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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bauzeitverschiebung

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15 Beiträge gefunden
IBR 2012, 317 OLG Düsseldorf - Vergabeverzögerung und Leistungsänderungen: Mehrkosten sind gestaffelt zu ermitteln!
IBR 2012, 76 KG - Darlegung einer Verzögerung: Auch beauftragte Nachträge müssen berücksichtigt werden!
IBR 2012, 75 KG - Auch bei Entschädigung aus § 642 BGB: Bauablaufbezogene Darstellung erforderlich!
IBR 2011, 394 OLG Brandenburg - Bauzeitverlängerung durch verzögerten Zuschlag? Konkreter Nachweis erforderlich!
IBR 2011, 393 OLG Celle - Verzögerte Vergabe: Berechnung des Mehrvergütungsanspruchs
IBR 2010, 551 BGH - Wie werden Mehrkosten bei verzögertem Zuschlag berechnet?
IBR 2009, 629 BGH - Mehrkosten bei Zuschlags- und Baubeginnverzögerung im Verhandlungsverfahren?
IBR 2009, 628 BGH - Verschiebung von Zuschlag und Baubeginn: Nur tatsächliche Mehrkosten sind erstattungsfähig!
IBR 2009, 627 BGH - Baubeginn "12 Tage nach Zuschlag" richtet sich nach ausgeschriebener Zuschlagsfrist!
IBR 2008, 1059 LG Gera - Bauzeitverschiebung: Welche Anforderungen an Nachweis der Mehrkosten?
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1 Aufsatz gefunden
Anregungen und Vorschläge des „Netzwerk Bauanwälte“ zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
("Netzwerk Bauanwälte")
Dokument öffnen IBR 2006, 1637

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 1425; VPRRS 2012, 0145
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergabeverfahrensrisiko: Wie sind NU-Mehrkosten zu berechnen?

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 202/09

1. Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn diese eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47).*)

2. Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, IBR 2009, 628 = BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771 = ZfBR 2010, 89).*)

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann einem Auftragnehmer ein Mehrvergütungsanspruch in Höhe des Betrages zustehen, der sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich durch die Beauftragung eines Nachunternehmers entstandenen Kosten und denjenigen Kosten ergibt, die für ihn bei Einhaltung der ursprünglichen Bauzeit durch die Annahme des bindenden Angebots eines günstigeren Nachunternehmers entstanden wären.*)

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IBRRS 2011, 2778; IMRRS 2011, 2000
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
AG zahlt nach § 16 Abs. 6 VOB/B an NU: Zahlungseinstellung des AN?

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2011 - 10 U 59/10

1. Bei einer Klage auf Zahlung des Saldos aus einer Schlussrechnung nach VOB/B ist ein Grundurteil, ggf. in Verbindung mit einem Teilurteil, schon dann zulässig, wenn so viele Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, dass feststeht, dass der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer Höhe besteht. Dann muss nicht bezüglich jeder einzelnen Rechnungsposition der Anspruchsgrund vor Erlass eines Grundurteils festgestellt werden (Abweichung zu BGH Urteil vom 09.11.2006, Az. VII ZR 151/05, BauR 2007, 429) (Ziff. II 1.)*)

2. Eine Zahlungseinstellung und damit ein Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 VOB/B liegt nicht vor, wenn die Generalunternehmerin keine Abschlagszahlung an sich verlangt, sondern den Bauherrn veranlasst, Abschlagszahlungen direkt an ihre Subunternehmer auszuzahlen, so dass mit der Zahlung gleichzeitig die Verbindlichkeit des Bauherrn gegenüber der Generalunternehmerin und deren Zahlungspflichten gegenüber den Subunternehmern erfüllt werden. (Ziff. II. 5a) aa)) *)

3. Wird im Kündigungsschreiben die Auftragsentziehung auf einen bestimmten Kündigungsgrund gestützt, sind nachgeschobene Kündigungsgründe erst dann zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner offengelegt sind und sich der Kündigende darauf berufen hat (§§ 8 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 VOB/B; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.3.1993, AZ: X ZR 17/92, NJW 1993, 1972 = BauR 1993, 469). (Ziff. II 5 b) und c))*)

4. Eine Werklohnforderung wird dann fällig, wenn die in der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhobene Rüge unberechtigt ist und ein anderer, berechtigter Fehler nicht rechtzeitig gerügt wurde, auch wenn die Schlussrechnung im Prozess unstreitig ursprünglich nicht prüffähig war (vgl. BGHZ 157, 118). (Ziff. II. 7. b))*)

5. Hat der Unternehmer irrtümlich in einer Position eine Überkalkulation vorgenommen, darf er den dadurch entstehenden zusätzlichen Gewinn bei der Abrechnung des gekündigten Detail-Pauschalvertrags nach §§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, 649 S. 2 BGB gleichmäßig auf alle Leistungspositionen verteilen. (Ziff. II 6 a) bb))*)

6. Abschlagszahlungen dürfen nicht mit einzelnen Rechnungsposten der Schlussrechnung verrechnet werden, sondern nur mit der sich aus der Schlussrechnung er-gebenden Gesamtforderung. (Ziff. II. 8.)*)




IBRRS 2011, 3256
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gerichtlicher Baustopp: Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B?

OLG Naumburg, Urteil vom 23.06.2011 - 2 U 113/09

1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlung kann nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, wenn bei Klageerhebung bereits Schlussrechnungsreife eingetreten war.*)

2. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung von Bereitschaftszeiten des Bauunternehmers bei einem gerichtlich angeordneten Baustopp gegenüber dem Auftraggeber.*)

2.1 Als Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B ist auch die Mitteilung über einen gerichtlich angeordneten Baustopp anzusehen, wenn sie mit der Aufforderung verbunden wird, dieser Anordnung Folge zu leisten.*)

2.2 Die Anordnung eines vorläufigen Baustopps ohne gleichzeitige Anordnung der Räumung der Baustelle kann in einem Vertragsverhältnis, in dem es dem Bauunternehmer grundsätzlich obliegt, die Ausführung der Bauleistung organisatorisch und insbesondere zeitlich selbst zu koordinieren, zu einer erheblichen Störung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses zwischen Preis und Leistung führen.*)

2.3 Für die Vergütungspflicht kommt es nicht darauf an, ob die Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B vertraglich erlaubt bzw. vorgesehen war oder vom Auftragnehmer lediglich widerspruchslos im Rahmen seiner Kooperationspflicht akzeptiert und umgesetzt wurde.*)

3. Zur Ermittlung des neuen Vertragspreises für Bereitschaftszeiten des Auftragnehmers und eines Nachunternehmers.*)

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IBRRS 2011, 2107; VPRRS 2011, 0187
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ansprüche wegen verzögerter Vergabe

OLG Celle, Urteil vom 25.05.2011 - 14 U 62/08

1. Im Rahmen der Berechnung des Mehrvergütungsanspruchs nach verzögerter Vergabe bleiben die bisherigen Grundlagen der Preisermittlung und damit auch die kalkulierten Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten bestehen.

2. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung der tatsächlichen Mehrkosten und nicht lediglich einen Ausgleich auf Grundlage des jeweiligen Preissteigerungsindex.

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IBRRS 2010, 1996; VPRRS 2010, 0168
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzögerung bauseitiger Vorleistungen wegen Schlechtwetters

LG Cottbus, Urteil vom 03.03.2010 - 6 O 258/07

Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, derentwegen eine bauseitige Vorleistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann und sich infolgedessen die Bauzeit verschiebt bzw. verlängert, können zu einem Anspruch des Unternehmers aus § 642 BGB führen. Der Besteller kann das Baugrundstück nicht zur Verfügung stellen und unterlässt damit eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung.

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IBRRS 2009, 2432; VPRRS 2009, 0182
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mehrvergütungsanspruch bei Bauzeitverzögerung

OLG Celle, Urteil vom 22.07.2009 - 14 U 166/08

1. Bei Bauzeitverzögerungen kann dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B zustehen, sofern die Verzögerung auf Umständen beruht, die weder er noch allein ein Vorunternehmer zu vertreten hat.*)

2. Akzeptiert ein Auftragnehmer bauzeitverlängernde Anordnungen seines Auftraggebers und führt sie aus, kann sich hieraus im Einzelfall eine einvernehmliche Änderung ergeben, die eine vertragswidrige Anordnung des Auftraggebers ausschließt.*)

3. Einem Auftragnehmer kann im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B ein Mehrvergütungsanspruch auch für Leistungen zustehen, die nicht Gegenstand seiner Urkalkulation waren, wenn diese Leistungen erst durch die Verzögerung notwendig wurden oder durch sie entstanden sind.*)




IBRRS 2009, 2209
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schließt vereinbarter "Sachnachtrag" "Behinderungsnachtrag" aus?

OLG Jena, Urteil vom 22.04.2008 - 5 U 1025/06

1. Übernimmt der Auftragnehmer durch eine Nachtragsvereinbarung die ursprünglich von einem anderen Unternehmer zu erbringende Vorleistung, sind die Kosten des damit verbundenen Annahmeverzugs nicht erfasst, wenn der hierfür bereits entstandene Anspruch nicht eindeutig in die Nachtragsvereinbarung einbezogen wurde.

2. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Auftraggeber ein gesonderter Behinderungsnachtrag vorliegt.

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IBRRS 2008, 1018; VPRRS 2008, 0091
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mehrkosten bei verzögertem Zuschlag?

LG Köln, Urteil vom 17.07.2007 - 5 O 22/07

1. Ist im Bauvertrag ein Baubeginn "nach Aufforderung" vereinbart, muss der Auftraggeber Mehrkosten, die durch Verlängerung der Bindefrist entstehen, nicht bezahlen.

2. Aus dem sich aus § 6 Nr. 1 VOB/B ergebenden Rechtgedanken folgt, dass ein Auftragnehmer, der sich in der vorgesehenen Ausführung des Auftrags durch einen Umstand gehindert sieht, der in der Sphäre des Auftraggebers liegt (hier: Änderungen beim Bodeneinbau), dies anzuzeigen hat. Unterlässt er das, bestehen keine Zahlungsansprüche.

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IBRRS 2007, 2263
BauvertragBauvertrag
Verzug: Privatgutachtenkosten verschuldensunabhängig zu erstatten?

LG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2006 - 13 O 133/03

1. Zur Frage, wie weit Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen eines Annahmeverzugs des Bestellers erstattet werden können.

2. Zur Frage der Rechtsnatur des Entschädigungsanspruchs aus § 642 Abs. 1 BGB.

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IBRRS 2005, 1218
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vertragsannahme unter der Voraussetzung einer neuen Bauzeit

BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 141/03

1. Die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des Auftragnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den konkreten Haftungsgrund. § 287 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163).*)

2. Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf Abschluss eines Bauvertrages mit der Maßgabe an, dass eine neue Bauzeit festgelegt wird, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluss des Vertrages mit im übrigen unveränderten Bedingungen. Dieser Antrag kann dadurch angenommen werden, dass der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen auf die neue Bauzeit abgestimmten Bauzeitenplan vereinbart.*)





11 Nachrichten gefunden
ARGE Baurecht: Verzögerung führt nicht automatisch zu Mehrkosten
(10.01.2013) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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ARGE Baurecht: Verzögerung führt nicht automatisch zu Mehrkosten
(05.12.2012) Vergabeverfahren können sich hinziehen. Ergänzungen, Rügen und Nachprüfungsverfahren sorgen dafür, dass der Zuschlag erst verspätet erteilt wird. In solchen Fällen versuchen viele Auftragnehmer "Mehrkosten aus verzögerter Vergabe" in Rechnung zu stellen, so die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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BGH - Zuschlag mit veränderter Bauzeit: Kein Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverschiebung!
(05.10.2012) Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.
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BGH: Keine Mehrvergütung wegen Bauzeitverschiebung nach Zuschlag mit veränderter Bauzeit
(07.09.2012) Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Mehrvergütungsansprüche entschieden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.
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BGH: Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung
(30.08.2010) Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber ...
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Wichtiges Urteil des BGH auf ibr-online eingestellt
(19.08.2010) Gestern wurde die wichtige Entscheidungen des BGH vom 22.07.2010 - VII ZR 213/08 - zur Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren (Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung) auf ibr-online eingestellt.
Dokument öffnen IBR 2010, 549 Dokument öffnen IBR 2010, 606 Dokument öffnen IBR 2010, 551 Dokument öffnen BGH, 22.07.2010 - VII ZR 213/08

BGH: Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren
Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung

(23.07.2010) Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich in zwei weiteren Verfahren mit der Frage befasst, ob dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zusteht.
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BGH: Terminhinweise für den VII. Zivilsenat in Bausachen
(16.07.2010) Im Juli stehen mehrere Entscheidungen des BGH im Bau- und Architektenrecht an:
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BGH: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2010 (VII. und VIII. Senat)
(07.05.2010) In den nächsten Monaten stehen insgesamt 13 Entscheidungen des VIII. Zivisenats des BGH im Wohnraummietrecht und 4 Entscheidungen des VII. Zivilsenats zum Architekten- und Bauvertragsrecht an.
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Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen
1. Sieht eine Ausschreibung in einem öffentlichen Vergabeverfahren vor, dass der Auftragnehmer spätestens 12 Werktage nach Zuschlag mit den Bauarbeiten zu beginnen hat, ist dies dahin zu verstehen, dass der vertraglich vorgesehene Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn der Zuschlag später erfolgt. In diesem Fall ist der tatsächliche Zuschlagstermin nicht maßgebend.*)
2. Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn dies eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat.*)
3. Wird der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die verspätete Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben.*)
4. Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind.*)
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2009, 627 Dokument öffnen IBR 2009, 628 Dokument öffnen BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08

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2 Materialien gefunden

VOB 2006

Anregungen zur VOB/B (2006)
Anregungen und Vorschläge des "Netzwerk Bauanwälte" zum Änderungsentwurf zur VOB/B (2006)
(vom 16.06.2006)
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DVA-Beschluss: Änderungen der VOB Teil B
Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) - Hauptausschuss Allgemeines: Beschluss 17. Mai 2006: Änderungen der VOB Teil B
(vom 17.05.2006)
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10 Blog-Einträge gefunden
Berechnung der Mehrkosten bei Zuschlagsverzögerung; weiter: unseliges Prinzip der linearen Preisfortschreibung bei Nachträgen

In seiner Entscheidung vom 28.06.2012 (16 U 831/11) führt das OLG Dresden für einen Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" plastisch und den einschägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs folgend aus, wie der Auftragnehmer die Mehrkosten aus Zuschlagsverzögerung in Anlehnung an das Recht des § 2 Abs. 5 VOB/B vorzutragen hat. Ich fasse die Grundzüge der Entscheidung zusammen, um anschließend auf Preisfortschreibung allgemeiner einzugehen.
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Nachtrag "Zuschlagsverzögerung" - ein problematisches Detail

Nach verzögertem Zuschlag in einem öffentlichen Vergabeverfahren und unstreitiger Verantwortung des Bauherrn für die Haftung der Folgen aus der Zuschlagsverzögerung legt der Auftragnehmer seinen Nachtrag N 01 "Zuschlagsverzögerung" vor. Eine Verschiebung der Bauzeit um ein bestimmtes Zeitmaß in der Folge der Zuschlagsverzögerung liegt auf der Hand. Überdies ist unter den Vertragspartnern unstreitig: Zuschlagsverzögerung ist kausal für 3 Monate Bauzeitverlängerung. Bei der Prüfung des Nachtrages problematisiert der Bauherr dieses Detail:
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Wie wird der neue Preis der geänderten Leistung berechnet?

Der BGH nimmt Anlauf. In der ersten einer Reihe erwarteter Entscheidungen zur Preisfindung nach § 2 Abs. 5 VOB/B sagt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.03.2013 (VII ZR 142/12) dieses:
Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird.
Soweit klar: Sind beide Seiten der gleichen Auffassung, besteht also kein Streit, gibt es - jedenfalls grundsätzlich - keinen von außen kommenden Regelungsbedarf.
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Zuschlagsverzögerung: Wie sind die Mehrkosten zu berechnen?

In der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Dresden vom 28.06.2012 (16 U 831/11) führt das Gericht für einen Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung in der Folge" plastisch aus, wie der Auftragnehmer die Mehrkosten aus Nachunternehmervergabe unter dem Recht des § 2 Abs. 5 VOB/B vorzutragen hat: Er müsse die während der tatsächlichen Bauausführung entstandenen Kosten einerseits und diejenigen (hypothetischen) Kosten andererseits, die ihm bei Einhaltung der ursprünglich geplanten Bauzeit entstanden wären, darlegen und nachweisen. Zur Darlegung der hypothetischen Kosten reiche es nicht aus, allein auf die dem Angebot zu Grunde gelegte Kalkulation für die Nachunternehmerleistung zu verweisen. Der Auftragnehmer müsse vielmehr beweisen können, dass er für die kalkulierten Preise über verbindliche Preiszusagen verfügt. Bei der Fortschreibung der ursprünglichen Preiskalkulation blieben auch die Vergabegewinne bzw. -verluste des Auftragnehmers grundsätzlich betragsmäßig erhalten. So werde sichergestellt, dass der Auftragnehmer über den Nachtrag weder einen nichtkalkulierten zusätzlichen Gewinn erzielt noch einen zusätzlichen Verlust erleidet.
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Zuschlagsverzögerung und BauSoll-Modifikation: Wie wird ein Nachtrag berechnet?

Grundsätzlich können in einem Nachtrag zur Abgeltung der Folgen einer Zuschlagsverzögerung im Risikobereich des Auftraggebers mit der Folge "Bauzeitverschiebung" nur Kostenänderungen mit der Kausalität "Zuschlagsverzögerung" berücksichtigt werden. Kostenänderungen, die der Auftragnehmer auch ohne Eintreten der Zuschlagsverzögerung hätte tragen müssen, gehören nicht dazu. So sind etwa jene Kosten nicht ersatzfähig, die auf eine Unterwertkalkulation zurückgehen, sie fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Auftragnehmers, nicht des Auftraggebers; näher Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 1026, 1030 f. Der Bundesgerichtshof bringt dies im obiter dictum seiner Entscheidung "Zuschlagsverzögerung II, Autobahnlos bei N." (BauR 2009, 1901, Rdn. 42 f. = IBR 2009, 628 (Kus)) wie folgt zum Ausdruck:
Der Soll-Ist-Vergleich der für die Ursache "Zuschlagsverzögerung" habe die Differenz zu bilden zwischen den Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätten aufgewendet werden müssen.
Es sind demnach hypothetische Ist-Kosten auf der Soll-Seite abzubilden. Denn Kosten, die der Auftragnehmer hätte aufwenden müssen, so der BGH weiter, entsprächen "nicht notwendig den in der Angebotskalkulation angesetzten Beschaffungskosten." Für die Ermittlung der etwa durch Preissteigerungen bei der Beschaffung von Stoffen bedingten Mehrkosten könne deshalb nicht auf die Einkaufspreise abgestellt werden, die der Auftragnehmer in seine Kalkulation eingerechnet hat. Maßgebend seien vielmehr die Preise, die er bei Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Bauzeit hätte zahlen müssen.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag
Praxisfall: Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung - erneut Auftragnehmer ins Bockshorn gejagt

Wiederum macht ein Auftragnehmer in einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" Bereitschaftskosten für leer laufende Ressourcen geltend, die er während der Zeit der Baustartverschiebung in der Folge der Zuschlagsverzögerung hat hinnehmen müssen. Der Auftraggeber lehnt den Nachtrag zum weit größeren Teil bereits dem Grunde nach ab. Der Auftragnehmer habe das Risiko etwaiger Kostenänderungen bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuschlags selbst zu tragen. Mehrkosten dürfe der Auftragnehmer erst mit Beginn der verschobenen Bauzeit beanspruchen. Diese Ablehnungsbegründung wird von der Rechtsprechung des BGH nicht getragen.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 3 Leseranmerkungen)
Praxisfall: Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung - Nicht ins Bockshorn jagen lassen!

In einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" macht der Auftragnehmer in seinem Nachtrag N 01 u.a Bereitschaftskosten für während der Zeit der Baustartverschiebung leer laufende Ressourcen geltend, ferner Mehrkosten aus verteuertem Stoffeinkauf. Der Prüfer beim Auftraggeber lehnt den Nachtrag bereits dem Grunde nach ab. Zur Vergütung stünden allenfalls Mehrkosten ab dem tatsächlichen Baustart an, soweit er sich durch die Zuschlagsverspätung verschoben hat. Weil der Auftragnehmer als damaliger Bieter dem Antrag auf Bindefristverlängerung aber vorbehaltlos zugestimmt habe, trage er bis zum Ablauf der verlängerten Binde- und Zuschlagsfrist das Risiko für Kostenänderungen. Nach der Rechtsprechung des BGH habe der Bieter die Möglichkeit, von seinem Angebot Abstand zu nehmen, wenn er ein erhöhtes Kostenrisiko nicht tragen wolle, so der Auftraggeber. Mindestens zwei Gründe sprechen gegen die Ablehnung.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag
BGH "Zuschlagsverzögerung II": Nachträgliche Sanierung "schlechter" Preise unerwünscht

Der öffentliche Auftraggeber trägt die Zeit- und Preisrisiken, wenn er den Zuschlag später als ausgeschrieben erteilt; so entschieden in BGH "Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08). In der zugrunde liegenden Fallkonstellation muss der Vertrag ungeachtet der Zuschlagsverschiebung mit den Ausführungsfristen des Angebots zustande gekommen sein und der Auftragnehmer muss der Bindefristverlängerung vorbehaltlos zugestimmt haben. Der vertragliche Vergütungsanspruch ist dann "in Anlehnung an die Grundsätze" des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen; siehe Blog-Eintrag Drittler, "Bindefristverlängerung: Grundzüge der Entscheidung des BGH vom 11.05.2009". Inzwischen darf sich die betroffene Auftragnehmerschaft ihres Vergütungsanspruchs nicht mehr ohne Weiteres sicher sein. In einer der zurzeit wohl spannendsten Fragen des Claimmanagements hat der BGH jetzt über weitere Fallgestaltungen entschieden und dabei wichtige, teilweise nicht ganz unproblematische Leitlinien aufgestellt. In zwei der drei neuen Entscheidungen zum Thema wird nun eingeschränkt: Aufgrund Zuschlagsverzögerung könne ...
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag
BGH "Zuschlagsverzögerung I": Anspruch auf Bauzeit- und Vergütungsanpassung

Jetzt ist es 'raus, worauf die Bauwelt ungeduldig seit Wochen wartet. Nach zweimaliger Verschiebung des Verkündungstermins entschied nun der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob dem Auftragnehmer nach einem verzögerten Vergabeverfahren ein Mehrvergütungsanspruch aus einer Bauzeitverschiebung zustehen kann. Antwort: grundsätzlich JA.
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BGH "Zuschlagsverzögerung I": Nur Mehr-, oder auch Minderkostenansprüche?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Bieter und spätere Auftragnehmer hat grundsätzlich einen Mehrvergütungsanspruch aus einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten Vergabeverfahren. Die Vergütung ist nach § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Weil § 2 Nr. 5 VOB/B eine in zwei Richtungen befahrbare Straße ist - es sind ausdrücklich nicht nur Mehr-, sondern auch die Minderkosten zu berücksichtigen - stellt sich die Frage: Kann auch der Auftraggeber eine Preisanpassung "nach unten" verlangen? Denkbar wäre dies etwa dann, wenn sich die Ausführung aufgrund einer Bindefrisverlängerung aus ungünstiger Jahreszeit in eine günstigere Jahreszeit verschiebt.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)

6 Leseranmerkungen gefunden
Ein nicht nachvollziehbares Urteil
Leseranmerkung von Urban zu
 R 
Vergabeverfahrensrisiko: BGH stellt Methodik zur Berechnung von NU-Mehrkosten klar!
(Ralf Leinemann)
Dokument öffnen IBR 2012, 247

3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
C. Abschluss des Werkvertrages
III. Annahme des Antrags auf Abschluss des Bauvertrags
5. Verzögertes Vergabeverfahren

§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen)
C. Konkludente Vertragsänderungen durch befolgte Anordnung

§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (von Rintelen)
B. Abs. 1: Vergütung auf Basis tatsächlich erforderlicher Kosten plus Zuschläge
I. Tatsächlich erforderliche Mehr- und Minderkosten

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen
V. Vereinbarung eines neuen Preises



2 Abschnitte im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

6. Vergabeverfahrensrisiko (VOB/A § 10a EU Rn. 33-34)





3 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

3. Offenkundigkeit (VOB/B § 6 Rn. 11-13)

§ 5 Ausführungsfristen

2. Häufige Fallgruppen (VOB/B § 2 Rn. 360-364)



2 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden

V. Objektive Erkennbarkeit des Änderungswillens (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 10-13)

IV. Verschulden (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 22-24)