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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 95/07
BGH, Urteil vom 05.03.2008 - VIII ZR 95/07
22 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2008, 148 | BGH - Vertrauensschutz bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen? |
IMR 2008, 147 | BGH - AGB: Unverständliche Abgeltungsklausel führt zur Unwirksamkeit! |
13 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2020 - 10 U 178/19
1. Die Vertragsfreiheit gilt auch für Abreden, die einem besonnenen Betrachter wirtschaftlich gänzlich unvernünftig erscheinen. Aufgabe des Rechts ist es aber nicht, einen der Vertragspartner vor jedweder für ihn ungünstigen Vereinbarung zu bewahren. Eine Grenze ist erst erreicht, wenn das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, wie es bei wucherischen Rechtsgeschäften der Fall ist (hier verneint).
2. Im Gegensatz zu einem Werkunternehmer schuldet ein Dienstverpflichteter keinen bestimmten Erfolg. Demgemäß enthalten die Vorschriften über den Dienstvertrag keine Bestimmungen über die Rechtsfolgen mangelhafter Leistungen. Allerdings haftet der Dienstverpflichtete bei einer schuldhaften Pflichtverletzung auf Schadensersatz.
3. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle. Auch Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts sind der Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Für das Transparenzgebot gilt dies dagegen nicht.
4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleisters, wonach der Auftraggeber eine „Pauschale von 150 Euro je Einsatztag und -gerät“ zu zahlen hat, ist intransparent und unwirksam, weil nicht ansatzweise bestimmt ist, was ein „Einsatzgerät“ sein soll.
VolltextBGH, Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 156/18
1. Eine qualifizierte Nachrangabrede steht der Qualifikation des Rückzahlungsanspruchs als unbedingt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nur dann entgegen, wenn die Abrede wirksam ist. (Rn. 18)*)
2. Zur fehlenden Transparenz einer in einem Vermögensanlagevertrag enthaltenen Rangrücktrittsklausel. (Rn. 23 - 27)*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 600/16
Eine in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlegt, zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts eine Bürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt (hier: formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, der auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Hauptschuldners umfasst) zu stellen, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
1. Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 01.07.987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253).*)
2. Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.*)
3. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen unterliegt die Beurteilung, ob eine Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände.*)
4. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter.*)
VolltextBGH, Urteil vom 31.07.2013 - VIII ZR 162/09
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Gasversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Normsonderkunden) verwendet, halten die Klauseln*)
a) "Ändern sich die allgemeinen veröffentlichten Tarifpreise (Haushalt und Gewerbe) [des Versorgungsunternehmens], so ist [das Versorgungsunternehmen] berechtigt, die Vertragspreise angemessen zu ändern. Die Änderungen werden wirksam mit der öffentlichen Bekanntgabe der geänderten Preise ab dem in der Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt ..."*)
b) "Die Preise des Sonderabkommens HS sind an den Tarif H II, die Preise des Sonderabkommens GS an den Tarif G II der ab 1. Oktober 1981 gültigen allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Gas [des Versorgungsunternehmens] gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieser Tarife, so ändern sich auch die Grundpreise der Sonderabkommen im gleichen Verhältnis; ändern sich die Arbeitspreise dieser Tarife, so ändern sich die Arbeitspreise der Sonderabkommen um den gleichen Betrag."*)
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (zu a) Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff.; zu b) Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 38 ff.).*)
2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Normsonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens in der Weise regeln, dass sie die unmittelbare Anwendbarkeit der AVBGasV oder ein mit § 4 AVBGasV in jeder Hinsicht gleichlautendes Änderungsrecht vorsehen, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (im Anschluss an EuGH, RIW 2013, 299 - RWE Vertrieb; Aufgabe von BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711 Rn. 21. ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.).*)
VolltextBGH, Urteil vom 29.05.2013 - VIII ZR 285/12
Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltungsklausel), und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht:
"Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts",
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Aufgabe von Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff., und von Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663).*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 181/10
1. Eine Klausel in von Verkaufsberatern vermittelten Verträgen über den Hausbau, wonach der Unternehmer einen Antrag des Bestellers innerhalb eines Monats nach dessen Unterzeichnung des Vertragsformulars annehmen kann, ist so zu verstehen, dass für die Fristberechnung das im Vertragsformular eingetragene Datum maßgebend ist. Auf das tatsächliche Datum der Unterzeichnung kommt es nicht an.*)
2. § 649 Satz 3 BGB ist kein Leitbild für die Vereinbarung von Vergütungspauschalen im Falle einer freien Kündigung.*)
3. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers enthaltene Vergütungspauschalierung auf 15 % des Teilbetrags aus dem Gesamtpreis, der auf den Teil der Leistungen entfällt, die der Unternehmer bis zu einer freien Kündigung noch nicht ausgeführt hat, ist unwirksam, wenn die Berechnung dieses Vergütungsteils von der Berechnung der Vergütung für erbrachte Leistungen abhängt und diese unklar geregelt ist.*)
BGH, Urteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09
1. Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt.*)
2. Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten.*)
3. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i.S. des § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (Bestätigung von BGHZ 99, 274; 177, 345).*)
BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08
1. Eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen.
2. Vornahmeklauseln, mit flexiblen Renovierungsfristen sind auch bei unrenoviert überlassenen Wohnungen wirksam.
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Beratungsbedarf bei Schönheitsreparaturen stark gestiegen
(04.06.2009) Rund 1,12 Millionen Rechtsberatungen haben die Juristen der 322 örtlichen Mietervereine des Deutschen Mieterbundes (DMB) 2008 durchgeführt. "Größter Erfolg der Rechtsberatungen ist, dass in 97,34 Prozent aller Fälle der Streit oder die Probleme zwischen Mietern und Vermietern außergerichtlich beigelegt werden konnten", sagte der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, auf einer Pressekonferenz im Vorfeld des 63. Deutschen Mietertages in Leipzig.
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(29.05.2008) Ein Vermieter kann auch weiterhin nicht darauf vertrauen, dass von ihm verwendete Klauseln in einem Formularvertrag (und somit als Allgemeine Geschäftsbedingungen), die bis dato von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beanstandet wurden, auch künftig sicher sind. "Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandete Klausel in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen als unwirksam beurteilt wird, trägt somit weiterhin der Verwender der Klausel", informiert Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH.
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BGH „kippt“ Quotenabgeltung – kein Vertrauensschutz
(06.03.2008) Die Vertragsregelung: „Die Mieträume sind ... in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen ... befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind ...“, ist unwirksam, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 95/07).
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(05.03.2008) Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers. Über die Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag in § 8 Ziffer 2 folgende Formularbestimmung:
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1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |