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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 50/04
BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 50/04
Volltext71 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2021, 285 | OLG Stuttgart/BGH - Fällig ≠ berechtigt! |
IBR 2016, 6 | OLG Düsseldorf/BGH - "Tücken" der Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags bei Mehr- und Minderleistungen |
IBR 2006, 129 | BGH - VOB-Schlussrechnung: Fehlende Prüfbarkeit muss binnen zwei Monaten gerügt werden! |
20 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2008 - 22 U 69/08
1. Die Mehrkosten für die Fertigstellung der gekündigten Leistungen können im Wege des Vorschusses geltend gemacht werden.
2. Im Falle der Kündigung ist der Pauschalvertrag getrennt für die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen nachzukalkulieren. Hierzu ist der Pauschalpreis in Einzelpreise aufzugliedern.
3. Die materielle Richtigkeit der Preisbildung auf Basis der Urkalkulation ist beim gekündigten Globalpauschalvertrag gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2007 - 4 U 363/05
Zur Möglichkeit, den nach Kündigung eines Pauschalpreiswerkvertrags auf die erbrachten Teilleistungen entfallenden Werklohn gem. § 287 ZPO zu schätzen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.06.2007 - VII ZR 230/06
1. Wendet sich der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht gegen die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung, so findet im Prozess die Klärung statt, ob die Werklohnforderung begründet ist. Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, dass die Werklohnforderung schlüssig dargelegt ist. Bedarf es dazu einer neuen, an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, so ist diese vorzulegen.*)
2. § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführender Vortrag befinde sich in bei ihr und bei dem Prozessgegner verfügbaren Aktenordnern, die Vorlage dieser Akten anzuordnen.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 10.11.2006 - 20 U 18/06
1. Auch im Urkundenprozess kann der Beweis durch Urkunden für solche klagebegründenden Tatsachen entbehrlich sein, die unstreitig oder zugestanden sind.
2. Die Zulässigkeit einer Urkundenklage auf Vergütung von Bauleistungen scheitert also nicht daran, dass keine Aufmaßurkunden vorgelegt werden, soweit die aufgemessenen Mengen unstreitig sind.
VolltextBGH, Urteil vom 27.07.2006 - VII ZR 202/04
1. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, VOB/C (Ergänzung von BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 376/00, IBR 2002, 231 = BauR 2002, 935 = ZfBR 2002, 482 = NZBau 2002, 324).*)
2. Der Unternehmer trägt nicht nach allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen das Risiko für die Kosten eines von der Baugenehmigungsbehörde angeforderten Baugrundgutachtens.*)
BGH, Urteil vom 13.07.2006 - VII ZR 68/05
Hat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet, muss das Gericht in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Dabei ist auch eine vom Auftragnehmer nachträglich erstellte Kalkulation auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei der Ermittlung des dem Auftragnehmer zustehenden Werklohns ist § 287 ZPO anwendbar.*)
OLG Celle, Urteil vom 21.03.2006 - 14 U 182/05
1. Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der die Umsatzsteuervorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, ist auf Umsatzsteuervorauszahlungsschulden, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, nicht anwendbar.*)
2. Wenn ein Unternehmer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat, wird der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (1977) grundsätzlich mit seiner Entstehung sofort fällig.*)
3. Der Anspruch des Finanzamts auf Umsatzsteuervorauszahlungen entsteht mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums.*)
4. Die Fälligkeitsregelung des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO (1977), nach der die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung eintritt, gilt nicht, wenn der Anspruch des Finanzamts keiner Festsetzung durch den Steuerbescheid nach § 218 Abs. 1 AO (1977) mehr zugänglich ist, weil das Finanzamt wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 87 InsO daran gehindert ist, seine Steuerforderung durch Steuerbescheid festzusetzen.*)
5. Eine Aufrechung mit Gegenforderungen des Finanzamts aus dem Steuerverhältnis kann zulässig sein, wenn ein Unternehmer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat und deshalb der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (1977) schon mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums fällig wird. Das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO kann in diesem Fall nicht anwendbar sein.*)
6. Bund und Länder sind Teilgläubiger i. S. v. § 420 (2. Alt.) BGB der Umsatzsteuer, deren Aufkommen ihnen gemeinsam zusteht (Gemeinschaftsteuer, Art. 106 Abs. 3 GG).*)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 07.02.2006 - 14 U 108/05
Nennt der Auftragnehmer bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags für die nicht erbrachten Leistungen nur pauschale Beträge, ohne darzulegen, wie die Preise ermittelt worden sind und ohne seine Kalkulation offen zu legen, ist die Abrechnung nicht prüfbar.*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 27.01.2006 - 12 U 2705/99
1. Fällt ein Auftragnehmer, der eine Werklohnforderung einklagt, in förmliche Insolvenz, so lebt seine Prozessführungsbefugnis wieder auf, wenn der Insolvenzverwalter die streitbefangene Forderung freigibt.
2. Ein nach dieser Freigabe vom Auftragnehmer im Prozessweg erzieltes Vermögen fällt nicht in die Insolvenzmasse; die Forderung wird vielmehr freies Vermögen des Auftragnehmers.
3. Eine Nachfristsetzung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, einen Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto einzubezahlen, die einschließlich Postlaufzeiten lediglich sieben Tage beträgt, mag unangemessen kurz sein, setzt aber jedenfalls eine angemessene Nachfrist in Gang.
4. Eine Schlussrechnung zu einem Pauschalpreisvertrag ist objektiv nicht prüfbar hinsichtlich "Mehrleistungen", wenn diese nach Aufmaß und Einheitspreisen abgerechnet werden. Vielmehr sind für die Bewertung der "Mehrleistungen" die ursprünglichen Preisermittlungsgrundlagen maßgebend.
5. Der Auftraggeber kann sich auf die mangelnde Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er nicht binnen der Prüffrist von zwei Monaten eine substantiierte Rüge erhoben hat. Eine solche Rüge muss die Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnen, die nach Auffassung des Auftraggebers zum Mangel der fehlenden Prüfbarkeit führen.
6. Einigen sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags unter Bezugnahme auf ein Standardwerk zur Ermittlung des Werts baulicher Anlagen (hier: Ross/Brachmann) über die Art der Abrechnung, so ist die darauf basierende Abrechnung des Auftragnehmers prüfbar und, sofern inhaltlich zutreffend, begründet.
7. Die wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO eintretende Unterbrechung des Rechtsstreits gegen einen einfachen Streitgenossen berührt das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht; dieses Verfahren kann regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden.
8. An die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts auf eine Werklohnforderung sind strenge Anforderungen zu stellen.
BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 50/04
1. Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937).*)
2. Die Frist von zwei Monaten gilt auch dann, wenn eine Schlussrechnung während eines laufenden Gerichtsverfahrens eingereicht wird.*)
Volltext1 Nachricht gefunden |
(17.01.2006) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 08.12.2005.
mehr… BGH, 08.12.2005 - VII ZR 50/04
3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
3. Erster Rechnungsteil: Abrechnung der erbrachten Leistungen |
b) Pauschalpreisvertrag |
§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler) |
B. Einzelheiten |
I. Prüfbare Rechnung (Abs. 1) |
2. Prüfungsmaßstab |
a) Differenzierung nach der Vertragsart |
4. Rechtsfolgen |
6 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
2. Inhalt des Vergütungsanspruchs |
a) Einheitspreisvertrag |
bb) Aufmaß |
(3) Bedeutung des Aufmaßes |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
IV. Schlussrechnung |
3. Prozessuale Besonderheiten |
§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel) |
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags |
III. Fälligkeit bei missbräuchlicher Berufung auf fehlende Prüfbarkeit |
IV. Prozessuale Auswirkungen der fehlenden Prüfbarkeit |
§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn) |
B. § 650q Abs. 1 Anwendbare Vorschriften |
II. §§ 650b, 650e bis 650h |
4. § 650g BGB - Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung |
b) § 650g Abs. 4 Entrichtung der Vergütung; Schlussrechnung |
7 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
5 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
2. Zeitliche Befristung der Einwendungen gegen die Prüfbarkeit (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 32)
bb) Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung. ( Rn. 164-169)
V. Abweisung als zurzeit unbegründet bei fehlender Prüfbarkeit (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 120-123)
3. Fälligkeit trotz fehlender Prüffähigkeit (VOB/B § 16 Abs. 3 Rn. 27-29)
15 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
bb) Rüge des Auftraggebers ( Rn. 595-598)
a) Anforderungen an die Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 537-538)
a) Anforderungen an die Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 537-538)
b) Rechtsmissbräuchliche Berufung auf fehlende Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 539-544)
b) Rechtsmissbräuchliche Berufung auf fehlende Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 539-544)
V. Positionsbezogene Einwendungen ( Rn. 568-584)
V. Positionsbezogene Einwendungen ( Rn. 568-584)