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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bauzeitverschiebung

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31 Beiträge gefunden
IBR 2024, 504 KG - Bauzeitverschiebung aufgrund Annahmeverzugs ist "andere Anordnung" des Auftraggebers!
IBR 2022, 365 OLG Naumburg - Kostenexplosion durch Bauzeitverschiebung: Vergabeaufhebung gerechtfertigt!
VPR 2022, 85 OLG Naumburg - Kostenexplosion durch Bauzeitverschiebung: Vergabeaufhebung gerechtfertigt!
IBR 2020, 394 OLG Brandenburg - Verzugsmitteilung ist "andere Anordnung"!
IBR 2020, 334 OLG Düsseldorf - Nachträge wegen geänderter Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet!
VPR 2020, 6 OLG Naumburg - Zuschlagsschreiben mit neuen Vertragsterminen: Kein wirksamer Vertrag!
IBR 2019, 687 OLG Naumburg - Zuschlagsschreiben mit neuen Vertragsterminen: Ohne Zustimmung kein Vertrag!
IBR 2018, 379 BGH - Keine Entschädigung nach § 642 BGB bei verzögerter Zuschlagserteilung!
IBR 2018, 95 VK Sachsen-Anhalt - Zusammenhängende Baumaßnahmen sollten auch zusammen ausgeschrieben werden!
VPR 2018, 64 VK Sachsen-Anhalt - Zusammenhängende Beschaffungen sollten auch zusammen ausgeschrieben werden!
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3 Aufsätze gefunden
Pauschalpreisnebenangebote sind nicht wertungsfähig
(Roland Seufert)
Dokument öffnen IBR 2011, 1014
Vergütungsanpassung trotz vorbehaltsloser Bindefristverlängerung?
(Thomas Ax)
Dokument öffnen IBR 2006, 1641
Anregungen und Vorschläge des „Netzwerk Bauanwälte“ zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
("Netzwerk Bauanwälte")
Dokument öffnen IBR 2006, 1637

76 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 2720
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauzeitverschiebung aufgrund Annahmeverzugs ist „andere Anordnung“!

KG, Urteil vom 27.08.2024 - 21 U 128/23

1. Ordnet der Besteller eines VOB-Vertrags gegenüber dem Unternehmer an, seine Leistung vollständig oder in Teilen nicht zur vertraglich vorgesehenen Zeit, sondern später zu erbringen, und ist dem Besteller dabei erkennbar, dass dem Unternehmer dadurch Mehrkosten entstehen können, so liegt hierin eine "andere Anordnung" im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B, die eine Mehrvergütung zugunsten des Unternehmers auslösen kann.*)

2. Dies kann grundsätzlich auch dann gelten, wenn sich die Anordnung der Zeitverschiebung nicht auf den Zeitpunkt der Leistung selbst, sondern auf Vorbereitungshandlungen bezieht.*)

3. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 VOB/B sind die Mehr- oder Minderkosten M, die dem Unternehmer durch die Anordnung des Bestellers tatsächlich entstanden sind.*)

4. Im Fall der zeitlichen Verschiebung der Ausführungszeit durch Anordnung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ergibt sich M als die Differenz zwischen den Kosten, die die Klägerin aufgrund der Verschiebung tatsächlich aufwenden musste (Kosten neu = Kosten N) und denjenigen, die ihr ohne die Verschiebung entstanden wären (Kosten alt = Kosten A).*)

5. Hingegen kann die Mehrvergütung nicht unter Außerachtlassung der Kosten A allein auf Grundlage der tatsächlichen Kosten N zuzüglich eines angemessenen Zuschlags ermittelt werden.*)

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IBRRS 2024, 2161; VPRRS 2024, 0137
VergabeVergabe
Bauzeitverschiebung ist kein Aufhebungsgrund!

VK Westfalen, Beschluss vom 09.07.2024 - VK 2-17/24

Öffentliche Auftraggeber können eine rechtmäßige Aufhebung grundsätzlich nicht allein auf die Verschiebung der Bauzeit stützen. Selbst durch die unter Umständen veranlassten Preisanpassungen wird der Vertrag grundsätzlich weder erweitert noch dessen wirtschaftliches Gleichgewicht gestört.

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IBRRS 2023, 2723; VPRRS 2023, 0208
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auch ein negativer Preis ist ein Preis!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2023 - 15 Verg 4/23

1. Auch ein negativer Preis ist ein Preis, der grundsätzlich zulässig ist.

2. Der Auftraggeber kann den Ausschluss eines Angebots mit negativen Preisen nicht darauf stützen, dass er in der Ausschreibung die HVA B-StB EU-Teilnahmebedingungen 8 - 19 zum Gegenstand der Vergabeunterlagen gemacht und damit bestimmt hat, dass Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen von der Wertung ausgeschlossen werden, soweit negative Einheitspreise nicht ausdrücklich zugelassen sind.

3. Ein fachkundiger Durchschnittsbieter mit üblichen Vergaberechtskenntnissen muss nicht erkennen, dass das Verbot negativer Preise einen Vergaberechtsverstoß darstellt.




IBRRS 2023, 3339
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Änderungsleistung führt zu Bauzeitverlängerung: Mehrvergütung nur mit bauablaufbezogener Darstellung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.2023 - 15 U 295/21

1. Ein Anspruch auf Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5 VOB/B umfasst auch solche Mehrkosten, die sich aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen wie etwa Gerätestillstand von - unmittelbar Änderungen des Bauentwurfs betreffenden - Anordnungen resultieren.

2. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht.

3. Der Auftraggeber als Empfänger eines Nachtragsangebots darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten in sein Nachtragsangebot einkalkuliert hat.

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IBRRS 2024, 0438
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzug droht: Wann können die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden?

KG, Urteil vom 24.01.2023 - 27 U 154/21

1. Sind Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers gem. § 5 Abs. 3 VOB/B unverzüglich Abhilfe schaffen.

2. Die Ausführungsfristen können offenbar nicht eingehalten werden, wenn der mit den bisher vorhandenen persönlichen und sachlichen Mitteln erreichte Fortgang der Bauherstellung im Verhältnis zur verstrichenen Zeit in einem derartigen Missverhältnis steht, dass nach allgemein anerkannter Erfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Gesamtfertigstellung der betreffenden vertraglichen Leistung nicht bis zum Ablauf der Ausführungsfrist zu erwarten ist. Inhaltlich muss auf der Grundlage des bisherigen Baufortschritts eine Prognoseentscheidung getroffen werden.

3. Schafft der Auftragnehmer nicht unverzüglich Abhilfe, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und die Kündigung angedroht hat (§ 5 Abs. 4 VOB/B).

4. Eine zur Vertragserfüllung gesetzte Frist ist angemessen, wenn dem Auftragnehmer genügend Zeit gegeben wird, die geplante Arbeit vorzubereiten, die notwendigen Materialien, Geräte und Arbeitskräfte zu beschaffen und bereitzustellen, sowie die Arbeiten selbst ordnungsgemäß auszuführen.

5. Eine Frist von (nur) einem Tag kann angemessen sein, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer zuvor wiederholt fruchtlos zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme aufgefordert hat.

6. Vertragsfristen können nicht nur bei Abschluss des Bauvertrags, auch während der Bauausführung vereinbart werden. So kann einem gestörten Bauablauf dadurch Rechnung tragen werden, dass überholte oder nicht mehr einhaltbare Fristen durch eine Terminplanfortschreibung einvernehmlich angepasst werden, wobei diese Terminplanfortschreibung wiederum Vertragsfristen und unverbindliche Kontrollfristen beinhalten kann.

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IBRRS 2023, 2273
BauvertragBauvertrag
Baubetriebliches Privatgutachten kostet viel und bringt (hier) nichts!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2022 - 23 U 116/21

1. Verlangt der Auftragnehmer wegen eines Annahmeverzugs des Auftraggebers eine Entschädigung nach § 642 BGB, orientiert sich die Höhe der Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn (Anschluss an BGH, IBR 2020, 229).

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien trägt der Auftragnehmer, der die Tatsachen für die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägungsentscheidung beizubringen hat.

3. Ein baubetriebliches Privatgutachten, in dem die geplanten Erlöse (Planerlöse) den tatsächlichen Erlöse (Ist-Erlöse) gegenübergestellt werden, ist keine geeignete Schätzgrundlage für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB.

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IBRRS 2022, 1573; VPRRS 2022, 0119
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausführungszeit verschiebt sich massiv: Grund für Aufhebung der Ausschreibung?

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.12.2021 - 7 Verg 3/21

Eine Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 kann ausnahmsweise auch bei einer massiven Verschiebung der Ausführungszeit des Bauauftrags gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.*)




IBRRS 2022, 0422
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber kann keine Anordnung zur Bauzeit treffen!

LG Berlin, Urteil vom 08.07.2021 - 20 O 117/21

1. Streitigkeiten über Anordnungen betreffend die Ausführungsfristen, d. h. zur Bauzeit, gehören nicht zu den Streitigkeiten über Anordnungen gem. §§ 650b, 650c i.S.v. § 650d BGB.

2. Die Einhaltung der vertraglichen Bauzeit ist nicht der Werkerfolg i. S. der §§ 631, 650b Abs. 1 Satz 1 BGB.

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IBRRS 2022, 0835
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauleistungen auf fremdem Grund ausgeführt: Anspruch auf Wertersatz?

OLG München, Urteil vom 20.04.2021 - 9 U 2127/19 Bau

1. Derjenige, der in der Erwartung späteren Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück Bauleistungen erbracht hat, kann Wertersatz verlangen, wenn der Kaufvertrag über das Grundstück nicht zu Stande kommt.

2. Es kann ebenso genügen, wenn der Aufwendende und der Eigentümer die gemeinsame Erwartung teilen, dass dieser Wertzuwachs dem Aufwendenden zugutekommen soll, diese Erwartung aufgrund später eintretender Umstände aber nicht mehr erfüllt werden kann.

3. Der Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährt nur einen Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks, nicht aber der errichteten Baulichkeiten.

4. Einem Bauunternehmer steht kein Anspruch auf Wertersatz für auf fremdem Grund ausgeführte Bauleistungen zu, wenn der Eigentümer die Erlaubnis zur Bebauung ausdrücklich vom Abschluss eines notariellen Kaufvertrags abhängig gemacht hat.

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IBRRS 2020, 3407
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Privatgutachterkosten für Nachtragsberechnung werden nicht erstattet!

BGH, Urteil vom 22.10.2020 - VII ZR 10/17

1. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten.*)

2. Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens, das der Auftragnehmer zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe eingeholt hat.*)

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13 Nachrichten gefunden
ARGE Baurecht: Verzögerung führt nicht automatisch zu Mehrkosten
(10.01.2013) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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ARGE Baurecht: Verzögerung führt nicht automatisch zu Mehrkosten
(05.12.2012) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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BGH - Zuschlag mit veränderter Bauzeit: Kein Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverschiebung!
(05.10.2012) Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2012, 630 Dokument öffnen BGH, 06.09.2012 - VII ZR 193/10 Dokument öffnen Blog-Eintrag

BGH: Keine Mehrvergütung wegen Bauzeitverschiebung nach Zuschlag mit veränderter Bauzeit
(07.09.2012) Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Mehrvergütungsansprüche entschieden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.
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BGH: Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung
(30.08.2010) Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber ...
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2010, 550 Dokument öffnen BGH, 22.07.2010 - VII ZR 129/09

Wichtiges Urteil des BGH auf ibr-online eingestellt
(19.08.2010) Gestern wurde die wichtige Entscheidungen des BGH vom 22.07.2010 - VII ZR 213/08 - zur Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren (Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung) auf ibr-online eingestellt.
Dokument öffnen IBR 2010, 549 Dokument öffnen IBR 2010, 606 Dokument öffnen IBR 2010, 551 Dokument öffnen BGH, 22.07.2010 - VII ZR 213/08

BGH: Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren
Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung

(23.07.2010) Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich in zwei weiteren Verfahren mit der Frage befasst, ob dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zusteht.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2008, 711 Dokument öffnen IBR 2009, 9 Dokument öffnen IBR 2009, 444

BGH: Terminhinweise für den VII. Zivilsenat in Bausachen
(16.07.2010) Im Juli stehen mehrere Entscheidungen des BGH im Bau- und Architektenrecht an:
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BGH: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2010 (VII. und VIII. Senat)
(07.05.2010) In den nächsten Monaten stehen insgesamt 13 Entscheidungen des VIII. Zivisenats des BGH im Wohnraummietrecht und 4 Entscheidungen des VII. Zivilsenats zum Architekten- und Bauvertragsrecht an.
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Zuschlagsverzögerung im Verhandlungsverfahren
1. Belässt es der Bieter in einem vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren nach § 3 b Nr. 1 c) VOB/A im Rahmen von Verhandlungen mit dem Auftraggeber über die durch eine Zuschlagsverzögerung bedingte Anpassung seines Angebots hinsichtlich der Bauzeit bei der Ankündigung von verzögerungsbedingten Mehrvergütungsansprüchen, so ist eine tatrichterliche Auslegung nicht zu beanstanden, die darin lediglich den Vorbehalt der Durchsetzung möglicher vertraglicher Ansprüche, nicht jedoch eine Abstandnahme von dem abgegebenen Angebot sieht.*)
2. Vertragliche Ansprüche können bei einer solchen Auslegung ausgeschlossen sein, wenn der Bieter die bestehende Möglichkeit nicht genutzt hat, den Abschluss des Vertrages von einer Anpassung des Preises für die durch die Bauzeitverschiebung entstandenen Mehrkosten abhängig zu machen.*)
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2009, 629 Dokument öffnen BGH, 10.09.2009 - VII ZR 255/08

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2 Materialien gefunden

VOB 2006

Anregungen zur VOB/B (2006)
Anregungen und Vorschläge des "Netzwerk Bauanwälte" zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
(vom 16.06.2006)
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DVA-Beschluss: Änderungen der VOB Teil B
Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) - Hauptausschuss Allgemeines: Beschluss 17. Mai 2006: Änderungen der VOB Teil B
(vom 17.05.2006)
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10 Blog-Einträge gefunden
Berechnung der Mehrkosten bei Zuschlagsverzögerung; weiter: unseliges Prinzip der linearen Preisfortschreibung bei Nachträgen

In seiner Entscheidung vom 28.06.2012 (16 U 831/11) führt das OLG Dresden für einen Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" plastisch und den einschägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs folgend aus, wie der Auftragnehmer die Mehrkosten aus Zuschlagsverzögerung in Anlehnung an das Recht des § 2 Abs. 5 VOB/B vorzutragen hat. Ich fasse die Grundzüge der Entscheidung zusammen, um anschließend auf Preisfortschreibung allgemeiner einzugehen.
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Nachtrag "Zuschlagsverzögerung" - ein problematisches Detail

Nach verzögertem Zuschlag in einem öffentlichen Vergabeverfahren und unstreitiger Verantwortung des Bauherrn für die Haftung der Folgen aus der Zuschlagsverzögerung legt der Auftragnehmer seinen Nachtrag N 01 "Zuschlagsverzögerung" vor. Eine Verschiebung der Bauzeit um ein bestimmtes Zeitmaß in der Folge der Zuschlagsverzögerung liegt auf der Hand. Überdies ist unter den Vertragspartnern unstreitig: Zuschlagsverzögerung ist kausal für 3 Monate Bauzeitverlängerung. Bei der Prüfung des Nachtrages problematisiert der Bauherr dieses Detail:
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Wie wird der neue Preis der geänderten Leistung berechnet?

Der BGH nimmt Anlauf. In der ersten einer Reihe erwarteter Entscheidungen zur Preisfindung nach § 2 Abs. 5 VOB/B sagt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.03.2013 (VII ZR 142/12) dieses:
Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird.
Soweit klar: Sind beide Seiten der gleichen Auffassung, besteht also kein Streit, gibt es - jedenfalls grundsätzlich - keinen von außen kommenden Regelungsbedarf.
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Zuschlagsverzögerung: Wie sind die Mehrkosten zu berechnen?

In der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Dresden vom 28.06.2012 (16 U 831/11) führt das Gericht für einen Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung in der Folge" plastisch aus, wie der Auftragnehmer die Mehrkosten aus Nachunternehmervergabe unter dem Recht des § 2 Abs. 5 VOB/B vorzutragen hat: Er müsse die während der tatsächlichen Bauausführung entstandenen Kosten einerseits und diejenigen (hypothetischen) Kosten andererseits, die ihm bei Einhaltung der ursprünglich geplanten Bauzeit entstanden wären, darlegen und nachweisen. Zur Darlegung der hypothetischen Kosten reiche es nicht aus, allein auf die dem Angebot zu Grunde gelegte Kalkulation für die Nachunternehmerleistung zu verweisen. Der Auftragnehmer müsse vielmehr beweisen können, dass er für die kalkulierten Preise über verbindliche Preiszusagen verfügt. Bei der Fortschreibung der ursprünglichen Preiskalkulation blieben auch die Vergabegewinne bzw. -verluste des Auftragnehmers grundsätzlich betragsmäßig erhalten. So werde sichergestellt, dass der Auftragnehmer über den Nachtrag weder einen nichtkalkulierten zusätzlichen Gewinn erzielt noch einen zusätzlichen Verlust erleidet.
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Zuschlagsverzögerung und BauSoll-Modifikation: Wie wird ein Nachtrag berechnet?

Grundsätzlich können in einem Nachtrag zur Abgeltung der Folgen einer Zuschlagsverzögerung im Risikobereich des Auftraggebers mit der Folge "Bauzeitverschiebung" nur Kostenänderungen mit der Kausalität "Zuschlagsverzögerung" berücksichtigt werden. Kostenänderungen, die der Auftragnehmer auch ohne Eintreten der Zuschlagsverzögerung hätte tragen müssen, gehören nicht dazu. So sind etwa jene Kosten nicht ersatzfähig, die auf eine Unterwertkalkulation zurückgehen, sie fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Auftragnehmers, nicht des Auftraggebers; näher Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 1026, 1030 f. Der Bundesgerichtshof bringt dies im obiter dictum seiner Entscheidung "Zuschlagsverzögerung II, Autobahnlos bei N." (BauR 2009, 1901, Rdn. 42 f. = IBR 2009, 628 (Kus)) wie folgt zum Ausdruck:
Der Soll-Ist-Vergleich der für die Ursache "Zuschlagsverzögerung" habe die Differenz zu bilden zwischen den Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätten aufgewendet werden müssen.
Es sind demnach hypothetische Ist-Kosten auf der Soll-Seite abzubilden. Denn Kosten, die der Auftragnehmer hätte aufwenden müssen, so der BGH weiter, entsprächen "nicht notwendig den in der Angebotskalkulation angesetzten Beschaffungskosten." Für die Ermittlung der etwa durch Preissteigerungen bei der Beschaffung von Stoffen bedingten Mehrkosten könne deshalb nicht auf die Einkaufspreise abgestellt werden, die der Auftragnehmer in seine Kalkulation eingerechnet hat. Maßgebend seien vielmehr die Preise, die er bei Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Bauzeit hätte zahlen müssen.
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Praxisfall: Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung - erneut Auftragnehmer ins Bockshorn gejagt

Wiederum macht ein Auftragnehmer in einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" Bereitschaftskosten für leer laufende Ressourcen geltend, die er während der Zeit der Baustartverschiebung in der Folge der Zuschlagsverzögerung hat hinnehmen müssen. Der Auftraggeber lehnt den Nachtrag zum weit größeren Teil bereits dem Grunde nach ab. Der Auftragnehmer habe das Risiko etwaiger Kostenänderungen bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuschlags selbst zu tragen. Mehrkosten dürfe der Auftragnehmer erst mit Beginn der verschobenen Bauzeit beanspruchen. Diese Ablehnungsbegründung wird von der Rechtsprechung des BGH nicht getragen.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 3 Leseranmerkungen)
Praxisfall: Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung - Nicht ins Bockshorn jagen lassen!

In einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" macht der Auftragnehmer in seinem Nachtrag N 01 u.a Bereitschaftskosten für während der Zeit der Baustartverschiebung leer laufende Ressourcen geltend, ferner Mehrkosten aus verteuertem Stoffeinkauf. Der Prüfer beim Auftraggeber lehnt den Nachtrag bereits dem Grunde nach ab. Zur Vergütung stünden allenfalls Mehrkosten ab dem tatsächlichen Baustart an, soweit er sich durch die Zuschlagsverspätung verschoben hat. Weil der Auftragnehmer als damaliger Bieter dem Antrag auf Bindefristverlängerung aber vorbehaltlos zugestimmt habe, trage er bis zum Ablauf der verlängerten Binde- und Zuschlagsfrist das Risiko für Kostenänderungen. Nach der Rechtsprechung des BGH habe der Bieter die Möglichkeit, von seinem Angebot Abstand zu nehmen, wenn er ein erhöhtes Kostenrisiko nicht tragen wolle, so der Auftraggeber. Mindestens zwei Gründe sprechen gegen die Ablehnung.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag
BGH "Zuschlagsverzögerung II": Nachträgliche Sanierung "schlechter" Preise unerwünscht

Der öffentliche Auftraggeber trägt die Zeit- und Preisrisiken, wenn er den Zuschlag später als ausgeschrieben erteilt; so entschieden in BGH "Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08). In der zugrunde liegenden Fallkonstellation muss der Vertrag ungeachtet der Zuschlagsverschiebung mit den Ausführungsfristen des Angebots zustande gekommen sein und der Auftragnehmer muss der Bindefristverlängerung vorbehaltlos zugestimmt haben. Der vertragliche Vergütungsanspruch ist dann "in Anlehnung an die Grundsätze" des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen; siehe Blog-Eintrag Drittler, "Bindefristverlängerung: Grundzüge der Entscheidung des BGH vom 11.05.2009". Inzwischen darf sich die betroffene Auftragnehmerschaft ihres Vergütungsanspruchs nicht mehr ohne Weiteres sicher sein. In einer der zurzeit wohl spannendsten Fragen des Claimmanagements hat der BGH jetzt über weitere Fallgestaltungen entschieden und dabei wichtige, teilweise nicht ganz unproblematische Leitlinien aufgestellt. In zwei der drei neuen Entscheidungen zum Thema wird nun eingeschränkt: Aufgrund Zuschlagsverzögerung könne ...
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag
BGH "Zuschlagsverzögerung I": Anspruch auf Bauzeit- und Vergütungsanpassung

Jetzt ist es 'raus, worauf die Bauwelt ungeduldig seit Wochen wartet. Nach zweimaliger Verschiebung des Verkündungstermins entschied nun der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob dem Auftragnehmer nach einem verzögerten Vergabeverfahren ein Mehrvergütungsanspruch aus einer Bauzeitverschiebung zustehen kann. Antwort: grundsätzlich JA.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 1 Leseranmerkung)
BGH "Zuschlagsverzögerung I": Nur Mehr-, oder auch Minderkostenansprüche?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Bieter und spätere Auftragnehmer hat grundsätzlich einen Mehrvergütungsanspruch aus einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten Vergabeverfahren. Die Vergütung ist nach § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Weil § 2 Nr. 5 VOB/B eine in zwei Richtungen befahrbare Straße ist - es sind ausdrücklich nicht nur Mehr-, sondern auch die Minderkosten zu berücksichtigen - stellt sich die Frage: Kann auch der Auftraggeber eine Preisanpassung "nach unten" verlangen? Denkbar wäre dies etwa dann, wenn sich die Ausführung aufgrund einer Bindefrisverlängerung aus ungünstiger Jahreszeit in eine günstigere Jahreszeit verschiebt.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)

6 Leseranmerkungen gefunden
Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B erfordert keine Pflicht
Leseranmerkung von Dirk Buhlmann zu
 Z 
Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B auch bei Obliegenheitsverletzung!
(Thomas Ryll)
Dokument öffnen IBR 2025, 447
Vorteil eines Verzichts auf Abfrage von Typen und Fabrikaten
Leseranmerkung von Urban zu
 R 
Produktneutrale Ausschreibung: Verzicht auf Abfrage von Typen und Fabrikaten zulässig!
(Nikolai Wessendorf)
Dokument öffnen VPR 2016, 207
Terminologie
Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
 B 
BauSoll-Modifikation: Lineare Preisfortschreibung und Kritik daran
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr.-Ing. Matthias Drittler)
"Anspruchshöhe" ist das Stichwort
Leseranmerkung von Malotki zu
 R 
Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung: Wie ist die Anspruchshöhe darzulegen?
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2015, 297
Ein nicht nachvollziehbares Urteil
Leseranmerkung von Urban zu
 R 
Vergabeverfahrensrisiko: BGH stellt Methodik zur Berechnung von NU-Mehrkosten klar!
(Ralf Leinemann)
Dokument öffnen IBR 2012, 247
Eine richtige Entscheidung
Leseranmerkung von Urban zu
 R 
Rechtsschutz unter Schwellenwert: Erfolg nur bei Vorsatz oder Willkür?
(Marcus Hödl)
Dokument öffnen IBR 2011, 1193 (nur online)

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen
V. Vereinbarung eines neuen Preises

3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
C. Abschluss des Werkvertrages
III. Annahme des Antrags auf Abschluss des Bauvertrags
5. Verzögertes Vergabeverfahren

§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen)
C. Konkludente Vertragsänderungen durch befolgte Anordnung

§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (von Rintelen)
B. Abs. 1: Vergütung auf Basis tatsächlich erforderlicher Kosten plus Zuschläge
I. Tatsächlich erforderliche Mehr- und Minderkosten



2 Abschnitte im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

6. Vergabeverfahrensrisiko (VOB/A § 10a EU Rn. 33-34)





3 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

3. Offenkundigkeit (VOB/B § 6 Rn. 11-13)

§ 5 Ausführungsfristen

2. Häufige Fallgruppen (VOB/B § 2 Rn. 360-364)



2 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden

V. Objektive Erkennbarkeit des Änderungswillens (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 10-13)

IV. Verschulden (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 22-24)