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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: teilabnahme

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62 Beiträge gefunden
IBR 2023, 141 OLG Braunschweig - Mängelansprüche wegen Bauüberwachungsfehlern verjähren in fünf Jahren!
IBR 2022, 78 OLG Jena/BGH - Teilabnahme der Planerleistung durch vorbehaltlose Teilschlusszahlung!
IBR 2021, 1056 Umsatzsteuersenkung: Bei Planerleistungen nicht zu Ende gedacht?
IBR 2020, 298 OLG Bamberg/BGH - Teilabnahme nach Leistungsphase 8 kann in AGB wirksam vereinbart werden!
IBR 2020, 136 OLG Stuttgart/BGH - Teilabnahme durch Schlussrechnungszahlung?
IBR 2019, 1128 LG Flensburg - Gesamtschuldnerische Haftung Architekt/Sonderfachmann
IBR 2019, 381 OLG Schleswig/BGH - Teilabnahme nach Leistungsphase 8 durch Zahlung der Honorarschlussrechnung?
IBR 2019, 203 BGH - Einbau einer integrierten Photovoltaikanlage geplant: Ingenieur haftet fünf Jahre für Mängel!
IBR 2018, 519 OLG München/BGH - Architekt muss Fehler aus Leistungsphase 3 in Leistungsphase 5 korrigieren!
IBR 2018, 397 OLG Schleswig - Fertigstellungsanzeige entgegengenommen: Architektenleistung abgenommen!
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9 Aufsätze gefunden
Kurios: Architektenverträge und die befristete Umsatzsteuersenkung
(Martin Sundermann; Kai Uwe Wegener-Gärtner)
Dokument öffnen IBR 2020, 1044
Der zeitliche Geltungsbereich des neuen Architekten- und Ingenieurrechts
(Felix Pause)
Dokument öffnen IBR 2017, 1047
Die BIM-Methode - eine Herausforderung, auch für Baujuristen
(Andreas Koenen)
Dokument öffnen IBR 2016, 1072
Zur Möglichkeit der Teilkündigung beim TGA-Vertrag: Plädoyer für eine vertragliche Regelung
(Martin Stoltefuß)
Dokument öffnen IBR 2014, 1024
HOAI aktuell: Abschlussbericht der Evaluierung liegt jetzt vor
(Janis Heiliger)
Dokument öffnen IBR 2011, 1282
Die entprivilegierte VOB/B Teil 2: Aus der Sicht des Auftragnehmers
(Andreas Stangl)
Dokument öffnen IBR 2009, 1427
Die entprivilegierte VOB/B Teil 1: Aus der Sicht des Auftraggebers
(Andreas Stangl)
Dokument öffnen IBR 2009, 1429
Mehrwertsteuererhöhung 01.01.2007 – Möglichkeiten vertraglicher „Vorsorge“
(Hans-Ulrich Niepmann)
Dokument öffnen IBR 2006, 481
Anregungen und Vorschläge des „Netzwerk Bauanwälte“ zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
("Netzwerk Bauanwälte")
Dokument öffnen IBR 2006, 1637

138 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2026, 0783
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Wann ist eine Bauhandwerkersicherheit zurückzugeben?

OLG Köln, Urteil vom 18.03.2026 - 11 U 109/23

1. Zur Rückforderung einer Sicherheit nach § 650f BGB.*)

2. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Reduzierung der von ihm gestellten Bauhandwerkersicherung, soweit sich der Vergütungsanspruch infolge einer Kündigung reduziert hat und die geleistete Sicherheit diesen übersteigt.

3. Der Vergütungsanspruch entfällt auch dann mit der Folge, dass die Sicherheit zurückzugeben ist, wenn ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht.

4. Der Vergütungsanspruch wird ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.

5. Erteilt der Auftragnehmer eine Teilschlussrechnung, ohne dazu berechtigt zu sein, führt dies zur Fälligkeit und damit zum Beginn der Verjährung für den gesamten einheitlichen Vergütungsanspruch, einschließlich der in der Teilschlussrechnung nicht enthaltenen Leistungen.

6. Eine Teilschlussrechnung kann jedenfalls dann nicht als Abschlagsrechnung ausgelegt werden, wenn nach Kündigung und Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses Schlussrechnungsreife eingetreten ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 1994
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer Baumängel nicht untersucht, kann sich nicht auf Verjährung berufen!

OLG Schleswig, Urteil vom 25.06.2025 - 12 U 67/24

1. Gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an Bauwerken gegen den Architekten fünf Jahre. Die Vorschrift ist nicht nur bei der Neuherstellung eines Bauwerks anwendbar. Vielmehr gilt sie auch, wenn Planungs- und Überwachungsleistungen bei der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes erbracht werden sollen (vgl. BGH, IBR 2019, 203).*)

2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werks zu laufen (§ 634a Abs. 2 BGB), die auch konkludent erfolgen kann.*)

3. Eine konkludente Abnahme setzt ‒ wie die ausdrückliche Abnahme ‒ ein vom Willen des Auftraggebers getragenes Verhalten voraus (Abnahmewillen). Daher ist eine stillschweigend erklärte und damit schlüssige Abnahme immer dann gegeben, wenn der Auftragnehmer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rz. 1776). Ein solches Verhalten kann auch in der Zahlung der Schlussrechnung zu sehen sein, sofern zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Mängel erkennbar sind. Unbekannte Mängel sowie bekannte unwesentliche Mängel oder Restarbeiten stehen einer konkludenten Abnahme nicht entgegen (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl., § 640 Rz. 9 m.w.N.).*)

4. Die Abnahme der Architektenleistungen hängt dabei nicht grundsätzlich davon ab, dass die bei Abnahme der Bauunternehmerleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind. Dies gilt nur dann, wenn der Architekt nach seinem Vertrag neben der "Mitwirkung bei der Abnahme der Leistungen" auch das "Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel" schuldet (vgl. BGH, IBR 2019, 203).*)

5. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt dem Bauherrn aber auch unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen (vgl. grundlegend BGH, IBR 1996, 201). Aufgrund seiner Betreuungsaufgaben hat er dabei nicht nur die Rechte des Bauherrn gegenüber den Bauunternehmen zu wahren; ihm obliegt vielmehr auch die objektive Klärung von Mängelursachen, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1985 - VII ZR 50/84, IBRRS 1985, 0544).*)

6. Voraussetzung dafür ist weiter, dass die Mängel und deren Aufklärung im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets liegen, er insbesondere die Leistungsphase 8 nach der HOAI oder zumindest die Bauüberwachung übernommen hat. In dem Fall schuldet er als Sachwalter des Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 342/83, IBRRS 1984, 0562).*)

7. Eine Sekundärhaftung kommt dabei nur hinsichtlich solcher Mängel in Betracht, die sich bereits vor Ablauf der Verjährung der Primäransprüche gezeigt haben (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 1986, unter Hinweis auf KG, IBR 2008, 36).*)

8. Verletzt der Architekt schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, so ist er dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet. Er kann sich ihm gegenüber dann auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (= Sekundärhaftung; vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 342/83, IBRRS 1984, 0562).*)

9. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Untersuchungs- und Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, IBR 2007, 85).*)




IBRRS 2026, 0557
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baukostenobergrenze „deckelt" anrechenbare Kosten!

OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2025 - 24 U 57/22

1. Die Übernahme einer Bausummengarantie, also die Erklärung des Architekten, sämtliche über den garantierten Betrag liegenden Baukosten persönlich zu übernehmen, kann nur bei einer eindeutigen, unmissverständlichen Erklärung des Architekten angenommen werden.*)

2. Demgegenüber sind die Anforderungen an eine Baukostenobergrenze als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Werks gering, zumal der Architekt nicht nur eine genau vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten muss, sondern auch verpflichtet ist, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen. Führen Sonderwünsche des Bauherrn oder von ihm akzeptierte Mehrkosten für Planungsänderungen zu einer Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze, kann grundsätzlich nicht von einer Haftung des Architekten wegen der Überschreitung ausgegangen werden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Sonderwünsche des Bauherrn trifft unabhängig von einer Abnahme des Werks den Architekten.*)

3. Bei Überschreitung einer zugesagten Baukostenobergrenze muss dem Architekten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, durch neue Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen Betrag zu senken; dies gilt nicht, soweit das Bauwerk bereits vollendet ist und die entstandenen Baukosten nicht mehr verhindert werden können.*)

4. Dafür, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners kausal zu einem Schaden auf Seiten des Gläubigers geführt hat, ist der Gläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Frage der Kausalität umfasst dabei auch den Gesichtspunkt, wie der Geschädigte sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers verhalten hätte, d.h. insbesondere ob er von einem womöglich unwirtschaftlichen Bauvorhaben Abstand genommen hätte, so dass ein Schaden nicht eingetreten wäre, oder ob er das Bauvorhaben in jedem Fall durchgeführt hätte. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führen würde, findet dabei in Fällen der Überschreitung einer Baukostenobergrenze keine Anwendung, da es sich jeder typisierenden Betrachtung entzieht, wie sich der Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufgeklärt wird (vgl. bereits Senat, IBR 2023, 522 ).*)

5. Eine Drittwiderklage gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn durch die Drittwiderklage eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden wird. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Eine Drittwiderklage ist danach zulässig, wenn die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten entgegenstehen.*)

6. Der Architekt ist aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form einer Baukostenobergrenze bei der Berechnung seines Honorars grundsätzlich auch dergestalt an diese gebunden, dass er sein Honorar nur nach Maßgabe der sich aus dieser Obergrenze ergebenden (maximalen) Baukosten berechnen darf.*)

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IBRRS 2025, 0655
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung muss "nur" den anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024 - 10 U 23/24

1. Einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung, die Kosten der Beseitigung des Mangels an einem Bauwerk zu tragen, steht die Möglichkeit, eine Leistungsklage auf Vorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB oder auf einen abzurechnenden Schadensersatz zu erheben, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn eine Sanierung aus vernünftigen Gründen nicht zeitnah begonnen werden soll.*)

2. Ein Architekt/Ingenieur schuldet ohne abweichende Vereinbarung keine Planung nach dem Stand der Technik, sondern nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)

3. Die Ausführungsplanung eines Architekten/Ingenieurs erfüllt ohne abweichende vertragliche Vereinbarung nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit, wenn sie nicht der ihm bekannten Baugenehmigung und dem Bauordnungsrecht entspricht.*)

4. Allein dass andere Architekten und Fachplaner des Auftraggebers gegen eine mangelhafte Planung eines Architekten/Ingenieurs keine Bedenken geäußert haben, enthaftet den Architekten/Ingenieur nicht, sondern kann zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der anderen Architekten/Fachplaner führen.*)

5. Ist die Ausführung des Werks mangelhaft, weil es nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, ist es aber durch ergänzende Maßnahmen funktionstauglich geworden, greift gegenüber einem Vorschussanspruch/Anspruch auf abzurechnenden Schadensersatz in der Regel die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung durch. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit kann dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn die Ausführung des Werks aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geändert werden muss.*)

6. Besteht eine Unsicherheit, ob eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt, den Mangel der Bauausführung zu beseitigen, ist der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, auf eigene Kosten die Rechtslage zu klären. Auf Verlangen des mangelhaft leistenden Auftragnehmers ist der Auftraggeber aus dem Kooperationsgebot verpflichtet, dem Auftragnehmer die Klärung der Rechtslage zu ermöglichen.*)

7. Ein Architekt/Ingenieur kann sich gegenüber dem Schadensersatzverlangen seines Auftraggebers nicht auf einen Abzug "neu für alt" berufen, wenn der Auftraggeber sich seit der Abnahme des Werks des bauausführenden Auftragnehmers mit einem nicht funktionstüchtigen Werk begnügen musste und nach Eintritt der Funktionstauglichkeit die seither verstrichene Zeit darauf beruht, dass der Architekt/Ingenieur seine vertragliche Verpflichtung zum Schadensersatz zu Unrecht abgestritten hat.*)

8. Beruht der Mangel des Bauwerks auf einer für den Auftragnehmer erkennbar mangelhaften Planung oder Ausschreibung, wird der Auftragnehmer von seiner Gewährleistungsverpflichtung auch ohne Bedenkenhinweis frei, wenn dem Auftraggeber die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis dessen eigenverantwortlich für diese Ausführung entschieden hat.*)

9. Auch wenn der Auftraggeber selbst über Sachkunde verfügt bzw. sich die Sachkunde seines Architekten oder Fachplaners zurechnen lassen muss, führt dies allein nicht zum Wegfall der Haftung des Auftragnehmers. Eine Enthaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer berechtigterweise auf die größere Fachkenntnis des Auftraggebers vertrauen darf oder er sich sicher sein kann, dass der fachkundige Auftraggeber die Mangelhaftigkeit des Werks gemäß der Planung/Ausschreibung erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer verlässlich davon ausgehen darf, dass dem Auftraggeber bzw. dessen (Fach-)Planer trotz deren Fachkunde kein Fehler unterlaufen war.*)

10. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung des Auftraggebers ohne Sanierungsplanung ist grundsätzlich wirksam, weil der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vorlage einer Sanierungsplanung durch den Auftraggeber hat. Anderes gilt lediglich dann, wenn der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung auf Vorgaben des Auftraggebers angewiesen ist (Abgrenzung zu Senat, IBR 2022, 181).*)

11. Mängelbedingten Zahlungsansprüchen des Auftraggebers steht eine Kündigung des Bauvertrags nach § 648a Abs. 5 BGB a.F. bzw. § 650f Abs. 5 BGB n.F. durch den Auftragnehmer nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung diese mangelbedingten Zahlungsansprüche bereits entstanden waren.*)

12. Der Umfang eines planerischen Mitverschuldens des Auftraggebers richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der Einwand des Mitverschuldens ist dem Auftragnehmer nur dann abgeschnitten, wenn er die Mangelhaftigkeit seines zu schaffenden Werks positiv gekannt hat oder sich ihm die Mangelhaftigkeit förmlich aufdrängen musste.*)




IBRRS 2024, 2643; IMRRS 2024, 1117; IVRRS 2024, 0454
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Bruchteilseigentümer gründen GbR: Prozessuale Besonderheiten bei Klage gegen Architekten?

OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2024 - 12 U 15/24

1. Bruchteilseigentümer können zu Zwecken der Errichtung eines Bauvorhabens mit anschließender Ferienwohnungsvermietung eine GbR errichten. Diese ist als Außen-GbR auch partei- und prozessfähig hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Architekten.

2. Für die ordnungsgemäße Klagerhebung genügt die Bezeichnung des Namens der GbR, wenn eine ausreichende Identifizierung möglich ist. Die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter gehört nicht zum zwingenden Inhalt der Klageschrift.

3. Veräußern die Bruchteilseigentümer das Grundstück nebst Bauvorhaben, führt dies nicht zur Beendigung oder Auflösung der GbR, wenn der Zweck der Gesellschaft noch nicht erreicht ist. So, wenn von der GbR noch Gewährleitungsrechte verfolgt werden.

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IBRRS 2024, 2833
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Übergang in die Entwurfsplanung: Akquisephase beendet!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 - 19 U 103/22

1. Für die Feststellung eines konkludenten Vertragsabschlusses sind unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei sind in einer Gesamtbetrachtung die Interessenlage der Parteien sowie alle weiteren Umstände, insbesondere auch etwa vorhandene Dokumente zu bewerten und sodann festzustellen, ob und inwieweit die Parteien übereinstimmend eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt haben.

2. Der Architekt muss die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, darlegen und beweisen, der Auftraggeber, dass die Leistungen gleichwohl unentgeltlich erbracht werden sollen.

3. Eine Vertragsübernahme (hier: durch eine Projektgesellschaft) kann entweder durch Aufhebung des alten und Abschluss eines neuen Vertrages zu den Bedingungen des aufgehobenen oder ohne Neuabschluss durch Rechtsnachfolge in den alten Vertrag herbeigeführt werden, indem ein Vertragspartner unter Aufrechterhaltung der Identität des Vertrages ausgewechselt wird.

4. Das Umschreiben einer Rechnung besagt insbesondere bei einer engen Verflechtung zwischen zwei Rechnungsadressaten nichts darüber, dass der Architekt mit einer Entlassung des bisherigen Auftraggebers aus seiner Verpflichtung und einer Schuldübernahme durch den Dritten einverstanden ist.

5. Die Vorschriften der HOAI setzen den Bestand eines nach den Vorschriften des BGB begründeten Anspruchs voraus. Sie regeln nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Anspruch vertraglich begründet oder wieder aufgehoben werden kann.

6. Im Anwendungsbereich des zwingenden HOAI-Preisrechts ist ein nachträglicher Vergleich über die Vergütungshöhe erst nach Beendigung der Architektentätigkeit möglich.




IBRRS 2025, 0286
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostensteigerung führt nicht zu Honoraranpassung!

OLG Köln, Urteil vom 08.05.2023 - 19 U 79/22

1. Eine Erhöhung der (anrechenbaren) Kosten gegenüber den in einem Vergabeverfahren zu Kalkulationszwecken angegebenen Kosten begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf Honoraranpassung.

2. Um einen Anspruch wegen Mindestsatzunterschreitung geltend zu machen, ist eine substanziierte Darlegung erforderlich. Dabei ist das sich bei Anwendung der HOAI-Mindestsätze ergebende Honorar dem vertraglich vereinbarten Honorar gegenüberzustellen.

3. Eine Honoraranpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage kommt bei Pauschalhonoraren nur in Betracht, wenn Mehrleistungen zu einem unerträglichen oder unzumutbaren Missverhältnis von Gesamtleistung und Pauschalpreis führen. Eine Anpassung scheidet außerdem aus, wenn die Parteien eine vertragliche Regelung für das eingetretene Risiko getroffen haben.

4. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HOAI 2013 setzt eine Einigung der Parteien über den Umfang der beauftragten Leistungen voraus. Eine Einigung kann auch konkludent erfolgen, indem der Auftragnehmer eine "Anordnung" des Auftraggebers ausführt.

5. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung setzt voraus, dass eine rechtsverbindliche Willenserklärung des Auftraggebers zur Beauftragung des Auftragnehmers substanziiert dargelegt wird. Das beinhaltet insbesondere handelnde Personen, Zeiten, Kommunikationsformen und Inhalt von Äußerungen.




IBRRS 2024, 1757
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Subsidiaritätsklausel begründet kein Leistungsverweigerungsrecht!

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2022 - 7 U 3/22

1. Mit der Darstellung der Mängelerscheinung (hier: Feuchtigkeit im Dachschichtenpaket) macht der Auftraggeber den Mangel selbst zum Gegenstand seines Vortrags. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist mit der Bezeichnung einer Mängelerscheinung nicht verbunden. Die tatsächlichen Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst.

2. Sämtliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen, die zur Beseitigung dieses Mangelsymptoms erforderlich sind, werden von der Hemmung der Verjährung durch Einleitung des Rechtsstreits umfasst.

3. Eine sog. Subsidiaritätsklausel (hier: "Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemüht.") begründet kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn Planungsfehler vorliegen.

4. Ein hinreichendes Bemühen im Sinne der Subsidiaritätsklausel ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Dritten unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordert und der Dritte eine Gewährleistungspflicht unmittelbar ablehnt.




IBRRS 2022, 3807
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objektbetreuender Architekt und Bauunternehmer sind keine Gesamtschuldner!

BGH, Urteil vom 01.12.2022 - VII ZR 90/22

Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.*)

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IBRRS 2024, 2433
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wärmedämmarbeiten nur stichprobenhaft geprüft: Objektüberwachung mangelhaft!

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2022 - 2 U 10/22

1. Werden zeichnerische und rechnerische Unterlagen Vertragsbestandteil, die Widersprüche zum - ebenfalls Vertragsinhalt gewordenen - Angebot des Unternehmers aufweisen, geht das zeitlich nachfolgende, konkrete Angebot den Plänen im Rahmen der Auslegung des Vertrags vor.

2. Eine konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten voraus, dem zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Dies kann überhaupt nur in Betracht kommen, wenn das Werk im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellt ist.

3. Eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung kommt nur in Betracht, wenn die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der durch die Mängelbeseitigung erzielbare Erfolg zu dem durch sie verursachten Geldaufwand außer Verhältnis steht. Sie ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn einem objektiv geringem Interesse des Auftraggebers an der mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und damit unangemessener Aufwand gegenübersteht, so dass die Forderung nach der vertragsgemäßen Leistung letztlich gegen Treu und Glauben verstieße.

4. Von einer Anscheinsvollmacht ist auszugehen, wenn der Auftraggeber dem Architekten allein die Vertragsverhandlungen mit dem Unternehmer überlässt, dieser bereits den Vertrag verhandelt und unterzeichnet hat oder in anderer Weise dem Architekten völlig freie Hand bei der Durchführung des Bauvorhabens lässt, ohne sich selbst um den Bau zu kümmern (beides hier bejaht).

5. Umfang und Intensität der von einem Architekten geschuldeten Überwachung hängen von den Anforderungen der Baumaßnahme sowie den konkreten Umständen ab. Einfache Arbeiten bedürfen keiner Überwachung, während der Architekt kritischeren und wichtigeren Bauabschnitten eine erhöhte Aufmerksamkeit schenken muss. Erst recht sind an die Überwachungspflicht des Architekten höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel zeigen.

6. Die Überwachung von Wärmedämmarbeiten unterliegt höheren Anforderungen, denen der Architekt nicht gerecht wird, wenn er lediglich Stichproben durchführt.

7. Der durch den überwachenden Architekten geschuldete Werkerfolg besteht u. a. darin, ein den Leistungszielen des Auftraggebers und damit der (auch mit den Unternehmern vereinbarten Beschaffenheit, im Übrigen der üblichen Beschaffenheit und damit auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes, funktionierendes Bauwerk entstehen zu lassen. Verkörpert sich im Bauwerk infolge der unzureichenden Überwachung ein davon abweichendes Ergebnis handelt es sich um einen ohne Fristsetzung zu erstattenden Mangelfolgeschaden.




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7 Nachrichten gefunden
Umsatzsteuer - Kurzinformation zur geplanten Steuersatzsenkung
(22.06.2020) In einer komprimierten Zusammenfassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt erste Informationen für baugewerbliche Unternehmen im Kontext der geplanten Mehrwertsteuersenkung. Das Merkblatt setzt sich u. a. mit den nachfolgenden Fragen auseinander:

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VPB erläutert Bauvertragsrecht (7): Architektenvertrag klärt Pflichten und Rechte
(17.01.2018) Das neue Bauvertragsrecht ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und gilt für alle Verträge, die seit diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
Neues Bauvertragsrecht Teil 6 - Teilabnahme und Gesamtschuld beim Ingenieurvertrag

(22.11.2017) Die Beauftragung der Leistungen aus der Leistungsphase 9 der HOAI ist unter Ingenieuren außerordentlich unbeliebt. Dies deshalb, da eine relativ geringe Vergütung einem nicht unbeträchtlichen Aufwand und anderen Nachteilen gegenübersteht.
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
Teil 4: Architekten- und Ingenieurvertrag

