Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 109/08


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 0055; IMRRS 2010, 0026
GewerberaummieteGewerberaummiete
Umlage von Verwaltungskosten unter „sonstige Betriebskosten“

BGH, Urteil vom 09.12.2009 - XII ZR 109/08


36 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Zusätzlich buchbar 

Kostenloses ProbeaboOK
7 Beiträge gefunden
IMR 2010, 1018 BGH - Verwaltungskosten bei Gewerberaum IV: Intransparenz bei "Mischklauseln"?
IMR 2010, 425 BGH - Fenster verletzt Arbeitnehmerin des Mieters: Haftungsausschluss durch Mietvertrags-AGB?
IMR 2010, 181 BGH - Verwaltungskosten in AGB: Keine nähere Aufschlüsselung erforderlich!
IMR 2010, 94 BGH - Verwaltungskosten bei Gewerberaum III: Um welche Kosten handelt es sich konkret?
IMR 2010, 93 BGH - Verwaltungskosten bei Gewerberaum II: Sind "hintere" Kosten weniger wichtig?
IMR 2010, 92 BGH - Verwaltungskosten bei Gewerberaum I: BGH erklärt AGB-Umlage für zulässig!
IMR 2009, 160 OLG Köln - Umlage von Verwaltungskosten unter "sonstige Betriebskosten" schwierig!

2 Aufsätze gefunden
Vorsteuerschaden im Gewerberaummietverhältnis (inkl. Muster zur Umsatzsteueroptierung)
(Martin Spörl)
Dokument öffnen IMR 2018, 177
Die BGH-Rechtsprechung zur Gewerberaummiete im Jahr 2011
(Henrike Butenberg)
Dokument öffnen IMR 2011, 483

23 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 3232; IMRRS 2015, 1470
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Umlage einer Terrorversicherung zulässig?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2015 - 10 U 29/15

1. Die in § 2 Nr. 17 BetrKV nicht näher präzisierten sonstigen Betriebskosten sind nur dann umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt werden.

2. Zwar können die Kosten einer Terrorversicherung prinzipiell nach § 2 Nr. 13 und Anlage 2 Nr. 14 BetrKV umgelegt werden, aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung des betriebskostenrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots ist dies jedoch nur möglich, wenn im Einzelfall für das betroffene Gebäude eine Versicherung gegen Terrorakte deshalb erforderlich ist, weil konkrete Umstände vorliegen, die die Gefahr eines Gebäudeschadens durch einen terroristischen Angriff begründen.

3. Dies ist der Fall bei Gebäuden mit Symbolcharakter, Gebäuden, in denen staatliche Macht ausgeübt wird, Gebäuden, in denen sich regelmäßig eine große Anzahl von Menschen aufhält (Bahnhöfe, Flughäfen, Touristenattraktionen, Sportstadien, Büro- oder Einkaufszentren), sowie Gebäuden, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft der genannten Gebäude befinden.

4. Für einen Aufzug sind nach dessen Außerbetriebsetzung keine Nebenkosten mehr zu tragen.

5. Hat der Mieter Zweifel der Richtigkeit der in die Abrechnung eingestellten Kosten, darf er sich im Prozess nicht darauf beschränken, die materielle Berechtigung des Kostenansatzes insgesamt oder hinsichtlich einzelner Betriebskostenarten als "unklar", "nicht nachvollziehbar", "nicht belegt" oder "erläuterungsbedürftig" in Zweifel zu ziehen. Er hat vielmehr zunächst von seinem Belegeinsichtsrecht Gebrauch zu machen, weil dies gerade der Überprüfung der Abrechnung und der Befriedigung eines weitergehenden Informationsbedarfs dient. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter ihm aus Gefälligkeit oder Rechtsunkenntnis einzelne Belege bereits vorgelegt hat und der Mieter diese nunmehr als unvollständig und/oder als zur Deckung seines Erläuterungsbedarfs ungeeignet empfindet, weil hierdurch der Pflichtenkreis des Vermieters nicht erweitert wird.

6. Setzt er sich durch Verzicht auf die Belegeinsichtnahme zur Erhebung konkreter Rügen außer Stande, ist ihm über § 138 Abs. 3 ZPO auch im Rechtsstreit der Einwand unrichtiger Kostenabrechnung abgeschnitten.

7. Den Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen trifft keine Rechtspflicht zur Modernisierung; auch aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit lässt sich keine derartige Verpflichtung herleiten.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 4071
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 09.10.2014 - III ZR 33/14

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über vorausbezahlte Mobilfunkleistungen ("prepaid"-Vertrag), in der geregelt ist, dass bei Roamingverbindungen, bei Verbindungen zu Premiumdiensten sowie bei über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können, so dass aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen kann, den dieser auszugleichen hat, ist wirksam, sofern diese Rechtslage klar und unmissverständlich verdeutlicht wird. (amtlicher Leitsatz)*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2015, 0129; IMRRS 2015, 0077
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskostenkatalog in der "jeweils geltenden Fassung": Klausel unwirksam!

AG Hanau, Urteil vom 09.07.2014 - 37 C 106/14

Verweist ein Mietvertrag hinsichtlich der umgelegten Betriebskosten lediglich auf einen nicht mehr gültigen Betriebskostenkatalog (hier Anlage 3 zu § 27 der II. BerechnungsVO) ohne die Positionen im Einzelnen aufzuzählen, so scheitert die Umlagevereinbarung, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, dann an dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn nicht ersichtlich ist, welche Version gemeint ist. Das ist auch dann nicht anders, wenn auf die "jeweils geltende Fassung" verwiesen wird.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 0644; IMRRS 2013, 0442
VersicherungenVersicherungen
Hinweispflicht der Versicherung

BGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 94/11

1. Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Damit übereinstimmende Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.*)

2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 0130
Sonstiges Arbeits- und SozialrechtSonstiges Arbeits- und Sozialrecht
Sozialrecht - Sanierungsgeld einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

BGH, Urteil vom 05.12.2012 - IV ZR 110/10

1. Die Höhe des Sanierungsgeldes einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse beruht schon deshalb nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, weil es hierzu an einer tarifvertraglichen Regelung fehlt. Die Bestimmung der Höhe des Sanierungsgeldes durch die Zusatzversorgungskasse hat gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen.*)

2. Die Regelung einer Zahlungsverpflichtung von Beteiligten in einer Durchführungsvorschrift zu einer Satzungsbestimmung (hier: sog. "Beitragszuschuss Ost") ist nach § 305c Abs. 1 BGB eine überraschende Klausel.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 0076
Sonstiges Arbeits- und SozialrechtSonstiges Arbeits- und Sozialrecht
Sozialrecht - Anspruch auf Sanierungsgeld

BGH, Urteil vom 05.12.2012 - IV ZR 111/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 3087
Mit Beitrag
AGBAGB
Entgeltklausel im Text "versteckt": Regelung unwirksam!

BGH, Urteil vom 26.07.2012 - VII ZR 262/11

Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2010, 4491; IMRRS 2010, 3289
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaum: Überwälzung von Kosten auf den Mieter

LG Köln, Urteil vom 23.08.2010 - 15 O 211/07

1. Maßgeblich für die Frage, ob die Überwälzung der Kosten auf den Mieter möglich ist, ist nicht die Abrechnung selbst, sondern vielmehr die mietvertragliche Klausel.

2. Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung kann bei der Gewerberaummiete formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, soweit sie sich auf Schäden erstreckt, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind.

3. In Gewerberaummietverträgen ist es möglich, Verwaltungskosten wirksam auf den Mieter umzulegen. Allerdings muss die Umlage vereinbart werden.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2010, 3239; IMRRS 2010, 2367
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

BGH, Urteil vom 21.07.2010 - XII ZR 189/08

1. War ein Bauteil der Mietsache aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bei Vertragsschluss bereits in diesem Zeitpunkt für ihren Zweck ungeeignet und damit unzuverlässig, liegt ein anfänglicher Mangel der Mietsache vor.*)

2. Auch dritte, an einem Mietvertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen können in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden. Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet (im Anschluss an BGHZ 49, 350).*)

3. Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 305c BGB kann sich aus der Stellung der Klausel im Gesamtwerk der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn sie in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08 - NJW 2010, 671).*)




IBRRS 2010, 0854; IMRRS 2010, 0562
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Umlage von Verwaltungskosten in AGB zulässig!

BGH, Urteil vom 24.02.2010 - XII ZR 69/08

Die in einer Formularklausel festgelegte allgemeine Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter verstößt bei der Gewerbemiete nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2010, 0424; IMRRS 2010, 0260
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt nicht für Gewerberaum-Nebenkosten!

BGH, Urteil vom 27.01.2010 - XII ZR 22/07

1. Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums.*)

2. Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar.*)

3. Für die Annahme einer konkludenten Änderung des Umfangs der vereinbarten Nebenkosten reicht es nicht aus, dass der Vermieter einzelne vereinbarte Nebenkostenpositionen über längere Zeit nicht abgerechnet hat. Vielmehr bedarf es hierfür weiterer Anhaltspunkte.*)




IBRRS 2010, 0055; IMRRS 2010, 0026
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Umlage von Verwaltungskosten unter „sonstige Betriebskosten“

BGH, Urteil vom 09.12.2009 - XII ZR 109/08

Die Umlage von "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume ist weder überraschend im Sinne von § 305 c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Vorauszahlungen im Einzelfall deutlich niedriger festgelegt wurden als die später abgerechneten Kosten und die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält.*)




IBRRS 2009, 0192; IMRRS 2009, 0121
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Umlegbarkeit der Betriebskosten, wenn Nutzung verboten?

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2008 - 22 U 131/07

1. Die Umlagefähigkeit von Nebenkosten hängt nicht davon ab, ob der den jeweiligen Nebenkosten zugrundeliegende Aufwand für den einzelnen Mieter von Nutzen ist. Wenn aber der Mietvertrag es dem Mieter unter Androhung einer Vertragsstrafe verbietet, bestimmte Gemeinschaftsflächen zu nutzen (hier: Treppenhaus), dann sind die dort anfallenden Betriebskosten auch nicht umlegbar (hier: Reinigungskosten).

2. Zur Beurteilung einer Vertragsklausel als überraschend ist nach § 305 BGB eine Gesamtschau der Regelungen des jeweiligen Vertrages erforderlich.

3. Eine formularmäßige Umlage von Verwaltungskosten ist unwirksam, wenn durch die Platzierung der Verwaltungskosten in einer der letzten Nummern der Anlage zum Vertrag unter "sonstige Betriebskosten", durch fehlende Angabe der Größenordnung der Verwaltungskosten und durch deutlich zu niedrig angesetzte Nebenkostenvorauszahlungen die wahre Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten verschleiert wird. Denn damit wird beim Mieter irreführend der Eindruck erweckt, hier handele es sich um eine vergleichsweise unbedeutende Position, während in Wahrheit die Verwaltungskosten die Hälfte der gesamten Betriebskosten ausmachen.

Dokument öffnen Volltext


 Anzeige der Treffer:  [1 bis 10] 11 bis 23