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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 7/09
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
AG Charlottenburg, Urteil vom 23.03.2016 - 215 C 318/15
1. Ein von einem Verbraucher aufgesuchter Versicherungsmakler erhält üblicherweise von der Versicherung eine Provisionszahlung im Falle des Abschlusses der Versicherung. Der Verbraucher muss deswegen nicht erwarten, eine Maklerprovision zahlen zu müssen.
2. Selbst wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach seinem Beruf gefragt wird und er "selbstständig" angibt, führt das nicht zwingend zu einem Vertragsschluss als Unternehmer. Die Stellung als Unternehmer oder Verbraucher ist nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (hier: Verbraucher, da Abschluss einer privaten Rechtschutzversicherung).
3. Die Formulierung "Stundensatz (...) je angefangene Stunde, 100 Euro (ohne MwSt.)" benachteiligt den Verbraucher unangemessen, weil sie unklar ist.
4. Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass sich für den Vertragspartner des Verwenders eben die aufgezeigte Folge der unter Umständen erheblichen Höhe der Vergütung trotz eines zeitlich deutlich geringeren Tätigkeitsumfangs nicht erschließt, weil dem Vertragspartner nicht bewusst ist, dass am Ende der Maklertätigkeit nicht eine angefangene Stunde stehen kann, sondern wegen der Abrechnung der Einzeltätigkeiten etliche angefangene Stunden, die jeweils den vollen Stundensatz auslösen, in die Abrechnung einfließen können.
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