(25.09.2017) Mangels gesetzlicher Regelungen wurden bisher die rechtlichen Rahmenbedingungen bei den Architekten- und Ingenieurverträgen durch die Rechtsprechung und auch die umfangreiche Literatur festgelegt. Nunmehr wurde auch für diese durchaus komplexe Thematik eine gesetzliche Grundlage im BGB verankert. Entsprechend der bisherigen Einordnung des Ingenieurvertrages durch die Rechtsprechung finden sich die Regelungen konsequenterweise unter dem Titel "Werkvertrag und werkvertragsähnliche Verträge" im BGB wieder.
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Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
Teil 1: Übersicht der für Bauingenieure wichtigsten Neuregelungen

(30.05.2017) Nach langen Diskussionen in Fachwelt und Koalition wurde nun das neue Bauvertragsrecht im Bundestag verabschiedet und hat den Bundesrat passiert. Am 01.01.2018 tritt ein Gesetzespaket in Kraft, bei dem unter anderem die Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung und des allgemeinen Werkvertragsrechts sowie Regelungen zum Bauvertrag, Bauträgervertrag und zum Verbraucherbauvertrag enthalten sind. Erstmals werden auch Vorschriften für den Architekten- und Ingenieurvertrag in das BGB eingefügt.
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Rechtstipp: Abnahme der Architektenleistung durch vorbehaltlose Schlusszahlung
(07.07.2006) Der Architekt kann die Einrede der Verjährung erheben, da für eventuelle Gewährleistungsansprüche die fünfjährige Gewährleistungsfrist laufen würde. Diese beginnt mit der Abnahme. Selbst wenn eine Abnahme nicht ausdrücklich erklärt wurde, so ist in der vorbehaltlosen Zahlung der Honorarschlussrechnung die Bestätigung zu sehen, dass die Wohnungsbaugesellschaft von der Abnahmereife des Architektenwerks ausging.
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BGH: AVA-Klausel 6.2 enthält keine Vereinbarung über Teilabnahme!
(21.06.2006) Die unter der Überschrift "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA)
"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung."
enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 11.05.2006.

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7 Materialien gefunden

HOAI 2009

HOAI 2009
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) 2009, BR-Drs. 395/09
(vom 28.04.2009)
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VOB 2006

Synopse VOB/B 2006
Tabellarische Darstellung der Änderungen in der VOB/B 2006 gegenüber der VOB/B 2002
(vom 01.11.2006)
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Anregungen zur VOB/B (2006)
Anregungen und Vorschläge des "Netzwerk Bauanwälte" zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
(vom 16.06.2006)
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Schreiben staatlicher Organe und Behörden

ARS 16/2004
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2004 vom 21.07.2004 zur Einführung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2003 (ZVB (VOL) - StB 03)
(vom 21.07.2004)
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Schreiben privater Verbände

Stellungnahme ZDB zum Fragebogen Bauvertragsrecht
Stellungnahme des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. zum Fragebogen des BMJ für die Ermittlung des Überprüfungsbedarfs im Bereich des Bauvertragsrechts
(vom 15.03.2005)
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Gutachten/Empfehlungen

Vertragsbedingungen für die Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen
Entwurf allgemeiner Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich eines Vertragsmusters für Objektplanung von Gebäuden
(vom 01.09.2003)
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18 Normen gefunden

BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Dokument öffnen  § 650s
Teilabnahme (Stand: 01.01.2018)


VOB/B (Allgemeine Vertragbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen)

Dokument öffnen  § 13
Mängelansprüche (Stand: 18.04.2016)
Ältere Fassungen
Dokument öffnen  § 13
Mängelansprüche (Stand: 30.07.2012)
Dokument öffnen  § 13
Mängelansprüche (Stand: 11.06.2010)
Dokument öffnen  § 13
Mängelansprüche (Stand: 18.10.2006)

Dokument öffnen  § 16
Zahlung (Stand: 18.04.2016)
Ältere Fassungen
Dokument öffnen  § 16
Zahlung (Stand: 30.07.2012)
Dokument öffnen  § 16
Zahlung (Stand: 11.06.2010)
Dokument öffnen  § 16
Zahlung (Stand: 18.10.2006)


ZVB (VOL) - StB 03 (Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau)

Dokument öffnen  11
Abnahme (§ 13) (Stand: 21.07.2004)
 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 18

10 Leseranmerkungen gefunden
Teilabnahmen nicht als Lösung, sondern als Option
Leseranmerkung von Martin Steiner zu
 R 
Schadensersatz vor Abnahme entstanden: Verjährung beginnt erst mit Abnahme!
(Oliver Moufang)
Dokument öffnen IBR 2021, 638
Teilabnahmen sind auch keine Lösung
Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
 R 
Schadensersatz vor Abnahme entstanden: Verjährung beginnt erst mit Abnahme!
(Oliver Moufang)
Dokument öffnen IBR 2021, 638
Ein entbehrlicher dogmatischer Bruch
Leseranmerkung von Martin Steiner zu
 R 
Schadensersatz vor Abnahme entstanden: Verjährung beginnt erst mit Abnahme!
(Oliver Moufang)
Dokument öffnen IBR 2021, 638
Werkvertrag => zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei
Leseranmerkung von Urban zu
 Z 
Änderung der anerkannten Regeln der Technik: Planer kann Zusatzhonorar verlangen!
(Jörn Bröker)
Dokument öffnen IBR 2012, 497
Praxishinweis
Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
 R 
Verjährungsfrist für Glaspaneelelemente und Verjährungsbeginn bei Teillieferungen
(Jörg Schmidt)
Dokument öffnen IBR 2010, 1071 (nur online)

52 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts
III. Systematik und Überblick

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB
I. Prozessuales
K. Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken
VI. Verjährung im Gesamtschuldnerausgleich
2. Verjährung des Anspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB
L. Beginn der regelmäßigen Verjährung und Verjährungshöchstfristen von anderen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks
I. Übersicht: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen gemäß § 199 BGB
N. Verjährung von Mängelrechten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
I. Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht
IV. Rechtswirkungen der Abnahme
 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 von 52 [11 bis 50

26 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski)
F. § 4 Abs. 5 VOB/B: Schutzaufgaben des Auftragnehmers
II. Inhalt der Regelung
H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme
III. Inhalt der Regelung
3. Kündigungsrecht des Auftraggebers
K. § 4 Abs. 10 VOB/B: Zustandsfeststellung von Teilen der Leistung
II. Inhalt der Regelung

§ 7 VOB/B Verteilung der Gefahr (Ludgen)
B. Kommentierung
I. Ganz oder teilweise ausgeführte Leistungen

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
E. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - Kündigung aus wichtigem Grund

§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn)
C. Kündigung wegen Schuldnerverzug des Auftraggebers, § 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B
I. Zahlungsverzug des Auftraggebers, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. VOB/B
1. Fällige Zahlungsforderung
II. Sonstiger Schuldnerverzug des Auftraggebers, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. VOB/B

§ 11 VOB/B Vertragsstrafe (Plücker)
F. § 11 Abs. 4
 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 26

19 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden
V. Haftung (Schütter)
6. Abnahme der Architektenleistung

VII. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Brenneisen)
13. Kontrolle von Vertragsklauseln
i. Zahlungen, Fälligkeit und Abrechnung
m. Sicherungshypothek und Bauhandwerkersicherung
o. Versicherungsklauseln

§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen (Dressel)
III. § 15 S. 1 - Fälligkeit des Honorars
 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 19



2 Abschnitte im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

III. Einzelfristen, Bauzeitenplan (Abs. 2) (VOB/A § 9 EU Rn. 9-11)













1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

b) Einzelfristen (VOB/A § 9 Rn. 13-19)