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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: teilabnahme
806 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 799 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 62 Beiträge gefunden |
| IBR 2023, 141 | OLG Braunschweig - Mängelansprüche wegen Bauüberwachungsfehlern verjähren in fünf Jahren! |
| IBR 2022, 78 | OLG Jena/BGH - Teilabnahme der Planerleistung durch vorbehaltlose Teilschlusszahlung! |
| IBR 2021, 1056 | Umsatzsteuersenkung: Bei Planerleistungen nicht zu Ende gedacht? |
| IBR 2020, 298 | OLG Bamberg/BGH - Teilabnahme nach Leistungsphase 8 kann in AGB wirksam vereinbart werden! |
| IBR 2020, 136 | OLG Stuttgart/BGH - Teilabnahme durch Schlussrechnungszahlung? |
| IBR 2019, 1128 | LG Flensburg - Gesamtschuldnerische Haftung Architekt/Sonderfachmann |
| IBR 2019, 381 | OLG Schleswig/BGH - Teilabnahme nach Leistungsphase 8 durch Zahlung der Honorarschlussrechnung? |
| IBR 2019, 203 | BGH - Einbau einer integrierten Photovoltaikanlage geplant: Ingenieur haftet fünf Jahre für Mängel! |
| IBR 2018, 519 | OLG München/BGH - Architekt muss Fehler aus Leistungsphase 3 in Leistungsphase 5 korrigieren! |
| IBR 2018, 397 | OLG Schleswig - Fertigstellungsanzeige entgegengenommen: Architektenleistung abgenommen! |
| 9 Aufsätze gefunden |
IBR 2014, 1024
IBR 2006, 1637 | 138 Volltexturteile gefunden |
Bausicherheiten
OLG Köln, Urteil vom 18.03.2026 - 11 U 109/23
1. Zur Rückforderung einer Sicherheit nach § 650f BGB.*)
2. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Reduzierung der von ihm gestellten Bauhandwerkersicherung, soweit sich der Vergütungsanspruch infolge einer Kündigung reduziert hat und die geleistete Sicherheit diesen übersteigt.
3. Der Vergütungsanspruch entfällt auch dann mit der Folge, dass die Sicherheit zurückzugeben ist, wenn ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht.
4. Der Vergütungsanspruch wird ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.
5. Erteilt der Auftragnehmer eine Teilschlussrechnung, ohne dazu berechtigt zu sein, führt dies zur Fälligkeit und damit zum Beginn der Verjährung für den gesamten einheitlichen Vergütungsanspruch, einschließlich der in der Teilschlussrechnung nicht enthaltenen Leistungen.
6. Eine Teilschlussrechnung kann jedenfalls dann nicht als Abschlagsrechnung ausgelegt werden, wenn nach Kündigung und Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses Schlussrechnungsreife eingetreten ist.
Volltext
Architekten und Ingenieure
OLG Schleswig, Urteil vom 25.06.2025 - 12 U 67/24
1. Gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an Bauwerken gegen den Architekten fünf Jahre. Die Vorschrift ist nicht nur bei der Neuherstellung eines Bauwerks anwendbar. Vielmehr gilt sie auch, wenn Planungs- und Überwachungsleistungen bei der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes erbracht werden sollen (vgl. BGH, IBR 2019, 203).*)
2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werks zu laufen (§ 634a Abs. 2 BGB), die auch konkludent erfolgen kann.*)
3. Eine konkludente Abnahme setzt ‒ wie die ausdrückliche Abnahme ‒ ein vom Willen des Auftraggebers getragenes Verhalten voraus (Abnahmewillen). Daher ist eine stillschweigend erklärte und damit schlüssige Abnahme immer dann gegeben, wenn der Auftragnehmer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rz. 1776). Ein solches Verhalten kann auch in der Zahlung der Schlussrechnung zu sehen sein, sofern zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Mängel erkennbar sind. Unbekannte Mängel sowie bekannte unwesentliche Mängel oder Restarbeiten stehen einer konkludenten Abnahme nicht entgegen (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl., § 640 Rz. 9 m.w.N.).*)
4. Die Abnahme der Architektenleistungen hängt dabei nicht grundsätzlich davon ab, dass die bei Abnahme der Bauunternehmerleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind. Dies gilt nur dann, wenn der Architekt nach seinem Vertrag neben der "Mitwirkung bei der Abnahme der Leistungen" auch das "Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel" schuldet (vgl. BGH, IBR 2019, 203).*)
5. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt dem Bauherrn aber auch unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen (vgl. grundlegend BGH, IBR 1996, 201). Aufgrund seiner Betreuungsaufgaben hat er dabei nicht nur die Rechte des Bauherrn gegenüber den Bauunternehmen zu wahren; ihm obliegt vielmehr auch die objektive Klärung von Mängelursachen, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1985 - VII ZR 50/84, IBRRS 1985, 0544).*)
6. Voraussetzung dafür ist weiter, dass die Mängel und deren Aufklärung im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets liegen, er insbesondere die Leistungsphase 8 nach der HOAI oder zumindest die Bauüberwachung übernommen hat. In dem Fall schuldet er als Sachwalter des Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 342/83, IBRRS 1984, 0562).*)
7. Eine Sekundärhaftung kommt dabei nur hinsichtlich solcher Mängel in Betracht, die sich bereits vor Ablauf der Verjährung der Primäransprüche gezeigt haben (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 1986, unter Hinweis auf KG, IBR 2008, 36).*)
8. Verletzt der Architekt schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, so ist er dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet. Er kann sich ihm gegenüber dann auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (= Sekundärhaftung; vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 342/83, IBRRS 1984, 0562).*)
9. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Untersuchungs- und Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, IBR 2007, 85).*)
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2025 - 24 U 57/22
1. Die Übernahme einer Bausummengarantie, also die Erklärung des Architekten, sämtliche über den garantierten Betrag liegenden Baukosten persönlich zu übernehmen, kann nur bei einer eindeutigen, unmissverständlichen Erklärung des Architekten angenommen werden.*)
2. Demgegenüber sind die Anforderungen an eine Baukostenobergrenze als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Werks gering, zumal der Architekt nicht nur eine genau vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten muss, sondern auch verpflichtet ist, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen. Führen Sonderwünsche des Bauherrn oder von ihm akzeptierte Mehrkosten für Planungsänderungen zu einer Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze, kann grundsätzlich nicht von einer Haftung des Architekten wegen der Überschreitung ausgegangen werden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Sonderwünsche des Bauherrn trifft unabhängig von einer Abnahme des Werks den Architekten.*)
3. Bei Überschreitung einer zugesagten Baukostenobergrenze muss dem Architekten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, durch neue Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen Betrag zu senken; dies gilt nicht, soweit das Bauwerk bereits vollendet ist und die entstandenen Baukosten nicht mehr verhindert werden können.*)
4. Dafür, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners kausal zu einem Schaden auf Seiten des Gläubigers geführt hat, ist der Gläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Frage der Kausalität umfasst dabei auch den Gesichtspunkt, wie der Geschädigte sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers verhalten hätte, d.h. insbesondere ob er von einem womöglich unwirtschaftlichen Bauvorhaben Abstand genommen hätte, so dass ein Schaden nicht eingetreten wäre, oder ob er das Bauvorhaben in jedem Fall durchgeführt hätte. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führen würde, findet dabei in Fällen der Überschreitung einer Baukostenobergrenze keine Anwendung, da es sich jeder typisierenden Betrachtung entzieht, wie sich der Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufgeklärt wird (vgl. bereits Senat, IBR 2023, 522 ).*)
5. Eine Drittwiderklage gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn durch die Drittwiderklage eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden wird. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Eine Drittwiderklage ist danach zulässig, wenn die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten entgegenstehen.*)
6. Der Architekt ist aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form einer Baukostenobergrenze bei der Berechnung seines Honorars grundsätzlich auch dergestalt an diese gebunden, dass er sein Honorar nur nach Maßgabe der sich aus dieser Obergrenze ergebenden (maximalen) Baukosten berechnen darf.*)
Volltext
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024 - 10 U 23/24
1. Einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung, die Kosten der Beseitigung des Mangels an einem Bauwerk zu tragen, steht die Möglichkeit, eine Leistungsklage auf Vorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB oder auf einen abzurechnenden Schadensersatz zu erheben, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn eine Sanierung aus vernünftigen Gründen nicht zeitnah begonnen werden soll.*)
2. Ein Architekt/Ingenieur schuldet ohne abweichende Vereinbarung keine Planung nach dem Stand der Technik, sondern nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)
3. Die Ausführungsplanung eines Architekten/Ingenieurs erfüllt ohne abweichende vertragliche Vereinbarung nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit, wenn sie nicht der ihm bekannten Baugenehmigung und dem Bauordnungsrecht entspricht.*)
4. Allein dass andere Architekten und Fachplaner des Auftraggebers gegen eine mangelhafte Planung eines Architekten/Ingenieurs keine Bedenken geäußert haben, enthaftet den Architekten/Ingenieur nicht, sondern kann zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der anderen Architekten/Fachplaner führen.*)
5. Ist die Ausführung des Werks mangelhaft, weil es nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, ist es aber durch ergänzende Maßnahmen funktionstauglich geworden, greift gegenüber einem Vorschussanspruch/Anspruch auf abzurechnenden Schadensersatz in der Regel die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung durch. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit kann dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn die Ausführung des Werks aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geändert werden muss.*)
6. Besteht eine Unsicherheit, ob eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt, den Mangel der Bauausführung zu beseitigen, ist der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, auf eigene Kosten die Rechtslage zu klären. Auf Verlangen des mangelhaft leistenden Auftragnehmers ist der Auftraggeber aus dem Kooperationsgebot verpflichtet, dem Auftragnehmer die Klärung der Rechtslage zu ermöglichen.*)
7. Ein Architekt/Ingenieur kann sich gegenüber dem Schadensersatzverlangen seines Auftraggebers nicht auf einen Abzug "neu für alt" berufen, wenn der Auftraggeber sich seit der Abnahme des Werks des bauausführenden Auftragnehmers mit einem nicht funktionstüchtigen Werk begnügen musste und nach Eintritt der Funktionstauglichkeit die seither verstrichene Zeit darauf beruht, dass der Architekt/Ingenieur seine vertragliche Verpflichtung zum Schadensersatz zu Unrecht abgestritten hat.*)
8. Beruht der Mangel des Bauwerks auf einer für den Auftragnehmer erkennbar mangelhaften Planung oder Ausschreibung, wird der Auftragnehmer von seiner Gewährleistungsverpflichtung auch ohne Bedenkenhinweis frei, wenn dem Auftraggeber die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis dessen eigenverantwortlich für diese Ausführung entschieden hat.*)
9. Auch wenn der Auftraggeber selbst über Sachkunde verfügt bzw. sich die Sachkunde seines Architekten oder Fachplaners zurechnen lassen muss, führt dies allein nicht zum Wegfall der Haftung des Auftragnehmers. Eine Enthaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer berechtigterweise auf die größere Fachkenntnis des Auftraggebers vertrauen darf oder er sich sicher sein kann, dass der fachkundige Auftraggeber die Mangelhaftigkeit des Werks gemäß der Planung/Ausschreibung erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer verlässlich davon ausgehen darf, dass dem Auftraggeber bzw. dessen (Fach-)Planer trotz deren Fachkunde kein Fehler unterlaufen war.*)
10. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung des Auftraggebers ohne Sanierungsplanung ist grundsätzlich wirksam, weil der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vorlage einer Sanierungsplanung durch den Auftraggeber hat. Anderes gilt lediglich dann, wenn der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung auf Vorgaben des Auftraggebers angewiesen ist (Abgrenzung zu Senat, IBR 2022, 181).*)
11. Mängelbedingten Zahlungsansprüchen des Auftraggebers steht eine Kündigung des Bauvertrags nach § 648a Abs. 5 BGB a.F. bzw. § 650f Abs. 5 BGB n.F. durch den Auftragnehmer nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung diese mangelbedingten Zahlungsansprüche bereits entstanden waren.*)
12. Der Umfang eines planerischen Mitverschuldens des Auftraggebers richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der Einwand des Mitverschuldens ist dem Auftragnehmer nur dann abgeschnitten, wenn er die Mangelhaftigkeit seines zu schaffenden Werks positiv gekannt hat oder sich ihm die Mangelhaftigkeit förmlich aufdrängen musste.*)
Prozessuales
OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2024 - 12 U 15/24
1. Bruchteilseigentümer können zu Zwecken der Errichtung eines Bauvorhabens mit anschließender Ferienwohnungsvermietung eine GbR errichten. Diese ist als Außen-GbR auch partei- und prozessfähig hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Architekten.
2. Für die ordnungsgemäße Klagerhebung genügt die Bezeichnung des Namens der GbR, wenn eine ausreichende Identifizierung möglich ist. Die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter gehört nicht zum zwingenden Inhalt der Klageschrift.
3. Veräußern die Bruchteilseigentümer das Grundstück nebst Bauvorhaben, führt dies nicht zur Beendigung oder Auflösung der GbR, wenn der Zweck der Gesellschaft noch nicht erreicht ist. So, wenn von der GbR noch Gewährleitungsrechte verfolgt werden.
Volltext
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 - 19 U 103/22
1. Für die Feststellung eines konkludenten Vertragsabschlusses sind unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei sind in einer Gesamtbetrachtung die Interessenlage der Parteien sowie alle weiteren Umstände, insbesondere auch etwa vorhandene Dokumente zu bewerten und sodann festzustellen, ob und inwieweit die Parteien übereinstimmend eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt haben.
2. Der Architekt muss die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, darlegen und beweisen, der Auftraggeber, dass die Leistungen gleichwohl unentgeltlich erbracht werden sollen.
3. Eine Vertragsübernahme (hier: durch eine Projektgesellschaft) kann entweder durch Aufhebung des alten und Abschluss eines neuen Vertrages zu den Bedingungen des aufgehobenen oder ohne Neuabschluss durch Rechtsnachfolge in den alten Vertrag herbeigeführt werden, indem ein Vertragspartner unter Aufrechterhaltung der Identität des Vertrages ausgewechselt wird.
4. Das Umschreiben einer Rechnung besagt insbesondere bei einer engen Verflechtung zwischen zwei Rechnungsadressaten nichts darüber, dass der Architekt mit einer Entlassung des bisherigen Auftraggebers aus seiner Verpflichtung und einer Schuldübernahme durch den Dritten einverstanden ist.
5. Die Vorschriften der HOAI setzen den Bestand eines nach den Vorschriften des BGB begründeten Anspruchs voraus. Sie regeln nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Anspruch vertraglich begründet oder wieder aufgehoben werden kann.
6. Im Anwendungsbereich des zwingenden HOAI-Preisrechts ist ein nachträglicher Vergleich über die Vergütungshöhe erst nach Beendigung der Architektentätigkeit möglich.
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Urteil vom 08.05.2023 - 19 U 79/22
1. Eine Erhöhung der (anrechenbaren) Kosten gegenüber den in einem Vergabeverfahren zu Kalkulationszwecken angegebenen Kosten begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf Honoraranpassung.
2. Um einen Anspruch wegen Mindestsatzunterschreitung geltend zu machen, ist eine substanziierte Darlegung erforderlich. Dabei ist das sich bei Anwendung der HOAI-Mindestsätze ergebende Honorar dem vertraglich vereinbarten Honorar gegenüberzustellen.
3. Eine Honoraranpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage kommt bei Pauschalhonoraren nur in Betracht, wenn Mehrleistungen zu einem unerträglichen oder unzumutbaren Missverhältnis von Gesamtleistung und Pauschalpreis führen. Eine Anpassung scheidet außerdem aus, wenn die Parteien eine vertragliche Regelung für das eingetretene Risiko getroffen haben.
4. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HOAI 2013 setzt eine Einigung der Parteien über den Umfang der beauftragten Leistungen voraus. Eine Einigung kann auch konkludent erfolgen, indem der Auftragnehmer eine "Anordnung" des Auftraggebers ausführt.
5. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung setzt voraus, dass eine rechtsverbindliche Willenserklärung des Auftraggebers zur Beauftragung des Auftragnehmers substanziiert dargelegt wird. Das beinhaltet insbesondere handelnde Personen, Zeiten, Kommunikationsformen und Inhalt von Äußerungen.
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Urteil vom 15.12.2022 - 7 U 3/22
1. Mit der Darstellung der Mängelerscheinung (hier: Feuchtigkeit im Dachschichtenpaket) macht der Auftraggeber den Mangel selbst zum Gegenstand seines Vortrags. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist mit der Bezeichnung einer Mängelerscheinung nicht verbunden. Die tatsächlichen Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst.
2. Sämtliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen, die zur Beseitigung dieses Mangelsymptoms erforderlich sind, werden von der Hemmung der Verjährung durch Einleitung des Rechtsstreits umfasst.
3. Eine sog. Subsidiaritätsklausel (hier: "Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemüht.") begründet kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn Planungsfehler vorliegen.
4. Ein hinreichendes Bemühen im Sinne der Subsidiaritätsklausel ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Dritten unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordert und der Dritte eine Gewährleistungspflicht unmittelbar ablehnt.
