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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 34/11
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - VII ZR 34/11
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2012, 441 | BGH - Nachträge: Anspruch auf Abschlagszahlung auch ohne Einigung über die Höhe der Vergütung! |
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 20.10.2022 - VII ZR 154/21
1. Ansprüche nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 3 oder 4 Satz 1 VOB/B sind solche auf Zahlung einer "auch in Zusatzaufträgen vereinbarten Vergütung" i.S.v. § 648a Abs.1 Satz 1 BGB a.F. Dies gilt auch, wenn die in diesen Bestimmungen vorgesehene Vereinbarung über den neuen Preis bzw. über die besondere Vergütung nicht zu Stande kommt.*)
2. Das Gericht muss für den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. feststellen, ob der Rechtsgrund für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B gegeben ist, ob also insbesondere wirksame Anordnungen des Auftraggebers i.S.v. § 1 Abs. 3 oder 4 Satz 1 VOB/B vorliegen. Dagegen reicht hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs ein schlüssiger Vortrag des Auftragnehmers aus (Fortführung von BGH, IBR 2014, 345).*)
LG Neuruppin, Urteil vom 14.06.2018 - 31 O 40/16
1. Einer verkehrsrechtlichen Anordnungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde hat der Auftraggeber Folge zu leisten war und ist deshalb als Verlangen einer zusätzlichen Leistung anzusehen.
2. Finden sich in der Kalkulation des Hauptauftrags keine hinreichenden Bezugspunkte für die Bestimmung der Vergütung der geforderten Zusatzleistung, ist die übliche Vergütung geschuldet.
3. Prozentuale Nachlässe erstrecken sich auch auf Nachträge.
4. Gehört die Beschaffung verkehrsrechtlicher Genehmigungen zu den Aufgaben des Auftragnehmers, kann er für die verzögerte Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung vom Auftraggeber weder Schadensersatz noch Entschädigung verlangen.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2018 - 22 U 71/17
1. Dem Auftragnehmer kann im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn er dem Auftraggeber nicht nur ordnungsgemäß seine Bedenken mitgeteilt hat, sondern wenn die Prüfung dieser Bedenken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis hat, dass die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung zum Eintritt eines erheblichen Leistungsmangels oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen Schadens führen wird.*)
2. Geht der Auftraggeber auf fachlich begründete Bedenken des Auftragnehmers überhaupt nicht ein und lehnt er den vom Auftragnehmer - für den Fall einer entgegen seinen Bedenken weisungsgemäß erfolgenden Arbeitsaufnahme und Ausführung - erbetene Freistellung von der Gewährleistung ohne hinreichende Begründung ab, kann die Weisung des Auftraggebers, die Werkleistung auf eine gegen die Regeln der Technik verstoßende Weise zu erbringen, insoweit treuwidrig sein, als der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht verlangen darf, durch eigenes Handeln einen so gut wie sicher voraussehbaren (Sach- bzw. Personen-)Schaden herbeizuführen bzw. zumindest zu fördern bzw. seinen Versicherungsschutz wegen einer bewussten Pflichtwidrigkeit zu gefährden bzw. zu verlieren.*)
3. Wenn der Auftraggeber eine von ihm zu treffende Entscheidung (ggf. Anordnung i.S.v. § 1 Abs. 3 VOB/B) als notwendige Mitwirkungshandlung verzögert bzw. nicht trifft, stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus §§ 304, 642 BGB zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Ausführung der Arbeiten, auf die sich seine fundiert vorgebrachten Bedenken beziehen, eine angemessene Zeit nach Zugang der Mitteilung beim Auftraggeber zu warten, bis er seinerseits unter normalen Umständen den Zugang einer Entschließung des Auftraggebers erwarten kann.*)
4. Meldet der Auftragnehmer (insoweit als Nachunternehmer) nach Besichtigung der vom Auftraggeber (bzw. in dessen Auftrag) erbrachten Vorunternehmerleistungen konkrete Bedenken gem. § 4 Abs. 3 VOB/B an und lehnt er für den Fall der Ausführung seiner Arbeiten ohne vorherige Nachbesserung der von ihm konkret beanstandeten Mängel des Vorgewerks jede Gewährleistung für darauf beruhende Mängel ab, so berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertrags mit dem Auftragnehmer (als Nachunternehmer) aus wichtigem Grund. Dies gilt selbst dann, wenn solche Bedenken zu Unrecht, indes nach hinreichender fachlicher Überlegung, erhoben wurden.*)
5. Grundlage eines Leistungsverweigerungsrechts des Auftragnehmers aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann auch sein, dass sich der Auftraggeber hinsichtlich eingereichter Nachtragsangebote - unter Verstoß gegen seine Kooperationspflichten - völlig passiv verhält, denn dem Auftragnehmer kann nicht zugemutet werden, Anordnungen des Auftraggebers gem. § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 1 VOB/B befolgen zu müssen, ohne auf der anderen Seite Klarheit über die ihm dafür zustehende Vergütung zu erhalten.*)
KG, Urteil vom 17.12.2013 - 7 U 203/12
1. Eine Änderung des Bauentwurfs bzw. eine Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 5 VOB/B liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber die Mehrkostenanmeldung des Auftragnehmers zurückweist, aber dennoch die Ausführung der geänderten Leistung verlangt.
2. Die verkehrsrechtliche Anordnung der für den Baubereich zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellt ein "Verlangen des Auftraggebers" i.S. von § 1 Nr. 4 VOB/B dar, so dass dem Auftragnehmer für die Ausführung der Zusatzleistung ein Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B zusteht.
3. Liegt eine Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung vor, hat der Auftragnehmer auch dann einen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn die Parteien vor Beginn der Ausführung keine Preisvereinbarung getroffen haben. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach den Grundlagen der Preisermittlung (der Urkalkulation).
4. Finden sich in der Urkalkulation keine hinreichenden Bezugspunkte für die Ermittlung der zusätzlichen Vergütung, ist diese nach den üblichen Preisen zu bestimmen.
5. Soll der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Schaden an einem "fremden" Bauwerk beseitigen, steht dem Auftragnehmer auch dann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn der Auftraggeber irriger Weise davon ausgeht, der Auftragnehmer sei für den Schaden verantwortlich.
6. Eine Erhöhung der Abrechnungssumme aufgrund geänderter und zusätzlicher Leistungen führt nicht dazu, dass zusätzliche - vom Auftraggeber zu vergütende - (Baustellen-)Gemeinkosten entstehen.
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - VII ZR 34/11
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch dann Abschlagszahlungen für eine vom Auftraggeber geforderte zusätzliche Leistung unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B zu fordern, wenn eine Einigung über deren Vergütung nicht stattgefunden hat.*)
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch dann Abschlagszahlungen für eine vom Auftraggeber geforderte zusätzliche Leistung unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B zu fordern, wenn eine Einigung über deren Vergütung noch nicht stattgefunden hat. Das hat der BGH in seinem gestern veröffentlichten Beschluss vom 24.05.2012 (VII ZR 34/11) entschieden.
mehr… IBR 2012, 441 BGH, 24.05.2012 - VII ZR 34/11
2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
A. § 16 Abs. 1 VOB/B |
II. Voraussetzungen des Anspruchs auf Abschlagszahlung |
4. Nachgewiesene, vertragsgemäße Leistung |
4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen |
IV. Berechnung der Abschlagszahlung |
§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (von Rintelen) |
E. Vergütungsänderungen beim VOB-Vertrag |
III. Bestimmung der Vergütungshöhe |
F. Wirksamkeit abweichender Vereinbarungen |
I. Abweichungen von § 650c BGB |
§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz) |
D. Umfang der Sicherheit |
4 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
f) Nachtragsforderungen in Abschlagsrechnungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 55-56)
h) Preisvereinbarung vor Ausführung? (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 112)
III. Leistungsverweigerungsrechte und Einreden (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 68-72-79frei)
4. Anordnung nicht vorgesehener Leistungen - § 2 Abs. 6 VOB/B (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 113-122)
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |