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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 488/00
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2002, 187 | BGH - Wann ist eine Mängelbehauptung schlüssig? |
2 Aufsätze gefunden |
IBR 2014, 1251
14 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2022 - 12 U 169/21
1. Der Architekt schuldet dem Bauherrn Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben.
2. Mit dem Schadensersatzanspruch kann Schadensersatz für Schäden beansprucht werden, die an anderen Rechtsgütern des Bauherrn oder an dessen Vermögen eintreten. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet.
3. Der Schaden des Bauherrn besteht darin, dass er ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag vereinbarten Ziel zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Architekt muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn er mangelfrei geleistet hätte.
4. Hätte der Architekt die von ihm geschuldeten Architektenleistungen mangelfrei erbracht, wäre es dem Bauherrn möglich gewesen, das Bauwerk ohne Mängel durch den Bauunternehmer entstehen zu lassen. Der Architekt hat dem Bauherrn als Schadensersatz daher die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Kompensation des verletzten Interesses benötigt.
5. Der Bauherr muss nicht von vorneherein schnellstmöglich zur Schadensminderung an der Mangelbeseitigung mitwirken. Er darf aber keine Notmaßnahmen unterlassen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich und anderen abzuwenden. Dabei sind auch Beweissicherungsinteressen sowie die finanzielle Dispositionsfreiheit des Bauherrn zu berücksichtigten.
6. Erleidet der Bauherr wegen der Untätigkeit des Architekten einen Folgeschaden, z. B. durch einen mangelbedingten Wassereintritt oder einen Mietausfall, trifft den Bauherrn hieran kein Mitverschulden.
7. Der Bauherr legt einen Mangel des Architektenwerks, z. B. eine fehlerhafte Planung oder Bauaufsicht, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substanziiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss er sich nicht äußern.
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2021 - 4 U 130/20
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt neu zu laufen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt.
2. Ein Anerkenntnis liegt bereits dann vor, wenn das tatsächliche Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig zu erkennen gibt. Erklärt der Auftragnehmer, er werde der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nachkommen, erkennt er seine Verpflichtung zur Nachbesserung an.
3. Eine Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung schuldet der Auftragnehmer nur, soweit es Mängel seiner eigenen Leistung betrifft. Führen die Mängel seiner Leistung zu Schäden am sonstigen Eigentum des Auftraggebers oder an anderen Gewerken, besteht (lediglich) eine Verpflichtung zum Schadensersatz.
4. An den Inhalt der Mangelrüge sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er Abhilfe zu schaffen hat. Der Auftraggeber muss die Mangelursache nicht benennen, es genügt, wenn die Mangelerscheinung hinreichend genau bezeichnet ist (Symptomtheorie).
5. Der Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers in seinem Verhältnis zum Auftragnehmer, so dass der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einstehen muss, wenn sich der Auftraggeber für die Planungsaufgaben zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten bedient.
6. Fehler des planenden Architekten, die zu einer fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers führen, muss sich der Auftraggeber anspruchskürzend zurechnen lassen, weil er grundsätzlich verpflichtet ist, dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Planung zur Verfügung zu stellen, wenn dieser nicht selbst die Planung schuldet.
VolltextOLG Stuttgart, Beschluss vom 10.04.2019 - 10 U 20/19
1. Mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers wird die Leistung konkludent abgenommen, sofern sie abnahmereif ist. Kleinere Beanstandungen in Bezug auf Unfertigkeiten stehen dem nicht entgegen.
2. Nicht nur in der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten kann ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis eines Mangelbeseitigungsanspruchs liegen, sondern auch in Durchführung von Prüfungen. Zudem kann sich ein solches Anerkenntnis aus einer unbedingten und einschränkungslos abgegebenen Erklärung oder Ankündigung, die Mängel beseitigen zu wollen, ergeben.
3. Der Auftragnehmer übernimmt mit Abschluss des Werkvertrags die Erfolgsgarantie für eine funktionstaugliche Herstellung. Ein mangelhaftes Werk liegt deshalb grundsätzlich auch dann vor, wenn der Mangel auf schädliche Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder auf ungeeignete bzw. unzureichende Vorleistungen anderer Unternehmer oder vom Auftraggeber gestellte Bauteile (mit-)zurückzuführen ist.
4. Der Auftragnehmer ist nicht für den Mangel eines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder auf Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.
5. Auf das Fehlen bzw. das Erfordernis einer gewerkeübergreifenden Planung muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen.
VolltextBGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 276/13
1. Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen.
2. Zur Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat.*)
3. Mit der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung und der Abgabe einer die Dokumentation betreffende Übernahmeerklärung wird die Leistung jedenfalls dann nicht (konkludent) abgenommen, wenn sie noch nicht voll funktionsfähig ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 - 21 U 140/12
1. Durch eine Klageerhebung per Telefax wird die gesetzlich erforderliche Schriftform insbesondere das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den - bei Prozessen mit Anwaltszwang - postulationsfähigen Rechtsanwalt nach § 130 Nr. 6 HS 3 ZPO gewahrt, wenn die Unterschrift in der (auf den Empfängergerät des Gerichts) eingehenden Telekopie wiedergegeben wird.*)
2. Sind der (per Telefax) eingereichten Klage entgegen der Sollvorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Abschriften beigefügt, hindert dies die sofortige Zustellung der Klage nicht.*)
3. Eine Klagezustellung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird. Die nach § 131 Abs. 1 ZPO geforderte Beifügung von Urkunden, auf die in der Klageschrift genommen wird, ist nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Zustellung.*)
Voraussetzung für die Hemmungswirkung der Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebung.*)
4. Die für die Wirksamkeit der Klageerhebung nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Konkretisierung des Streitgegenstandes verlangt bei einer Leistungsklage auf Beseitigung vorhandener Baumängel, dass für den Beklagten aufgrund des Sachvortrages des Klägers erkennbar wird, welcher konkrete Mangel von ihm beseitigt werden soll, welcher Erfolg herbeigeführt werden soll. Für die Bestimmtheit der Leistungsklage kann in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze der Symptomtheorie zurückgegriffen werden.*)
5. Zu den Anforderungen an eine demnächstige Zustellung im Sinne des § 167 ZPO.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11
1. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.*)
2. In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.*)
3. Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 -XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).*)
BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 64/07
1. Der Auftragnehmer trägt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast für deren Mangelfreiheit. Die Beweislast kehrt sich nicht allein deshalb um, weil der Auftraggeber die Mängel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseitigen lassen.*)
2. In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Mängel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von Mängeln erst im Laufe der Mängelbeseitigungsarbeiten überprüft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen ermöglicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu seinen Lasten folgen.*)
BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - VII ZB 76/05
Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht als Prozesskosten erstattungsfähig.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 342/03
Wären die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung eines Mangels einer Wohnung im Bereich des Gemeinschaftseigentums voraussichtlich unverhältnismäßig hoch und würden sie die "Opfergrenze" für den Vermieter übersteigen, kann der Mieter vom Vermieter nicht die Beseitigung des Mangels verlangen. Grundsätzlich steht dem Verlangen einer Mangelbeseitigung jedoch nicht entgegen, daß der Vermieter der Eigentumswohnung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer herbeiführen muß.*)
BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 270/03
a) Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwendig oder umfangreich ist, daß es gerechtfertigt ist, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.*)
b) Eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten dazu einholen muß, inwieweit ein Mangel eines Bauwerks durch den Unternehmer verursacht worden ist.*)
Volltext3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme |
III. Inhalt der Regelung |
3. Kündigungsrecht des Auftraggebers |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel |
III. § 13 Abs. 1 S. 3 VOB/B |
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme |
II. Mängelrüge, § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B |
1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein) |
A. Nacherfüllungsanspruch |
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |