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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 329/03
BGH, Urteil vom 02.06.2004 - VIII ZR 329/03
Volltext14 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2004, 1124 | BGH - Auch beim Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer den Mangel beweisen! |
13 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2005 - 10 U 179/04
Beim Kauf eines gebrauchten Pkw gilt die Beweislastumkehr gem. § 476 Abs. 1 BGB n.F. nicht, wenn der nach dem Gefahrübergang zu Tage getretene Mangel auf eine äußere Einwirkung (hier: Aufsitzen des Unterbodens auf der Fahrbahn mit der Folge allmählicher Zerstörung des Katalysators und dadurch schließlich bedingter Verstopfung des Auspuffs) zurückzuführen ist. Für Fälle dieser Art gilt § 476 Abs. 2 BGB n.F. (Abweichung von OLG Stgt, 19. ZS., Urteil vom 17.11.2004, Az.: 19 U 130/04).*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.11.2004 - VIII ZR 21/04
Die Anwendung der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB wird nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache - hier: ein Teichbecken - durch einen Dritten hat einbauen lassen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 02.06.2004 - VIII ZR 329/03
Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.*)
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