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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 15/12
BGH, Urteil vom 05.11.2014 - XII ZR 15/12
19 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2015, 494 | BGH - Verlängerungsoption vorbehaltlos ausgeübt: Kein Ausschluss von Mängelrechten! |
IMR 2015, 24 | BGH - Minderung nach vorbehaltsloser Ausübung einer Verlängerungsoption? |
IMR 2014, 519 | OLG Koblenz - Keine Minderung nach vorbehaltloser Ausübung einer Verlängerungsoption! |
6 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2022 - 4 W 44/22
1. Ein vertraglich vereinbartes Optionsrecht erlischt nach Ablauf der Optionsausübungsfrist und kann nicht wieder aufleben.
2. Wird nach Ablauf der Optionsausübungsfrist eine Verlängerung des Mietvertrags vereinbart, stellt dies einen Nachtrag dar, der der Schriftform bedarf.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 08.04.2020 - 30 U 107/19
1. Die auf § 25 Abs. 2 GlüStV gestützte behördliche Untersagung des Betriebs mehrerer Spielhallen in einem Gebäude stellt einen Sachmangel der Mietsache dar, wenn der Betrieb von mehreren Spielhallen als einer von mehreren Zwecken im Mietvertrag bestimmt worden ist (im Anschluss an KG, Urteil vom 14.07.2014 - 8 U 140/13, NJOZ 2014, 1688 ff.). Denn die Ursache des behördlichen Verbots liegt in der Beschaffenheit oder der Lage des Mietobjekts.*)
2. Ist in dem Mietvertrag das Risiko gewerberechtlicher Genehmigungen auf den Mieter vereinbart, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn damit ist für gewöhnlich nicht die Überwälzung des Risikos der baulichen Beschaffenheit des Mietobjektes für den vereinbarten Vertragszweck vom Vermieter auf den Mieter gewollt.*)
3. Der Mieter kann sich auf ein Minderungsrecht wegen treuwidrigen Verhaltens nicht berufen (§ 242 BGB), wenn er durch Ausübung einer ihm vertraglich eingeräumten Verlängerungsoption einen auf einer ihm bekannten Gesetzesänderung beruhenden (unbehebbaren) Sachmangel erst herbeiführt. Eine direkte oder analoge Anwendung von § 536b BGB kommt insoweit aber nicht in Betracht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.11.2014 - XII ZR 15/12, IMR 2015, 24 = NJW 2015, 402 ff.).*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 - 1 U 83/18
1. Ein für länger als ein Jahr geschlossener Ergänzungsmietvertrag, mit dem die Vertragsparteien die mit dem Ursprungsvertrag vermietete Fläche erweitern, genügt dem Schriftformerfordernis gem. § 550 Satz 1 i.V.m. § 126 BGB nicht, wenn sich die maßgeblichen "Unterschriften" der Vertragsparteien über und nicht unter den getroffenenen ergänzenden Vereinbarungen befinden.
2. Der Formmangel eines Änderungsvertrags zu einem Miet- oder Pachtvertrag führt grundsätzlich dazu, dass der zunächst formgültig geschlossene ursprüngliche Vertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt (Anschluss an BGH NJW 1968, 1229; NJW 1975, 1653; OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 - 1 U 83/18, IMRRS 2019, 1388).
3. Obsiegt eine Partei im Berufungsverfahren aufgrund einer erst im Berufungsrechtszug erklärten Kündigung, die bereits während des ersten Rechtszugs möglich gewesen wäre, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen.
VolltextBGH, Urteil vom 14.10.2015 - XII ZR 84/14
Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht gemäß oder entsprechend § 536b BGB dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536, 536a BGB ausgeschlossen ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 05.11.2014 - XII ZR 15/12, BGHZ 203, 148 = NJW 2015, 402 = IMR 2015, 24).*)
VolltextVK Rheinland, Beschluss vom 10.09.2015 - VK VOL 15/2014
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 05.11.2014 - XII ZR 15/12
1. Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht gemäß oder entsprechend § 536b BGB dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536, 536a BGB ausgeschlossen ist (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 13.07.1970 - VIII ZR 230/68 NJW 1970, 1740).*)
2. Nachträgliche Änderungen der Miethöhe (hier: einvernehmliche Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung) können für sich genommen die entsprechende Anwendung des § 536b BGB ebenfalls nicht rechtfertigen; das schließt die Anwendung der Grundsätze des § 242 BGB im Einzelfall nicht aus.*)
1 Nachricht gefunden |
(29.01.2015) Verlängert der Mieter seinen Mietvertrag über eine Option im Mietvertrag, führt dies nicht zu einer Einschränkung seiner Rechte. Es kommt insoweit kein neuer Vertrag zustande. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. November 2014 (AZ: XII ZR 15/12) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.
mehr… IMR 2015, 24 BGH, 05.11.2014 - XII ZR 15/12
9 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
II. Analoge Anwendung (BGB § 536b Rn. 12-14)
III. Verwirkung oder Verzicht (BGB § 536a Rn. 22)
I. Normzweck und Funktion (BGB § 536b Rn. 3-11)
II. Befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel (BGB § 542 Rn. 155-161)
1. Bei Vertragsschluss (BGB § 536b Rn. 26-29)
1. Bei Vertragsschluss (BGB § 536a Rn. 48-52)
III. Befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsoption (BGB § 542 Rn. 162-170)