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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 41/12
BGH, Urteil vom 14.11.2012 - VIII ZR 41/12
Volltext13 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2013, 50 | BGH - Vermieter darf Eigenleistungen nach Drittunternehmerangebot abrechnen! |
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 27.10.2021 - VIII ZR 102/21
1. Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter dann nicht die Einsichtnahme in Unterlagen verlangen, die das Vertragsverhältnis zwischen einem vom Vermieter mit einer betriebskostenrelevanten Dienstleistung beauftragten Dritten und dem von diesem weiter beauftragten Subunternehmer betreffen, wenn der Vermieter mit dem Dritten eine Vergütung für dessen Tätigkeit vereinbart hat oder diese nach § 612 BGB als vereinbart gilt und der Vermieter die von dem Dritten in Rechnung gestellte Vergütung in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt hat (Fortentwicklung von Senatsurteil IMR 2013, 355). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter eine Schwestergesellschaft beauftragt hat, unabhängig davon, ob deren Vergütung eine Gewinnmarge enthält.*)
2. Dem Mieter steht ein Einsichtsrecht in den Vertrag, den der von dem Vermieter beauftragte Dritte mit einem Subunternehmer geschlossen hat, sowie in die Abrechnungen des Subunternehmers aber dann zu, wenn zwischen dem Vermieter und dem von ihm beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistung nicht eine Vergütung vereinbart worden ist, sondern nur eine Erstattung der entstandenen Kosten.*)
VolltextLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020 - 23 S 41/19
1. Der Vermieter kann mit eigenen Arbeitskräften erbrachte Gartenpflege- und Hausmeisterdienste nach fiktiven Nettokosten eines Drittunternehmens abrechnen.
2. Der Vermieter muss schlüssig darlegen, welche fiktiven Kosten entstanden sind. Dazu kann er ein Leistungsverzeichnis über die anfallenden Gartenpflege- und Hausmeisterarbeiten (u. a. Größe der Rasenfläche, Mähturnus) sowie ein Angebot eines Unternehmens, das nach dem Vortrag des Vermieters das günstigste ist, vorlegen.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 05.03.2014 - 65 S 481/12
1. Die Einhaltung der Kappungsgrenze im Mieterhöhungsverlangen muss nicht begründet werden.
2. Grundsätzlich muss der Vermieter den Anfall konkret angesetzter Betriebskosten beweisen. Legt er aber eine dezidierte Aufstellung der einzelnen Betriebskosten, muss der Mieter konkrete Einwendungen gegen die Abrechnung als Ganzes oder einzelne Posten vorbringen. Der Mieter kann sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Angaben des Vermieters in der Abrechnung pauschal oder mit Nichtwissen zu bestreiten.
VolltextLG Konstanz, Urteil vom 20.12.2012 - 61 S 28/12 C
1. Befinden sich die Mieter noch in der Ausbildung und wollen sie aufgrund dessen kein langes Mietverhältnis, muss der Vermieter, der einen Kündigungsverzicht für 3,5 Jahre vereinbaren will, ihre ausdrückliche Zustimmung einholen. Eine einseitige Abänderung im Formular-Mietvertrag bezüglich des Kündigungsverzichtes ist daher unwirksam, wenn die Mieter nur von einer Vertragsergänzung ausgehen und nicht von einem Kündigungsverzicht.
2. Rechnet der Vermieter die Nebenkosten vorsätzlich falsch und überhöht ab, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mieters.
VolltextBGH, Urteil vom 14.11.2012 - VIII ZR 41/12
Zur Abrechnung der mit eigenen Arbeitskräften erbrachten Gartenpflege- und Hausmeisterdienste nach fiktiven Kosten eines Drittunternehmens.*)
Volltext3 Nachrichten gefunden |
(18.06.2013) Wenn die Tage länger werden und die Temperaturen steigen, dann ist das für fast alle Menschen ein Grund zur Freude. Man kann sich wieder mehr draußen aufhalten und sogar die anstrengende Gartenarbeit gehört zu den großen Hobbys der Deutschen. Doch wenn es die Menschen ins Freie drängt, dann steigt unvermeidlich auch die Zahl der Auseinandersetzungen.
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Mieterbund kritisiert Entscheidung als nicht nachvollziehbar und falsch
(15.12.2012) "Die Entscheidung ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar und falsch. Erstmals wird dem Vermieter jetzt die Möglichkeit eröffnet, mit der Betriebskostenabrechnung Geld zu verdienen. Bisher galt der eiserne Grundsatz, Vermieter ...
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(14.11.2012) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der Vermieter eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf. Es wurde entschieden, dass der Vermieter die von seinem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären.
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