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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 439/21

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1 Beitrag gefunden
IBR 2023, 561 OLG München/BGH - Des Bauherrn Wille ist sein Himmelreich!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2336
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Des Bauherrn Wille ist sein Himmelreich!

OLG München, Beschluss vom 14.04.2021 - 20 U 6129/20 Bau

1. Der Auftraggeber entscheidet darüber, welche Materialien er in welcher Ausführung in sein Bauwerk einbringen lassen möchte. Für ihn kann die Vorstellung eines besseren Wohngefühls, eines besseren Schutzes der Gesundheit und einer besseren Erhaltung der Bausubstanz maßgeblich für die Entscheidung für oder gegen bestimmte Materialien oder Zusammensetzungen sein.

2. Ein Putz aus reinem Kalk oder mit einem hohen Kalkanteil wird zumindest bei Personen, denen eine besonders ökologische Bauweise wichtig ist, als höherwertig angesehen.

3. Das Interesse des Auftraggebers, einen Putz zu erhalten, der jedenfalls nach seinen Vorstellungen für den Zustand des neugebauten Wohnhauses und für die Gesundheit der darin lebenden Bewohner dauerhaft von positiver Wirkung ist, ist - unabhängig von der Frage, ob der Auftragnehmer diese Einschätzung teilt - ein berechtigtes Interesse, das auch hohe Kosten der Nachbesserung rechtfertigt.

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IBRRS 2023, 2335
BauvertragBauvertrag
Des Bauherrn Wille ist sein Himmelreich!

OLG München, Beschluss vom 12.02.2021 - 20 U 6129/20 Bau

1. Der Auftraggeber entscheidet darüber, welche Materialien er in welcher Ausführung in sein Bauwerk einbringen lassen möchte. Für ihn kann die Vorstellung eines besseren Wohngefühls, eines besseren Schutzes der Gesundheit und einer besseren Erhaltung der Bausubstanz maßgeblich für die Entscheidung für oder gegen bestimmte Materialien oder Zusammensetzungen sein.

2. Ein Putz aus reinem Kalk oder mit einem hohen Kalkanteil wird zumindest bei Personen, denen eine besonders ökologische Bauweise wichtig ist, als höherwertig angesehen.

3. Das Interesse des Auftraggebers, einen Putz zu erhalten, der jedenfalls nach seinen Vorstellungen für den Zustand des neugebauten Wohnhauses und für die Gesundheit der darin lebenden Bewohner dauerhaft von positiver Wirkung ist, ist - unabhängig von der Frage, ob der Auftragnehmer diese Einschätzung teilt - ein berechtigtes Interesse, das auch hohe Kosten der Nachbesserung rechtfertigt.

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