamberg/BGH - Was sind "in sich abgeschlossene Leistungsteile"? |
| IBR 2024, 64 | OLG Nürnberg/BGH - Keine Haftung für "fremde" Mängel durch Übernahme der Baustellenkoordination! |
| IBR 2023, 222 | OLG Köln - Kann ein Nachtrag isoliert eingeklagt werden? |
| 10 Aufsätze gefunden |
IBR 2022, 1013
IBR 2014, 1024
IBR 2006, 1637 | 267 Volltexturteile gefunden |
Bausicherheiten
OLG Köln, Urteil vom 18.03.2026 - 11 U 109/23
1. Zur Rückforderung einer Sicherheit nach § 650f BGB.*)
2. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Reduzierung der von ihm gestellten Bauhandwerkersicherung, soweit sich der Vergütungsanspruch infolge einer Kündigung reduziert hat und die geleistete Sicherheit diesen übersteigt.
3. Der Vergütungsanspruch entfällt auch dann mit der Folge, dass die Sicherheit zurückzugeben ist, wenn ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht.
4. Der Vergütungsanspruch wird ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.
5. Erteilt der Auftragnehmer eine Teilschlussrechnung, ohne dazu berechtigt zu sein, führt dies zur Fälligkeit und damit zum Beginn der Verjährung für den gesamten einheitlichen Vergütungsanspruch, einschließlich der in der Teilschlussrechnung nicht enthaltenen Leistungen.
6. Eine Teilschlussrechnung kann jedenfalls dann nicht als Abschlagsrechnung ausgelegt werden, wenn nach Kündigung und Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses Schlussrechnungsreife eingetreten ist.
Volltext
Architekten und Ingenieure
OLG Schleswig, Urteil vom 25.06.2025 - 12 U 67/24
1. Gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an Bauwerken gegen den Architekten fünf Jahre. Die Vorschrift ist nicht nur bei der Neuherstellung eines Bauwerks anwendbar. Vielmehr gilt sie auch, wenn Planungs- und Überwachungsleistungen bei der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes erbracht werden sollen (vgl. BGH, IBR 2019, 203).*)
2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werks zu laufen (§ 634a Abs. 2 BGB), die auch konkludent erfolgen kann.*)
3. Eine konkludente Abnahme setzt ‒ wie die ausdrückliche Abnahme ‒ ein vom Willen des Auftraggebers getragenes Verhalten voraus (Abnahmewillen). Daher ist eine stillschweigend erklärte und damit schlüssige Abnahme immer dann gegeben, wenn der Auftragnehmer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rz. 1776). Ein solches Verhalten kann auch in der Zahlung der Schlussrechnung zu sehen sein, sofern zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Mängel erkennbar sind. Unbekannte Mängel sowie bekannte unwesentliche Mängel oder Restarbeiten stehen einer konkludenten Abnahme nicht entgegen (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl., § 640 Rz. 9 m.w.N.).*)
4. Die Abnahme der Architektenleistungen hängt dabei nicht grundsätzlich davon ab, dass die bei Abnahme der Bauunternehmerleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind. Dies gilt nur dann, wenn der Architekt nach seinem Vertrag neben der "Mitwirkung bei der Abnahme der Leistungen" auch das "Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel" schuldet (vgl. BGH, IBR 2019, 203).*)
5. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt dem Bauherrn aber auch unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen (vgl. grundlegend BGH, IBR 1996, 201). Aufgrund seiner Betreuungsaufgaben hat er dabei nicht nur die Rechte des Bauherrn gegenüber den Bauunternehmen zu wahren; ihm obliegt vielmehr auch die objektive Klärung von Mängelursachen, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1985 - VII ZR 50/84, IBRRS 1985, 0544).*)
6. Voraussetzung dafür ist weiter, dass die Mängel und deren Aufklärung im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets liegen, er insbesondere die Leistungsphase 8 nach der HOAI oder zumindest die Bauüberwachung übernommen hat. In dem Fall schuldet er als Sachwalter des Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 342/83, IBRRS 1984, 0562).*)
7. Eine Sekundärhaftung kommt dabei nur hinsichtlich solcher Mängel in Betracht, die sich bereits vor Ablauf der Verjährung der Primäransprüche gezeigt haben (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 1986, unter Hinweis auf KG, IBR 2008, 36).*)
8. Verletzt der Architekt schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, so ist er dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet. Er kann sich ihm gegenüber dann auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (= Sekundärhaftung; vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 342/83, IBRRS 1984, 0562).*)
9. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Untersuchungs- und Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, IBR 2007, 85).*)
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2025 - 24 U 57/22
1. Die Übernahme einer Bausummengarantie, also die Erklärung des Architekten, sämtliche über den garantierten Betrag liegenden Baukosten persönlich zu übernehmen, kann nur bei einer eindeutigen, unmissverständlichen Erklärung des Architekten angenommen werden.*)
2. Demgegenüber sind die Anforderungen an eine Baukostenobergrenze als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Werks gering, zumal der Architekt nicht nur eine genau vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten muss, sondern auch verpflichtet ist, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen. Führen Sonderwünsche des Bauherrn oder von ihm akzeptierte Mehrkosten für Planungsänderungen zu einer Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze, kann grundsätzlich nicht von einer Haftung des Architekten wegen der Überschreitung ausgegangen werden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Sonderwünsche des Bauherrn trifft unabhängig von einer Abnahme des Werks den Architekten.*)
3. Bei Überschreitung einer zugesagten Baukostenobergrenze muss dem Architekten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, durch neue Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen Betrag zu senken; dies gilt nicht, soweit das Bauwerk bereits vollendet ist und die entstandenen Baukosten nicht mehr verhindert werden können.*)
4. Dafür, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners kausal zu einem Schaden auf Seiten des Gläubigers geführt hat, ist der Gläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Frage der Kausalität umfasst dabei auch den Gesichtspunkt, wie der Geschädigte sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers verhalten hätte, d.h. insbesondere ob er von einem womöglich unwirtschaftlichen Bauvorhaben Abstand genommen hätte, so dass ein Schaden nicht eingetreten wäre, oder ob er das Bauvorhaben in jedem Fall durchgeführt hätte. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führen würde, findet dabei in Fällen der Überschreitung einer Baukostenobergrenze keine Anwendung, da es sich jeder typisierenden Betrachtung entzieht, wie sich der Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufgeklärt wird (vgl. bereits Senat, IBR 2023, 522 ).*)
5. Eine Drittwiderklage gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn durch die Drittwiderklage eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden wird. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Eine Drittwiderklage ist danach zulässig, wenn die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten entgegenstehen.*)
6. Der Architekt ist aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form einer Baukostenobergrenze bei der Berechnung seines Honorars grundsätzlich auch dergestalt an diese gebunden, dass er sein Honorar nur nach Maßgabe der sich aus dieser Obergrenze ergebenden (maximalen) Baukosten berechnen darf.*)
Volltext
Bauträger
KG, Urteil vom 20.05.2025 - 21 U 73/24
1. Lässt ein Bauträgervertrag offen, aus welchen Teilbeträgen gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 MaBV sich die sieben Raten zusammensetzen, die der Bauträger dem Erwerber im Verlauf der Vertragsdurchführung höchstens in Rechnung stellen darf, ist dies unbedenklich und führt insbesondere nicht zur Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung des Vertrags.*)
2. Die folgenden Regelungen in einem Bauträgervertrag stellen keine Abweichung von § 3 Abs. 2 MaBV zu Lasten des Erwerbers dar und führen deshalb ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung:
a) Eine Regelung, die regelt bzw. "klarstellt", dass Mängel unbeschadet gesetzlicher Zurückbehaltungsrechte grundsätzlich nichts am Erreichen eines bestimmten Bautenstandes und der dadurch eintretenden Fälligkeit einer Rate ändern.
b) Eine Regelung, nach der der Erwerber verpflichtet ist, das ihm zur Übergabe angebotene bezugsfertige Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum, soweit es ausschließlich im Bereich seines Sondereigentums liegt, im Gegenzug abzunehmen.*)
3. Die Pflicht des Bauträgers aus einem Bauträgervertrag, dem Erwerber das Sondereigentum zu übergeben oder im Fall der Vermietung die Ansprüche aus dem Mietvertrag an ihn abzutreten, ist keine Geldschuld im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB. Der Verzug des Bauträgers mit Übergabe oder Abtretung führt daher für sich genommen nicht dazu, das Verzugszinsen anfallen.*)
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2025 - 12 U 98/24
1. Treffen die Parteien hinsichtlich einer Werklohnforderung eine Ratenzahlungsvereinbarung, beginnt für jede Rate mit ihrer Fälligkeit eine eigenständige Verjährungsfrist zu laufen.
2. Erfüllt der Auftraggeber einen Einzelanspruch, indem er - wie hier - eine monatliche Rate zahlt, erbringt er damit zugleich eine Leistung auf den Gesamtanspruch und erkennt diesen in vollem Umfang an. Bei einem solchen Anerkenntnis beginnt die maßgebliche Verjährungsfrist bereits am nachfolgenden Tag im Ganzen neu zu laufen.
3. Ein Ende von (verjährungshemmenden) Verhandlungen ist immer dann anzunehmen, wenn nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre.
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Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 04.03.2025 - 2 U 50/24
1. Bei einem VOB/B-Vertrag setzt die Stellung einer Teilschlussrechnung voraus, dass ein "in sich abgeschlossener Teil der Leistung" erbracht wurde.
2. Eine Teilschlussrechnung kann selbst dann in eine Abschlagsrechnung umzudeuten sein, wenn die Parteien ausdrücklich die Stellung einer Teilschlussrechnung (hier: isoliert über einen "GU-Zuschlag") vereinbart haben.
3. Nach Eintritt der Schlussrechnungsreife (hier: durch einvernehmliche Vertragsaufhebung) kann der Unternehmer keine Abschlagszahlungen mehr verlangen.
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Bauträger
LG Karlsruhe, Urteil vom 26.02.2025 - 1 O 12/25
1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag wonach "der Verkäufer zur Übergabe verpflichtet ist, wenn die Abnahme durchgeführt ist und der Käufer alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet" ist wegen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 2, 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig (OLG München, Urteil vom 25.10.2016 - 9 U 34/16, IBRRS 2018, 0870; Beschluss vom 28.01.2019 - 28 U 3555/18 Bau, IBRRS 2020, 1107).
2. Der Erwerber kann dennoch auf Grundlage der unwirksamen Klausel bei Bezugsreife die Besitzverschaffung verlangen, ohne jedoch die dafür (unwirksam) vereinbarte Ratenzahlungspflicht erfüllen zu müssen.
3. Es besteht Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Bauträger, dem Erwerber den Besitz an der bezugsfertig hergestellten Wohneinheit zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht der geltend gemachte Anspruch einredefrei besteht und die Erfüllung unberechtigt verweigert wird (KG, Urteil vom 20.08.2019 - 21 W 17/19, IBRRS 2019, 2725; Urteil vom 05.12.2017 - 21 U 109/17, IBRRS 2017, 4114; Urteil vom 04.10.2017 - 21 U 79/17, IBRRS 2017, 3410)
Volltext
Bauvertrag
LG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2025 - 52 O 90/21
1. Der Vertrag geht insgesamt in ein Abrechnungsverhältnis über und nicht nur bezüglich des Mangels, dessentwegen das Abrechnungsverhältnis begründet wurde.
2. Ansprüche nach § 637 Abs. 1, 3 BGB auf Kostenvorschuss zur Beseitigung weiterer (zunächst unentdeckter) Mängel können vor Abnahme des Werks jedenfalls dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist für die zunächst gerügten Mängel ausdrücklich das gesamte Vertragsverhältnis gekündigt und ausdrücklich erklärt hat, unter keinen Umständen mehr mit dem Auftragnehmer zusammen arbeiten zu wollen.*)
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Bausicherheiten
OLG München, Urteil vom 21.01.2025 - 9 U 1310/24 Bau
1. Die Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer zeitlich begrenzten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern setzt nicht voraus, dass in der Zahlungsaufforderung die geltend gemachten Mängel bezeichnet werden, sofern Abweichendes nicht vereinbart ist.*)
2. Eine Gewährleistungsbürgschaft umfasst grundsätzlich auch Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die bei Abnahme bekannt waren und für die ein Vorbehalt bei Abnahme erklärt wurde.*)
3. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der Gewährleistungsbürgschaft auf "fertige und abgenommene Lieferungen/Arbeiten" beschränkt ist.*)
