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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 50/09
BGH, Urteil vom 20.01.2010 - VIII ZR 50/09
Volltext13 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2010, 126 | BGH - Renovierungsklausel mit Farbwahlregelung ("nur weiß") ist unwirksam! |
5 Volltexturteile gefunden |
LG Hannover, Beschluss vom 28.05.2013 - 20 S 61/12
Eine formularmäßige Klausel über Renovierungspflichten ist insgesamt unwirksam, wenn das Streichen der Wohnungseingangstüren und Fenster von außen nicht ausgenommen ist.
VolltextBGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VIII ZR 237/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 143/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 10.02.2010 - VIII ZR 222/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 20.01.2010 - VIII ZR 50/09
Bei formularmäßiger Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wird der Mieter durch die Vorgabe, Fenster und Türen "nur weiß" zu streichen, unangemessen benachteiligt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt.*)
Volltext3 Nachrichten gefunden |
(21.01.2010) "Richtig, konsequent und so auch zu erwarten", kommentierte Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), die heutige (20. Januar 2010) Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer Schönheitsreparatur- bzw. Farbwahlklausel (BGH VIII ZR 50/09). Der Bundesgerichtshof entschied, dass nachfolgende Klausel in einem Berliner Mietvertrag unwirksam ist: "Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen ... nur weiß zu lackieren ..."
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(20.01.2010) Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und entschieden, dass eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen benachteiligt.
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(13.01.2010) In der Zeit vom 20.01.2010 bis zum 02.02.2010 hat der VIII. Senta des BGH einige Verhandlungstermine in mietrechtlichen Auseinandersetzungen.
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