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2 Beiträge gefunden
IMR 2018, 424 BGH - Anbau einer Außenjalousie: Wann ist er hinzunehmen?
IMR 2015, 158 BGH - Bauträger setzt Sonderwünsche um: Erwerber wird dadurch nicht im Sinne von § 1004 BGB Störer!

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 2727; IMRRS 2018, 0977
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachträgliche Anbringung von Verschattungsanlagen zulässig?

BGH, Urteil vom 20.07.2018 - V ZR 56/17

Zur nachträglichen Anbringung von Verschattungsanlagen durch Wohnungseigentümer.*)

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IBRRS 2015, 2898; IMRRS 2015, 1283
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Heizung zu schwach: Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung möglich?

OLG Braunschweig, Urteil vom 17.09.2015 - 9 U 196/14

1. Wird ein langfristiger Gewerberaummietvertrag, bei dem es noch auf keiner Seite eine Rechtsnachfolge durch Erwerb gegeben hat, wesentlich geändert und dabei die Schriftform nicht eingehalten, ist eine auf den Formmangel gestützte Kündigung treuwidrig, sofern die Parteien in dem insoweit schriftlich vorliegenden Gewerberaummietvertrag vereinbart haben, auf Verlangen die Handlungen vorzunehmen und die Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um der gesetzlichen Schriftform Genüge zu tun (Schriftformheilungsklausel); das gilt auch, wenn die Schriftformheilungsklausel durch allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart worden ist (Anschluss an OLG Naumburg, Urteil vom 26. Juli 2012, 9 U 38/12; OLG Düsseldorf, IMR 2007, 1009; OLG Köln, IMR 2006, 1050; OLG Hamm, IMR 2013, 329 und KG, IMR 2007, 118; entgegen OLG Düsseldorf, IMR 2013, 105).*)

2. Die Schriftformheilungsklausel in langfristigen Gewerberaummietverträgen führt jedoch nicht zur Treuwidrigkeit einer auf einen Schriftformmangel (hier: einer wesentlichen Vertragsänderung) gestützten Kündigung, wenn diese durch einen in den Mietvertrag eingetretenen Grundstückserwerber oder nach dem Eintritt durch dessen Mietvertragspartner ausgesprochen wird.*)

3. Eine wesentliche Vertragsänderung eines langfristigen Gewerberaummietvertrages führt auch dann zu ihrer Schriftformbedürftigkeit, selbst wenn die Änderung nach ihrem Inhalt einen potentiellen Grundstückserwerber als neuem Vermieter nicht weitergehend als der Ursprungsvertrag verpflichten kann und er insoweit nicht schutzwürdig ist; auch in solchen Fällen gebietet der unabhängig vom Erwerberschutzzweck ebenfalls durch § 550 BGB geschützte Zweck der Beweisbarkeit, dass die Schriftform eingehalten wird.*)

4. Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung (hier Niedrigtemperaturen wegen zu leistungsschwacher Heizung) ist erst möglich, wenn eine Frist zum Beheben des Mangels gesetzt wurde.

5. Ist zwischen der Mängelrüge und der außerordentlichen Kündigung mehr als ein Jahr vergangen und der Mangel in der Zwischenzeit trotz mehreren Möglichkeiten dazu nicht mehr thematisiert worden, muss eine erneute Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Unterbleibt dies, ist die Kündigung unwirksam.

6. Eine Schriftformheilungsklausel, die einen Grundstückserwerber nicht bindet, ist nicht notwendigerweise wegen Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam, weil bei Eintritt des Grundstückerwerbs und dem Vorliegen eines Schriftformverstoßes der Vertragspartner auch die Möglichkeit zur Kündigung haben kann.

7. Weder die grundsätzliche Kenntnis des Schriftformerfordernisses noch eine allgemein vorhandene spezialisierte rechtliche Beratung eines geschäftserfahrenen Vertragspartners lassen dessen Schutzbedürfnis entfallen.

8. Wird anstatt einer vereinbarten leistungsstarken Torluftschleieranlage eine leistungsschwächere Anlage eingebaut, liegt darin eine dauerhafte Änderung der baulichen Gestaltung der Mietsache, mithin auch eine wesentliche und formbedürftige Änderung des Vertrages.




IBRRS 2009, 2778; IMRRS 2009, 1502
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sorgfaltsanforderungen bei der Bauüberwachung

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2009 - 3 U 37/08

1. Dient die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen als bloßes Erfüllungssurrogat für eine Verbindlichkeit der Zedentin, so lebt diese Verbindlichkeit wieder auf, soweit sich die zedierten Gewährleistungsansprüche als wertlos oder mit verkehrserforderlicher Sorgfalt nicht sicher durchsetzbar erweisen.*)

2. Schäden an Dach und Fach erfassen nach allgemeinem mietrechtlichen Sprachgebrauch Dachsubstanz und tragenden Gebäudeteile (vgl. Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III, Rn. 1080 m.w.N) einschließlich tragende Wände mit Außenfassade (vgl. Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Aufl. Rn. 229b).*)

3. Das nachvertragliche Verhalten einer Vertragsparteien kann Indizwert für die Vertragsauslegung haben.*)

4. Zur Auslegung der Erklärung einer Haftungsübernahme.*)

5. Bei langfristigen und wichtigen Verträgen wird die konstitutive Schriftformvereinbarung widerleglich vermutet.*)

6. Die Verjährung einer übernommen Schuld richtet sich nach dieser und läuft nach dem Schuldbeitritt weiter.*)

7. Zur verjährungsrechtlichen Sekundärhaftung eines Architekten.*)

8. Ein Architektenwerk ist mangelhaft, wenn das Bauwerk mangelhaft ist und dies durch die objektiv mangelhafte Erfüllung einer Architektenaufgabe verursacht ist. Der Architekt schuldet in diesen Fällen Schadensersatz, wenn er die mangelhafte Erfüllung seiner Architektenaufgabe zu vertreten hat (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2000 - 11 U 197/98 = BauR 2001, 283).*)

9. Ein Privatgutachten, das nach Art, Aufbau und Güte einem Gerichtsgutachten gleichkommt, kann eine richterliche Überzeugung (§ 286 ZPO) tragen.*)

10. Eine Prozesspartei kann bei eigenem Wissen nicht das Nichtwissen eines Streitverkündeten nach § 138 Abs. 4 ZPO für sich beanspruchen. Andernfalls hätte sie es in der Hand, durch Streitverkündungen an schlechter informierte Dritte und nach deren Beitritt die sie selbst treffenden Erklärungspflichten zu umgehen.*)

11. Maßgeblich für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist deren Stand zur Zeit der Abnahme.*)

12. Die Sorgfaltsanforderungen an den Architekten bei der Bauüberwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles und sind um so höher, je wichtiger der Bauabschnitt und die Brauchbarkeit des Materials für das Gelingen des ganzen Werkes sind. Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten gehören zu dem Baugeschehen, dem ein Architekt stets besondere Aufmerksamkeit widmen muss.*)

13. Außenputzarbeiten an einem den Witterungseinflüssen ausgesetzten Baukörper mit entsprechenden Winkeln, Stufungen und erheblichen Vertikalflächen stellen keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten dar (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 01.02.2007 - 12 U 138/06 = NZBau 2007, 723).*)

14. Auch bei Innenputzarbeiten und vergleichbaren Bauleistungen sind Stichproben und Kontrollen am Ende der Arbeiten erforderlich.*)

15. Sind dem Architekten sämtliche Architektenleistungen, einschließlich der Leistungsphase 9 Objektbetreuung und Dokumentation, in Auftrag gegeben, dann kann die konkludente Billigung der Architektenleistung frühestens nach der letzten Handlung des Architekten aus der Leistungsphase 9 geschehen. In aller Regel ist dies die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen.*)

16. Die Vorverlegung der Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Architekten auf den Zeitpunkt der VOB-Abnahme in AGB begegnet Bedenken.*)

17. Nimmt ein Streithelfer seine Nebenintervention zurück, so hat er entsprechend § 269 Abs. 3 S 2 ZPO die damit verbundenen Kosten zu tragen (Anschluss an RGZ 61, 286, 289).*)

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IBRRS 2009, 1223; IMRRS 2009, 0737
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung und Verjährung

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2009 - 3 U 71/08

1. Wird dem Mieter die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache einschließlich Schäden an Dach und Fach, nach allgemeinem mietrechtlichen Sprachgebrauch also an Dachsubstanz und tragenden Gebäudeteilen einschließlich tragenden Wänden mit Außenfassade, auferlegt, meint dies ersichtlich nur die mietrechtliche Erhaltungslast, also den Ausgleich der während der oder durch den Mietgebrauch eintretenden Gebäudebeeinträchtigungen an vorgenannten Teilen, durch vorbeugende (Instandhaltung) oder durch nachträgliche (Instandsetzung) Beseitigung verschuldeter oder in den Haftungsbereich der Generalmieterin fallender Schäden; nicht aber die Beseitigung von Anfangsmängeln.

2. Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Schuldbeitritts.

3. Die Verjährung einer übernommen Schuld richtet sich nach dieser und läuft nach dem Schuldbeitritt weiter.

4. Der Architekt muss auch ungefragt über eigene Fehler Auskunft erteilen. Die Rechtsprechung hat diese Aufklärungspflicht auch auf Überwachungsfehler erstreckt und auch dann bejaht, wenn später das Vertragsverhältnis nach der Begründung der Sekundärhaftung beendet wurde.

5. Ein Architektenwerk ist mangelhaft, wenn das Bauwerk mangelhaft ist und dies durch die objektiv mangelhafte Erfüllung einer Architektenaufgabe verursacht ist. Der Architekt schuldet in diesen Fällen Schadensersatz, wenn er die mangelhafte Erfüllung seiner Architektenaufgabe zu vertreten hat.

6. Sind dem Architekten sämtliche Architektenleistungen, einschließlich der Leistungsphase 9 Objektbetreuung und Dokumentation in Auftrag gegeben, dann kann die konkludente "Billigung" der Architektenleistung frühestens nach der letzten Handlung des Architekten aus der Leistungsphase 9 geschehen. In aller Regel ist dies die "Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen". Diese Leistung ist nach Ansicht des BGH so wesentlich, dass vorher von einem konkludenten Abnahmewillen des Auftraggebers nicht ausgegangen werden kann.

7. Eine Vorverlegung des Beginns der Verjährung auf die VOB-Abnahme durch Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfte unwirksam sein.




IBRRS 2007, 4222; IMRRS 2007, 1974
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag als verbundenes Geschäft

OLG Braunschweig, Urteil vom 23.11.2006 - 8 U 21/06

1. Sieht die Baubeschreibung die Erstellung einer Perimeterdämmung im Bereich der Kelleraußenwände und einen Vollwärmeschutz mit Putzstrukturoberfläche an den Außenwänden des Erd- und Obergeschosses vor, so ist bei einer Ausbildung des Vollwärmeschutzes in einer Stärke von 12 cm die Perimeterdämmung in einer Stärke von 8 cm auszubilden.

2. Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag unterliegen als verbundenes Geschäft dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung gemäß § 313 BGB (jetzt § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.), soweit sie eine rechtliche Einheit bilden. Eine rechtliche Einheit liegt dann vor, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen.

3. Für die Verbindung von Kaufvertrag und Bauvertrag zu einer rechtlichen Einheit spricht bereits die Zusammenfassung beider Verträge in einer Urkunde.

4. Liegt ein verbundenes Geschäft vor, dann bedürfen auch alle Änderungen des Vertrages der notariellen Beurkundung gemäß § 313 BGB.

5. Die Berufung der Partei auf einen Formmangel verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn durch die Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarung ihre Interessen nicht berührt werden. Eine nur unwesentliche Abweichung vom Vertragsinhalt, die den Interessenbereich der anderen Partei nicht berührt, ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die Änderung wesentliche Vertragspflichten betrifft.

6. § 313 Satz 2 BGB (Heilung des Formmangels durch Auflassung) erfasst nur Fälle, in denen bereits der beurkundungspflichtige Kaufvertrag formunwirksam ist, nicht jedoch Fälle, in denen in Bezug auf einen formwirksam abgeschlossenen Vertrag nachträglich formunwirksame Änderungsvereinbarungen getroffen werden.

7. Der Auftraggeber eines Bauwerkes kann nicht als verpflichtet angesehen werden, eine für ihn günstige Abweichung vom Vertragssoll zu rügen, zumal diese keinen Mangel im Sinne des § 633 BGB darstellt.

8. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten der Mangelbeseitigung verweigern.

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
G. Im Nachgang: Grundsätze der Vertragsauslegung
IV. Auslegung von Risikoübernahmen im Bauvertrag

9 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung
I. Leistungsbegriff

§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski)
B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken
II. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B: Überwachung
2. Inhalt der Regelung
III. § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B: Anordnungsbefugnis
2. Inhalt der Regelung
b) Einschränkung der Anordnungsbefugnis
IV. § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B: Bedenken gegen Ausführungsanordnungen
2. Inhalt der Regelung
F. § 4 Abs. 5 VOB/B: Schutzaufgaben des Auftragnehmers
II. Inhalt der Regelung
4. Besondere Schutzaufgaben

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
F. § 8 Abs. 3 Nr. 2 - Kündigungsfolgen
II. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 - Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten aufgrund Ausführung durch Dritte (Selbstvornahme)










12 Abschnitte im "Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

I. Pflicht zur Umstellung des Bauablaufes (VOB/B § 6 Rn. 65-67)

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2 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

d) Auswahlpositionen (VOB/A § 4 Rn. 12)

2. Pauschalvertrag (Abs. 1 Nr. 2) (VOB/A § 4 Rn. 19-21)




1 Abschnitt im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden

cc) Beschaffenheitsvereinbarung ( Rn. 936-954)