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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: pauschalvertrag
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| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 189 Beiträge gefunden |
| IBR-Beitrag (Werkstatt) | KG - Leistung auf Obergeschosse begrenzt: Mehrvergütung für Arbeiten im Erdgeschoss! |
| IBR 2026, 133 | OLG Brandenburg/BGH - Pauschal-Verbraucherbauvertrag gekündigt: Wie ist abzurechnen? |
| IBR 2025, 7 | KG - Umlage für Baustellenkoordination ist unwirksam! |
| IBR 2024, 525 | OLG Karlsruhe/BGH - Widerruf trotz Schuldanerkenntnisses! |
| IBR 2024, 457 | OLG Düsseldorf/BGH - Berechnung der Bauhandwerkersicherheitshöhe nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags? |
| IBR 2024, 339 | OLG Düsseldorf/BGH - Auch beim Pauschalpreisvertrag gilt: Was nicht beschrieben ist, ist nicht geschuldet! |
| IBR 2023, 516 | BGH - Besteller kündigt "frei": Bei Erfüllung anfallender Aufwand ist kalkulationsunabhängig abzuziehen! |
| IBR 2023, 191 | OLG Rostock - Verbraucherbauvertrag widerrufen: Unternehmer muss Wertersatz darlegen! |
| IBR 2022, 282 | OLG Hamburg/BGH - Nachtragsforderung wird durch Abschlagszahlung nicht anerkannt! |
| IBR 2021, 505 | OLG Schleswig - Asbestentsorgung ist zusätzlich zu vergüten! |
| 10 Aufsätze gefunden |
IBR 2014, 1165
IBR 2014, 1165
IBR 2011, 1187
IBR 2009, 1438
IBR 2008, 1302
IBR 2008, 1355
IBR 2005, 1327 | 323 Volltexturteile gefunden |
Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 09.07.2025 - 1/SVK/017-25
1. Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber ausschreibt, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.*)
2. Änderungen der Vergabeunterlagen können nicht im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs gestrichen oder angepasst werden, denn ein solches Vorgehen würde gegen § 15 EU Abs. 3 VOB/A 2019 verstoßen.*)
3. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text ist dagegen nicht von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst.*)
Volltext
Bauvertrag
KG, Urteil vom 24.06.2025 - 21 U 165/24
1. Der Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung besteht auch für Zusatzaufträge und Anordnungen des Auftraggebers nach § 650b BGB oder nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B.
2. Im Sicherungsprozess hat der Unternehmer den Anspruchsgrund in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen. Für die Darlegung der Anspruchshöhe reicht schlüssiger Klägervortrag; der Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung der Vergütung ist im Sicherungsverfahren nicht zu klären.
3. Planlisten, Baubeschreibungen und Raumbücher sind im Vergleich zu dem für das Bausoll maßgeblichen bepreisten Leistungsverzeichnis (hier) nachrangig und erweitern das Bausoll nicht.
4. Vom Auftraggeber gestellte Umlageklauseln für die Koordination und Bauschuttentsorgung unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle und halten dieser nicht stand.
Volltext
Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2024 - 1 U 85/22
1. Ein bei einem Werkvertrag vor der Abnahme nach dem allgemeinen Schuldrecht entstandener Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens verjährt nach den allgemeinen Vorschriften jedenfalls dann, wenn der Mangel vor der Abnahme beseitigt worden ist. § 634a BGB ist nicht anwendbar.*)
2. Ein Bauunternehmer ist von der Obliegenheit, auf Mängel der Bauplanung hinzuweisen, nicht deswegen befreit, weil für den Bauherrn der bauplanende und Bauaufsicht führende Architekt tätig ist. Gerade, wenn die Planung dieses Architekten mangelhaft ist, muss der Hinweis direkt an den Bauherrn gerichtet werden.*)
Bausicherheiten
KG, Beschluss vom 29.10.2024 - 21 U 52/24
1. § 650f BGB findet auf einen typengemischten Vertrag Anwendung, wenn er jedenfalls seinem Schwerpunkt nach ein Bauvertrag ist. Für diese Einordnung kommt es nicht auf die quantitative Bewertung der einzelnen Leistungen, sondern eine qualitative Gesamtbeurteilung an.*)
2. Richtet sich in einem Vertrag mit Elementen von Kauf- und Werkvertrag die Vergütung des Leistungserbringers - insbesondere ihre Fälligkeit - nach dem Werkvertragsrecht, so spricht dies dafür, auch den Sicherungsanspruch des Bauunternehmers aus § 650f auf den Vertrag anzuwenden.*)
3. § 286 ZPO verpflichtet das Gericht zu einer umfassenden Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei es die erforderliche Überzeugung aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zu schöpfen hat. Dabei ist das Gericht nicht durch den Inhalt der Protokollierung begrenzt.*)
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.09.2024 - 12 U 3/22
1. Wird eine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und bezahlt, kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung in der Regel nicht ein zweites Mal aufgrund einer Nachtragsvereinbarung bezahlt verlangen. Dafür wäre erforderlich, dass sich der Auftraggeber in vertragsändernder Weise oder durch Anerkenntnis oder Vergleich eindeutig damit einverstanden erklärt, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen.
2. Erklärt der Auftraggeber in einem Abnahmeprotokoll die Abnahme "beschränkt [...] auf folgende Teilleistungen", liegt darin keine Teilabnahme, sondern eine Gesamtabnahme unter Vorbehalt der Rechte bezüglich der benannten Mängel.
3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber sich die Ansprüche bezüglich des konkreten Mangels nicht bei der Abnahme vorbehält.
4. Der Umstand, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Ablauf der Nachbesserungsfrist die Nachbesserung untersagt hat, berührt die Gewährleistungsansprüche nicht. Nach Fristablauf ist der Auftragnehmer gehindert, ohne Zustimmung des Auftraggebers nachzubessern.
5. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber einem nicht fachkundigen Auftraggeber später nicht darauf berufen, die ihm gesetzte Frist sei zu kurz gewesen, wenn er dies nicht unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat und eine solche Rüge zu erwarten war, weil der Auftraggeber der vertretbaren Auffassung sein durfte, die Frist sei angemessen.
6. Der Auftraggeber darf bei der Ersatzvornahme darauf vertrauen, dass der Drittunternehmer die Mängelbeseitigung zu angemessenen Preisen durchführen wird. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Unternehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden.
Architekten und Ingenieure
OLG Schleswig, Urteil vom 17.07.2024 - 12 U 149/20
1. Die volle Vergütung für eine Leistungsphase kann auch dann geschuldet sein, wenn nicht alle Teilleistungen der jeweiligen Leistungsphase erbracht wurden. Denn ein funktionstaugliches, zweckentsprechendes Werk setzt nicht zwingend die Erbringung aller Teilleistungen voraus.
2. Eine Honorarminderung kommt nur in Betracht, wenn ein selbstständiger Arbeitserfolg nicht erbracht wird und der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist.
3. Eine Fortschreibung der anrechenbaren Kosten aufgrund von allgemeinen Baupreissteigerungen oder Ausschreibungsergebnissen ist grundsätzlich nicht möglich. Bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten ist auf denjenigen Planungsstand abzustellen, welcher der jeweils maßgebenden Kostenermittlung zu Grunde zu legen ist.
4. Wird nach dem Abschluss der Entwurfsplanung und Vorliegen der Kostenberechnung vom Auftraggeber eine Kostenreduzierung gefordert oder ändert er seine Anforderungen an Qualität, Quantität oder Zeit und damit die Leistungsziele, kann dies nach § 10 HOAI zu einer Honoraranpassung führen.
5. In welchem Umfang der Architekt zu "optimieren" hat, also wie oft er Planungsleistungen nach unterschiedlichen Anforderungen im Sinne von Varianten/Alternativen vergütungsneutral erbringen muss, ist eine Frage des Einzelfalls und der Zumutbarkeitsgrenze. Als vergütungsfähige Änderungsleistungen sind insofern Planungsleistungen zu verstehen, die vom Architekten auf Veranlassung des Auftraggebers und nach vollständigem oder teilweisem Abschluss der Planung erbracht werden, ohne dass der Architekt dies zu vertreten hat.
6. Ein wichtiger Kündigungsgrund kann in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar macht. Ein vertragswidriges Verhalten des Auftragnehmers reicht regelmäßig noch nicht aus.
7. Allgemeine Geschäftskosten eines Architekturbüros stellen keine ersparten Aufwendungen dar, weil sie auch nach Kündigung eines Projekts weiter zu entrichten sind. Dazu gehören Gehälter der ständigen Mitarbeiter, Miete, Versicherungen, allgemeine Sachkosten des Bürobetriebs etc.
8. Ein anderweitiger Erwerb liegt nur dann vor, wenn der Architekt infolge der Kündigung einen Füllauftrag annehmen konnte.
Bausicherheiten
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2024 - 29 U 100/22
1. Haben die Parteien einen Pauschalpreisvertrag geschlossen, bestimmt sich die Vergütungshöhe für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der vereinbarten Gesamtleistung. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (BGH, IBR 2024, 235).
2. Im Verfahren auf Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB genügt bereits der schlüssige Vortrag des Unternehmers zur Anspruchshöhe. Ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs ist nicht zugelassen. Ob die Aufteilung der Gesamtvergütung zutreffend vorgenommen wurde, ist nicht im Sicherheits-, sondern im Werklohnprozess zu entscheiden.
3. Demgegenüber ist auch im Sicherheitsprozess der Anspruchsgrund voll zu beweisen. Das gilt auch für Nachtragsforderungen, so dass im Sicherheitsverfahren festzustellen ist, ob der Rechtsgrund für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch gegeben ist.
4. Das Sicherheitsverlangen wird nicht dadurch unschlüssig, dass der Unternehmer - trotz einer vertraglich übernommenen Pflicht - keine Urkalkulation vorgelegt oder eine prüfbare Schlussrechnung überreicht hat.
5. Es stellt weder eine unzulässige Rechtsausübung noch einen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zu Grunde liegen.
6. Auch wenn zu Gunsten des Unternehmers am streitgegenständlichen Baugrundstück eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek eingetreten ist, liegt eine Übersicherung jedenfalls dann nicht vor, wenn die Vormerkung nicht an ranghoher Stelle eingetragen wurde.
7. Die Verurteilung auf Leistung einer Sicherheit führt nicht zu einer Vollstreckung einer Geldforderung, sondern zu einer Vollstreckung wegen Nichterfüllung einer vertretbaren Handlung.
8. Erbringt der Besteller trotz Verurteilung keine Sicherheitsleistung, kann der Unternehmer im Rahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 887 Abs. 1 ZPO beantragen, dass er die Sicherheit für den Besteller erbringt und der Besteller verurteilt wird, den Sicherheitsbetrag zu Gunsten des Gläubigers zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts vollständig vorauszuzahlen.
Alle Sachgebiete
BGH, Urteil vom 13.06.2024 - III ZR 279/23
1. Die GOÄ ist auch auf eine ambulante Operation in einer Privatkrankenanstalt anwendbar (Fortführung von Senat, Urteil vom 4. April 2024 - III ZR 38/23, BeckRS 2024, 9034 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). (Rn. 14)*)
2. Nr. 2454 der Anlage zur GOÄ ist auf die Liposuktion im Rahmen der Behandlung eines Lipödems anwendbar. (Rn. 25 - 27)*)
Volltext
Bausicherheiten
BGH, Urteil vom 18.01.2024 - VII ZR 34/23
Zur Bemessung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung in Fällen des § 650f Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB.*)
Vergabe
VK Westfalen, Beschluss vom 27.10.2023 - VK 3-30/23
1. Sinn und Zweck der Regelung des § 160 GWB ist zu verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Zuschlagschancen hat oder dem kein Schaden droht, kein zuschlaghemmendes Nachprüfungsverfahren einleiten kann (vgl. BT-Drs. 13/9340).*)
2. Besteht nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB grundsätzlich eine Pflicht zur Losaufteilung, kann hiervon nach § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Diese wirtschaftlichen und technischen Gründe müssen nachvollziehbar dokumentiert sein. Insbesondere dürfte es nicht ausreichen, von der Losvergabe - die den gesetzlichen Regelfall darstellt und daher Vorrang hat - lediglich geradenach apodiktisch mit Gründen der Gewährleistung zu rechtfertigen.*)
3. Welche Mindestanforderungen festgelegt wurden, ist aus der Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters durch Auslegung der Vergabeunterlagen zu ermitteln (vgl. ebenfalls statt vieler: BGH, IBR 2013, 298). Maßgeblicher Bedeutung kommt dabei auch der Leistungsbeschreibung und den weiteren Vergabeunterlagen zu.*)
4. Ausnahmsweise können auch nicht gerügte Vergaberechtsverstöße, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, durch die Vergabenachprüfungsinstanzen von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn es sich insbesondere um solche Verstöße handelt, die schwerwiegend und offenkundig sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss 11.07.2018 - Verg 24/18, IBRRS 2018, 2949 = VPRRS 2018, 0292).*)
5. Bei der Überprüfung, ob und inwieweit die Bewertung der Angebote dem vorgegebenen Benotungssystem entspricht, sind bei der Überprüfung von den Nachprüfungsinstanzen analog § 175 Abs. 2 i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 3 GWB sämtliche in der Vergabedokumentation enthaltenen und der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers zugrundeliegenden Tatsachen, auch soweit diese wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Antragstellerin eines Nachprüfungsverfahrens nicht offenbart werden durften, zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2023 - Verg 2/23 (n.v.), und Beschluss vom 16.10.2019 - Verg 6/19, IBR 2020, 415 = VPR 2020, 123).*)
6. Ein Verschulden i.S.v. § 155 Abs. 4 VwGO wird bejaht, wenn der Beteiligte unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12, BeckRS 2014, 53820). So hat der obsiegende Auftraggeber etwa auch dann die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn er den Antrag auf Nachprüfung durch eine unzureichende Information provoziert hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2020 - Verg 5/20, IBRRS 2020, 3325 = VPRRS 2020, 0332; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 15 Verg 2/20, IBRRS 2020, 1986 = VPRRS 2020, 0222).*)
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| 10 Nachrichten gefunden |
Unwirksame Kündigung eines Winterdienstvertrages aufgrund faktischer Unmöglichkeit der Leistung
(29.01.2025) Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Durchführung von Winterdienstarbeiten für zwei Anwesen im Osten Münchens. Hierzu schlossen die Parteien im November 2022 für jedes Anwesen einen Pauschalvertrag über 120 Euro bzw. 220 Euro netto monatlich für die Zeit von Dezember bis März des Folgejahres. Der Vertrag sollte sich automatisch um jedes weitere Jahr verlängern und sah eine Kündigungsfrist von vier Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats vor.
mehr… (15.06.2007) Haben die Parteien als Leistungsziel die "Flächenentsiegelung zum Zwecke der späteren Baureifmachung" vorrangig vor einem vom Unternehmer erstellten Leistungsverzeichnis definiert und darüber hinaus eine Komplettheitsklausel dahingehend vereinbart, dass zum Gegenstand des Vertrages "weiterhin alle Leistungen und Lieferungen, die zur funktionsgerechten, technisch einwandfreien, termingerechten Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind …", gehören, so handelt es sich um einen Global-Pauschalvertrag. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, etwaig notwendig werdende Mehrleistungen, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich aus den Vertragsunterlagen ergeben, ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen. So das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 06.03.2007.
IBR 2007, 357
OLG Brandenburg, 06.03.2007 - 11 U 166/05 (28.08.2006) Hat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet, muss das Gericht in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Dabei ist auch eine vom Auftragnehmer nachträglich erstellte Kalkulation auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei der Ermittlung des dem Auftragnehmer zustehenden Werklohns ist § 287 ZPO anwendbar. So der BGH in seinem Urteil vom 13.07.2006.
IBR 2006, 539
BGH, 13.07.2006 - VII ZR 68/05 (17.01.2006) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 08.12.2005.
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BGH, 08.12.2005 - VII ZR 50/04 (24.10.2005) Die Vertragsparteien pauschalieren bei einem Detail-Pauschalvertrag bewusst die Mengen und Massen mit der Folge, dass der Auftragnehmer bei Mengenänderungen grundsätzlich nur den vereinbarten Pauschalpreis verlangen kann. Aufmaße sind für Leistungen, deren Mengen und Massen die Vertragsparteien pauschaliert haben, nicht erforderlich. So das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 22.06.2005.
IBR 2006, 1034
OLG Brandenburg, 22.06.2005 - 4 U 137/03 (10.03.2004) Bieter haben grundsätzlich alle in den Verdingungsunterlagen geforderten Angaben einzureichen. Die Vorlage ausgefüllter Einheitspreislisten gehört zu den geforderten Erklärungen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, deren Nichtvorliegen auch bei der Vergabe eines Pauschalvertrages zum zwingenden Angebotsausschluss führt. So das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 21.01.2004.
IBR 2004, 216
OLG Hamburg, 21.01.2004 - 1 Verg 5/03 (02.01.2004) Sind geringere als im zu Grunde gelegten Leistungsverzeichnis vorgesehene Mengen eingebaut worden, hat der Auftraggeber nach Maßgabe des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B einen Anspruch auf Preisanpassung unabhängig davon, ob die Leistung infolge der verringerten Mengen mangelhaft ist. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 11.09.2003.
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BGH, 11.09.2003 - VII ZR 116/02 (09.04.2003) Das Bausoll bestimmt sich bei einem Pauschalvertrag nicht nur durch den Umfang der Leistung, sondern auch durch die Art der Leistung (qualitativer Bauinhalt); ändert der Auftraggeber seine Kriterien, die bestimmen, was er für den vereinbarten Preis gefertigt haben will, und verlangt er mehr Leistung, so ist diese zusätzlich nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 4, Nr. 6 VOB/B zu vergüten. So das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.02.2003.
IBR 2003, 232
OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 21 U 80/02 (07.04.2003) Das Bausoll bestimmt sich bei einem Pauschalvertrag nicht nur durch den Umfang der Leistung, sondern auch durch die Art der Leistung (qualitativer Bauinhalt); ändert der Auftraggeber seine Kriterien, die bestimmen, was er für den vereinbarten Preis gefertigt haben will, und verlangt er mehr Leistung, so ist diese zusätzlich nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 4, Nr. 6 VOB/B zu vergüten. So das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.02.2003.
OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 21 U 80/02 Zunächst dürfen wir Ihnen ein gutes und erfolgreiches neues Jahr wünschen, möglichst ohne Ärger mit rechtlichen Problemen. Die IBR wird Sie wie bisher aktuell und prägnant über die wichtigsten Urteile zum Bau- und Immobilienrecht informieren, damit Sie Ihr baujuristisches Frühwarnsystem ausbauen können.
In diesem Jahr werden wir insbesondere das Zusammenspiel zwischen Zeitschrift und Internet ganz erheblich ausbauen. Die jetzt zugängliche IBR-Homepage zeigt nur ca. 1% dessen, was an Inhalt bereits im Netz steht. Die Freischaltung für die - allerdings kostenpflichtige - Nutzung wird im Frühjahr 2002 erfolgen. Die neuen Online-Serviceleistungen werden wir Ihnen in einem der nächsten Hefte ausführlich vorstellen.
Zunächst einmal aber darf ich Ihnen die Beiträge dieser Ausgabe zur Lektüre empfehlen. Alle BGH-Entscheidungen können Sie schon jetzt über unsere Homepage - www.ibr-online.de - im Volltext abrufen.
mehr… | 15 Materialien gefunden |
VOB 2009
Synopse VOB/A 2009 - Weitere ÄnderungenSynopse VOB/A 2009 - Unterschiede zwischen Entwurfs- und endgültiger Fassung
(vom 29.09.2009)
Text Synopse VOB/A 2009 - Abschnitt II (endgültige Fassung)
(vom 31.07.2009)
Text Synopse VOB/A 2009 - Abschnitt I (endgültige Fassung)
(vom 29.09.2009)
Text Synopse VOB/A 2009 - Abschnitt III (Entwurfsfassung - überholt)
(vom 25.11.2008)
Text Synopse VOB/A 2009 - Abschnitt II (Entwurfsfassung - überholt)
(vom 25.11.2008)
Text Synopse VOB/A 2009 - Abschnitt I (Entwurfsfassung - überholt)
(vom 25.11.2008)
Text Gesetzentwürfe
VOB/A 200XBeschluss des Hauptausschusses Allgemeines des DVA vom 09. Oktober 2003 für ein Verschlankungskonzept VOB/A
(vom 09.10.2003)
Text VOB 2006
Synopse VOB/A 2006Tabellarische Darstellung der Änderungen in der VOB/A 2006 gegenüber der VOB/A 2002 (Basisparagraphen)
(vom 01.11.2006)
Text Erläuterung der Änderungen in der VOB/B 2006, veröffentlicht vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(vom 14.09.2006)
Text Beschluss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) - Hauptausschuss Allgemeines zur Änderungen der VOB Teil B
(vom 27.06.2006)
Text | 1 Interview gefunden |
Herr Dr.-Ing. Mike Gralla berichtete bereits im Jahr 2000 in dieser Zeitschrift über das Thema "Neue Wettbewerbsformen in der deutschen Bauwirtschaft". Schwerpunkt war die Analyse innovativer Wettbewerbs- und Vertragsformen. Seit 1999 beschäftigt sich Dr. Gralla mit der praxisgerechten Implementierung von partnerschaftlichen Modellen bei HOCHTIEF.
Volltext | 24 Normen gefunden |
| 4 Leseranmerkungen gefunden |
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Antwort: Mangelvorbehalt im Abnahmeprotokoll hindert Urkundenklage?! Stellungnahme des Autors (Ulrich Eix) zu
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Entscheidung wird begrüßt Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Keine "Fehlentscheidung" Stellungnahme des Autors (Tobias Wellensiek) zu
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Missverständlicher Leitsatz Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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| 4 Baulexikoneinträge gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Angebotspreis| 15 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
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B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
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III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
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5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
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V. Abgeltung durch die vereinbarten Preise |
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H. § 2 Abs. 7 VOB/B: Mengenänderungen beim Pauschalpreisvertrag |
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2. Abschluss eines Pauschalpreisvertrags |
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§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
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C. § 4 Abs. 2 VOB/B: Leistungspflicht und Verantwortung des Auftragnehmers |
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I. § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B: Leistungspflicht des Auftragnehmers |
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2. Inhalt der Regelung |
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c) Beachtung der anerkannten Regeln der Technik |
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§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu) |
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J. § 6 Abs. 5 VOB/B |
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VI. Abrechnungsgrundlagen |
| 24 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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F. Vertragspflichten des Bestellers |
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I. Vergütungspflicht |
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6. Preisveränderungen |
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b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage |
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8. Vergütungsrelevante Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers |
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II. Verhältnis von Vergütung und Mängelhaftung |
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1. Kürzung der Vergütung wegen Mängeln |
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§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen) |
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A. Allgemeines |
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§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
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B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen |
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II. Voraussetzung für Abschlagszahlungen |
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2. Wert der erbrachten Leistungen |
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IV. Berechnung der Abschlagszahlung |
| 3 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger) |
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2. Vertragsbeendigung (Moufang) |
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d. Die Abrechnung des gekündigten Architekten- und Ingenieurvertrages |
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§ 6 Grundlagen des Honorars (Leinenbach) |
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III. Rechtsänderung durch HOAI 2021 (8. Novelle) |
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3. Vergütungsparameter Fläche oder „anrechenbare Kosten“, § 6 Abs. 1 Nr. 1 |
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g. Anrechenbare Kosten bei besonderen Fallkonstellationen |
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§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (Steeger) |
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II. Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 |
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6. Anpassung des Honorars |
| 13 Abschnitte im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden |
1. Leistungsvertrag (Abs. 1) (VOB/A § 4 EU Rn. 7-8)
b) Pauschalvertrag (Nr. 2) (VOB/A § 4 EU Rn. 12-18)
§ 4 Vertragsarten (VOB/A § 4 Rn. 1)
§ 4 VS Vertragsarten (VOB/A § 4 VS Rn. 1)
2. Aufwandsvertrag (Abs. 2) (VOB/A § 4 EU Rn. 19-21)
II. Vertragliche Ausgestaltung (Abs. 1 und 2) (VOB/A § 4 EU Rn. 4-6)
| 22 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
bb) Vollständigkeits- und Schriftformklauseln in AGB des Auftraggebers ( Rn. 353-365)
e) Schlussrechnung beim Pauschalvertrag ( Rn. 524)
c) Abrechnung beim VOB/B-Bauvertrag ( Rn. 657-659)
c) Höhe der Vergütung ( Rn. 681-683)
(3) Mengenabweichungen beim Pauschalvertrag, § 2 Abs. 7 VOB/B ( Rn. 289-294)
ee) Höhe, Prüfbarkeit und Fälligkeit des Abschlagszahlungsanspruchs ( Rn. 707-714)
(1) Mengenabweichungen beim Einheitspreisvertrag, § 2 Abs. 3 VOB/B ( Rn. 269-271)
| 16 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
E. VOB/B-Bauvertrag: Generalübernehmervertrag (Schlüsselfertig) ( Rn. 375-381)
II. Detail-Pauschalvertrag ( Rn. 256-258)
C. VOB/B-Bauvertrag: (Detail-)Pauschalpreisvertrag Einzelgewerkvergabe ( Rn. 131-135)
c) Muster: Werklohnklage VOB/B-Vertrag (Pauschalvertrag) ( Rn. 111-123)
d) Sonderthema: Mengenänderungen ohne Anordnung ( Rn. 238-243)
I. Vertragsarten/Vergütungsstrukturen ( Rn. 2-8)
VII. Sonderfall: Verantwortlichkeit von beiden, Sowieso-Kosten ( Rn. 408-414)
8. Muster: § 6 Leistungsänderungen ( Rn. 422-432)
| 14 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
5. Berechnung der Vergütung beim Pauschalvertrag (§ 9 VOB/B Rn. 23)
3. Vergütung für erbrachte Leistungen (§ 9 VOB/B Rn. 18-19)
1. Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis (Abs. 9) (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 79-84)
2. Getrennte Berechnung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen (§ 9 VOB/B Rn. 16-17)
IV. Vergütung des Auftragnehmers (§ 9 VOB/B Rn. 84-85)
4. Vergütung für nicht erbrachte Leistungen (§ 9 VOB/B Rn. 20-22)
c) Inhaltskontrolle bei Klauseln zum Leistungsinhalt (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 116-123)
2. Berechnung der vertraglichen Vergütung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 4-18-19)
3. Festpreise und Preisvorbehalte (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 20-26-27)
| 85 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Berechnung der Mehr- oder Minderkosten beim Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 96)
G. Verjährung des Vergütungsanspruchs beim Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 100-102)
I. Klarstellende Regelung (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 86-87)
III. Der Gegenstand der Pauschalierung (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 14-15)
B. Zum Begriff des Pauschalvertrages (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 3-5)
I. Abgrenzung zum Festpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 6-8)
§ 2 Abs. 7 [Änderung der Vergütung beim Pauschalvertrag]
IV. Darlegungs- und Beweislast (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 97)
II. Erweiterter Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 32-33)
| 82 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
a) Struktur, keine lückenhafte Regelung (VOB/B § 2 Rn. 495-497)
f) Beweislast (VOB/B § 2 Rn. 532)
1. Aufbau der Vorschrift (VOB/B § 2 Rn. 476)
c) Die Abgrenzung Einheitspreisvertrag/Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Rn. 485-488)
bb) Komplettheitsklausel beim Einfachen Global?Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Rn. 520-522)
b) Komplettheitsklauseln beim Detail?Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Rn. 492)
III. VOB?Regelung der Vergütung und VOB?Vergütungstypen (VOB/B § 2 Rn. 3-5)
aa) Detailregelungen innerhalb von Global?Pauschalverträgen (VOB/B § 2 Rn. 510-512)
7. § 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B, Behandlung abhängiger Pauschalen (VOB/B § 2 Rn. 334)
| 38 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
1. Grenzziehung durch Gewerkfestlegung ( Rn. 83-83d)
a) Besondere Leistungen und Vertragstyp. ( Rn. 90-90a)
c) BGB-Bauvertrag und Besondere Leistungen - Vergütung. ( Rn. 92-93c)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-DIN 18332 DIN 18332 82)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-VOB/C DIN 18332 82)
2. Leistungsgegenstand ( Rn. 84-88)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-VOB/C DIN 18333 93)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-DIN 18333 DIN 18333 93)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 81-VOB/C DIN 18459 81)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 81-DIN 18459 DIN 18459 81)
| 79 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
III. Preisanpassung infolge Mengenänderungen ( Rn. 397-398)
a) Detaillierter Pauschalvertrag ( Rn. 38)
2. Höhe der Sicherheit; Erhöhung ( Rn. 126)
dd) Mengenänderungen ( Rn. 267)
2. Abrechnung erbrachter Leistungen im Pauschalvertrag ( Rn. 36-37)
I. Vergütungsvereinbarung ( Rn. 11-12)
2. Pauschalvertrag - VOB/B und BGB ( Rn. 421-425)
4. Abrechnung des Global-Pauschalvertrages ( Rn. 567)
4. Besonderheiten der Auslegung von Pauschalverträgen ( Rn. 123-131)
| 11 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
2. Pauschalvertrag (Abs. 1 Nr. 2) (VOB/A § 4 Rn. 19-21)
II. Vertragstypen nach § 4 - Leistungs- und Aufwandsverträge (VOB/A § 4 Rn. 3)
§ 4 VS Vertragsarten (VOB/A § 4 VS Rn. 1)
§ 4 EU Vertragsarten (VOB/A § 4 EU Rn. 1)
bb) Beweislast für die Abrechnung nach Einheitspreisen (VOB/A § 4 Rn. 17)
I. Allgemeines (VOB/A § 4 Rn. 1-2)
2. Normzweck (VOB/A § 9d Rn. 5-7)
I. Allgemeines (VOB/A § 7c EU Rn. 1-12)
| 17 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
I. Erbrachte Leistung (VOB/B § 6 Abs. 5 Rn. 3)
III. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages (S. 4) (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 45-47)
a) Abrechnung beim Detail-Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 26-27)
1. Objektiver Prüfungsmaßstab (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 5)
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
3. Abrechnung beim Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 25-31a)





