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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 6/07
BGH, Urteil vom 19.09.2007 - VIII ZR 6/07
16 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2007, 378 | BGH - Modernisierung: Mieterhöhung auch bei Verletzung der Ankündigungspflicht zulässig! |
9 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 28.04.2021 - VIII ZR 5/20
Werden tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB) durchgeführt, kann der Vermieter mehrere Mieterhöhungen (§ 559b Abs. 1 BGB) bezüglich jeweils abgeschlossener Maßnahmen erklären (im Anschluss an Senatsurteile vom 17.12.2014 - VIII ZR 88/13, Rz. 39, IMRRS 2020, 0928 = NJW 2015, 934; vom 17.06.2020 - VIII ZR 81/19, Rz. 32, IMRRS 2020, 0159 = WuM 2020, 493).*)
VolltextOLG München, Urteil vom 15.10.2019 - MK 1/19
1. Erfolgt eine Modernisierungsankündigungen des Vermieters im Dezember 2018 allein aus dem Grund, sich das bis zum 31.12.2018 geltende und für den Vermieter vorteilhafte Recht zu sichern, so ist dies keine Grundlage für eine spätere Modernisierungsmieterhöhung.
2. Eine solche Absicht des Vermieters ist anzunehmen, wenn zwischen Modernisierungsankündigung und geplantem Beginn der Modernisierungsarbeiten mehr als zwei Jahre liegen, weil hier offensichtlich ist, dass sich der Vermieter trickreich die Vorteile des alten Mietrechts sichern wollte.
VolltextLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 6 S 37/19
1. Die Mitteilung in einer Modernisierungsankündigung, wonach die Arbeiten "voraussichtlich im Dezember 2013" beginnen werden, ist nicht ausreichend, weil die Zeitangabe des voraussichtlichen Beginns zu unbestimmt ist.
2. Beginnen dann die Arbeiten - entgegen der Ankündigung - tatsächlich nicht im Dezember 2013, sondern erst im Mai 2014, ist damit auch der Zeitraum, der noch von dem Begriff "voraussichtlich" erfasst wird, überschritten, so dass die Mitteilung hinfällig wird.
3. Verzögerungen von einigen Tagen bis zu einer Woche sind vom Mieter regelmäßig hinzunehmen. Muss die bauliche Maßnahme indes um einige Wochen oder gar Monate zurückgestellt werden, reicht dies nicht mehr aus, um den gesetzlichen Anforderungen der Mitteilung Rechnung zu tragen.
4. Die Bestimmung der maßgeblichen Höhe der zumutbaren Mietbelastung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung und umfassender Abwägung aller Umstände zu treffen; generalisierende Aussagen verbieten sich.
5. Es ist eine Gesamtschau der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mieters vorzunehmen. Nach Abzug der Miete muss dem Mieter ein Einkommen verbleiben, das es ihm ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten.
VolltextAG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2018 - 31 C 298/17
Der Anbau eines Aufzugs/Fahrstuhls an ein mehrstöckiges Wohnhaus ist keine "Luxusmodernisierung".*)
VolltextBGH, Urteil vom 28.09.2011 - VIII ZR 242/10
1. Der Klageantrag auf Duldung der Modernisierung einer Mietwohnung ist hinreichend bestimmt, wenn der erstrebte Duldungserfolg sowie der Umfang der zu duldenden Arbeiten in seinen wesentlichen Umrissen und Schritten im Antrag umschrieben werden.*)
2. Ist eine Mietwohnung von einer Bruchteilsgemeinschaft vermietet, kann die von der Bruchteilsgemeinschaft beanspruchte Duldung einer Wohnungsmodernisierung gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB auch von einzelnen ihrer Mitglieder aus eigenem Recht klageweise durchgesetzt werden.*)
3. Eine nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 24.05.2011 - 63 S 426/10
1. Die Kündigung und der Auszug eines Mieters stellt keinen Widerruf der Empfangsvollmacht des Mitmieters dar, so dass ein nur dem Mitmieter zugegangenes Mieterhöhungsverlangen wirksam ist.
2. Der Einbau eines Aufzugs stellt grundsätzlich eine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswerts einer im Obergeschoss gelegenen Wohnung dar. Dies ist für jeden durchschnittlichen Mieter erkennbar und bedarf daher keiner weiteren Erläuterungen in der Mieterhöhungserklärung.
VolltextBGH, Urteil vom 02.03.2011 - VIII ZR 164/10
Die Mieterhöhung wegen einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht gemäß § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat.*)
VolltextLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2008 - 334 S 38/08
Zu der Frage, ob bei vom Vermieter beabsichtigten Modernisierungmaßnahmen außerhalb der Wohnung des Mieters, der Vermieter grundsätzlich den widersprechenden Mieter vor Durchführung der Arbeiten gerichtlich auf Duldung in Anspruch nehmen muss.
VolltextBGH, Urteil vom 19.09.2007 - VIII ZR 6/07
Einer Mieterhöhung wegen Modernisierung steht nicht entgegen, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsarbeiten weniger als drei Monate vorher angekündigt und der Mieter der Maßnahme widersprochen hat.*)
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(22.10.2014) Reparaturen und Sanierungen von Immobilien bringen für Wohnungsbesitzer zunächst einmal immer Unannehmlichkeiten mit sich. Handwerker müssen eingelassen werden, oft entstehen während der Arbeiten Lärm-, Geruchs- und Schmutzbelästigungen. Gelegentlich verzögert sich die Fertigstellung und im schlimmsten Falle muss später noch einmal nachgebessert werden.
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(16.10.2007) Plant ein Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme, so muss er diese nach § 554 Abs. 3 BGB drei Monate vor Beginn der Maßnahme dem Mieter gegenüber schriftlich ankündigen. „Eine verspätete Mitteilung hat jedoch nicht automatisch den Ausschluss des Rechts auf eine Mieterhöhung zur Folge", informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
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(20.09.2007) Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung (§ 559 BGB) davon abhängt, dass der Vermieter dem Mieter die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor deren Beginn mitgeteilt hat (§ 554 Abs. 3 Satz 1 BGB).
mehr… IMR 2007, 378 BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 6/07
(17.09.2007) Am 19. September 2007 verhandelt der BGH die Sache: VIII ZR 6/07: Die Parteien streiten um eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung (§ 559 BGB), insbesondere um die Frage, ob eine solche Mieterhöhung voraussetzt, dass der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme unter anderen deren Art, Umfang, und Beginn mitteilt (§ 554 Abs. 3 Satz 1 BGB).
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