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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 329/03


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 1606; IMRRS 2004, 0829
BauvertragBauvertrag
Vermutung des § 476 BGB: Käufer muss erst Mangel beweisen!

BGH, Urteil vom 02.06.2004 - VIII ZR 329/03

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14 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2004, 1124 BGH - Auch beim Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer den Mangel beweisen!

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2005, 2057
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Beweislastumkehr nicht bei äußerlich bewirktem Mangel!

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2005 - 10 U 179/04

Beim Kauf eines gebrauchten Pkw gilt die Beweislastumkehr gem. § 476 Abs. 1 BGB n.F. nicht, wenn der nach dem Gefahrübergang zu Tage getretene Mangel auf eine äußere Einwirkung (hier: Aufsitzen des Unterbodens auf der Fahrbahn mit der Folge allmählicher Zerstörung des Katalysators und dadurch schließlich bedingter Verstopfung des Auspuffs) zurückzuführen ist. Für Fälle dieser Art gilt § 476 Abs. 2 BGB n.F. (Abweichung von OLG Stgt, 19. ZS., Urteil vom 17.11.2004, Az.: 19 U 130/04).*)

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IBRRS 2005, 0106; IMRRS 2005, 0038
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkauf

BGH, Urteil vom 22.11.2004 - VIII ZR 21/04

Die Anwendung der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB wird nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache - hier: ein Teichbecken - durch einen Dritten hat einbauen lassen.*)

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IBRRS 2004, 1606; IMRRS 2004, 0829
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vermutung des § 476 BGB: Käufer muss erst Mangel beweisen!

BGH, Urteil vom 02.06.2004 - VIII ZR 329/03

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.*)

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