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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 58/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 3012
AGBAGB
Wann wird eine vorformulierte Klausel individuell ausgehandelt?

BGH, Urteil vom 22.10.2015 - VII ZR 58/14


28 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2016, 48 BGH - Abschwächen ist kein Aushandeln!
IBR 2016, 44 BGH - Entsorgung in vereinbarter Anlage nicht möglich: Auftraggeber erhält keinen Schadensersatz!

2 Aufsätze gefunden
Umlageklauseln in Bauverträgen - eine Kurzübersicht
(Timm Schoof)
Dokument öffnen IBR 2019, 1000
Der Bauträgervertrag – und zuletzt haftet der Notar
(Joachim Germer)
Dokument öffnen IBR 2017, 1040

15 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 4246
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Mangelbedingte Verursachung allein rechtfertigt keine Aufwandserstattung!

BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 86/16

1. Die in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern vom Käufer formularmäßig verwendete Klausel "Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN durch den AG nachzuweisen." hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie ohne sachlichen Grund von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts in einer Weise abweicht, die mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren ist.*)

2. Soweit der danach ersatzpflichtig gestellte Mehraufwand jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung allein an eine mangelbedingte Verursachung anknüpft, erfasst die Klausel in weitgehendem Umfang auch Aufwandspositionen, die - wenn überhaupt - nach der gesetzlichen Gewährleistungskonzeption nur von einer verschuldensabhängigen Schadens- oder Aufwendungsersatzhaftung gedeckt wären, und verschiebt dadurch eine Gewährleistungshaftung grundlegend zu Lasten des Verkäufers.*)

3. Soweit eine Erstattungspflicht darin ferner nicht auf Aufwendungen beschränkt ist, deren Anfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach objektiven Maßstäben billigerweise notwendig und angemessen war, wird ein etwa in §§ 284, 439 Abs. 2 BGB als Ausdruck eines grundlegenden Gebotes der Gerechtigkeit angelegtes Erfordernis missachtet, wonach ein Käufer im Falle einer mangelhaften Lieferung nicht mit jedem nach dem Belieben oder den subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen des Käufers verursachten oder zur Beseitigung oder Milderung der Mangelfolgen veranlassten (Mehr-)Aufwand belastet werden darf.*)

4. Zudem schneidet die Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung dem Verkäufer hinsichtlich Entstehung und Höhe des Mehraufwands auch einen Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand ab.*)

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IBRRS 2017, 2851; IMRRS 2017, 1187
Mit Beitrag
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Bearbeitungsgebühren (auch) bei Darlehensverträgen mit Unternehmern AGB-widrig

BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 233/16

Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für Kreditverträge mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel zu einer "Bearbeitungsgebühr" unterliegt auch dann nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn es sich um einen Kontokorrentkredit handelt (Ergänzung zu Senatsurteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2199; IMRRS 2017, 0906; IVRRS 2017, 0348; VPRRS 2017, 0200
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bürgermeister beauftragt Planer-GmbH statt Architekten-GbR: Vertrag wirksam!

BGH, Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 49/16

1. Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat (Bestätigung von BGH, IBR 2017, 166).*)

2. Etwaige Vergaberechtsverstöße haben auf die Wirksamkeit eines Architektenvertrags keinen Einfluss. Etwas anderes gilt, wenn der Bürgermeister sich in kollusivem Zusammenwirken mit dem Architekten bewusst über die Beschlüsse des Gemeinderats und das Vergaberecht hinweggesetzt hat.




IBRRS 2017, 0359
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 15.12.2016 - VII ZR 221/15

1. Der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist für Ansprüche eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, eröffnet. Der Ausschlusstatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO ("soziale Sicherheit") greift insoweit nicht ein. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) verzichtet (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350). (amtlicher Leitsatz)*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2015, 3012
Mit Beitrag
AGBAGB
Wann wird eine vorformulierte Klausel individuell ausgehandelt?

BGH, Urteil vom 22.10.2015 - VII ZR 58/14

1. Individuelles Aushandeln ist mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingung inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

2. Ein Aushandeln liegt nicht vor, wenn die für den Vertragspartner des Verwenders nachteilige Wirkung der Klausel im Zuge von Verhandlungen zwar abgeschwächt, der gesetzesfremde Kerngehalt der Klausel vom Verwender jedoch nicht ernsthaft zur Disposition gestellt wird.

3. Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Eine verschuldensunabhängige Haftung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden.

4. Zur Auslegung eines Vertrags über die Lieferung und Verwertung von Restabfällen.*)




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1 Leseranmerkung gefunden
BGH: "Aushandeln erfordert mehr als Verhandeln"
Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
 R 
Sicherungsabrede "im Einzelnen ausgehandelt"?
(Claus Schmitz)
Dokument öffnen IBR 2016, 146

2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)
II. Wann liegen AGB vor?
6. Aushandeln

§ 7 VOB/B Verteilung der Gefahr (Ludgen)
C. AGB-Kontrolle

1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

IV. Besondere Vertragsbedingungen (Abs. 2 Nr. 2) (VOB/A § 8a EU Rn. 5)



1 Abschnitt im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

d) Aushandeln ( Rn. 241)


1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

3. Aushandeln von Geschäftsbedingungen ( Rn. 177-183)