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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bausoll
424 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.Es gibt für Ihre Suchanfrage 468 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

3 Beiträge gefunden |
IBR 2020, 333 | BGH - Im Vertrag wird das "Bausoll" bestimmt, nicht im Bemusterungstermin! |
IBR 2019, 296 | OLG Stuttgart - Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen: Teilurteil unzulässig! |
IBR 1998, 362 | OLG Jena - Wann ist selbständiges Beweisverfahren unzulässig? |
8 Volltexturteile gefunden |

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2019 - 29 U 113/18
Wenn eine Partei die Gegenseite so konkret und eindeutig auf die Anforderungen an die Substanziierung ihres Vortrags hinweist, dass das Gericht dem nichts hinzufügen könnte, ist ein gerichtlicher Hinweis hierauf entbehrlich.


OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2019 - 21 U 73/17
1. In der Berufungsinstanz ist eine Neuberechnung und teils auch Erweiterung der erstinstanzlichen Klage aufgrund des BGH-Urteils vom 22.02.2018 (IBR 2018, 300) möglich.
2. Die vom Gericht zu schätzende Minderung orientiert sich am unteren Ende der vertretbaren Bandbreite (schon BGH, IBR 2013, 70).
3. Die "neue Schadensberechnung" gilt auch für Altverträge (BGH, IBR 2018, 300).
4. Für die haftungsbegründende Kausalität ist nicht zwingend die technische Ursächlichkeit aufzuarbeiten. Es reicht aus, wenn für das Gericht mit sicherer Überzeugung feststeht, dass eine von zwei streitigen Handlungen des Schuldners den Schaden verursacht hat.

OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 - 5 U 52/13
Die Restitutionsklage findet nur statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Der Urkundenbeweis muss folglich für eine günstigere Entscheidung kausal sein (hier verneint).


OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2013 - 21 U 3/12
1. Wurde gegen einen Gesellschafter einer GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit der GbR ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, tritt die verjährungshemmende bzw. verjährungsunterbrechende Wirkung der Durchführung eines solchen Verfahrens nicht automatisch im Sinne einer gedachten Rubrumsberichtigung bei der Gesellschaft ein. Dies gilt, wenn auch im Wege der Auslegung der Antragsschrift nicht festgestellt werden kann, dass neben dem Gesellschafter auch die GbR Rechtssubjekt des selbständigen Beweisverfahrens sein sollte.*)
2. Soll durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung eines gegen eine Partnerschaftsgesellschaft gerichteten Anspruchs gehemmt bzw. unterbrochen werden, so muss die Partnerschaftsgesellschaft vom Antragsteller in das selbständigen Beweisverfahren einbezogen werden, was jedenfalls im Wege der Auslegung festgestellt werden kann.*)
3. Die subjektive bzw. objektive Klageerweiterung ist nicht durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz möglich.*)
4. Die Verweigerung der Zustimmung zur Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz auf eine bisher am Prozess nicht beteiligte Partei ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht zu erkennen und ihm zuzumuten ist, in den Prozess einzutreten.*)
5. Zum Ende der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB und der Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens.*)
6. Zur Einordnung des Sachverständigen-/Gutachtensauftrages als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB und zur Haftung des Privatsachverständigen.*)


OLG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2012 - 26 U 11/11
Der obsiegende Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten vom Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags.


OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2011 - 10 U 59/10
1. Bei einer Klage auf Zahlung des Saldos aus einer Schlussrechnung nach VOB/B ist ein Grundurteil, ggf. in Verbindung mit einem Teilurteil, schon dann zulässig, wenn so viele Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, dass feststeht, dass der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer Höhe besteht. Dann muss nicht bezüglich jeder einzelnen Rechnungsposition der Anspruchsgrund vor Erlass eines Grundurteils festgestellt werden (Abweichung zu BGH Urteil vom 09.11.2006, Az. VII ZR 151/05, BauR 2007, 429) (Ziff. II 1.)*)
2. Eine Zahlungseinstellung und damit ein Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 VOB/B liegt nicht vor, wenn die Generalunternehmerin keine Abschlagszahlung an sich verlangt, sondern den Bauherrn veranlasst, Abschlagszahlungen direkt an ihre Subunternehmer auszuzahlen, so dass mit der Zahlung gleichzeitig die Verbindlichkeit des Bauherrn gegenüber der Generalunternehmerin und deren Zahlungspflichten gegenüber den Subunternehmern erfüllt werden. (Ziff. II. 5a) aa)) *)
3. Wird im Kündigungsschreiben die Auftragsentziehung auf einen bestimmten Kündigungsgrund gestützt, sind nachgeschobene Kündigungsgründe erst dann zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner offengelegt sind und sich der Kündigende darauf berufen hat (§§ 8 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 VOB/B; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.3.1993, AZ: X ZR 17/92, NJW 1993, 1972 = BauR 1993, 469). (Ziff. II 5 b) und c))*)
4. Eine Werklohnforderung wird dann fällig, wenn die in der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhobene Rüge unberechtigt ist und ein anderer, berechtigter Fehler nicht rechtzeitig gerügt wurde, auch wenn die Schlussrechnung im Prozess unstreitig ursprünglich nicht prüffähig war (vgl. BGHZ 157, 118). (Ziff. II. 7. b))*)
5. Hat der Unternehmer irrtümlich in einer Position eine Überkalkulation vorgenommen, darf er den dadurch entstehenden zusätzlichen Gewinn bei der Abrechnung des gekündigten Detail-Pauschalvertrags nach §§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, 649 S. 2 BGB gleichmäßig auf alle Leistungspositionen verteilen. (Ziff. II 6 a) bb))*)
6. Abschlagszahlungen dürfen nicht mit einzelnen Rechnungsposten der Schlussrechnung verrechnet werden, sondern nur mit der sich aus der Schlussrechnung er-gebenden Gesamtforderung. (Ziff. II. 8.)*)

LG Chemnitz, Urteil vom 22.02.2008 - 5 OH 59/07
1. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO fehlt, wenn der Antragsteller in einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren als Streitverkündeter über Monate Zeit hatte, auf dieses Einfluss zu nehmen.
2. Festgestellte Tatsachen in einem vorangegangenen Verfahren binden auch den nicht beigetretenen Streitverkündeten.


KG, Urteil vom 17.10.2006 - 21 U 70/04
1. Ist in einem Nachtrag der Vorbehalt der späteren Abrechnung der tatsächlich anfallenden Vorhaltezeiten aufgenommen und wird diese Berechnung erst mit der Berufung vorgenommen, ist dies verspätet und wird vom Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigt.
2. Bezieht sich ein Nebenangebot dem Wortlaut nach nur auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, kann der Inhalt einer hiervon nicht erfassten funktional beschriebenen Teilleistung gleichwohl so zu verstehen sein, dass hierunter auch alle Maßnahmen fallen, die infolge der Beauftragung des Nebenangebots notwendig werden, um das vereinbarte Leistungsziel zu erreichen.
3. Solche Maßnahmen sind durch einen für diese Teilleistung vereinbarten (Teil-)Pauschalpreis abgegolten.
24 Leseranmerkungen gefunden |
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Kurze Schilderung und Benennung der Lage reicht Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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Inhalt zwischen HU- und NU-Vertrag i.d.R. nicht gleich Leseranmerkung von Oliver-André Urban zu
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Berücksichtigung des Gegenwertes nicht bestätigter Mängel Leseranmerkung von RA Dr. Martin Montag zu
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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G. Im Nachgang: Grundsätze der Vertragsauslegung |
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IV. Auslegung von Risikoübernahmen im Bauvertrag |
9 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
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B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
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I. Leistungsbegriff |
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§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
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B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken |
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II. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B: Überwachung |
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2. Inhalt der Regelung |
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III. § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B: Anordnungsbefugnis |
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2. Inhalt der Regelung |
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b) Einschränkung der Anordnungsbefugnis |
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IV. § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B: Bedenken gegen Ausführungsanordnungen |
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2. Inhalt der Regelung |
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F. § 4 Abs. 5 VOB/B: Schutzaufgaben des Auftragnehmers |
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II. Inhalt der Regelung |
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4. Besondere Schutzaufgaben |
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§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
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F. § 8 Abs. 3 Nr. 2 - Kündigungsfolgen |
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II. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 - Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten aufgrund Ausführung durch Dritte (Selbstvornahme) |
30 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
I. Unterscheidung Bausoll - Bauist ( Rn. 146-150)
13. Muster: § 11 Pauschalpreis ( Rn. 317-319)
13. Muster: § 11 Pauschalpreis ( Rn. 193-195)
14. Muster: § 12 Pauschalvergütung ( Rn. 445-447)
6. Muster: § 4 Leistungen der Auftragnehmerin: Planung ( Rn. 290-292)
6. Muster: § 4 Leistungen der Auftragnehmerin: Planung ( Rn. 47-49)
6. Muster: § 4 Leistungen der Auftragnehmerin: Planung ( Rn. 166-168)
6. Mögliche Einwendungen des Auftraggebers ( Rn. 73)
116 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
a) Systematik, Rolle des Sachverständigen (VOB/B § 2 Rn. 144-148)
VI. Vor § 2 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2, Nr. 3 VOB/B (VOB/B § 2 Rn. 345-350)
d) Rechtsfolge (VOB/B § 2 Rn. 195-200)
dd) Vorweg genommene Anordnung aus Notwendigkeit (VOB/B § 2 Rn. 378)
ff) Rechtsfolgen (VOB/B § 2 Rn. 92)
(3) Verweis auf nur einsehbare Unterlagen (VOB/B § 2 Rn. 111-113)
ee) Gewerbliche Verkehrssitte, typisches Verständnis (VOB/B § 2 Rn. 141-143)
(5) Abschnitt 4, Konsoltraggerüste (VOB/B § 2 Rn. 131-139)
b) Anordnung irrelevant innerhalb des Bausolls; irrtümliche Anordnung (VOB/B § 2 Rn. 368-369)
aa) Bestimmbarkeit der Leistung, Bestimmung nach Vertragsschluss (VOB/B § 2 Rn. 45-47)
20 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
1. Abweichung Erfolgssoll zu Bausoll (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 10-12)
I. Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 2 Rn. 43)
3. Anspruchsausschlüsse (VOB/B § 2 Abs. 8 Rn. 46)
II. Einheits- und Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 1)
III. Erheblichkeit der Abweichung (VOB/B § 2 Abs. 8 Rn. 16)
C. Vergütungsanspruch des Auftragnehmers (VOB/B § 2 Abs. 8 Rn. 17)
3. Abweichungen beim Verfahrenssoll (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 17-23)
2. Gegenstand der Zusatzleistung (VOB/B § 2 Abs. 6 Rn. 1)
27 Abschnitte im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden |
D. Ausgangslage und Interessen der Vertragsparteien ( Rn. 28-29)
V. Risikoübernahmeklauseln ( Rn. 91)
3. AGB des Auftragnehmers ( Rn. 61)
3. Einbeziehung behördlicher Genehmigungen ( Rn. 43-44)
B. Gesetzliches Leitbild / Regelungen der VOB/B ( Rn. 8-17)
1. Schlüsselfertigklauseln/Totale Komplettheitsklauseln ( Rn. 37-41)
112 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
B. Das Konfliktpotenzial der VOB Teile A und B ( Rn. 6-8)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 173-VOB/C DIN 18322 173)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 173-DIN 18322 DIN 18322 173)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-VOB/C DIN 18332 82)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-DIN 18332 DIN 18332 82)
2. VOB/C und Vertrags-/Bausoll ( Rn. 41-41a)
3 Ausführung ( Rn. 42-DIN 18311 DIN 18311 47)
3 Ausführung ( Rn. 42-VOB/C DIN 18311 47)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-DIN 18333 DIN 18333 93)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-VOB/C DIN 18333 93)
21 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
m) Nebenleistungen/Besondere Leistungen nach DIN 18299 Abschnitt 4.1 und 4.2. ( Rn. 123-124)
a) Die Störung ist vom Auftragnehmer zu vertreten. (VOB/B § 6 Abs. 3 Rn. 10-11)
d) Zur Abgrenzung Nebenleistung/Besondere Leistung. (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 21)
D. Befugnisse des Auftraggebers (VOB/B § 6 Abs. 3 Rn. 36-40)
g) Verwirklichung von Bodenrisiken. (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 29-30)
§ 13 Abs. 3 [Mängelansprüche bei vom Auftraggeber verursachten Mängeln]
II. Risikoverteilung, Planungsverantwortung und Äquivalenzverhältnis (VOB/B § 1 Abs. 4 Rn. 52-56)
12 Abschnitte im "Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
I. Pflicht zur Umstellung des Bauablaufes (VOB/B § 6 Rn. 65-67)
14 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
3. Hohe Anforderungen an die Beschreibung der geschuldeten Leistungen ( Rn. 6-14)
IV. Projektsteuerungsvertrag ( Rn. 1-103)
II. Standard-VOB-Bauvertrag (Einzelvergabe) ( Rn. 1-390)
IV. Generalübernehmervertrag ( Rn. 1-107)
III. Generalunternehmervertrag ( Rn. 1-241)
7 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |