Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 306/09
BGH, Urteil vom 10.11.2010 - VIII ZR 306/09
Volltext25 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2011, 45 | BGH - Wohnfläche: Ausschluss der Gewährleistung bei eindeutiger Vertragsregelung! |
15 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Urteil vom 29.11.2022 - 67 S 147/22
Hat der Vermieter vereinbart, dass die im Mietvertrag angegebene Fläche wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient, sondern der Umfang der gemieteten Sache sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergibt, so rechtfertigt die weitere formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses einer Minderung im Fall der Unterschreitung der Wohnfläche gegenüber der in dem Mietvertrag angegebenen Fläche von bis zu 10% jedenfalls in Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB die Annahme einer von dem Vermieter gewährleisteten Mindestfläche mit der Folge, dass im Fall einer zu Lasten des Mieters gehenden Flächendifferenz von mehr als 10% die Minderungsbefugnis nicht ausgeschlossen ist.*)
VolltextAG Hamburg, Urteil vom 22.12.2020 - 25a C 312/20
Die in einem Mietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe dient nicht zur Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts, sondern lediglich zu dessen Beschreibung, wenn in den der Quadratmeterangabe unmittelbar nachfolgenden beiden Sätzen klargestellt wird, dass die Quadratmeterangabe nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient und sich der räumliche Umfang der gemieteten Sache aus der vorstehenden Angabe der gemieteten Räume ergibt.
VolltextBGH, Urteil vom 25.11.2020 - XII ZR 40/19
1. Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter tatsächlich überlassenen Fläche stellt auch dann einen Sachmangel der Mietsache dar, wenn die Flächendifferenz die Folge von nach Abschluss des Mietvertrags erfolgten Umbauarbeiten ist, durch die diese Fläche dem angrenzenden Mietobjekt zugeschlagen worden ist.*)
2. Weist bei der Miete von Geschäftsräumen die Mietfläche eine Größe auf, die um weniger als 10% unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche zurückbleibt, ist eine Mietminderung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Mieter hat in diesem Fall jedoch konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird (Fortführung von Senatsurteil, IMR 2012, 410).*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 21.10.2020 - 5 U 1257/20
Die Rechtsprechung des BGH (IBR 2005, 1021 - nur online zur Wohnraummiete und IBR 2005, 643 zur Geschäftsraummiete), wonach bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des Mieters, für welche bei einer Flächenabweichung von 10% eine tatsächliche Vermutung spreche, ein Mietmangel i.S.v. § 536 BGB besteht, findet nur dann Anwendung, wenn die Angabe der Mietfläche im Vertrag der Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts dient und nicht lediglich dessen Beschreibung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 17.04.2019 - VIII ZR 33/18
1. Im Verfahren der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1 BGB) bestimmt sich die der Berechnung der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) zu Grunde zu legende Ausgangsmiete auch im Falle einer Mietminderung wegen eines nicht behebbaren Mangels in Form nicht unerheblicher Wohnflächenabweichung (§ 536 Abs. 1 BGB) nach der vertraglich vereinbarten Miete.*)
2. Der Begriff der "Wohnfläche" ist im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses geltenden Bestimmungen auszulegen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 24.03.2004 - VIII ZR 44/03, IMRRS 2004, 0572 = NJW 2004, 2230 unter II 1 b aa; IMR 2007, 241; IMR 2009, 223).*)
3. Eine hiervon abweichende Berechnung erfolgt unter anderem dann, wenn ein anderer Berechnungsmodus örtlich üblich ist. Eine solche maßgebende Verkehrssitte setzt voraus, dass abweichend von den sonst anwendbaren Bestimmungen - vorliegend der Wohnflächenverordnung - ein anderes Regelwerk, mithin die II. Berechnungsverordnung, die DIN 283 oder die DIN 277 insgesamt angewendet wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.05.2007 - VIII ZR 231/06, IMRRS 2007, 1508 = NJW 2007, 2624).*)
VolltextBGH, Urteil vom 30.05.2018 - VIII ZR 220/17
Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06, IMR 2008, 1 f.).*)
BGH, Urteil vom 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
1. Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist - und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % - nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 205/08 Rz. 10, 13 m.w.N., IMR 2009, 334). Vielmehr ist jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Wohnflächenangabe für die Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung.*)
2. Auch in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächliche Wohnfläche über der bis dahin von den Mietvertragsparteien angenommenen oder vereinbarten Wohnfläche liegt, kommt bei einseitigen Mieterhöhungen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zur Anwendung, zu deren Bemessung die zu Beginn des Vergleichszeitraums geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüber zu stellen ist.*)
LG Berlin, Beschluss vom 13.03.2015 - 65 S 477/14
Für das Vorliegen eines Mietmangels in Gestalt einer Flächenabweichung kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte Mietfläche vereinbart wurde. Sofern der Vermieter keine entsprechende Beschaffenheitsangabe in Bezug auf die Mietfläche abgeben möchte, muss er dies im Vertrag eindeutig durch einen entsprechenden Nachsatz zu Ausdruck bringen. Darüber hinaus stellt, wenn im Mietvertrag nur eine ca.-Angabe zur Wohnfläche angegeben worden ist, eine Abweichung von mehr als 10% einen Mangel der Mietsache dar.
VolltextLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2015 - 10 S 160/14
Die Wohnflächenangaben in einem Mietvertrag sind nicht nach den Berechnungsgrundsätzen der Wohnflächenverordnung bzw. der II. Berechnungsverordnung zu berechnen, wenn sich die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags (im Fall: im Jahr 1997) nach Auslegung der Vertragserklärungen auf den einfach zu handhabenden Maßstab "Länge mal Breite" der Grundflächen verständigten.*)
VolltextAG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 07.07.2014 - 11 C 545/13
1. Eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung ist in der Angabe der "Ca."-Wohnungsgröße dann nicht zu sehen, wenn durch die nachfolgende Aufführung der vermieteten Räume der "räumliche Umfang" bestimmt wird.
2. Der Mieter ist mit dem nach Ablauf der Einwendungsfrist geltend gemachten Einwand, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegte Wohnfläche sei unzutreffend, selbst dann ausgeschlossen, wenn er diese Unrichtigkeit erst später erkennt.
Volltext4 Nachrichten gefunden |
(12.11.2010) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter die Miete nicht wegen Wohnflächenunterschreitung mindern kann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt ist, dass nicht die im Vertrag genannte Wohnfläche, sondern die Anzahl der Räume zur Festlegung des Mietgegenstandes dient.
mehr…
(11.11.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 10.11.2010 entschieden, dass eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % nicht in Betracht kommt, wenn ...
mehr… IMR 2011, 45 BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 306/09
(11.11.2010) "Die Entscheidung ist höchst problematisch und für mich nicht nachvollziehbar. Der Bundesgerichtshof erlaubt praktisch Falschaussagen des Vermieters zur Wohnungsgröße. Vermieter können sich jetzt mit einer Vertragsklausel aus der Verantwortung stehlen ..."
mehr…
(24.09.2010) Im Folgenden werden wichtige Entscheidungen des BGH in den nächsten Monaten vorgestellt. Darunter eine Entscheidung des X. Senats zum Vergaberecht und sechs Entscheidungen des VIII. Senats zum Mietrecht.
mehr…