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Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2024 - 1 U 85/22
1. Ein bei einem Werkvertrag vor der Abnahme nach dem allgemeinen Schuldrecht entstandener Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens verjährt nach den allgemeinen Vorschriften jedenfalls dann, wenn der Mangel vor der Abnahme beseitigt worden ist. § 634a BGB ist nicht anwendbar.*)
2. Ein Bauunternehmer ist von der Obliegenheit, auf Mängel der Bauplanung hinzuweisen, nicht deswegen befreit, weil für den Bauherrn der bauplanende und Bauaufsicht führende Architekt tätig ist. Gerade, wenn die Planung dieses Architekten mangelhaft ist, muss der Hinweis direkt an den Bauherrn gerichtet werden.*)
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(22.06.2020) In einer komprimierten Zusammenfassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt erste Informationen für baugewerbliche Unternehmen im Kontext der geplanten Mehrwertsteuersenkung. Das Merkblatt setzt sich u. a. mit den nachfolgenden Fragen auseinander:
mehr… (17.01.2018) Das neue Bauvertragsrecht ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und gilt für alle Verträge, die seit diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
mehr… Neues Bauvertragsrecht Teil 6 - Teilabnahme und Gesamtschuld beim Ingenieurvertrag
(22.11.2017) Die Beauftragung der Leistungen aus der Leistungsphase 9 der HOAI ist unter Ingenieuren außerordentlich unbeliebt. Dies deshalb, da eine relativ geringe Vergütung einem nicht unbeträchtlichen Aufwand und anderen Nachteilen gegenübersteht.
mehr… Teil 4: Architekten- und Ingenieurvertrag
(25.09.2017) Mangels gesetzlicher Regelungen wurden bisher die rechtlichen Rahmenbedingungen bei den Architekten- und Ingenieurverträgen durch die Rechtsprechung und auch die umfangreiche Literatur festgelegt. Nunmehr wurde auch für diese durchaus komplexe Thematik eine gesetzliche Grundlage im BGB verankert. Entsprechend der bisherigen Einordnung des Ingenieurvertrages durch die Rechtsprechung finden sich die Regelungen konsequenterweise unter dem Titel "Werkvertrag und werkvertragsähnliche Verträge" im BGB wieder.
mehr… Teil 1: Übersicht der für Bauingenieure wichtigsten Neuregelungen
(30.05.2017) Nach langen Diskussionen in Fachwelt und Koalition wurde nun das neue Bauvertragsrecht im Bundestag verabschiedet und hat den Bundesrat passiert. Am 01.01.2018 tritt ein Gesetzespaket in Kraft, bei dem unter anderem die Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung und des allgemeinen Werkvertragsrechts sowie Regelungen zum Bauvertrag, Bauträgervertrag und zum Verbraucherbauvertrag enthalten sind. Erstmals werden auch Vorschriften für den Architekten- und Ingenieurvertrag in das BGB eingefügt.
mehr… (07.07.2006) Der Architekt kann die Einrede der Verjährung erheben, da für eventuelle Gewährleistungsansprüche die fünfjährige Gewährleistungsfrist laufen würde. Diese beginnt mit der Abnahme. Selbst wenn eine Abnahme nicht ausdrücklich erklärt wurde, so ist in der vorbehaltlosen Zahlung der Honorarschlussrechnung die Bestätigung zu sehen, dass die Wohnungsbaugesellschaft von der Abnahmereife des Architektenwerks ausging.
mehr… (21.06.2006) Die unter der Überschrift "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA)
"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung."
enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 11.05.2006.
BGH, 11.05.2006 - VII ZR 300/04 (16.09.2005) Kommt in der Zahlung des Auftraggebers zum Ausdruck, dass er von einer ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung ausgeht, liegt in der Zahlung des Honorars die Abnahme der Architektenleistung. Wird einvernehmlich eine Teilabnahme vollzogen, kommt es nicht darauf an, ob eine Teilabnahme vertraglich vorgesehen war. So das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.08.2005.
IBR 2005, 554
OLG Düsseldorf, 25.08.2005 - 5 U 47/03 Ab dem 01.01.2002 sind wichtige Gesetzesänderungen zu beachten. Im Baualltag wirkt sich zunächst die Bauabzugsbesteuerung aus. Die Protagonisten sagen, nach einer kurzen Eingewöhnungszeit werde sie genauso einfach zu handhaben sein wie die Umsatzsteuer. Vor allem aber werde sich bei den Bauhandwerkern und Bauunternehmern die Spreu vom Weizen trennen. Wer "seriös" sei, bekomme problemlos seine Freistellungsbescheinigung. Anders der "unseriöse" Unternehmer, der sich der ertrags- und lohnsteuerlichen Erfassung entziehe und sich somit illegale Wettbewerbsvorteile verschaffe.
mehr… | 7 Materialien gefunden |
HOAI 2009
HOAI 2009Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) 2009, BR-Drs. 395/09
(vom 28.04.2009)
Text VOB 2006
Synopse VOB/B 2006Tabellarische Darstellung der Änderungen in der VOB/B 2006 gegenüber der VOB/B 2002
(vom 01.11.2006)
Text Anregungen und Vorschläge des "Netzwerk Bauanwälte" zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
(vom 16.06.2006)
Text Schreiben staatlicher Organe und Behörden
ARS 16/2004Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2004 vom 21.07.2004 zur Einführung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2003 (ZVB (VOL) - StB 03)
(vom 21.07.2004)
Text Schreiben privater Verbände
Stellungnahme ZDB zum Fragebogen BauvertragsrechtStellungnahme des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. zum Fragebogen des BMJ für die Ermittlung des Überprüfungsbedarfs im Bereich des Bauvertragsrechts
(vom 15.03.2005)
Text Gutachten/Empfehlungen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Architekten- und IngenieurleistungenEntwurf allgemeiner Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich eines Vertragsmusters für Objektplanung von Gebäuden
(vom 01.09.2003)
Text Sonstige
ZVB(VOL)-StB 2006Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau [Ausgabe 2006]
(vom 30.05.2007)
Text | 18 Normen gefunden |
VOB/B (Allgemeine Vertragbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen)
§ 13Mängelansprüche (Stand: 18.04.2016)
§ 13Mängelansprüche (Stand: 11.06.2010)
§ 13Mängelansprüche (Stand: 18.10.2006)
§ 16Zahlung (Stand: 11.06.2010)
§ 16Zahlung (Stand: 18.10.2006)
ZVB (VOL) - StB 03 (Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau)
11Abnahme (§ 13) (Stand: 21.07.2004)
| 10 Leseranmerkungen gefunden |
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2024 und OLG Naumburg, Urteil vom 21.08.20 Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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Teilabnahmen nicht als Lösung, sondern als Option Leseranmerkung von Martin Steiner zu
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Teilabnahmen sind auch keine Lösung Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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Ein entbehrlicher dogmatischer Bruch Leseranmerkung von Martin Steiner zu
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Man lernt nie aus - Zu den Begriffen am Bau Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Problem: Zweigeteilter Auftrag Leseranmerkung von Martin Kuschel zu
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Die Entscheidung des Kammergerichtes ist nur schwer vertretbar. Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Werkvertrag => zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei Leseranmerkung von Urban zu
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Praxishinweis Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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| 26 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
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F. § 4 Abs. 5 VOB/B: Schutzaufgaben des Auftragnehmers |
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II. Inhalt der Regelung |
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H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme |
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III. Inhalt der Regelung |
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3. Kündigungsrecht des Auftraggebers |
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K. § 4 Abs. 10 VOB/B: Zustandsfeststellung von Teilen der Leistung |
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II. Inhalt der Regelung |
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§ 7 VOB/B Verteilung der Gefahr (Ludgen) |
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B. Kommentierung |
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I. Ganz oder teilweise ausgeführte Leistungen |
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§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
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E. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - Kündigung aus wichtigem Grund |
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§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn) |
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C. Kündigung wegen Schuldnerverzug des Auftraggebers, § 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B |