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 01.12.2022 - VII ZR 90/22
Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.*)
Volltext
Architekten und Ingenieure
OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2022 - 2 U 10/22
1. Werden zeichnerische und rechnerische Unterlagen Vertragsbestandteil, die Widersprüche zum - ebenfalls Vertragsinhalt gewordenen - Angebot des Unternehmers aufweisen, geht das zeitlich nachfolgende, konkrete Angebot den Plänen im Rahmen der Auslegung des Vertrags vor.
2. Eine konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten voraus, dem zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Dies kann überhaupt nur in Betracht kommen, wenn das Werk im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellt ist.
3. Eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung kommt nur in Betracht, wenn die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der durch die Mängelbeseitigung erzielbare Erfolg zu dem durch sie verursachten Geldaufwand außer Verhältnis steht. Sie ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn einem objektiv geringem Interesse des Auftraggebers an der mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und damit unangemessener Aufwand gegenübersteht, so dass die Forderung nach der vertragsgemäßen Leistung letztlich gegen Treu und Glauben verstieße.
4. Von einer Anscheinsvollmacht ist auszugehen, wenn der Auftraggeber dem Architekten allein die Vertragsverhandlungen mit dem Unternehmer überlässt, dieser bereits den Vertrag verhandelt und unterzeichnet hat oder in anderer Weise dem Architekten völlig freie Hand bei der Durchführung des Bauvorhabens lässt, ohne sich selbst um den Bau zu kümmern (beides hier bejaht).
5. Umfang und Intensität der von einem Architekten geschuldeten Überwachung hängen von den Anforderungen der Baumaßnahme sowie den konkreten Umständen ab. Einfache Arbeiten bedürfen keiner Überwachung, während der Architekt kritischeren und wichtigeren Bauabschnitten eine erhöhte Aufmerksamkeit schenken muss. Erst recht sind an die Überwachungspflicht des Architekten höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel zeigen.
6. Die Überwachung von Wärmedämmarbeiten unterliegt höheren Anforderungen, denen der Architekt nicht gerecht wird, wenn er lediglich Stichproben durchführt.
7. Der durch den überwachenden Architekten geschuldete Werkerfolg besteht u. a. darin, ein den Leistungszielen des Auftraggebers und damit der (auch mit den Unternehmern vereinbarten Beschaffenheit, im Übrigen der üblichen Beschaffenheit und damit auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes, funktionierendes Bauwerk entstehen zu lassen. Verkörpert sich im Bauwerk infolge der unzureichenden Überwachung ein davon abweichendes Ergebnis handelt es sich um einen ohne Fristsetzung zu erstattenden Mangelfolgeschaden.
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(22.06.2020) In einer komprimierten Zusammenfassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt erste Informationen für baugewerbliche Unternehmen im Kontext der geplanten Mehrwertsteuersenkung. Das Merkblatt setzt sich u. a. mit den nachfolgenden Fragen auseinander:
mehr… (17.01.2018) Das neue Bauvertragsrecht ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und gilt für alle Verträge, die seit diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
mehr… Neues Bauvertragsrecht Teil 6 - Teilabnahme und Gesamtschuld beim Ingenieurvertrag
(22.11.2017) Die Beauftragung der Leistungen aus der Leistungsphase 9 der HOAI ist unter Ingenieuren außerordentlich unbeliebt. Dies deshalb, da eine relativ geringe Vergütung einem nicht unbeträchtlichen Aufwand und anderen Nachteilen gegenübersteht.
mehr… Teil 4: Architekten- und Ingenieurvertrag
(25.09.2017) Mangels gesetzlicher Regelungen wurden bisher die rechtlichen Rahmenbedingungen bei den Architekten- und Ingenieurverträgen durch die Rechtsprechung und auch die umfangreiche Literatur festgelegt. Nunmehr wurde auch für diese durchaus komplexe Thematik eine gesetzliche Grundlage im BGB verankert. Entsprechend der bisherigen Einordnung des Ingenieurvertrages durch die Rechtsprechung finden sich die Regelungen konsequenterweise unter dem Titel "Werkvertrag und werkvertragsähnliche Verträge" im BGB wieder.
mehr… Teil 1: Übersicht der für Bauingenieure wichtigsten Neuregelungen
(30.05.2017) Nach langen Diskussionen in Fachwelt und Koalition wurde nun das neue Bauvertragsrecht im Bundestag verabschiedet und hat den Bundesrat passiert. Am 01.01.2018 tritt ein Gesetzespaket in Kraft, bei dem unter anderem die Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung und des allgemeinen Werkvertragsrechts sowie Regelungen zum Bauvertrag, Bauträgervertrag und zum Verbraucherbauvertrag enthalten sind. Erstmals werden auch Vorschriften für den Architekten- und Ingenieurvertrag in das BGB eingefügt.
mehr… (07.07.2006) Der Architekt kann die Einrede der Verjährung erheben, da für eventuelle Gewährleistungsansprüche die fünfjährige Gewährleistungsfrist laufen würde. Diese beginnt mit der Abnahme. Selbst wenn eine Abnahme nicht ausdrücklich erklärt wurde, so ist in der vorbehaltlosen Zahlung der Honorarschlussrechnung die Bestätigung zu sehen, dass die Wohnungsbaugesellschaft von der Abnahmereife des Architektenwerks ausging.
mehr… (21.06.2006) Die unter der Überschrift "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA)
"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung."
enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 11.05.2006.
BGH, 11.05.2006 - VII ZR 300/04 | 7 Materialien gefunden |
HOAI 2009
HOAI 2009Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) 2009, BR-Drs. 395/09
(vom 28.04.2009)
Text VOB 2006
Synopse VOB/B 2006Tabellarische Darstellung der Änderungen in der VOB/B 2006 gegenüber der VOB/B 2002
(vom 01.11.2006)
Text Anregungen und Vorschläge des "Netzwerk Bauanwälte" zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
(vom 16.06.2006)
Text Schreiben staatlicher Organe und Behörden
ARS 16/2004Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2004 vom 21.07.2004 zur Einführung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2003 (ZVB (VOL) - StB 03)
(vom 21.07.2004)
Text Schreiben privater Verbände
Stellungnahme ZDB zum Fragebogen BauvertragsrechtStellungnahme des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. zum Fragebogen des BMJ für die Ermittlung des Überprüfungsbedarfs im Bereich des Bauvertragsrechts
(vom 15.03.2005)
Text Gutachten/Empfehlungen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Architekten- und IngenieurleistungenEntwurf allgemeiner Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich eines Vertragsmusters für Objektplanung von Gebäuden
(vom 01.09.2003)
Text | 18 Normen gefunden |
VOB/B (Allgemeine Vertragbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen)
§ 13Mängelansprüche (Stand: 18.04.2016)
§ 13Mängelansprüche (Stand: 11.06.2010)
§ 13Mängelansprüche (Stand: 18.10.2006)
§ 16Zahlung (Stand: 11.06.2010)
§ 16Zahlung (Stand: 18.10.2006)
ZVB (VOL) - StB 03 (Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau)
11Abnahme (§ 13) (Stand: 21.07.2004)
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Teilabnahmen nicht als Lösung, sondern als Option Leseranmerkung von Martin Steiner zu
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Teilabnahmen sind auch keine Lösung Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
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Ein entbehrlicher dogmatischer Bruch Leseranmerkung von Martin Steiner zu
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Werkvertrag => zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei Leseranmerkung von Urban zu
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Praxishinweis Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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| 52 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
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B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts |
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III. Systematik und Überblick |
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§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
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B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB |
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I. Prozessuales |
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K. Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken |
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VI. Verjährung im Gesamtschuldnerausgleich |
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2. Verjährung des Anspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB |
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L. Beginn der regelmäßigen Verjährung und Verjährungshöchstfristen von anderen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks |
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I. Übersicht: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen gemäß § 199 BGB |
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N. Verjährung von Mängelrechten aus Architekten- und Ingenieurverträgen |
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I. Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk |
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A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
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IV. Rechtswirkungen der Abnahme |
| 26 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
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F. § 4 Abs. 5 VOB/B: Schutzaufgaben des Auftragnehmers |
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II. Inhalt der Regelung |
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H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme |
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III. Inhalt der Regelung |
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3. Kündigungsrecht des Auftraggebers |
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K. § 4 Abs. 10 VOB/B: Zustandsfeststellung von Teilen der Leistung |
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II. Inhalt der Regelung |
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§ 7 VOB/B Verteilung der Gefahr (Ludgen) |
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B. Kommentierung |
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I. Ganz oder teilweise ausgeführte Leistungen |
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§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
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E. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - Kündigung aus wichtigem Grund |
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§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn) |
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C. Kündigung wegen Schuldnerverzug des Auftraggebers, § 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B |
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I. Zahlungsverzug des Auftraggebers, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. VOB/B |
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1. Fällige Zahlungsforderung |
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II. Sonstiger Schuldnerverzug des Auftraggebers, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. VOB/B |
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§ 11 VOB/B Vertragsstrafe (Plücker) |
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F. § 11 Abs. 4 |
| 19 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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V. Haftung (Schütter) |
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6. Abnahme der Architektenleistung |
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VII. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Brenneisen) |
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13. Kontrolle von Vertragsklauseln |
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i. Zahlungen, Fälligkeit und Abrechnung |
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m. Sicherungshypothek und Bauhandwerkersicherung |
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o. Versicherungsklauseln |
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§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen (Dressel) |
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III. § 15 S. 1 - Fälligkeit des Honorars |
| 17 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
(3) Abnahmereife Leistung - Teilabnahmen ( Rn. 452-460)
bb) Mängelrechte vor und nach Abnahme ( Rn. 469-471)
(1) Inhalt, Form und Zeitpunkt der Vorbehaltserklärung ( Rn. 149-154)
(1) Materiell-rechtliche Voraussetzungen ( Rn. 318-320)
III. Teilschlussrechnungsklage ( Rn. 307-310)
I. Grundlegende Weichenstellungen ( Rn. 1-2)
(4) Konkludente Abnahme ( Rn. 461-467)
cc) Abnahme durch den Bauherrn/Frist zur Auskunft ( Rn. 452-453)
aa) Schlussrechnungsreife ( Rn. 732-743)
(1) Nacherfüllung vor Fertigstellung ( Rn. 311-316)
| 12 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
15. Muster: § 13 Abnahme ( Rn. 127-133)
I. Muster: Projektsteuerungsvertrag ( Rn. 9)
II. Erläuterungen ( Rn. 237-261)
F. Architektenvertrag - Bauüberwachung ( Rn. 262-291)
I. Muster: Architektenvertrag - Vollarchitektur - Abrechnung nach Zeitaufwand ( Rn. 208)
II. Muster: Fachplanervertrag ( Rn. 301)
I. Muster: Architektenvertrag - Vollarchitektur ( Rn. 10)
I. Muster: Architektenvertrag - Vollarchitektur - Pauschalpreis ( Rn. 171)
| 10 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
b) Abnahme (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 31)
5. Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 29)
5. Beginn der Verjährungsfrist (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 95)
3. Voraussetzungen für die Pflicht zur Abnahme (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 276-280)
4. Vorbehalt bei Abnahme (§§ 341 Abs. 3 BGB, 11 Abs. 4 VOB/B) (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 172-178)
III. Ordnungsgemäße Kündigung (§ 9 VOB/B Rn. 80-83)
d) Festlegungen zur Herstellungsart (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 9-11)
| 72 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
C. Die Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 7-8)
F. Erklärung der Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 23-29)
K. Vertragliche Vereinbarung einer Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 38-40)
V. Abnahmereife der Leistung des Planers (BGB § 650s Rn. 19)
E. Verlangen (BGB § 650s Rn. 21-22)
J. Folgen der Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 37)
G. Verweigerung der Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 30-33)
c) Teilfälligkeit bei Teilabnahme (§ 641 Abs. 1 S. 2 BGB) (BGB § 650q Rn. 485-487)
IV. Abnahme des Ausführungsgewerks (BGB § 650s Rn. 15-18)
| 56 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
A. Allgemeines (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 1-2)
I. Abnahmeverlangen (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 4-6)
B. Voraussetzungen der Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 3)
C. Formen/Arten der Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 14-16)
II. Einheitlicher Auftrag (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 7)
III. In sich abgeschlossener Leistungsteil (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 8-13)
C. Besondere Voraussetzungen von § 12 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B (VOB/B § 12 Abs. 5 Rn. 16)
5. Mehrkosten zu Unrecht verweigerter Zustandsfeststellung (VOB/B § 4 Abs. 10 Rn. 9-10)
A. Schlussrechnung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 1-3)
| 52 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
1. Voraussetzungen von § 640 Abs. 2 S. 1 BGB ( Rn. 93-94)
b) Abnahme der Hauptunternehmerleistung ( Rn. 521)
8. Teilkündigung ( Rn. 180-182)
I. Förmliche Abnahme ( Rn. 51)
a) Verzug mit dem Herstellungsanspruch ( Rn. 55-59)
B. Vertragliche Vergütung ( Rn. 4-10)
| 19 Abschnitte im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden |
II. Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 ( Rn. 64-74)
H. Wirksame AGB Klauseln ( Rn. 93-96)
4. Pflicht zur Teilschlussrechnung ( Rn. 313-317)
III. Teilabnahme nach früheren Leistungsphasen ( Rn. 75-77)
I. Vorüberlegungen ( Rn. 132-141)
B. Abnahme- und Verjährungsklauseln ( Rn. 48-52)
b) Rechtslage ohne Klausel/ Gesetzliches Leitbild von Fälligkeits- und Verzugsklauseln ( Rn. 52-55)
| 24 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden |
(2) Die Voraussetzungen des Teilabnahmeanspruches ( Rn. 463-465)
ff) Der Rücktritt ( Rn. 535-537)
cc) Die förmliche Abnahme ( Rn. 442-444)
b) Der Beginn der Verjährung ( Rn. 1052-1065)
1. Einführung und Überblick ( Rn. 129-136)
h) Haftungsbeschränkungen ( Rn. 988-994)
gg) Einzelne Klauselverbote ( Rn. 333-334)
aa) Die prüffähige Schlussrechnung ( Rn. 552-573)
| 24 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
2. Technische Abnahme in der VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 10-12)
C. Abnahmeformen (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 7)
A. Anwendungsbereich (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 1-3a)
C. Vertragliche Abweichungen (VOB/B § 16 Abs. 4 Rn. 14-16)
D. Fiktive Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 5 Rn. 22)
A. Abnahmeverlangen (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 2)
D. Rechtsfolgen (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 8-10)
III. Art der Abnahme (VOB/B § 11 Abs. 4 Rn. 8-17)
1. Bestehen fälliger Zahlungsansprüche (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 15)
| 30 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
4. Neues Werkvertragsrecht auch für Architekten- und Ingenieurverträge ( Rn. 7-15)
II. Architektenvertrag ( Rn. 1-299)
IV. Arbeitsgemeinschaftsvertrag für die Los-ARGE ( Rn. 1-83)
V. Subunternehmervertrag ( Rn. 1-178)
III. Generalplanervertrag ( Rn. 1-135)
II. Standard-VOB-Bauvertrag (Einzelvergabe) ( Rn. 1-390)
III. Generalunternehmervertrag ( Rn. 1-241)
IV. Projektsteuerungsvertrag ( Rn. 1-103)
IV. Generalübernehmervertrag ( Rn. 1-107)
| 30 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
II. Teilabnahme gem. § 12 Abs. 2 VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 194-196)
1. Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 197-205)
3. Rechtsfolgen (VOB/B § 12 Rn. 208)
2. Formen der Abnahme (VOB/B § 12 Rn. 206-207)
5. Beginn der Verjährungsfrist (VOB/B § 13 Rn. 190)
E. Teilschlussrechnung (§ 16 Abs. 4 VOB/B) (VOB/B § 16 Rn. 419-421)
11. Abweichungen gegenüber dem BGB (VOB/B § 13 Rn. 244)
II. Sonstiger Schuldnerverzug des Auftraggebers (VOB/B § 9 Rn. 45-47)
3. Fiktion der Abnahme durch Ingebrauchnahme gem. § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 268-272)
I. In sich abgeschlossene Teile der Leistung mit Teil?Abnahme (VOB/B § 16 Rn. 422)
| 21 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
3.4 Abnahmeprüfung ( Rn. 79-DIN 18386 DIN 18386 84)
3.4 Abnahmeprüfung ( Rn. 79-VOB/C DIN 18386 84)
V. Die Abnahme von Wasserhaltungsarbeiten ( Rn. 9-VOB/C DIN 18305 10)
V. Die Abnahme von Wasserhaltungsarbeiten ( Rn. 9-DIN 18305 DIN 18305 10)
3.3 Inbetriebnahme, Einweisung ( Rn. 41-DIN 18384 DIN 18384 43)
3.3 Inbetriebnahme, Einweisung ( Rn. 41-VOB/C DIN 18384 43)
3.6 Abnahme ( Rn. 189-DIN 18380 DIN 18380 202)
3.6 Abnahme ( Rn. 189-VOB/C DIN 18380 202)
4.2 Besondere Leistungen ( Rn. 82-VOB/C DIN 18340 106a)
4.2 Besondere Leistungen ( Rn. 82-DIN 18340 DIN 18340 106a)





