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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bausoll
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

180 Beiträge gefunden |
IBR 2022, 359 | OLG Nürnberg/BGH - 20 Jahre nach Baubeginn: Schadenshöhe bei Baukostenüberschreitung? |
IBR 2019, 146 | KG/BGH - Auch handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind zu überwachen! |
IBR 2019, 55 | Trockenbauanschluss an massive Bauteile mittels Anschluss-/Bewegungsfuge? |
IBR 2015, 57 | Feuchter Altbaukeller: Was tun? |
IBR 2011, 1286 | LG Marburg - Keine Bemusterung von Sandsteinen = Leistung mangelhaft? |
IBR 2011, 565 | OLG Düsseldorf - Bausoll bei funktionaler Leistungsbeschreibung: Auf die Detail-Festlegungen kommt es an! |
IBR 2010, 1093 | LG Potsdam - Symptomrechtsprechung: Ausnahme für erst spät auftretende Mängel? |
IBR 2010, 129 | OLG Düsseldorf - Vergütung für nicht beauftragte Leistungen? |
IBR 2008, 633 | OLG Düsseldorf/BGH - Pauschalpreisvertrag: Nachtragsforderung bei geänderter Leistung! |
IBR 2008, 71 | OLG Brandenburg - Bestimmung der Transportwege "nach Wahl des Auftragnehmers": Nachtrag bei Straßensperrung? |
3 Aufsätze gefunden |


76 Volltexturteile gefunden |

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 - 14 U 50/17
1. Der Architekt ist im Rahmen der geschuldeten Baukoordination über die zeitlich und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht hinaus verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt bzw. nachgekommen ist, und gegebenenfalls auch, die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
2. Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Bei der Bewehrung handelt es sich allgemein um eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit .
3. Der Auftragnehmer muss Planung und Ausführung daraufhin überprüfen, ob seine Leistung zum geschuldeten Werkerfolg führt; erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen.
4. Die Prüf- und Hinweispflichten gebieten es in der Regel nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel aufmerksam macht.
5. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nachunternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhalten.

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2022 - 7 U 29/21
1. Wird ein Architekt/Ingenieur umfassend mit der Planung und der Bauüberwachung beauftragt, hat er vom bauausführenden Unternehmer unterbreitete Sondervorschläge auf die Übereinstimmung mit seinen planerischen Vorgaben zu überprüfen.
2. Auf Fehler des Architekten/Ingenieurs bei der Bauüberwachung kann der bauausführende Unternehmer ein Mitverschulden des Bauherrn nicht stützen, weil der Bauherr dem Unternehmer nicht dessen Überwachung schuldet.
3. Grundsätzlich kommt einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner keine Gesamtwirkung zu. Ausnahmsweise ist sie zu bejahen, wenn sich aus dem Vergleich oder den Umständen ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

OLG Köln, Urteil vom 16.04.2021 - 19 U 56/20
1. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen von Bauunternehmern daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig, ob die zu Grunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen.
2. Erfasst der Architekt im Rahmen der Rechnungsprüfung in einer komplexeren Konstellation eine schwierige Rechtsfrage nur unzureichend oder nicht richtig, liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
3. Ein Schaden des Auftraggebers entsteht bei einem Fehler des Architekten bei der Rechnungsprüfung nicht erst dann, wenn feststeht, dass das Rückzahlungsbegehren gegenüber dem Unternehmer gescheitert ist. Der Architekt kann vom Auftraggeber unmittelbar in Anspruch genommen werden, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Bauunternehmer.
4. Im VOB/B-Bauvertrag ist eine auftragslos ausgeführte Leistung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige an den bauüberwachenden Architekt reicht grundsätzlich nicht aus.
5. Die Prüfung einer Abschlags- oder Schlussrechnung durch den bauleitenden Architekten stellt kein nachträgliches Anerkenntnis einer auftragslos erbrachten Leistung dar. Auch kann ein solches Anerkenntnis nicht darin gesehen werden, dass sich der Auftraggeber mit dem in veränderter Weise hergestellten Werk abfindet.

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2019 - 6 U 521/17
1. Eine Überschreitung der Baukosten kann als Mangel der Architektenleistung einzustufen sein, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen haben, dass die Baukosten ein bestimmtes Limit nicht überschreiten dürfen.
2. Der Architekt ist verpflichtet, im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen eines privaten Bauherrn abzustecken und ihn dazu nach seinen Vorstellungen zu fragen.
3. Nimmt der Architekt eine Kostenschätzung vor, muss die Schätzung zutreffend sein. Handelt es sich nur um eine grobe Schätzung, muss er über die Schwächen der Kostenangaben aufklären.
4. Zur Ermittlung der Schadenshöhe wegen einer Baukostenüberschreitung gut 20 Jahre nach Baubeginn.

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - 12 U 215/14
1. Die Planung des Gesamtkonzepts einer Deponie und dem Systemaufbau der Deponieoberfläche muss ein hinreichend robustes System vorsehen, das mit ausreichender Sicherheit seine Funktion erfüllen kann und einen effektiven Erosionsschutz an strategisch wichtigen Punkten sicherstellt.
2. Haben sich die Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, ist die Leistung des Architekten bzw. Ingenieurs nicht mehr nachbesserungsfähig, so dass die Geltendmachung von Schadensersatz keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf.
3. Wird ein VOB-Bauvertrag einvernehmlich aufgehoben, kann der Auftraggeber wegen einer mangelhaft ausgeführten Leistung Schadensersatz verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zur Kündigung wegen Mängeln berechtigt gewesen ist.


OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 U 112/14
1. Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber unzumutbar ist.
2. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist anzunehmen, wenn der Architekt das für den Architektenvertrag vorauszusetzende Vertrauensverhältnis durch sein schuldhaftes Verhalten derart empfindlich stört, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Auftraggeber die Vertragsfortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann.
3. Ist die vom Architekten erbrachte Ausführungsplanung in mehrfacher Hinsicht mit erheblichen Mängeln behaftet (hier: weil sie in eklatantem Widerspruch zur Baugenehmigung steht) und haben sich die Planungsfehler bereits im Bauwerk manifestiert, ist die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber nicht zumutbar.
4. Haben sich die gravierenden Fehler der Ausführungsplanung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht voraus, dass der Auftraggeber vor Ausspruch der Kündigung die Fehler rügt oder anmahnt.


OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2016 - 19 U 203/15
1. An den Inhalt einer Baukostengarantie sind hohe Anforderungen zu stellen. Für die Annahme einer solchen Garantieerklärung muss erkennbar sein, dass der Architekt sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigenden Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen.
2. Die (bloße) Zusicherung einer Baukostensumme reicht für die Annahme einer Baukostengarantie regelmäßig nicht aus. Vielmehr ist ein Garantievertrag wegen der damit für den Architekten verbundenen Risiken nur in seltenen Ausnahmefällen anzunehmen.


KG, Urteil vom 16.12.2015 - 21 U 81/14
1. Der bauüberwachende Architekt hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit den Leistungsbeschreibungen achten.
2. Die von den bauausführenden Firmen zu erbringenden Arbeiten sind vom Bauüberwacher in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen. Umfang und Intensität der gebotenen Überwachungstätigkeit hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab.
3. Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle.
4. Die Intensität der Überwachungspflicht des mit der Objektüberwachung betrauten Architekten steigt, wenn es um schwierige Arbeiten von großer Bedeutung geht und die Handwerker schwach sind oder im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für deren Ungeeignetheit zutage treten. Weiter bedarf es besonderer Aufmerksamkeit, wenn die Bauausführung geändert und abweichend von vorheriger Planung gebaut wird.
5. Spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung mangelhaft war, braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es dann Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.


OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2015 - 19 U 163/14
Auch wer aus bloßer Gefälligkeit bauplanende oder bauüberwachende Architektentätigkeiten ausübt, haftet nach denselben Maßstäben wie ein Architekt aus einem Architektenvertrag.