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I. Zahlungsverzug des Auftraggebers, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. VOB/B |
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1. Fällige Zahlungsforderung |
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II. Sonstiger Schuldnerverzug des Auftraggebers, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. VOB/B |
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§ 11 VOB/B Vertragsstrafe (Plücker) |
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F. § 11 Abs. 4 |
| 52 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
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B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts |
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III. Systematik und Überblick |
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§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
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B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB |
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I. Prozessuales |
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K. Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken |
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VI. Verjährung im Gesamtschuldnerausgleich |
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2. Verjährung des Anspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB |
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L. Beginn der regelmäßigen Verjährung und Verjährungshöchstfristen von anderen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks |
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I. Übersicht: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen gemäß § 199 BGB |
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N. Verjährung von Mängelrechten aus Architekten- und Ingenieurverträgen |
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I. Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk |
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A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
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IV. Rechtswirkungen der Abnahme |
| 19 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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V. Haftung (Schütter) |
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6. Abnahme der Architektenleistung |
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VII. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Brenneisen) |
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13. Kontrolle von Vertragsklauseln |
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i. Zahlungen, Fälligkeit und Abrechnung |
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m. Sicherungshypothek und Bauhandwerkersicherung |
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o. Versicherungsklauseln |
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§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen (Dressel) |
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III. § 15 S. 1 - Fälligkeit des Honorars |
| 17 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
(3) Abnahmereife Leistung - Teilabnahmen ( Rn. 452-460)
bb) Mängelrechte vor und nach Abnahme ( Rn. 469-471)
(1) Inhalt, Form und Zeitpunkt der Vorbehaltserklärung ( Rn. 149-154)
(1) Materiell-rechtliche Voraussetzungen ( Rn. 318-320)
III. Teilschlussrechnungsklage ( Rn. 307-310)
I. Grundlegende Weichenstellungen ( Rn. 1-2)
(4) Konkludente Abnahme ( Rn. 461-467)
cc) Abnahme durch den Bauherrn/Frist zur Auskunft ( Rn. 452-453)
aa) Schlussrechnungsreife ( Rn. 732-743)
(1) Nacherfüllung vor Fertigstellung ( Rn. 311-316)
| 12 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
15. Muster: § 13 Abnahme ( Rn. 127-133)
I. Muster: Projektsteuerungsvertrag ( Rn. 9)
II. Erläuterungen ( Rn. 237-261)
F. Architektenvertrag - Bauüberwachung ( Rn. 262-291)
I. Muster: Architektenvertrag - Vollarchitektur - Abrechnung nach Zeitaufwand ( Rn. 208)
II. Muster: Fachplanervertrag ( Rn. 301)
I. Muster: Architektenvertrag - Vollarchitektur ( Rn. 10)
I. Muster: Architektenvertrag - Vollarchitektur - Pauschalpreis ( Rn. 171)
| 10 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
b) Abnahme (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 31)
5. Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 29)
5. Beginn der Verjährungsfrist (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 95)
3. Voraussetzungen für die Pflicht zur Abnahme (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 276-280)
4. Vorbehalt bei Abnahme (§§ 341 Abs. 3 BGB, 11 Abs. 4 VOB/B) (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 172-178)
III. Ordnungsgemäße Kündigung (§ 9 VOB/B Rn. 80-83)
d) Festlegungen zur Herstellungsart (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 9-11)
| 72 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
C. Die Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 7-8)
F. Erklärung der Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 23-29)
