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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg 6/06
OLG München, Beschluss vom 13.06.2006 - Verg 6/06
VolltextIBRRS 2006, 1734; VPRRS 2006, 0283
OLG München, Beschluss vom 28.04.2006 - Verg 6/06
IBRRS 2006, 1046; VPRRS 2006, 0180
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2006 - Verg 6/06
Volltext203 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
14 Beiträge gefunden |
IBR 2013, 1015 | OLG Düsseldorf - Deutsche Post AG als Subunternehmer! |
IBR 2013, 1010 | VK Münster - Vergabestelle kann Leistungsumfang vor Zuschlagserteilung (geringfügig) ändern! |
IBR 2013, 489 | VK Nordbayern - Bewertungsmatrix muss vor Ablauf der Bewerbungsfrist bekannt gemacht werden! |
IBR 2011, 1481 | Keine Änderung bei Schwellenwertermittlung nach VOF 2009! |
IBR 2009, 1035 | VK Nordbayern - Dokumentationsmangel: Nur bei Nachteil im Vergabeverfahren erheblich! |
IBR 2007, 98 | VK Sachsen - Aufhebung bei Widersprüchlichkeiten in der Leistungsbeschreibung? |
IBR 2007, 41 | OLG Naumburg - Unvollständige Verfahrensdokumentation |
IBR 2006, 1566 | OLG Naumburg - Eintritt der Ablehnungsfiktion |
IBR 2006, 1477 | OLG Naumburg - Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Beschwerdeverfahren |
IBR 2006, 590 | OLG Naumburg - Aufhebung der Aufhebung: Rechtsschutz gegen erneute Ausschreibung? |
2 Aufsätze gefunden |
IBR 2008, 1360
144 Volltexturteile gefunden |
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.12.2021 - 7 Verg 3/21
Eine Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 kann ausnahmsweise auch bei einer massiven Verschiebung der Ausführungszeit des Bauauftrags gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.*)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Verg 54/20
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen fördern soll, gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.
2. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten, bei denen Bieter, die in bestimmten Herkunftsstaaten produzieren, einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, der anderen Bietern allein wegen ihrer Fertigung in einem nicht privilegierten Staat vorenthalten wird, begegnet grundlegenden Bedenken, weil diese Bieter nicht den gleichen Bedingungen unterworfen sind.
3. Eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates gestatten - von einigen Ausnahmen abgesehen - weder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die für dessen Auslegung relevanten europäischen Richtlinien.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Verg 55/20
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.
2. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten, bei denen Bieter, die in bestimmten Herkunftsstaaten produzieren, einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, begegnet grundlegenden Bedenken, weil diese Bieter nicht den gleichen Bedingungen unterworfen sind.
3. Eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates gestatten - von einigen Ausnahmen abgesehen - weder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die für dessen Auslegung relevanten europäischen Richtlinien.
VolltextOLG Rostock, Beschluss vom 30.09.2021 - 17 Verg 5/21
1. Selbst wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren in Bezug auf die Kosten gänzlich sorglos oder auf einer jedenfalls unzureichenden Grundlage einleitet, unterliegt er keinem Kontrahierungszwang; er muss im Falle einer Verfahrensaufhebung zum Zwecke der Erzielung eines wirtschaftlicheren Ergebnisses dann den durch die sorg- und rücksichtslose Ausschreibung verursachten Schaden ersetzen, ist aber nicht durch seinen Fehler in dem Vergabeverfahren „gefangen“.*)
2. An einer vertretbaren Kostenschätzung des öffentlichen Auftraggebers vor Einleitung des Vergabeverfahrens als Voraussetzung einer rechtmäßigen Verfahrensaufhebung i. S. v. § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV fehlt es, wenn lediglich Kostenberechnungen nach DIN 276 im Rahmen der Leistungsphasen 2 und 3 der HOAI zur Verfügung standen und Steigerungen der Baupreise seit deren Erstellung von knapp 13 Prozent unberücksichtigt geblieben sind.*)
3. Ein Bieter ist nicht gehindert, im Falle der Aufhebung eines Vergabeverfahrens einen hilfsweisen Feststellungsantrag auf deren Rechtswidrigkeit zu beschränken. Der Vergabesenat hat dann nicht der Frage nachzugehen, ob eventuell trotz einer rechtswidrigen Verfahrensaufhebung eine Rechtsverletzung der Antragstellerin gemäß § 97 Abs. 6 GWB wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes für ihr Angebot ausscheidet; vielmehr bleibt eine diesbezügliche Beurteilung nach dem Wortlaut des § 181 Satz 1 GWB der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten.*)
VolltextOLG Rostock, Beschluss vom 16.09.2021 - 17 Verg 7/21
1. Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist ein konkretes formelles Vergabeverfahren, auf das sich die Eingriffsbefugnisse der Nachprüfungsinstanzen hinsichtlich der Maßnahmen der Vergabestelle beschränken; im Falle einer parallelen Neuausschreibung der Leistungen durch den öffentlichen Auftraggeber kann der Bieter primären Rechtsschutz gegen einen damit einhergehenden vermeintlichen Vergaberechtsverstoß daher allein in einem Nachprüfungsverfahren erlangen, welches sich auf die zweite Ausschreibung bezieht (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 31.07.2006 - 1 Verg 6/06, IBRRS 2006, 3907 = VPRRS 2006, 0429, und OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2003 - 1 Verg 1/03, IBRRS 2003, 1258 = VPRRS 2003, 0395).*)
2. Im Falle eines Verstoßes des öffentlichen Auftragsgebers gegen § 3 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 VgV kommt eine Rechtsverletzung des Bieters gem. § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB durch eine nationale statt eine europaweite Ausschreibung in Betracht, wenn er vom Vergabeverfahren nur zufällig Kenntnis erlangt und ihm in der Folge die Angebotsfrist lediglich noch in verkürztem Umfang für die Erarbeitung einer Bewerbung zur Verfügung steht.*)
3. Von vorneherein untauglich für die Begründung eines besonderen Beschleunigungsinteresses des Auftraggebers i.S.v. § 169 Abs. 2 GWB sind allgemein gehaltene Verweise auf die Bedeutung seiner Aufgaben auf regionaler oder nationaler Ebene, wenn davon insbesondere nicht der Bereich der Daseinsvorsorge oder nach der genannten Vorschrift in der Regel als überwiegend anzusehende Sicherheits- und Verteidigungsinteressen betroffen sind.*)
4. Bei einem Großvorhaben im Baubereich, das sich noch in der Anfangsphase befindet, lässt sich die Gestattung eines vorzeitigen Zuschlags nicht auf finanzielle Einbußen stützen, welche im Falle einer hinausgeschobenen Fertigstellung frühestens in einigen Jahren zu erwarten wären, wenn die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Kompensierung von Verzögerungen, die durch das anhängige Nachprüfungsverfahren eintreten, im weiteren Bauverlauf nicht ausgeschlossen ist.*)
5. Ebenso wenig kann für eine erhöhte Dringlichkeit der vorzeitigen Zuschlagserteilung die Dauer eines bereits vorangegangenen Vergabeverfahrens angeführt werden, weil ansonsten die Verzögerungen, welche durch die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu einer ersten Teilausschreibung für das Gesamtbauvorhaben verursacht wurden, den vorzeitigen Zuschlag ebenso bei allen noch ausstehenden Vergaben weiterer Leistungen bedingten und die §§ 155 ff. GWB für das restliche Projekt leer liefen.*)
VK Sachsen, Beschluss vom 14.12.2020 - 1/SVK/036-20
1. Nach Ziff. 2 Abs. 1 der AGB BRIEF NATIONAL kommen Beförderungsverträge für Sendungen, durch deren Übergabe durch oder für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post AG oder von ihr beauftragter Unternehmen nach Maßgabe dieser AGB zustande. Raum für individuelle "Absprachen" existiert in diesem Zusammenhang nicht. Damit ist es einem Bieter nicht möglich, besondere Vertragsbedingungen, wie bspw. konkrete Laufzeitzusagen zum Vertragsbestandteil zu machen.*)
2. Gibt die Leistungsbeschreibung einer Ausschreibung spezielle Vertragsbedingungen für die Leistungserbringung bspw. konkrete Rücksendungsfristen vor, so stellt die beabsichtigte teilweise Inanspruchnahme von Leistungen der Deutschen Post AG nach deren allgemeinen Postbeförderungsbedingungen eine inhaltliche Abweichung zu diesen dar.*)
3. Um dies von Auftraggeberseite her zu vermeiden, ist es notwendig, in den Verdingungsunterlagen vorzusehen, dass bei der Einschaltung der Deutschen Post AG durch den Bieter als Zustellunternehmen für die zu erbringenden Leistungen ab Übergabe an die Deutsche Post AG deren AGB BRIEF NATIONAL maßgeblich sind, sofern diese Vertragsvariante zur Anwendung kommen soll.*)
4. Oder aber, es muss ausdrücklich zugelassen werden, dass es bei Weitergabe der Leistung an einen Universaldienstleister erlaubt ist, Verträge mit diesem im Namen des Auftraggebers zu schließen.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2020 - Verg 16/20
1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der antragstellende Bieter ein Interesse am ausgeschriebenen Auftrag darlegt. Ein Interesse am Auftrag wird grundsätzlich durch die Abgabe eines Angebots dokumentiert.
2. Das Interesse am Auftrag kann ausnahmsweise auch ohne Angebotsabgabe - trotz Kenntnis des Antragstellers von der Ausschreibung - angenommen werden, wenn der Bieter gerade durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert war.
3. Hat der antragstellende Bieter kein Angebot abgegeben, sind höhere Anforderungen an die Darlegung des Interesses am Auftrag zu stellen. Der Bieter muss einen gewichtigen Vergaberechtsverstoß rügen und schlüssig vortragen, gerade durch den gerügten Vergaberechtsfehler an der Abgabe eines Angebots gehindert worden zu sein.
4. Ein Interesse am Auftrag ist schließlich auch dann ohne die Abgabe eines Angebots zu bejahen, wenn der Auftraggeber einen Auftrag ohne die Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens direkt vergibt oder zu vergeben beabsichtigt (sogenannte De-facto-Vergabe) und der Antragsteller dieses Vorgehen als vergaberechtsfehlerhaft rügt.
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 15.05.2020 - Z3-3-3194-1-37-10/19
1. Zur ordnungsgemäßen Ermittlung des Finanzierungsbedarfs ist die Vergabestelle gehalten, einen Sicherheitsaufschlag auf das Ergebnis der sorgfältig geschätzten Kosten vorzunehmen.
2. Eine nicht vertretbare Kostenermittlung stellt eine unzutreffende Tatsachengrundlage für das vor einer Aufhebung der Ausschreibung auszuübende Ermessen dar. Diese Rechtsverletzung der Vergabestelle entfällt auch nicht durch überhöhte Angebotspreise.
VolltextVG Lüneburg, Urteil vom 11.04.2018 - 5 A 330/15
1. Die VOF ist nur anwendbar, wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, die nicht im Vorfeld eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist. Anderenfalls ist die VOL/A anzuwenden.*)
2. Im vorliegenden Einzelfall handelte es sich zwar um freiberufliche Tätigkeiten, die aber eindeutig und erschöpfend beschreibbar waren, weshalb bei einer Freihändigen Vergabe nach der VOL/A drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern gewesen wären.*)
3. Der Widerruf mit Wirkung für die Zukunft nach § 49 Abs. 2 VwVfG genügt zur Beseitigung des Anspruchs auf Auszahlung einer Zuwendung.*)
VK Bund, Beschluss vom 07.03.2018 - VK 2-12/18
1. Dem öffentlichen Auftraggeber ist es unbenommen, von der Vergabe des in Aussicht genommenen Auftrags Abstand zu nehmen; er ist keinem Kontrahierungszwang unterworfen.
2. Eine Ausnahme von dem fehlenden Kontrahierungszwang gilt nur, wenn es sich um eine missbräuchliche Scheinaufhebung handelt, die seitens des Auftraggebers gezielt zur Diskriminierung eines Bieters eingesetzt wird, um bei unverändertem Vergabewillen einem anderen Bieter den Auftrag im Verhandlungsverfahren zu erteilen.
3. Ein unwirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung kann einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen, wenn die abgegebenen Angebote eine deutliche Differenz zur ordnungsgemäß erstellten Kostenberechnung des Auftraggebers aufweisen. Hat der Auftraggeber jedoch keine Kostenberechnung erstellt, ist die Aufhebungsentscheidung vergaberechtswidrig.
20 Abschnitte im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden |
3. Keine eindeutige und erschöpfende Beschreibbarkeit der Leistung (Nr. 3) (UVgO § 8 Rn. 19-22)
3. Negative Beweiskraft (VgV § 8 Rn. 10)
4. Mindest- und Höchstzahl (Abs. 2 und 3) (VgV § 51 Rn. 10-12)
§ 57 Aufhebung und Einstellung des Verfahrens (SektVO § 57 Rn. 1-3)
V. Rechtsschutz (VgV § 8 Rn. 12-13)
1. Teilaufhebung (VgV § 63 Rn. 9-11)
III. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes (Abs. 1 Nr. 3-5) (VOB/A § 16d Rn. 5-11)
II. Zu beachtende Grundsätze (SektVO § 45 Rn. 4-13)
1. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Nr. 5) (VOB/A § 16 Rn. 5-6)
19 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
b) Keine Angabe der Gewichtung der Eignungskriterien erforderlich (VgV § 51 Rn. 6-7)
d) Unzulässige Maßnahmen (GWB § 169 Rn. 69)
3. Zulässigkeitsvoraussetzung in Gestalt eines zulässigen Nachprüfungsantrags (GWB § 168 Rn. 36)
V. Das Los als Instrument der Entscheidungsfindung (Abs. 6) (VgV § 75 Rn. 61-64)
4. Darlegung eines entstandenen oder drohenden Schadens (GWB § 160 Rn. 42-46)
c) Ermessen bei der Auswahl der Bieter (VgV § 16 Rn. 16)
1. Relevanz und Reichweite dieser zusätzlichen Eingriffsmöglichkeiten (GWB § 169 Rn. 55-56)
c) Angabe von Mindest- und Höchstzahl der einzuladenden Bewerber (VgV § 51 Rn. 8-9)
a) Antragserfordernis, Antragsberechtigung und Antragsvoraussetzungen (GWB § 169 Rn. 58-61)
b) Geforderte Erklärungen (Abs. 1 Nr. 4) (VOB/A § 13 EU Rn. 44-57)