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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 6/04
BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04
Volltext100 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Beiträge gefunden |
IMR 2008, 1026 | BGH - Rechtsprechungsmodifikation schafft keine neue Aufklärungspflicht der Banken |
IMR 2007, 1034 | BGH - Unterbliebene Widerrufsbelehrung führt nicht zu Schadensersatz! |
IMR 2007, 406 | OLG Brandenburg - Bankenhaftung bei Täuschung des Vermittlers über Höhe der Mietpoolausschüttungen |
IMR 2007, 162 | BGH - Finanzierende Bank hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Eigentumswohnung! |
IMR 2006, 60 | BGH - Finanzierung einer Immobienanlage: Haftet Bank bei evident falschen Angaben beim Verkauf? |
92 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 26.09.2023 - XI ZR 98/22
Gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers zuzurechnen ist. *)
VolltextBGH, Beschluss vom 13.06.2023 - XI ZB 17/21
1. Zur Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde liegt. (Rn. 56 - 59)*)
2. Zum Erfordernis von Angaben über Bewertungsgutachten und zu ihrer Darstellung in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde liegt. (Rn. 49 - 52)*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.01.2022 - XI ZR 215/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 218/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 216/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 217/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 209/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 210/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 214/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2019 - 12 U 56/18
1. Der Gläubigeranfechtungsprozess eines absonderungsberechtigten Gläubigers, der nur aus seinem Sicherungsrecht vorgeht, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht unterbrochen, denn § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG setzt voraus, dass ein Insolvenzgläubiger eine Klage zur Durchsetzung eines Einzelgläubigeranspruchs (gegen einen Dritten) erhoben hatte, dessen Gegenstand vom Insolvenzbeschlag über das Schuldnervermögen erfasst wird.*)
2. Der Anfechtungsgegner kann sich gegen den Anfechtungsanspruch verteidigen, indem er geltend macht, dass die Anfechtungsklage gegen ihn nach § 242 BGB treuwidrig sei. Falls der Gläubiger seinen Hauptanspruch gegen den Schuldner ebenfalls anfechtbar erlangt hat, kann der Anfechtungsgegner sich darauf indessen nur unter den für eine eigene Anfechtungseinrede nach § 9 AnfG geltenden Voraussetzungen berufen, also wenn die §§ 2, 3 ff. AnfG gerade auch zu seinen Gunsten erfüllt sind.*)
3. Haben sich mehrere Gläubiger auf anfechtbare Weise vollstreckbare Schuldtitel verschafft, kann keiner von ihnen eine Anfechtungsklage gegen den anderen erheben. Eine Abwägung der Stärke der beiderseitigen Anfechtungsansprüche findet nicht statt. Maßgeblich für die Befriedigung bleibt vielmehr die Rangfolge, die sich aus der materiellen Rechtslage ergibt. Das gilt auch im Fall der Abtretung.*)
Volltext3 Nachrichten gefunden |
(21.03.2007) Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Ansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden.
mehr…
(14.07.2006) Mit zwei Urteilen vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 und 15 U 64/04 - hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Badenia Bausparkasse erneut zum Schadensersatz verurteilt. Nunmehr liegen auch die schriftlichen Urteilsgründe vor.
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(18.05.2006) Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, welche Rechte Verbrauchern zustehen, die ihren zur Finanzierung einer Eigentumswohnung geschlossenen Realkreditvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen haben.
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