K. Vertragliche Vereinbarung einer Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 38-40)
V. Abnahmereife der Leistung des Planers (BGB § 650s Rn. 19)
J. Folgen der Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 37)
G. Verweigerung der Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 30-33)
E. Verlangen (BGB § 650s Rn. 21-22)
IV. Abnahme des Ausführungsgewerks (BGB § 650s Rn. 15-18)
c) Teilfälligkeit bei Teilabnahme (§ 641 Abs. 1 S. 2 BGB) (BGB § 650q Rn. 485-487)
| 56 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
A. Allgemeines (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 1-2)
B. Voraussetzungen der Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 3)
I. Abnahmeverlangen (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 4-6)
C. Formen/Arten der Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 14-16)
II. Einheitlicher Auftrag (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 7)
III. In sich abgeschlossener Leistungsteil (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 8-13)
C. Besondere Voraussetzungen von § 12 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B (VOB/B § 12 Abs. 5 Rn. 16)
5. Mehrkosten zu Unrecht verweigerter Zustandsfeststellung (VOB/B § 4 Abs. 10 Rn. 9-10)
A. Schlussrechnung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 1-3)
| 52 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
1. Voraussetzungen von § 640 Abs. 2 S. 1 BGB ( Rn. 93-94)
b) Abnahme der Hauptunternehmerleistung ( Rn. 521)
8. Teilkündigung ( Rn. 180-182)
I. Förmliche Abnahme ( Rn. 51)
a) Verzug mit dem Herstellungsanspruch ( Rn. 55-59)
B. Vertragliche Vergütung ( Rn. 4-10)
| 19 Abschnitte im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden |
II. Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 ( Rn. 64-74)
H. Wirksame AGB Klauseln ( Rn. 93-96)
4. Pflicht zur Teilschlussrechnung ( Rn. 313-317)
III. Teilabnahme nach früheren Leistungsphasen ( Rn. 75-77)
I. Vorüberlegungen ( Rn. 132-141)
B. Abnahme- und Verjährungsklauseln ( Rn. 48-52)
6. § 12 VOB/B (Abnahme) ( Rn. 91-95)
| 24 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden |
(2) Die Voraussetzungen des Teilabnahmeanspruches ( Rn. 463-465)
ff) Der Rücktritt ( Rn. 535-537)
cc) Die förmliche Abnahme ( Rn. 442-444)
b) Der Beginn der Verjährung ( Rn. 1052-1065)
1. Einführung und Überblick ( Rn. 129-136)
h) Haftungsbeschränkungen ( Rn. 988-994)
gg) Einzelne Klauselverbote ( Rn. 333-334)
aa) Die prüffähige Schlussrechnung ( Rn. 552-573)
| 24 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
2. Technische Abnahme in der VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 10-12)
C. Abnahmeformen (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 7)
A. Anwendungsbereich (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 1-3a)
C. Vertragliche Abweichungen (VOB/B § 16 Abs. 4 Rn. 14-16)
D. Fiktive Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 5 Rn. 22)
A. Abnahmeverlangen (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 2)
D. Rechtsfolgen (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 8-10)
III. Art der Abnahme (VOB/B § 11 Abs. 4 Rn. 8-17)
1. Bestehen fälliger Zahlungsansprüche (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 15)
| 30 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
4. Neues Werkvertragsrecht auch für Architekten- und Ingenieurverträge ( Rn. 7-15)
II. Architektenvertrag ( Rn. 1-299)
IV. Arbeitsgemeinschaftsvertrag für die Los-ARGE ( Rn. 1-83)
V. Subunternehmervertrag ( Rn. 1-178)
III. Generalplanervertrag ( Rn. 1-135)
II. Standard-VOB-Bauvertrag (Einzelvergabe) ( Rn. 1-390)
III. Generalunternehmervertrag ( Rn. 1-241)
IV. Projektsteuerungsvertrag ( Rn. 1-103)
IV. Generalübernehmervertrag ( Rn. 1-107)
| 30 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
II. Teilabnahme gem. § 12 Abs. 2 VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 194-196)
1. Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 197-205)
3. Rechtsfolgen (VOB/B § 12 Rn. 208)
2. Formen der Abnahme (VOB/B § 12 Rn. 206-207)
5. Beginn der Verjährungsfrist (VOB/B § 13 Rn. 190)
E. Teilschlussrechnung (§ 16 Abs. 4 VOB/B) (VOB/B § 16 Rn. 419-421)
11. Abweichungen gegenüber dem BGB (VOB/B § 13 Rn. 244)
II. Sonstiger Schuldnerverzug des Auftraggebers (VOB/B § 9 Rn. 45-47)
3. Fiktion der Abnahme durch Ingebrauchnahme gem. § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 268-272)
I. In sich abgeschlossene Teile der Leistung mit Teil?Abnahme (VOB/B § 16 Rn. 422)
| 21 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
3.4 Abnahmeprüfung ( Rn. 79-DIN 18386 DIN 18386 84)
3.4 Abnahmeprüfung ( Rn. 79-VOB/C DIN 18386 84)
V. Die Abnahme von Wasserhaltungsarbeiten ( Rn. 9-VOB/C DIN 18305 10)
V. Die Abnahme von Wasserhaltungsarbeiten ( Rn. 9-DIN 18305 DIN 18305 10)
3.3 Inbetriebnahme, Einweisung ( Rn. 41-DIN 18384 DIN 18384 43)
3.3 Inbetriebnahme, Einweisung ( Rn. 41-VOB/C DIN 18384 43)
3.6 Abnahme ( Rn. 189-DIN 18380 DIN 18380 202)
3.6 Abnahme ( Rn. 189-VOB/C DIN 18380 202)
4.2 Besondere Leistungen ( Rn. 82-DIN 18340 DIN 18340 106a)
4.2 Besondere Leistungen ( Rn. 82-VOB/C DIN 18340 106a)





