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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Xa ZR 40/08


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 3577
AGBAGB
Unwirksame Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift

BGH, Urteil vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08

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11 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2009, 1263 BGH - Kein pauschalierter Schadensersatz für Rückbuchungen!

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2916; IMRRS 2023, 1333
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Unangemessen benachteiligende Akquise-Vereibarung in Immobilienmaklervertrag

OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2023 - 18 U 107/21

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2020, 2105
AGBAGB
Kein Ersatz von Personalkosten durch AGB!

BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind regelmäßig auch Formularklauseln eines "Gesamtklauselwerks", die mit der Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind, zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.11.1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10.02.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; vom 14.03.2012 - VIII ZR 202/11, NJW-RR 2012, 1333 Rn. 19 ff.; vom 18.07.2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18 f.). Mit "Gesamtklauselwerk" ist jedoch grundsätzlich nur der Kontext gemeint, den das Klauselwerk setzt, in dem die auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung aufgeführt ist, nicht dagegen Bestimmungen, die in gesonderten Urkunden niedergelegt sind und auf die die auszulegende Klausel nicht Bezug nimmt. (Rn. 30)*)

2. Der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung führt dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29.04.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31, 11; vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22; vom 23.08.2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; jeweils mwN). (Rn. 39)*)

3. Bezieht eine Formularklausel einen nicht ersatzfähigen Schaden in die Pauschale ein, ist sie nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale dann generell überhöht ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, EnWZ 2019, 351 Rn. 18 mwN). (Rn. 41)*)

4. Dies ist der Fall, wenn ein Energieversorgungsunternehmen in die von ihm berechnete Inkassokostenpauschale den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden und somit grundsätzlich von ihm selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand in die Pauschale einfließen lässt. Daran ändert der Umstand nichts, dass es diese Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften erledigen lässt (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, aaO Rn. 19 ff.). (Rn. 45)*)

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IBRRS 2019, 2314; IMRRS 2019, 1156
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18

Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG) gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10; Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7). (Rn. 19)*)

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BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - VIII ZR 239/15

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 1407; IMRRS 2016, 0878
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vorlage an EuGH: Wie haben Luftfahrtunternehmen ihre Preise zu gestalten?

BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - I ZR 220/14

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die in den Buchstaben b, c und d genannten Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise in der ihnen tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und daher nicht teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchstaben a dieser Bestimmung einbeziehen dürfen?*)

2. Ist die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann?*)

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IBRRS 2014, 1572; IMRRS 2014, 0808
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kann gewerblicher Großvermieter Inkassokosten geltend machen?

AG Hamm, Urteil vom 16.05.2014 - 17 C 443/13

Einem gewerblichen Großvermieter stehen keine Inkassokosten zu, wenn er statt eigener Anmahnung seiner Mieter diese Arbeiten durch ein externes Inkassounternehmen aufgrund eines Rahmenvertrags erledigen lässt.*)

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IBRRS 2011, 0519; IMRRS 2011, 0380
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Klausel über Abschlussgebühren in AGB

BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel

"Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird."

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.*)

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IBRRS 2010, 4509; IMRRS 2010, 3304
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
IT-Recht - Unzulässige AGB in Webhostingverträgen

OLG Koblenz, Urteil vom 09.09.2010 - 2 U 1388/09

1. Eine inhaltliche Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion in Webhostingverträgen erlaubt, dass das Vertragsgefüge insgesamt umgestaltet werden kann. Es ermöglicht bei kundenfeindlichster Auslegung eine Änderung der wesentlichen Vertragsbestandteile des Vertrages. Dies kann insbesondere die Preise, Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten betreffen. Allein die Möglichkeit des Widerrufs ist nicht geeignet, die Benachteiligung durch diese Klausel zu kompensieren (im Anschluss an BGH Urteil vom 11.10.2007 - III ZR 63/07 - NJW-RR 2008, 134).

2. Bei einer Rücklastschrift entstehenden Personalkosten sind nicht als Schadensersatz erstattungsfähig (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 17.09.09 - Xa ZR 40/08 - NJW 2009, 3570).

3. Eine Vertragsstrafenregelung in den AGB ist unwirksam, wenn die Klausel mit dem Begriff der "Zuwiderhandlung" verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Dies lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass der Webhosting-Anbieter der Gefahr der illegalen Verwendung von Software begegnen muss.

4. Eine Klausel, wonach eine außerordentliche Kündigung bereits bei Zahlungsverzug von 20 Tagen möglich ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.

5. Die Klausel, wonach der Webhosting-Anbieter bei einer vertraglichen Laufzeit oder einer Mindestvertragslaufzeit von bis zu 12 Monaten berechtigt ist, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen, ist für den Kunden unangemessen und überraschend. Die Klausel lässt nicht damit rechtfertigen, dass anders als bei der TK-Anschlüssen und der fehlenden Erreichbarkeit des Kunden über mehrere Tage bei Webhosting-Verträgen ein Wechsel des Webhosting-Anbieters in Stunden möglich sei, da nicht erwartet werden kann, dass der Kunde mit seiner Webseite in kürzester Zeit "umzieht".

6. Eine Klausel, wonach bei einer einmaligen Überschreitung des Datentransfers die automatische Umstellung auf einen Vertrag mit entsprechendem Datenvolumen erfolgen kann, ist nicht angemessen.

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IBRRS 2010, 3092; IMRRS 2010, 2251
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Keine Gebühr für Kartenzahlung, wenn alleinige Zahlungsmethode

BGH, Urteil vom 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

1. Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, das seine Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz anbietet, hält der Inhaltskontrolle stand:

"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert."*)

2. Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens der genannten Art benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam:

"(1) Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €/4,00 €.

(2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €/1,50 €."*)

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IBRRS 2009, 3577
Mit Beitrag
AGBAGB
Unwirksame Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift

BGH, Urteil vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beförderungsentgelts eine Belastungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto oder eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind.*)

2. Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.*)

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