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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bauzeitverschiebung
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

31 Beiträge gefunden |
IBR 2024, 504 | KG - Bauzeitverschiebung aufgrund Annahmeverzugs ist "andere Anordnung" des Auftraggebers! |
IBR 2022, 365 | OLG Naumburg - Kostenexplosion durch Bauzeitverschiebung: Vergabeaufhebung gerechtfertigt! |
VPR 2022, 85 | OLG Naumburg - Kostenexplosion durch Bauzeitverschiebung: Vergabeaufhebung gerechtfertigt! |
IBR 2020, 394 | OLG Brandenburg - Verzugsmitteilung ist "andere Anordnung"! |
IBR 2020, 334 | OLG Düsseldorf - Nachträge wegen geänderter Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet! |
VPR 2020, 6 | OLG Naumburg - Zuschlagsschreiben mit neuen Vertragsterminen: Kein wirksamer Vertrag! |
IBR 2019, 687 | OLG Naumburg - Zuschlagsschreiben mit neuen Vertragsterminen: Ohne Zustimmung kein Vertrag! |
IBR 2018, 379 | BGH - Keine Entschädigung nach § 642 BGB bei verzögerter Zuschlagserteilung! |
IBR 2018, 95 | VK Sachsen-Anhalt - Zusammenhängende Baumaßnahmen sollten auch zusammen ausgeschrieben werden! |
VPR 2018, 64 | VK Sachsen-Anhalt - Zusammenhängende Beschaffungen sollten auch zusammen ausgeschrieben werden! |
3 Aufsätze gefunden |

76 Volltexturteile gefunden |

KG, Urteil vom 27.08.2024 - 21 U 128/23
1. Ordnet der Besteller eines VOB-Vertrags gegenüber dem Unternehmer an, seine Leistung vollständig oder in Teilen nicht zur vertraglich vorgesehenen Zeit, sondern später zu erbringen, und ist dem Besteller dabei erkennbar, dass dem Unternehmer dadurch Mehrkosten entstehen können, so liegt hierin eine "andere Anordnung" im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B, die eine Mehrvergütung zugunsten des Unternehmers auslösen kann.*)
2. Dies kann grundsätzlich auch dann gelten, wenn sich die Anordnung der Zeitverschiebung nicht auf den Zeitpunkt der Leistung selbst, sondern auf Vorbereitungshandlungen bezieht.*)
3. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 VOB/B sind die Mehr- oder Minderkosten M, die dem Unternehmer durch die Anordnung des Bestellers tatsächlich entstanden sind.*)
4. Im Fall der zeitlichen Verschiebung der Ausführungszeit durch Anordnung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ergibt sich M als die Differenz zwischen den Kosten, die die Klägerin aufgrund der Verschiebung tatsächlich aufwenden musste (Kosten neu = Kosten N) und denjenigen, die ihr ohne die Verschiebung entstanden wären (Kosten alt = Kosten A).*)
5. Hingegen kann die Mehrvergütung nicht unter Außerachtlassung der Kosten A allein auf Grundlage der tatsächlichen Kosten N zuzüglich eines angemessenen Zuschlags ermittelt werden.*)


VK Westfalen, Beschluss vom 09.07.2024 - VK 2-17/24
Öffentliche Auftraggeber können eine rechtmäßige Aufhebung grundsätzlich nicht allein auf die Verschiebung der Bauzeit stützen. Selbst durch die unter Umständen veranlassten Preisanpassungen wird der Vertrag grundsätzlich weder erweitert noch dessen wirtschaftliches Gleichgewicht gestört.


OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2023 - 15 Verg 4/23
1. Auch ein negativer Preis ist ein Preis, der grundsätzlich zulässig ist.
2. Der Auftraggeber kann den Ausschluss eines Angebots mit negativen Preisen nicht darauf stützen, dass er in der Ausschreibung die HVA B-StB EU-Teilnahmebedingungen 8 - 19 zum Gegenstand der Vergabeunterlagen gemacht und damit bestimmt hat, dass Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen von der Wertung ausgeschlossen werden, soweit negative Einheitspreise nicht ausdrücklich zugelassen sind.
3. Ein fachkundiger Durchschnittsbieter mit üblichen Vergaberechtskenntnissen muss nicht erkennen, dass das Verbot negativer Preise einen Vergaberechtsverstoß darstellt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.2023 - 15 U 295/21
1. Ein Anspruch auf Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5 VOB/B umfasst auch solche Mehrkosten, die sich aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen wie etwa Gerätestillstand von - unmittelbar Änderungen des Bauentwurfs betreffenden - Anordnungen resultieren.
2. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht.
3. Der Auftraggeber als Empfänger eines Nachtragsangebots darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten in sein Nachtragsangebot einkalkuliert hat.


KG, Urteil vom 24.01.2023 - 27 U 154/21
1. Sind Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers gem. § 5 Abs. 3 VOB/B unverzüglich Abhilfe schaffen.
2. Die Ausführungsfristen können offenbar nicht eingehalten werden, wenn der mit den bisher vorhandenen persönlichen und sachlichen Mitteln erreichte Fortgang der Bauherstellung im Verhältnis zur verstrichenen Zeit in einem derartigen Missverhältnis steht, dass nach allgemein anerkannter Erfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Gesamtfertigstellung der betreffenden vertraglichen Leistung nicht bis zum Ablauf der Ausführungsfrist zu erwarten ist. Inhaltlich muss auf der Grundlage des bisherigen Baufortschritts eine Prognoseentscheidung getroffen werden.
3. Schafft der Auftragnehmer nicht unverzüglich Abhilfe, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und die Kündigung angedroht hat (§ 5 Abs. 4 VOB/B).
4. Eine zur Vertragserfüllung gesetzte Frist ist angemessen, wenn dem Auftragnehmer genügend Zeit gegeben wird, die geplante Arbeit vorzubereiten, die notwendigen Materialien, Geräte und Arbeitskräfte zu beschaffen und bereitzustellen, sowie die Arbeiten selbst ordnungsgemäß auszuführen.
5. Eine Frist von (nur) einem Tag kann angemessen sein, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer zuvor wiederholt fruchtlos zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme aufgefordert hat.
6. Vertragsfristen können nicht nur bei Abschluss des Bauvertrags, auch während der Bauausführung vereinbart werden. So kann einem gestörten Bauablauf dadurch Rechnung tragen werden, dass überholte oder nicht mehr einhaltbare Fristen durch eine Terminplanfortschreibung einvernehmlich angepasst werden, wobei diese Terminplanfortschreibung wiederum Vertragsfristen und unverbindliche Kontrollfristen beinhalten kann.


OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2022 - 23 U 116/21
1. Verlangt der Auftragnehmer wegen eines Annahmeverzugs des Auftraggebers eine Entschädigung nach § 642 BGB, orientiert sich die Höhe der Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn (Anschluss an BGH, IBR 2020, 229).
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien trägt der Auftragnehmer, der die Tatsachen für die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägungsentscheidung beizubringen hat.
3. Ein baubetriebliches Privatgutachten, in dem die geplanten Erlöse (Planerlöse) den tatsächlichen Erlöse (Ist-Erlöse) gegenübergestellt werden, ist keine geeignete Schätzgrundlage für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB.


OLG Naumburg, Beschluss vom 17.12.2021 - 7 Verg 3/21
Eine Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 kann ausnahmsweise auch bei einer massiven Verschiebung der Ausführungszeit des Bauauftrags gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.*)

LG Berlin, Urteil vom 08.07.2021 - 20 O 117/21
1. Streitigkeiten über Anordnungen betreffend die Ausführungsfristen, d. h. zur Bauzeit, gehören nicht zu den Streitigkeiten über Anordnungen gem. §§ 650b, 650c i.S.v. § 650d BGB.
2. Die Einhaltung der vertraglichen Bauzeit ist nicht der Werkerfolg i. S. der §§ 631, 650b Abs. 1 Satz 1 BGB.


OLG München, Urteil vom 20.04.2021 - 9 U 2127/19 Bau
1. Derjenige, der in der Erwartung späteren Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück Bauleistungen erbracht hat, kann Wertersatz verlangen, wenn der Kaufvertrag über das Grundstück nicht zu Stande kommt.
2. Es kann ebenso genügen, wenn der Aufwendende und der Eigentümer die gemeinsame Erwartung teilen, dass dieser Wertzuwachs dem Aufwendenden zugutekommen soll, diese Erwartung aufgrund später eintretender Umstände aber nicht mehr erfüllt werden kann.
3. Der Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährt nur einen Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks, nicht aber der errichteten Baulichkeiten.
4. Einem Bauunternehmer steht kein Anspruch auf Wertersatz für auf fremdem Grund ausgeführte Bauleistungen zu, wenn der Eigentümer die Erlaubnis zur Bebauung ausdrücklich vom Abschluss eines notariellen Kaufvertrags abhängig gemacht hat.


BGH, Urteil vom 22.10.2020 - VII ZR 10/17
1. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten.*)
2. Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens, das der Auftragnehmer zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe eingeholt hat.*)

13 Nachrichten gefunden |
(10.01.2013) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

(05.12.2012) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

(05.10.2012) Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.




(07.09.2012) Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Mehrvergütungsansprüche entschieden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.


(30.08.2010) Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber ...



(19.08.2010) Gestern wurde die wichtige Entscheidungen des BGH vom 22.07.2010 - VII ZR 213/08 - zur Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren (Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung) auf ibr-online eingestellt.




Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung
(23.07.2010) Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich in zwei weiteren Verfahren mit der Frage befasst, ob dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zusteht.




(16.07.2010) Im Juli stehen mehrere Entscheidungen des BGH im Bau- und Architektenrecht an:

(07.05.2010) In den nächsten Monaten stehen insgesamt 13 Entscheidungen des VIII. Zivisenats des BGH im Wohnraummietrecht und 4 Entscheidungen des VII. Zivilsenats zum Architekten- und Bauvertragsrecht an.

1. Belässt es der Bieter in einem vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren nach § 3 b Nr. 1 c) VOB/A im Rahmen von Verhandlungen mit dem Auftraggeber über die durch eine Zuschlagsverzögerung bedingte Anpassung seines Angebots hinsichtlich der Bauzeit bei der Ankündigung von verzögerungsbedingten Mehrvergütungsansprüchen, so ist eine tatrichterliche Auslegung nicht zu beanstanden, die darin lediglich den Vorbehalt der Durchsetzung möglicher vertraglicher Ansprüche, nicht jedoch eine Abstandnahme von dem abgegebenen Angebot sieht.*)
2. Vertragliche Ansprüche können bei einer solchen Auslegung ausgeschlossen sein, wenn der Bieter die bestehende Möglichkeit nicht genutzt hat, den Abschluss des Vertrages von einer Anpassung des Preises für die durch die Bauzeitverschiebung entstandenen Mehrkosten abhängig zu machen.*)



2 Materialien gefunden |
VOB 2006
Anregungen zur VOB/B (2006)Anregungen und Vorschläge des "Netzwerk Bauanwälte" zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
(vom 16.06.2006)

Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) - Hauptausschuss Allgemeines: Beschluss 17. Mai 2006: Änderungen der VOB Teil B
(vom 17.05.2006)

10 Blog-Einträge gefunden |
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Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird.Soweit klar: Sind beide Seiten der gleichen Auffassung, besteht also kein Streit, gibt es - jedenfalls grundsätzlich - keinen von außen kommenden Regelungsbedarf.
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Der Soll-Ist-Vergleich der für die Ursache "Zuschlagsverzögerung" habe die Differenz zu bilden zwischen den Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätten aufgewendet werden müssen.Es sind demnach hypothetische Ist-Kosten auf der Soll-Seite abzubilden. Denn Kosten, die der Auftragnehmer hätte aufwenden müssen, so der BGH weiter, entsprächen "nicht notwendig den in der Angebotskalkulation angesetzten Beschaffungskosten." Für die Ermittlung der etwa durch Preissteigerungen bei der Beschaffung von Stoffen bedingten Mehrkosten könne deshalb nicht auf die Einkaufspreise abgestellt werden, die der Auftragnehmer in seine Kalkulation eingerechnet hat. Maßgebend seien vielmehr die Preise, die er bei Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Bauzeit hätte zahlen müssen.
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6 Leseranmerkungen gefunden |
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Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B erfordert keine Pflicht Leseranmerkung von Dirk Buhlmann zu
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Vorteil eines Verzichts auf Abfrage von Typen und Fabrikaten Leseranmerkung von Urban zu
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Terminologie Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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"Anspruchshöhe" ist das Stichwort Leseranmerkung von Malotki zu
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Ein nicht nachvollziehbares Urteil Leseranmerkung von Urban zu
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Eine richtige Entscheidung Leseranmerkung von Urban zu
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen |
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V. Vereinbarung eines neuen Preises |
3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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C. Abschluss des Werkvertrages |
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III. Annahme des Antrags auf Abschluss des Bauvertrags |
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5. Verzögertes Vergabeverfahren |
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§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen) |
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C. Konkludente Vertragsänderungen durch befolgte Anordnung |
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§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (von Rintelen) |
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B. Abs. 1: Vergütung auf Basis tatsächlich erforderlicher Kosten plus Zuschläge |
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I. Tatsächlich erforderliche Mehr- und Minderkosten |
6 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
3. Verzögerte Zuschlagserteilung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 223-224)
a) Ausführungsfristen - VHB Formblatt 214 Nr. 1 (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 198-203)
e) Vom Vertrag ausgenommene Arbeitsschritte (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 12-16)
2. Allgemeines Anordnungsrecht (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 94-103)
8. Einzelfragen zum Schadensnachweis (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 232-239)
8 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
6. Preissteigerungen durch Bauzeitverzögerungen ( Rn. 381-385)
II. Verzögerte Zuschlagserteilung ( Rn. 396-406)
g) Zeitliche Festlegungen zur vereinbarten Leistung ( Rn. 50-56)
5. Koordinatorische Anordnungen nach § 4 Abs. 1 VOB/B ( Rn. 320-325)
d) Schaden durch unterdeckte Allgemeine Geschäftskosten und entgangenen Gewinn ( Rn. 92-99)
8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Vergütungsanpassung bei verzögerter Vergabe (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 95-106)
1. Offenkundigkeit - Maßstab (VOB/B § 6 Abs. 1 Rn. 26-29)
c) Anordnungen zum zeitlichen Ablauf. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 19-22)
2. Besonderheiten aufgrund Leistungsänderung (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 49-53)
E. Besonderheiten bei Vergaben nach VOB/A (VOB/B § 5 Abs. 1 Rn. 49-57)
F. Einseitige Änderung der Vertragsfristen? (VOB/B § 5 Abs. 1 Rn. 58-65)