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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

23 Beiträge gefunden |
IBR 2024, 504 | KG - Bauzeitverschiebung aufgrund Annahmeverzugs ist "andere Anordnung" des Auftraggebers! |
IBR 2020, 394 | OLG Brandenburg - Verzugsmitteilung ist "andere Anordnung"! |
IBR 2020, 334 | OLG Düsseldorf - Nachträge wegen geänderter Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet! |
IBR 2018, 379 | BGH - Keine Entschädigung nach § 642 BGB bei verzögerter Zuschlagserteilung! |
IBR 2017, 184 | OLG Brandenburg - Auftragserteilung verzögert sich: Auftragnehmer erhält Mehrvergütung! |
IBR 2016, 385 | OLG Köln - Nachtrag wegen geänderter Leistung: Mehrkosten sind aus der Urkalkulation fortzuschreiben! |
IBR 2015, 184 | OLG Köln - Verzögerter Baubeginn: Keine Erstattung von Deckungsbeiträgen ohne konkreten Verlust! |
IBR 2014, 1113 | LG Bonn - Keine Erstattung "entgangener Allgemeiner Geschäftskosten" bei Bauzeitverschiebung! |
IBR 2012, 317 | OLG Düsseldorf - Vergabeverzögerung und Leistungsänderungen: Mehrkosten sind gestaffelt zu ermitteln! |
IBR 2012, 76 | KG - Darlegung einer Verzögerung: Auch beauftragte Nachträge müssen berücksichtigt werden! |
1 Aufsatz gefunden |

54 Volltexturteile gefunden |

KG, Urteil vom 27.08.2024 - 21 U 128/23
1. Ordnet der Besteller eines VOB-Vertrags gegenüber dem Unternehmer an, seine Leistung vollständig oder in Teilen nicht zur vertraglich vorgesehenen Zeit, sondern später zu erbringen, und ist dem Besteller dabei erkennbar, dass dem Unternehmer dadurch Mehrkosten entstehen können, so liegt hierin eine "andere Anordnung" im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B, die eine Mehrvergütung zugunsten des Unternehmers auslösen kann.*)
2. Dies kann grundsätzlich auch dann gelten, wenn sich die Anordnung der Zeitverschiebung nicht auf den Zeitpunkt der Leistung selbst, sondern auf Vorbereitungshandlungen bezieht.*)
3. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 VOB/B sind die Mehr- oder Minderkosten M, die dem Unternehmer durch die Anordnung des Bestellers tatsächlich entstanden sind.*)
4. Im Fall der zeitlichen Verschiebung der Ausführungszeit durch Anordnung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ergibt sich M als die Differenz zwischen den Kosten, die die Klägerin aufgrund der Verschiebung tatsächlich aufwenden musste (Kosten neu = Kosten N) und denjenigen, die ihr ohne die Verschiebung entstanden wären (Kosten alt = Kosten A).*)
5. Hingegen kann die Mehrvergütung nicht unter Außerachtlassung der Kosten A allein auf Grundlage der tatsächlichen Kosten N zuzüglich eines angemessenen Zuschlags ermittelt werden.*)


OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.2023 - 15 U 295/21
1. Ein Anspruch auf Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5 VOB/B umfasst auch solche Mehrkosten, die sich aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen wie etwa Gerätestillstand von - unmittelbar Änderungen des Bauentwurfs betreffenden - Anordnungen resultieren.
2. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht.
3. Der Auftraggeber als Empfänger eines Nachtragsangebots darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten in sein Nachtragsangebot einkalkuliert hat.


KG, Urteil vom 24.01.2023 - 27 U 154/21
1. Sind Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers gem. § 5 Abs. 3 VOB/B unverzüglich Abhilfe schaffen.
2. Die Ausführungsfristen können offenbar nicht eingehalten werden, wenn der mit den bisher vorhandenen persönlichen und sachlichen Mitteln erreichte Fortgang der Bauherstellung im Verhältnis zur verstrichenen Zeit in einem derartigen Missverhältnis steht, dass nach allgemein anerkannter Erfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Gesamtfertigstellung der betreffenden vertraglichen Leistung nicht bis zum Ablauf der Ausführungsfrist zu erwarten ist. Inhaltlich muss auf der Grundlage des bisherigen Baufortschritts eine Prognoseentscheidung getroffen werden.
3. Schafft der Auftragnehmer nicht unverzüglich Abhilfe, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und die Kündigung angedroht hat (§ 5 Abs. 4 VOB/B).
4. Eine zur Vertragserfüllung gesetzte Frist ist angemessen, wenn dem Auftragnehmer genügend Zeit gegeben wird, die geplante Arbeit vorzubereiten, die notwendigen Materialien, Geräte und Arbeitskräfte zu beschaffen und bereitzustellen, sowie die Arbeiten selbst ordnungsgemäß auszuführen.
5. Eine Frist von (nur) einem Tag kann angemessen sein, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer zuvor wiederholt fruchtlos zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme aufgefordert hat.
6. Vertragsfristen können nicht nur bei Abschluss des Bauvertrags, auch während der Bauausführung vereinbart werden. So kann einem gestörten Bauablauf dadurch Rechnung tragen werden, dass überholte oder nicht mehr einhaltbare Fristen durch eine Terminplanfortschreibung einvernehmlich angepasst werden, wobei diese Terminplanfortschreibung wiederum Vertragsfristen und unverbindliche Kontrollfristen beinhalten kann.


OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2022 - 23 U 116/21
1. Verlangt der Auftragnehmer wegen eines Annahmeverzugs des Auftraggebers eine Entschädigung nach § 642 BGB, orientiert sich die Höhe der Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn (Anschluss an BGH, IBR 2020, 229).
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien trägt der Auftragnehmer, der die Tatsachen für die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägungsentscheidung beizubringen hat.
3. Ein baubetriebliches Privatgutachten, in dem die geplanten Erlöse (Planerlöse) den tatsächlichen Erlöse (Ist-Erlöse) gegenübergestellt werden, ist keine geeignete Schätzgrundlage für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB.


LG Berlin, Urteil vom 08.07.2021 - 20 O 117/21
1. Streitigkeiten über Anordnungen betreffend die Ausführungsfristen, d. h. zur Bauzeit, gehören nicht zu den Streitigkeiten über Anordnungen gem. §§ 650b, 650c i.S.v. § 650d BGB.
2. Die Einhaltung der vertraglichen Bauzeit ist nicht der Werkerfolg i. S. der §§ 631, 650b Abs. 1 Satz 1 BGB.


OLG München, Urteil vom 20.04.2021 - 9 U 2127/19 Bau
1. Derjenige, der in der Erwartung späteren Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück Bauleistungen erbracht hat, kann Wertersatz verlangen, wenn der Kaufvertrag über das Grundstück nicht zu Stande kommt.
2. Es kann ebenso genügen, wenn der Aufwendende und der Eigentümer die gemeinsame Erwartung teilen, dass dieser Wertzuwachs dem Aufwendenden zugutekommen soll, diese Erwartung aufgrund später eintretender Umstände aber nicht mehr erfüllt werden kann.
3. Der Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährt nur einen Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks, nicht aber der errichteten Baulichkeiten.
4. Einem Bauunternehmer steht kein Anspruch auf Wertersatz für auf fremdem Grund ausgeführte Bauleistungen zu, wenn der Eigentümer die Erlaubnis zur Bebauung ausdrücklich vom Abschluss eines notariellen Kaufvertrags abhängig gemacht hat.


BGH, Urteil vom 22.10.2020 - VII ZR 10/17
1. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten.*)
2. Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens, das der Auftragnehmer zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe eingeholt hat.*)


OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2020 - 12 U 59/19
1. Die Verzugsmitteilung des Auftraggebers zur verzögerten Leistungsausführung kann eine "andere Anordnung" i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B darstellen und einen Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung begründen.
2. Führt die vom Auftraggeber ausgehende Bauzeitverschiebung dazu, dass dem Auftragnehmer eine (Rück-)Vergütung aus dem Verkauf von im Zuge der Bauausführung erlangten Fräsgutes verloren geht, umfasst der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B auch den Ausgleich der dem Auftragnehmer - durch das Entfallen des Abzugsbetrags - entstehenden Mehrkosten.


LG Berlin, Beschluss vom 20.04.2020 - 19 O 34/20
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §650d BGB auf Zahlung von 80% einer in einem Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung setzt voraus, dass der Auftraggeber eine Leistungsänderung angeordnet hat.
2. Haben die Parteien keine verbindlichen Vertragstermine vereinbart und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, mit den Bauarbeiten könne erst sechs Monate später als vorgesehen begonnen werden, liegt darin keine angeordnete Leistungsänderung, sondern die erstmalige Mitteilung über den Termin des Baubeginns.


OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2020 - 10 U 310/19
1. Die Abnahme ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit einer Zustimmung oder Annahme durch den Auftragnehmer nicht bedarf.
2. Eine ausdrückliche und unmissverständliche Abnahmeerklärung beinhaltet gleichzeitig den konkludent miterklärten Verzicht auf die Durchführung der vertraglich vorgesehenen förmlichen Abnahme.
3. Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit als Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung ist fristgebunden. Mit nicht fristgerecht vorgebrachten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit ist der Auftraggeber im Hinblick auf die Fälligkeit der Werklohnforderung ausgeschlossen. Die entsprechenden Einwände bleiben dann allein für die Schlüssigkeit und Begründetheit der Klageforderung relevant.
4. Eine pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig oder nicht nachvollziehbar, genügt nicht. Vielmehr müssen die Einwendungen den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen nachzuholen. Deshalb muss der Auftraggeber in seiner Rüge substantiiert vortragen, inwieweit ihm an welchen Stellen und zu welchen Punkten Informationen aus der Rechnung fehlen.
5. Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der Auftraggeber wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen überhaupt einzusteigen.
6. Hat der Auftragnehmer zur Bildung des Angebotspreises vor Vertragsabschluss oder Angebotseinreichung keine bzw. nur eine unzureichende oder überschlägige Urkalkulation angefertigt, muss er, um den Anforderungen der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei der Bildung der Nachtragspreise genügen zu können, im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Vertragspreisniveaus zu bewerten sind.
7. Eine ursprünglich nicht vorhandene oder gegebenenfalls nur skizzenhaft angefertigte Urkalkulation muss der Auftragnehmer nachträglich anfertigen bzw. ausbauen und ergänzen.
8. In die Schlussrechnung ist die gesamte Vergütung einschließlich der vergütungsgleichen Ansprüche einzustellen. Die Abrechnung hat alle mit der Bauleistung im Zusammenhang stehende Ansprüche des Auftragnehmers zu enthalten, die ihre Grundlage im Vertrag haben, wie z. B. insbesondere Ansprüche wegen Behinderung und Unterbrechung der Ausführung.
9. Macht der Auftragnehmer Schadensersatzansprüche wegen Behinderungen des Bauablaufs geltend, hat er darzulegen wie der ursprüngliche Bauablaufplan aussah, durch welche - gegebenenfalls mehrere - Ereignisse es wann zu welcher konkreten Störung, Behinderung oder Verzögerung kam und weshalb diese nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fielen, außerdem wie sich die Störung auf den weiteren zeitlichen Ablauf der Vertragsdurchführung ausgewirkt hat, wann eine diesbezügliche Störungsanzeige an die Auftraggeberseite erfolgte, wie hierauf reagiert wurde und weshalb die eingetretene Störung bzw. Verzögerung im weiteren Bauablauf auftragnehmerseitig nicht mehr kompensierbar war. Erforderlich ist eine möglichst konkrete Darstellung des Behinderungstatbestandes und seiner behindernden Wirkung.
10. Die Schwierigkeit, jeden einzelnen Behinderungstatbestand als solchen und eine von diesem kausal verursachte Bauverzögerung darzustellen und im Streitfall zu beweisen, rechtfertigt weder Beweiserleichterungen noch eine Reduzierung der Vortragslast zugunsten des Auftragnehmers.

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(10.01.2013) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

(05.12.2012) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

(05.10.2012) Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.




(07.09.2012) Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Mehrvergütungsansprüche entschieden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.


(30.08.2010) Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber ...



(19.08.2010) Gestern wurde die wichtige Entscheidungen des BGH vom 22.07.2010 - VII ZR 213/08 - zur Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren (Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung) auf ibr-online eingestellt.




Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung
(23.07.2010) Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich in zwei weiteren Verfahren mit der Frage befasst, ob dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zusteht.




(16.07.2010) Im Juli stehen mehrere Entscheidungen des BGH im Bau- und Architektenrecht an:

(07.05.2010) In den nächsten Monaten stehen insgesamt 13 Entscheidungen des VIII. Zivisenats des BGH im Wohnraummietrecht und 4 Entscheidungen des VII. Zivilsenats zum Architekten- und Bauvertragsrecht an.

1. Sieht eine Ausschreibung in einem öffentlichen Vergabeverfahren vor, dass der Auftragnehmer spätestens 12 Werktage nach Zuschlag mit den Bauarbeiten zu beginnen hat, ist dies dahin zu verstehen, dass der vertraglich vorgesehene Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn der Zuschlag später erfolgt. In diesem Fall ist der tatsächliche Zuschlagstermin nicht maßgebend.*)
2. Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn dies eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat.*)
3. Wird der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die verspätete Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben.*)
4. Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind.*)




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VOB 2006
Anregungen zur VOB/B (2006)Anregungen und Vorschläge des "Netzwerk Bauanwälte" zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
(vom 16.06.2006)

Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) - Hauptausschuss Allgemeines: Beschluss 17. Mai 2006: Änderungen der VOB Teil B
(vom 17.05.2006)

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Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird.Soweit klar: Sind beide Seiten der gleichen Auffassung, besteht also kein Streit, gibt es - jedenfalls grundsätzlich - keinen von außen kommenden Regelungsbedarf.
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Der Soll-Ist-Vergleich der für die Ursache "Zuschlagsverzögerung" habe die Differenz zu bilden zwischen den Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätten aufgewendet werden müssen.Es sind demnach hypothetische Ist-Kosten auf der Soll-Seite abzubilden. Denn Kosten, die der Auftragnehmer hätte aufwenden müssen, so der BGH weiter, entsprächen "nicht notwendig den in der Angebotskalkulation angesetzten Beschaffungskosten." Für die Ermittlung der etwa durch Preissteigerungen bei der Beschaffung von Stoffen bedingten Mehrkosten könne deshalb nicht auf die Einkaufspreise abgestellt werden, die der Auftragnehmer in seine Kalkulation eingerechnet hat. Maßgebend seien vielmehr die Preise, die er bei Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Bauzeit hätte zahlen müssen.
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6 Leseranmerkungen gefunden |
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Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B erfordert keine Pflicht Leseranmerkung von Dirk Buhlmann zu
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Terminologie Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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"Anspruchshöhe" ist das Stichwort Leseranmerkung von Malotki zu
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Ein nicht nachvollziehbares Urteil Leseranmerkung von Urban zu
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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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C. Abschluss des Werkvertrages |
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III. Annahme des Antrags auf Abschluss des Bauvertrags |
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5. Verzögertes Vergabeverfahren |
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§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen) |
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C. Konkludente Vertragsänderungen durch befolgte Anordnung |
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§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (von Rintelen) |
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B. Abs. 1: Vergütung auf Basis tatsächlich erforderlicher Kosten plus Zuschläge |
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I. Tatsächlich erforderliche Mehr- und Minderkosten |
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen |
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V. Vereinbarung eines neuen Preises |
6 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
3. Verzögerte Zuschlagserteilung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 223-224)
a) Ausführungsfristen - VHB Formblatt 214 Nr. 1 (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 198-203)
e) Vom Vertrag ausgenommene Arbeitsschritte (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 12-16)
2. Allgemeines Anordnungsrecht (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 94-103)
8. Einzelfragen zum Schadensnachweis (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 232-239)
8 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
6. Preissteigerungen durch Bauzeitverzögerungen ( Rn. 381-385)
II. Verzögerte Zuschlagserteilung ( Rn. 396-406)
g) Zeitliche Festlegungen zur vereinbarten Leistung ( Rn. 50-56)
5. Koordinatorische Anordnungen nach § 4 Abs. 1 VOB/B ( Rn. 320-325)
d) Schaden durch unterdeckte Allgemeine Geschäftskosten und entgangenen Gewinn ( Rn. 92-99)
8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Vergütungsanpassung bei verzögerter Vergabe (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 95-106)
1. Offenkundigkeit - Maßstab (VOB/B § 6 Abs. 1 Rn. 26-29)
c) Anordnungen zum zeitlichen Ablauf. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 19-22)
2. Besonderheiten aufgrund Leistungsänderung (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 49-53)
E. Besonderheiten bei Vergaben nach VOB/A (VOB/B § 5 Abs. 1 Rn. 49-57)
F. Einseitige Änderung der Vertragsfristen? (VOB/B § 5 Abs. 1 Rn. 58-65)