Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 7/09
2 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.Es gibt für Ihre Suchanfrage 4 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19
1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile, IBR 2009, 1382 - nur online; vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12, Rz. 28, IBRRS 2013, 1507 = NJW 2013, 2107).*)
2. Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 27, 35, 53 f., IBRRS 2012, 0713 = BGHZ 192, 148).*)
3. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 49 f., a.a.O.).*)
LG Münster, Urteil vom 03.12.2020 - 212 O 24/20
1. Eine natürliche Person ist ein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, wenn er ein Rechtsgeschäft überwiegend weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken abschließt.
2. An der Qualifikation als Verbraucher ändert es nichts, wenn der Auftraggeber das Objekt für den Betrieb eines Gewerbebetriebs an einen Dritten vermietet. Bei der Verwaltung eigenen Vermögens durch Immobilienverwaltung entfällt die Verbrauchereigenschaft erst dann, wenn die Vermietung selbst einen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
3. Ein Vertrag über Bauarbeiten ist ein Verbraucherbauvertrag, wenn es sich um einen Vertrag zum Neubau eines Gebäudes handelt. Auch bei der Vergabe von Einzelgewerken liegt ein Verbraucherbauvertrag vor.
Volltext