OLG Köln, Urteil vom 30.10.2014 - 24 U 76/14
1. Auch der Architekt keine Baukostengarantie abgegeben hat, schuldet er dem Auftraggeber eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Dies gilt neben der Verpflichtung, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung und besteht auch, wenn der Auftraggeber die Verteuerung erkennen kann.
2. In der Architektenhaftung besteht keine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung muss der Auftraggeber neben der Pflichtwidrigkeit und neben dem Schaden auch die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden dartun und nachweisen.
3. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags ein Honorar, das die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht einer Geltendmachung der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann.
1 Materialientext gefunden |
Schreiben privater Verbände
Stellungnahme BSB: "Überprüfung des Bauvertragsrechts"Stellungnahme BSB: Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Überprüfung des Bauvertragsrechts" - Beantwortung des Fragebogens für die Praxisbeteiligung
(vom 14.04.2005)

1 Interview gefunden |
Herr Dr.-Ing. Mike Gralla berichtete bereits im Jahr 2000 in dieser Zeitschrift über das Thema "Neue Wettbewerbsformen in der deutschen Bauwirtschaft". Schwerpunkt war die Analyse innovativer Wettbewerbs- und Vertragsformen. Seit 1999 beschäftigt sich Dr. Gralla mit der praxisgerechten Implementierung von partnerschaftlichen Modellen bei HOCHTIEF.

