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Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 13.02.2003 - VII ZR 395/01
Volltext
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| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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| IBR 2003, 315 | BGH - Vereinbarung einer Baukostenobergrenze: Keine Toleranz! |
| 12 Volltexturteile gefunden |
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2025 - 24 U 57/22
1. Die Übernahme einer Bausummengarantie, also die Erklärung des Architekten, sämtliche über den garantierten Betrag liegenden Baukosten persönlich zu übernehmen, kann nur bei einer eindeutigen, unmissverständlichen Erklärung des Architekten angenommen werden.*)
2. Demgegenüber sind die Anforderungen an eine Baukostenobergrenze als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Werks gering, zumal der Architekt nicht nur eine genau vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten muss, sondern auch verpflichtet ist, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen. Führen Sonderwünsche des Bauherrn oder von ihm akzeptierte Mehrkosten für Planungsänderungen zu einer Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze, kann grundsätzlich nicht von einer Haftung des Architekten wegen der Überschreitung ausgegangen werden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Sonderwünsche des Bauherrn trifft unabhängig von einer Abnahme des Werks den Architekten.*)
3. Bei Überschreitung einer zugesagten Baukostenobergrenze muss dem Architekten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, durch neue Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen Betrag zu senken; dies gilt nicht, soweit das Bauwerk bereits vollendet ist und die entstandenen Baukosten nicht mehr verhindert werden können.*)
4. Dafür, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners kausal zu einem Schaden auf Seiten des Gläubigers geführt hat, ist der Gläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Frage der Kausalität umfasst dabei auch den Gesichtspunkt, wie der Geschädigte sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers verhalten hätte, d.h. insbesondere ob er von einem womöglich unwirtschaftlichen Bauvorhaben Abstand genommen hätte, so dass ein Schaden nicht eingetreten wäre, oder ob er das Bauvorhaben in jedem Fall durchgeführt hätte. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führen würde, findet dabei in Fällen der Überschreitung einer Baukostenobergrenze keine Anwendung, da es sich jeder typisierenden Betrachtung entzieht, wie sich der Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufgeklärt wird (vgl. bereits Senat, IBR 2023, 522 ).*)
5. Eine Drittwiderklage gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn durch die Drittwiderklage eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden wird. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Eine Drittwiderklage ist danach zulässig, wenn die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten entgegenstehen.*)
6. Der Architekt ist aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form einer Baukostenobergrenze bei der Berechnung seines Honorars grundsätzlich auch dergestalt an diese gebunden, dass er sein Honorar nur nach Maßgabe der sich aus dieser Obergrenze ergebenden (maximalen) Baukosten berechnen darf.*)
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Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 26.01.2022 - 14 U 116/21
1. Die Frage, ob ein Vertrag abgeschlossen oder nur eine Akquiseleistung erbracht wurde, ist im Einzelfall anhand der Tatumstände zu klären. Über ein Jahr andauernde intensive Planungsleistungen durch diverse Mitarbeiter eines Büros können ein Indiz dafür sein, dass keine Akquiseleistung vorliegt.*)
2. Der Architekt hat bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu erfragen. Unterlässt der Architekt dies und plant im Rahmen seiner weiteren Leistungen ein Bauvorhaben, das die Kostenvorstellungen des Bauherrn bei weitem übersteigt, kann dieser einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten haben, der einem Vergütungsanspruch in gleicher Höhe gegenübersteht.*)
Architekten und Ingenieure
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2021 - 3 U 1804/20
1. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, sondern ist auch dazu verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.
2. Bestreitet der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre diese eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.
3. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen der Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze geltend, hat er den Schaden substantiiert darlegen. Hat die Baumaßnahme offenkundig zu einer umfangreichen Wertsteigerung geführt, gehört dazu auch, spezifiziert darzustellen, dass diese Steigerung hinter den aufgewendeten Baukosten zurückbleibt.
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Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2021 - 8 U 109/14
1. Eine bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung ist bei unverändertem Leistungsziel vor Beendigung der Architektentätigkeit nicht abänderbar.
2. Von einer Beendigung der Architektentätigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Architektenvertrag erfüllt ist und zwischen den Parteien kein Streit über Mängel der Architektenleistung besteht.
3. Ist die Vereinbarung eines Honorars unterhalb der Mindestsätze der HOAI unwirksam, weil die Schriftform fehlt oder weil kein Ausnahmefall vorliegt oder weil die Vereinbarung nicht bereits bei Auftragserteilung getroffen wurde, bleibt der Architektenvertrag wirksam und der Architekt kann als Vergütung im Regelfall den HOAI-Mindestsatz verlangen.
4. Die Geltendmachung der Mindestsätze kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise einrichtete, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann.
5. ...
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2020 - 17 U 75/19
1. Nicht jede Erklärung des bauleitenden Architekten, eine bestimmte Bausumme werde eingehalten, kann als Übernahme einer Baukostengarantie ausgelegt werden.
2. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Baukostengarantie sind an eine entsprechende Erklärung hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass der Architekt zum Ausdruck bringt, dass er für die Einhaltung der genannten Bausumme persönlich einstehen will.
3. Nicht jede Abweichung von den in den Kostenermittlungen des Architekten enthaltenen Zahlen führt zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Baukostenüberschreitung.
4. Eine Haftung wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn der Architekt die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat und der ihm dabei zustehende Toleranzrahmen überschritten wurde.
5. Die dem Architekten zu gewährende Toleranzgrenze kann nicht mit einem festen Prozentsatz angegeben werden. Maßgeblich ist, um welche Kostenermittlungen es sich handelt. In Abhängigkeit vom Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung verringert sich auch die Toleranz.
6. Im Rahmen der Kostenschätzung wird dem Architekten regelmäßig eine Toleranz von 30% bis 40% einzuräumen sein, im Rahmen der Kostenberechnung von 20% bis 25% und im Rahmen des Kostenanschlags von 10% bis 15%.
7. Die Verjährungsfrist werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten beträgt fünf Jahre und beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Dann ist für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung der Leistung maßgebend, was bei einer Kündigung des Architektenvertrags regelmäßig der Fall ist.
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 06.10.2016 - VII ZR 185/13
1. Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = NZBau 2003, 281 = IBR 2003, 203). Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI 2002 insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB).*)
2. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.*)
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Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 21.03.2013 - VII ZR 230/11
1. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.*)
2. Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.*)
3. Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird.*)
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Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2008 - 10 U 445/06
1. Der Bauherr muss zur Inanspruchnahme des Architekten wegen Bausummenüberschreitungen den Haftungsgrund (z. B. Vereinbarung eines bestimmten, überschrittenen Kostenrahmens), die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden sowie den eingetretenen Schaden vortragen.
2. Hat der Architekt keinen vollständigen Kostenanschlag vorgelegt, muss der Bauherr schlüssig darlegen, dass er in Kenntnis der wahren Umstände vom Bauvorhaben Abstand genommen oder welche konkreten Einsparungsmaßnahmen er veranlasst hätte.
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Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2007 - 22 U 44/05
1. Die Höhe der in Aussicht genommenen Kosten einer baulichen Maßnahme ist nicht eine Frage des Umfangs des dem Architekten erteilten Planungsauftrages. Nur dann, wenn die Parteien eines solchen Vertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes vereinbart haben, gehört sie zum Inhalt des Vertrages mit der Folge, dass der Architekt die vereinbarte Summe seiner Honorarrechnung zugrunde legen muss.
2. Zur Beweislast für eine vertragliche Begrenzung des Bauvolumens und damit der anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar.
3. Zur Frage, in welchem Umfang die vorhandenen Bausubstanz bei der Ermittlung des dem Architekten zustehenden Honoraranspruchs berücksichtigt wird.
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Architekten und Ingenieure
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2006 - 4 U 786/01-152
1. Ein Schadensersatzanspruch aus vertragswidriger Überschreitung der Baukosten durch den Architekten kann darauf gerichtet sein, die Mehrkosten zu erstatten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verkehrswert des errichteten Bauwerks unter den angefallenen Baukosten liegt.
2. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann ein erstattungsfähiger Schaden vorliegen, wenn der Bauherr darlegen kann, dass es ihm möglich gewesen wäre, das Bauwerk zu geringeren Kosten zu errichten.
3. Schließlich kommt die Erstattung des negativen Interesses infrage, wenn der Bauherr auch die aus der Verwirklichung des Baus gezogenen Vorteile berücksichtigt. Hierfür obliegt ihm die volle Darlegungs- und Beweislast.
4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten kommt grundsätzlich in Betracht, wenn aufgrund dessen Planung der vorgesehene Kostenrahmen überschritten wird.
5. Dies setzt jedoch die verbindliche Vereinbarung eines solchen Kostenrahmens voraus. Eine solche Vereinbarung ist jedenfalls nicht in der Unterzeichnung und Einreichung des vom Architekten erstellten Bauantrags zu sehen.
6. Die Verletzung der Pflicht des Architekten zur Kostenermittlung und Kostenkontrolle kann nur dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn der Bauherr auch auf die Richtigkeit der Zahlen vertrauen durfte.
| 4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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F. Vertragspflichten des Bestellers |
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I. Vergütungspflicht |
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7. Nachträgliche Verständigung über die Werklohnforderung |
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b) Schuldanerkenntnisse in Bausachen |
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cc) Das beweiserleichternde Schuldbekenntnis |
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§ 649 BGB Kostenanschlag (Bruinier) |
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B. Kostenanschlag |
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§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
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C. § 650p Abs. 1 |
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V. Geschuldete Leistungen / Vertragspflichten |
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1. Vertraglich vereinbarte Leistungen - Grundsätze zur Vertragsauslegung |
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§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn) |
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C. § 650q Abs. 2 |
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I. Anordnungen nach § 650b Abs. 2 |
| 5 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger) |
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1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger) |
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e. Leistungspflichten |
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cc. Beschaffenheiten |
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2. Vertragsbeendigung (Moufang) |
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c. Die Kündigung des Architekten- und Ingenieurvertrages |
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cc. Die Kündigung des Auftraggebers |
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V. Haftung (Schütter) |
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9. Haftung im Kostenbereich |
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§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume (Fahrenbruch) |
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V. Der Inhalt des Leistungsbildes gemäß Anlage 10.1 |
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6. Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) |
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g. Grundleistung 2/g: Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen |





