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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 330/11


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IBRRS 2012, 4230; IMRRS 2012, 3025
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Eigenbedarf für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund?

BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 330/11


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IMR 2013, 3 BGH - Kündigung von Wohnraum wegen "geschäftlichen" Eigenbedarfs wirksam!

11 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 4230; IMRRS 2012, 3025
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Eigenbedarf für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund?

BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 330/11

Auch wenn der Vermieter, der eine andere Wohnung in demselben Haus bewohnt, die vermietete Wohnung nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit nutzen will, ist das hierdurch begründete Interesse gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses den in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten gesetzlichen Kündigungsgründen gleichwertig (Fortführung von BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, NZM 2005, 943).*)




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3 Nachrichten gefunden
Bundesgerichtshof weicht Kündigungsschutz weiter auf
(12.10.2012) "Vermieter können jetzt noch leichter Mieter wegen Zahlungsrückständen kündigen. Der Bundesgerichtshof weicht nur zwei Wochen nach seiner problematischen Entscheidung zur Eigenbedarfskündigung den geltenden Kündigungsschutz weiter auf", kritisierte Lukas Siebenkotten, ...
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BGH - Eigenbedarf für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund?
(27.09.2012) Der Bundesgerichtshof hat sich gestern in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IMR 2013, 3 Dokument öffnen BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 330/11

Terminhinweis BGH: Härtegründe bei Eigenbedarfskündigung
(19.09.2012) Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 2. November 2009 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 30. April 2010 und begründete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen ...
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