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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bauzeitverschiebung
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

15 Beiträge gefunden |
IBR 2012, 317 | OLG Düsseldorf - Vergabeverzögerung und Leistungsänderungen: Mehrkosten sind gestaffelt zu ermitteln! |
IBR 2012, 76 | KG - Darlegung einer Verzögerung: Auch beauftragte Nachträge müssen berücksichtigt werden! |
IBR 2012, 75 | KG - Auch bei Entschädigung aus § 642 BGB: Bauablaufbezogene Darstellung erforderlich! |
IBR 2011, 394 | OLG Brandenburg - Bauzeitverlängerung durch verzögerten Zuschlag? Konkreter Nachweis erforderlich! |
IBR 2011, 393 | OLG Celle - Verzögerte Vergabe: Berechnung des Mehrvergütungsanspruchs |
IBR 2010, 551 | BGH - Wie werden Mehrkosten bei verzögertem Zuschlag berechnet? |
IBR 2009, 629 | BGH - Mehrkosten bei Zuschlags- und Baubeginnverzögerung im Verhandlungsverfahren? |
IBR 2009, 628 | BGH - Verschiebung von Zuschlag und Baubeginn: Nur tatsächliche Mehrkosten sind erstattungsfähig! |
IBR 2009, 627 | BGH - Baubeginn "12 Tage nach Zuschlag" richtet sich nach ausgeschriebener Zuschlagsfrist! |
IBR 2008, 1059 | LG Gera - Bauzeitverschiebung: Welche Anforderungen an Nachweis der Mehrkosten? |
1 Aufsatz gefunden |

10 Volltexturteile gefunden |

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 202/09
1. Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn diese eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47).*)
2. Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, IBR 2009, 628 = BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771 = ZfBR 2010, 89).*)
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann einem Auftragnehmer ein Mehrvergütungsanspruch in Höhe des Betrages zustehen, der sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich durch die Beauftragung eines Nachunternehmers entstandenen Kosten und denjenigen Kosten ergibt, die für ihn bei Einhaltung der ursprünglichen Bauzeit durch die Annahme des bindenden Angebots eines günstigeren Nachunternehmers entstanden wären.*)


OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2011 - 10 U 59/10
1. Bei einer Klage auf Zahlung des Saldos aus einer Schlussrechnung nach VOB/B ist ein Grundurteil, ggf. in Verbindung mit einem Teilurteil, schon dann zulässig, wenn so viele Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, dass feststeht, dass der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer Höhe besteht. Dann muss nicht bezüglich jeder einzelnen Rechnungsposition der Anspruchsgrund vor Erlass eines Grundurteils festgestellt werden (Abweichung zu BGH Urteil vom 09.11.2006, Az. VII ZR 151/05, BauR 2007, 429) (Ziff. II 1.)*)
2. Eine Zahlungseinstellung und damit ein Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 VOB/B liegt nicht vor, wenn die Generalunternehmerin keine Abschlagszahlung an sich verlangt, sondern den Bauherrn veranlasst, Abschlagszahlungen direkt an ihre Subunternehmer auszuzahlen, so dass mit der Zahlung gleichzeitig die Verbindlichkeit des Bauherrn gegenüber der Generalunternehmerin und deren Zahlungspflichten gegenüber den Subunternehmern erfüllt werden. (Ziff. II. 5a) aa)) *)
3. Wird im Kündigungsschreiben die Auftragsentziehung auf einen bestimmten Kündigungsgrund gestützt, sind nachgeschobene Kündigungsgründe erst dann zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner offengelegt sind und sich der Kündigende darauf berufen hat (§§ 8 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 VOB/B; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.3.1993, AZ: X ZR 17/92, NJW 1993, 1972 = BauR 1993, 469). (Ziff. II 5 b) und c))*)
4. Eine Werklohnforderung wird dann fällig, wenn die in der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhobene Rüge unberechtigt ist und ein anderer, berechtigter Fehler nicht rechtzeitig gerügt wurde, auch wenn die Schlussrechnung im Prozess unstreitig ursprünglich nicht prüffähig war (vgl. BGHZ 157, 118). (Ziff. II. 7. b))*)
5. Hat der Unternehmer irrtümlich in einer Position eine Überkalkulation vorgenommen, darf er den dadurch entstehenden zusätzlichen Gewinn bei der Abrechnung des gekündigten Detail-Pauschalvertrags nach §§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, 649 S. 2 BGB gleichmäßig auf alle Leistungspositionen verteilen. (Ziff. II 6 a) bb))*)
6. Abschlagszahlungen dürfen nicht mit einzelnen Rechnungsposten der Schlussrechnung verrechnet werden, sondern nur mit der sich aus der Schlussrechnung er-gebenden Gesamtforderung. (Ziff. II. 8.)*)

OLG Naumburg, Urteil vom 23.06.2011 - 2 U 113/09
1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlung kann nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, wenn bei Klageerhebung bereits Schlussrechnungsreife eingetreten war.*)
2. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung von Bereitschaftszeiten des Bauunternehmers bei einem gerichtlich angeordneten Baustopp gegenüber dem Auftraggeber.*)
2.1 Als Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B ist auch die Mitteilung über einen gerichtlich angeordneten Baustopp anzusehen, wenn sie mit der Aufforderung verbunden wird, dieser Anordnung Folge zu leisten.*)
2.2 Die Anordnung eines vorläufigen Baustopps ohne gleichzeitige Anordnung der Räumung der Baustelle kann in einem Vertragsverhältnis, in dem es dem Bauunternehmer grundsätzlich obliegt, die Ausführung der Bauleistung organisatorisch und insbesondere zeitlich selbst zu koordinieren, zu einer erheblichen Störung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses zwischen Preis und Leistung führen.*)
2.3 Für die Vergütungspflicht kommt es nicht darauf an, ob die Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B vertraglich erlaubt bzw. vorgesehen war oder vom Auftragnehmer lediglich widerspruchslos im Rahmen seiner Kooperationspflicht akzeptiert und umgesetzt wurde.*)
3. Zur Ermittlung des neuen Vertragspreises für Bereitschaftszeiten des Auftragnehmers und eines Nachunternehmers.*)


OLG Celle, Urteil vom 25.05.2011 - 14 U 62/08
1. Im Rahmen der Berechnung des Mehrvergütungsanspruchs nach verzögerter Vergabe bleiben die bisherigen Grundlagen der Preisermittlung und damit auch die kalkulierten Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten bestehen.
2. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung der tatsächlichen Mehrkosten und nicht lediglich einen Ausgleich auf Grundlage des jeweiligen Preissteigerungsindex.


LG Cottbus, Urteil vom 03.03.2010 - 6 O 258/07
Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, derentwegen eine bauseitige Vorleistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann und sich infolgedessen die Bauzeit verschiebt bzw. verlängert, können zu einem Anspruch des Unternehmers aus § 642 BGB führen. Der Besteller kann das Baugrundstück nicht zur Verfügung stellen und unterlässt damit eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung.


OLG Celle, Urteil vom 22.07.2009 - 14 U 166/08
1. Bei Bauzeitverzögerungen kann dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B zustehen, sofern die Verzögerung auf Umständen beruht, die weder er noch allein ein Vorunternehmer zu vertreten hat.*)
2. Akzeptiert ein Auftragnehmer bauzeitverlängernde Anordnungen seines Auftraggebers und führt sie aus, kann sich hieraus im Einzelfall eine einvernehmliche Änderung ergeben, die eine vertragswidrige Anordnung des Auftraggebers ausschließt.*)
3. Einem Auftragnehmer kann im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B ein Mehrvergütungsanspruch auch für Leistungen zustehen, die nicht Gegenstand seiner Urkalkulation waren, wenn diese Leistungen erst durch die Verzögerung notwendig wurden oder durch sie entstanden sind.*)

OLG Jena, Urteil vom 22.04.2008 - 5 U 1025/06
1. Übernimmt der Auftragnehmer durch eine Nachtragsvereinbarung die ursprünglich von einem anderen Unternehmer zu erbringende Vorleistung, sind die Kosten des damit verbundenen Annahmeverzugs nicht erfasst, wenn der hierfür bereits entstandene Anspruch nicht eindeutig in die Nachtragsvereinbarung einbezogen wurde.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Auftraggeber ein gesonderter Behinderungsnachtrag vorliegt.


LG Köln, Urteil vom 17.07.2007 - 5 O 22/07
1. Ist im Bauvertrag ein Baubeginn "nach Aufforderung" vereinbart, muss der Auftraggeber Mehrkosten, die durch Verlängerung der Bindefrist entstehen, nicht bezahlen.
2. Aus dem sich aus § 6 Nr. 1 VOB/B ergebenden Rechtgedanken folgt, dass ein Auftragnehmer, der sich in der vorgesehenen Ausführung des Auftrags durch einen Umstand gehindert sieht, der in der Sphäre des Auftraggebers liegt (hier: Änderungen beim Bodeneinbau), dies anzuzeigen hat. Unterlässt er das, bestehen keine Zahlungsansprüche.


LG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2006 - 13 O 133/03
1. Zur Frage, wie weit Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen eines Annahmeverzugs des Bestellers erstattet werden können.
2. Zur Frage der Rechtsnatur des Entschädigungsanspruchs aus § 642 Abs. 1 BGB.


BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 141/03
1. Die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des Auftragnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den konkreten Haftungsgrund. § 287 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163).*)
2. Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf Abschluss eines Bauvertrages mit der Maßgabe an, dass eine neue Bauzeit festgelegt wird, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluss des Vertrages mit im übrigen unveränderten Bedingungen. Dieser Antrag kann dadurch angenommen werden, dass der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen auf die neue Bauzeit abgestimmten Bauzeitenplan vereinbart.*)
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(10.01.2013) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

(05.12.2012) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

(05.10.2012) Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.




(07.09.2012) Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Mehrvergütungsansprüche entschieden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.


(30.08.2010) Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber ...



(19.08.2010) Gestern wurde die wichtige Entscheidungen des BGH vom 22.07.2010 - VII ZR 213/08 - zur Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren (Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung) auf ibr-online eingestellt.




Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung
(23.07.2010) Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich in zwei weiteren Verfahren mit der Frage befasst, ob dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zusteht.




(16.07.2010) Im Juli stehen mehrere Entscheidungen des BGH im Bau- und Architektenrecht an:

(07.05.2010) In den nächsten Monaten stehen insgesamt 13 Entscheidungen des VIII. Zivisenats des BGH im Wohnraummietrecht und 4 Entscheidungen des VII. Zivilsenats zum Architekten- und Bauvertragsrecht an.

1. Sieht eine Ausschreibung in einem öffentlichen Vergabeverfahren vor, dass der Auftragnehmer spätestens 12 Werktage nach Zuschlag mit den Bauarbeiten zu beginnen hat, ist dies dahin zu verstehen, dass der vertraglich vorgesehene Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn der Zuschlag später erfolgt. In diesem Fall ist der tatsächliche Zuschlagstermin nicht maßgebend.*)
2. Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn dies eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat.*)
3. Wird der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die verspätete Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben.*)
4. Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind.*)




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VOB 2006
Anregungen zur VOB/B (2006)Anregungen und Vorschläge des "Netzwerk Bauanwälte" zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
(vom 16.06.2006)

Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) - Hauptausschuss Allgemeines: Beschluss 17. Mai 2006: Änderungen der VOB Teil B
(vom 17.05.2006)

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Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird.Soweit klar: Sind beide Seiten der gleichen Auffassung, besteht also kein Streit, gibt es - jedenfalls grundsätzlich - keinen von außen kommenden Regelungsbedarf.
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Der Soll-Ist-Vergleich der für die Ursache "Zuschlagsverzögerung" habe die Differenz zu bilden zwischen den Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätten aufgewendet werden müssen.Es sind demnach hypothetische Ist-Kosten auf der Soll-Seite abzubilden. Denn Kosten, die der Auftragnehmer hätte aufwenden müssen, so der BGH weiter, entsprächen "nicht notwendig den in der Angebotskalkulation angesetzten Beschaffungskosten." Für die Ermittlung der etwa durch Preissteigerungen bei der Beschaffung von Stoffen bedingten Mehrkosten könne deshalb nicht auf die Einkaufspreise abgestellt werden, die der Auftragnehmer in seine Kalkulation eingerechnet hat. Maßgebend seien vielmehr die Preise, die er bei Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Bauzeit hätte zahlen müssen.
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6 Leseranmerkungen gefunden |
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Ein nicht nachvollziehbares Urteil Leseranmerkung von Urban zu
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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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C. Abschluss des Werkvertrages |
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III. Annahme des Antrags auf Abschluss des Bauvertrags |
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5. Verzögertes Vergabeverfahren |
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§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen) |
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C. Konkludente Vertragsänderungen durch befolgte Anordnung |
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§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (von Rintelen) |
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B. Abs. 1: Vergütung auf Basis tatsächlich erforderlicher Kosten plus Zuschläge |
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I. Tatsächlich erforderliche Mehr- und Minderkosten |
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen |
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V. Vereinbarung eines neuen Preises |
6 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
3. Verzögerte Zuschlagserteilung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 223-224)
a) Ausführungsfristen - VHB Formblatt 214 Nr. 1 (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 198-203)
e) Vom Vertrag ausgenommene Arbeitsschritte (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 12-16)
2. Allgemeines Anordnungsrecht (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 94-103)
8. Einzelfragen zum Schadensnachweis (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 232-239)
8 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
6. Preissteigerungen durch Bauzeitverzögerungen ( Rn. 381-385)
II. Verzögerte Zuschlagserteilung ( Rn. 396-406)
g) Zeitliche Festlegungen zur vereinbarten Leistung ( Rn. 50-56)
5. Koordinatorische Anordnungen nach § 4 Abs. 1 VOB/B ( Rn. 320-325)
d) Schaden durch unterdeckte Allgemeine Geschäftskosten und entgangenen Gewinn ( Rn. 92-99)
8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Vergütungsanpassung bei verzögerter Vergabe (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 95-106)
1. Offenkundigkeit - Maßstab (VOB/B § 6 Abs. 1 Rn. 26-29)
c) Anordnungen zum zeitlichen Ablauf. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 19-22)
2. Besonderheiten aufgrund Leistungsänderung (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 49-53)
E. Besonderheiten bei Vergaben nach VOB/A (VOB/B § 5 Abs. 1 Rn. 49-57)
F. Einseitige Änderung der Vertragsfristen? (VOB/B § 5 Abs. 1 Rn. 58-65)