30 Blog-Einträge gefunden |
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Worum geht es?
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"Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten."Wenn ein Auftraggeber darauf seine ablehnende Haltung stützt, wird nicht berücksichtigt, dass der Auftragnehmer mit Teilen seiner Arbeit am Nachtrag Aufgaben des Auftraggebers mit erledigt hat.
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24 Leseranmerkungen gefunden |
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"Ein Blinder erhält eine Brille und kann jetzt 'wahrscheinlich' sehen!" Leseranmerkung von Kamphausen zu
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Kritik von Bach ist berechtigt Stellungnahme des Autors (RA Walther Leitzke) zu
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Missverständlicher Leitsatz Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Urteil wenigstens missverständlich Leseranmerkung von Dr. Drittler zu
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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G. Im Nachgang: Grundsätze der Vertragsauslegung |
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IV. Auslegung von Risikoübernahmen im Bauvertrag |
9 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
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B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
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I. Leistungsbegriff |
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§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
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B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken |
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II. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B: Überwachung |
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2. Inhalt der Regelung |
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III. § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B: Anordnungsbefugnis |
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2. Inhalt der Regelung |
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b) Einschränkung der Anordnungsbefugnis |
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IV. § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B: Bedenken gegen Ausführungsanordnungen |
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2. Inhalt der Regelung |
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F. § 4 Abs. 5 VOB/B: Schutzaufgaben des Auftragnehmers |
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II. Inhalt der Regelung |
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4. Besondere Schutzaufgaben |
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§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
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F. § 8 Abs. 3 Nr. 2 - Kündigungsfolgen |
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II. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 - Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten aufgrund Ausführung durch Dritte (Selbstvornahme) |
30 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
I. Unterscheidung Bausoll - Bauist ( Rn. 146-150)
13. Muster: § 11 Pauschalpreis ( Rn. 193-195)
13. Muster: § 11 Pauschalpreis ( Rn. 317-319)
14. Muster: § 12 Pauschalvergütung ( Rn. 445-447)
6. Muster: § 4 Leistungen der Auftragnehmerin: Planung ( Rn. 47-49)
6. Muster: § 4 Leistungen der Auftragnehmerin: Planung ( Rn. 166-168)
I. Vertragsarten/Vergütungsstrukturen ( Rn. 2-8)
6. Muster: § 4 Leistungen der Auftragnehmerin: Planung ( Rn. 290-292)
20 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
1. Abweichung Erfolgssoll zu Bausoll (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 10-12)
3. Anspruchsausschlüsse (VOB/B § 2 Abs. 8 Rn. 46)
I. Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 2 Rn. 43)
II. Einheits- und Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 1)
III. Erheblichkeit der Abweichung (VOB/B § 2 Abs. 8 Rn. 16)
3. Abweichungen beim Verfahrenssoll (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 17-23)
C. Vergütungsanspruch des Auftragnehmers (VOB/B § 2 Abs. 8 Rn. 17)
2. Gegenstand der Zusatzleistung (VOB/B § 2 Abs. 6 Rn. 1)
116 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
a) Systematik, Rolle des Sachverständigen (VOB/B § 2 Rn. 144-148)
VI. Vor § 2 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2, Nr. 3 VOB/B (VOB/B § 2 Rn. 345-350)
d) Rechtsfolge (VOB/B § 2 Rn. 195-200)
ee) Gewerbliche Verkehrssitte, typisches Verständnis (VOB/B § 2 Rn. 141-143)
dd) Vorweg genommene Anordnung aus Notwendigkeit (VOB/B § 2 Rn. 378)
(3) Verweis auf nur einsehbare Unterlagen (VOB/B § 2 Rn. 111-113)
ff) Rechtsfolgen (VOB/B § 2 Rn. 92)
aa) Ablaufsoll (VOB/B § 2 Rn. 53-56)
(5) Abschnitt 4, Konsoltraggerüste (VOB/B § 2 Rn. 131-139)
b) Anordnung irrelevant innerhalb des Bausolls; irrtümliche Anordnung (VOB/B § 2 Rn. 368-369)
27 Abschnitte im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden |
V. Risikoübernahmeklauseln ( Rn. 91)
D. Ausgangslage und Interessen der Vertragsparteien ( Rn. 28-29)
3. AGB des Auftragnehmers ( Rn. 61)
3. Einbeziehung behördlicher Genehmigungen ( Rn. 43-44)
2. Planvollständigkeitsklauseln ( Rn. 42)
B. Gesetzliches Leitbild / Regelungen der VOB/B ( Rn. 8-17)
112 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
B. Das Konfliktpotenzial der VOB Teile A und B ( Rn. 6-8)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-DIN 18332 DIN 18332 82)
2. VOB/C und Vertrags-/Bausoll ( Rn. 41-41a)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 173-VOB/C DIN 18322 173)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 173-DIN 18322 DIN 18322 173)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-VOB/C DIN 18332 82)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-VOB/C DIN 18333 93)
3 Ausführung ( Rn. 42-VOB/C DIN 18311 47)
3 Ausführung ( Rn. 42-DIN 18311 DIN 18311 47)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-DIN 18333 DIN 18333 93)
12 Abschnitte im "Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
I. Pflicht zur Umstellung des Bauablaufes (VOB/B § 6 Rn. 65-67)
21 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
m) Nebenleistungen/Besondere Leistungen nach DIN 18299 Abschnitt 4.1 und 4.2. ( Rn. 123-124)
a) Die Störung ist vom Auftragnehmer zu vertreten. (VOB/B § 6 Abs. 3 Rn. 10-11)
d) Zur Abgrenzung Nebenleistung/Besondere Leistung. (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 21)
D. Befugnisse des Auftraggebers (VOB/B § 6 Abs. 3 Rn. 36-40)
§ 13 Abs. 3 [Mängelansprüche bei vom Auftraggeber verursachten Mängeln]
g) Verwirklichung von Bodenrisiken. (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 29-30)
II. Risikoverteilung, Planungsverantwortung und Äquivalenzverhältnis (VOB/B § 1 Abs. 4 Rn. 52-56)
14 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
3. Hohe Anforderungen an die Beschreibung der geschuldeten Leistungen ( Rn. 6-14)
IV. Projektsteuerungsvertrag ( Rn. 1-103)
II. Standard-VOB-Bauvertrag (Einzelvergabe) ( Rn. 1-390)
IV. Generalübernehmervertrag ( Rn. 1-107)
III. Generalunternehmervertrag ( Rn. 1-241)
7 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |