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BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13
Volltext186 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2024, 605 | KG - Erwerber können den Bauträger auf Fertigstellung verklagen! |
IBR 2022, 233 | OLG Düsseldorf/BGH - Vor der Abnahme ist die Mängelbeseitigung (fast) immer zumutbar! |
IBR 2017, 186 | BGH - Bauvertrag nach BGB: Keine Mängelrechte vor Abnahme! |
79 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.08.2024 - 10 U 100/23
1. Enthält ein Angebot zum Abschluss eines Bauvertrags die Bedingung, dass ihm "die VOB neuester Fassung" zu Grunde liegt, ist dies weder intransparent noch überraschend, sondern führt zur wirksamen Einbeziehung der VOB/B in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss durch einen Architekten vertreten wird.
2. Da mit der vereinbarten Vergütung alle Leistungen abgegolten sind, die nach der Baubeschreibung der Leistung innerhalb des Bauvertrags zur vertraglichen Leistung gehören, muss für eine zusätzliche Vergütung eine vom Auftraggeber veranlasste Leistungsänderung vorliegen. Maßgeblich ist die Bestimmung der vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers, somit die Ermittlung des Bau-Solls, im Vergleich zu der (behaupteten) Änderung. Unklarheiten gehen zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Auftragnehmers.
3. Legt der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot vor und fordert der Architekt des Auftraggebers diesen daraufhin zur Leistungserbringung auf, liegt darin nicht ohne Weiteres eine Beauftragung im Sinne einer einvernehmliche Vertragsänderung.
4. Der Auftraggeber ist nach erfolglosem Ablauf der dem Auftragnehmer gesetzten Mängelbeseitigungsfrist nicht mehr verpflichtet, die angebotene Mängelbeseitigung anzunehmen oder ihm nochmals eine Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, denn das Recht (nicht die Pflicht) zur Nacherfüllung des Auftragnehmers erlischt, wenn der Auftraggeber ihm eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat
5. Mängel stehen einer konkludenten Abnahme nur dann entgegen, wenn sie den Vertragsparteien bekannt bzw. durch den Auftraggeber gerügt sind.
6. Die Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 VOB/B hält jedenfalls bei Verbraucherverträgen der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vertretung durch einen Architekten bei Vertragsschluss ändert nichts an der Verbrauchereigenschaft.
7. Nach § 213 BGB gilt die Verjährungshemmung auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Alle Gewährleistungsansprüche, die auf demselben Mangel beruhen, sind als solche aus demselben Grund anzusehen. Die Hemmung eines von ihnen erstreckt sich demnach auch auf die anderen Gewährleistungsansprüche und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie geltend gemacht werden.
KG, Urteil vom 16.07.2024 - 21 U 131/23
1. Stellt ein Bauträger eine in Eigentumswohnungen aufgeteilte Wohnanlage nicht fertig, können ihn die Erwerber der Wohnungen auf Herbeiführung dieses Erfolgs in Natur in Anspruch nehmen.*)
2. Für die Zulässigkeit und Bestimmtheit eines solchen Klageantrags genügt es, wenn das vom Bauträger geforderte Endergebnis durch Bezugnahme auf die Vertragsbestandteile, insbesondere die Baubeschreibung und die Teilungserklärung, definiert wird. Der aktuelle Bautenstand des Vorhabens muss jedenfalls im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen werden.*)
3. Eine Klage auf Fertigstellung in Natur muss nicht zwingend sämtliche noch fehlende Bauleistungen umfassen. Die Erwerber können auch eine Teilklage gegen den Bauträger erheben, die sich auf einzelne abtrennbare Leistungen beschränkt.*)
VolltextKG, Urteil vom 18.06.2024 - 21 U 20/23
1. Ob der Rücktritt von einem Vertrag gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden.*)
2. Erklärt der Besteller den Rücktritt von einem Bauvertrag, so gilt: Je umfangreicher die Leistungen sind, die der Unternehmer bereits erbracht hat, desto mehr spricht dies im Rahmen der Interessenabwägung gegen die Wirksamkeit des Rücktritts.*)
3. Die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten gegenüber dem Vergütungsanspruch des Unternehmers ist nicht möglich, da es eine solche Aufrechnungslage nicht geben kann.*)
4. Behält der Werkbesteller die noch offene Vergütung des Unternehmers wegen der Kosten einer Mängelbeseitigung ein, so erhebt er damit die Dolo-agit-Einrede.*)
OLG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2024 - 10 U 13/23
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgt, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist unwirksam.
2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel wirken die Abnahmeerklärungen allenfalls für die drei Erwerber, die die Abnahme erklärt haben. Im Hinblick auf die übrigen Erwerber liegt keine wirksame Abnahmeerklärung vor.
3. Es ist dem Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt, sich darauf zu berufen, dass mangels Abnahme noch keine Mängelansprüche bestehen.
4. Der Grundsatz, dass es einem Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt ist, sich gegenüber Mängelrechten der Erwerber darauf zu berufen, dass sich der Vertrag bezüglich des Gemeinschaftseigentums noch im Erfüllungsstadium befindet, gilt nicht grenzenlos. Er kann dann nicht durchgreifen, wenn er zu schlichtweg unerträglichen Ergebnissen führen würde und die Erwerber dadurch nicht unbillig benachteiligt würden.
5. Es entspricht nicht mehr Treu und Glauben, wenn ein faktisch unverjährbares Recht geschaffen wird, das den Grundsätzen des BGB, wonach schuldrechtliche Ansprüche immer verjährbar sind, widerspricht.
6. Die Haftung eines Bauträgers für Mängel endet spätestens 15 Jahre nach der Fälligkeit seiner Leistung.
7. ...
OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024 - 14 U 12/23
1. Im Bereich der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gem. § 34 HOAI 2013) hat der Architekt zunächst die Wünsche des Bauherrn auszuloten, diesen zu beraten und ein Konzept zu erstellen. Eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Grundlagenermittlung und Vorplanung ist in der Regel aber keine Voraussetzung für den Honoraranspruch des Architekten für diese Leistungsphasen.*)
2. Erst ab der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 gem. § 34 HOAI) hat der Architekt eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Die rechtliche Vertretung der Genehmigungsplanung gegenüber Behörden und Gerichten befreit den Architekten regelmäßig nicht von dieser vertraglichen Pflicht.*)
3. Der Architekt, der für ein Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB eine genehmigungsfähige Planung verspricht, hat seine Planung so zu erstellen, dass sie als zulässig i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann, also innerhalb eines etwaigen Beurteilungsspielraums liegt. Erst dann erfüllt er seine vertragliche Pflicht (vgl. BGH, IBR 1999, 376). Dafür muss der Architekt die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts besitzen (vgl. BGH, Urteile vom 17.04.1980 - III ZR 167/78, NJW 1980, 2576; vom 25.10.1984 - III ZR 80/83, IBRRS 1984, 4373; vom 19.03.1992 - III ZR 117/90, IBR 1992, 192).*)
4. Der Architekt kann sich von der vertraglichen Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, ausnahmsweise befreien lassen, wenn der Bauherr ausdrücklich das Risiko einer Versagung der Baugenehmigung auf sich nimmt oder dem Architekten eine Haftungsbefreiung erteilt (Ausnahmefall hier verneint).*)
5. Zur Mitwirkung bei einer risikoreichen sog. Deckblattlösung ist der Bauherr nicht verpflichtet.*)
BGH, Urteil vom 26.01.2024 - V ZR 162/22
1. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18, Rz. 16, IBRRS 2019, 3884 = IMRRS 2019, 1412 = ZWE 2020, 44).*)
2. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.*)
3. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.*)
4. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.*)
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2023 - 2 LA 85/19
1. Auch die unter einem (Mängel-)Vorbehalt erklärte Abnahme stellt eine wirksame Abnahme dar. Sie wird auch nicht erst wirksam, wenn der Vorbehalt wegfällt (a.A. OLG Koblenz, IBR 2015, 185).
2. Dem Auftraggeber bleiben bei einer Abnahme unter Vorbehalt die ansonsten (grundsätzlich) ausgeschlossenen Mängelrechte erhalten.
3. Die Vergütung des Auftragnehmers wird auch bei einer Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln fällig. Dem Auftraggeber steht jedoch wegen der gerügten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zu.
4. Soweit der Auftragnehmer nicht beweist, dass die Leistung mangelfrei ist, steht ihm der Vergütungsanspruch nach Abnahme unter Vorbehalt nur Zug um Zug gegen Beseitigung der vorbehaltenen Mängel zu.
VolltextLG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 - 15 O 182/22
Der Nutzungsausfall einer Dusche aufgrund mangelhafter Arbeiten oder Nichtlieferung rechtfertigt einen Nutzungsausfallschaden von mindestens 20 % einer bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete je Monat.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2023 - 12 U 118/22
1. Ein Bauträgervertrag kann grundsätzlich nur insgesamt gekündigt werden. Etwas anderes gilt nach dem "alten" Werkvertragsrecht, wenn der Bauträger dem Erwerber einen wichtigen Grund zur Kündigung der Bauleistung gibt. Dann kann es geboten sein, dem Erwerber das Recht zur Kündigung der Bauleistung zu gewähren und ihm den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zu belassen.
2. Verletzt der Bauträger seine Vertragspflichten derart, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört oder die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, ist der Erwerber berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Dieses Recht steht dem Erwerber auch vor Abnahme des Werks und im Rahmen einer Teilkündigung zu.
3. Die Kündigung kann nur innerhalb einer angemessenen Frist wirksam vorgenommen werden. Dabei ist eine Frist von zwei Wochen weder als starre Vorgabe noch als "Regelfrist" anzusehen.
VolltextBGH, Urteil vom 30.03.2023 - VII ZR 10/22
1. § 614 ZPO ist dahin auszulegen, dass die Revision gegen ein Musterfeststellungsurteil eines Oberlandesgerichts kraft Gesetzes zugelassen ist. Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 ZPO durch das Oberlandesgericht im angefochtenen Urteil oder durch das Revisionsgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin ist nicht erforderlich. (Rn. 15)*)
2. Zu den Mitgliedern im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO gehören nur solche Verbände und natürliche Personen, die kraft der ihnen organschaftlich zustehenden Rechte in relevanter Weise auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins Einfluss nehmen können. Die Möglichkeit, in dieser Weise Einfluss zu nehmen, setzt danach ein Stimmrecht auf den Versammlungen des Vereins voraus; eine bloße Internetmitgliedschaft ohne Stimmrecht genügt nicht (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 171/19, BGHZ 227, 365). (Rn. 23)*)
Volltext1 Nachricht gefunden |
(16.02.2017) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. Er kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis ...
mehr… BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13
5 Leseranmerkungen gefunden |
Kein Abrechnungsverhältnis! Leseranmerkung von Dr. A. Olrik Vogel zu
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Fristsetzung zur (Nach-) Erfüllung vor der Abnahme nicht möglich! Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Es gibt keine Mängelrechte vor der Abnahme! Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Endloses Recht auf Abnahme? Leseranmerkung von RiOLG Susanne Schimkus-Morkel, stv. Vors. 9. Zivilsenat, Mün zu
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Klarstellung erforderlich Leseranmerkung von Markus Lindner zu
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20 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
G. § 4 Abs. 6 VOB/B: Beseitigung vertragswidriger Stoffe und Bauteile |
H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme |
I. § 4 Abs. 8 VOB/B: Pflicht des Auftragnehmers zur Selbstausführung der Leistung |
II. § 4 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B: Vereinbarung der VOB/B und C mit dem Nachunternehmer |
§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu) |
B. § 6 Abs. 1 VOB/B |
C. § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B |
III. Mindestanforderungen der Behinderungsanzeige |
3. Form und Inhalt der Behinderungsanzeige |
c) Inhaltliche Darstellungsanforderungen |
L. § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B |
II. Rechtsfolge: Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens |
1. Kausalitätsnachweis - Prozessuale Darlegungsanforderungen |
b) Bauablaufbezogene Darstellung |
cc) Stellungnahme und Bedeutung für die Praxisanwendung |
ff) Weitergehende Lösungsansätze |
(2) Prozessuale Besonderheiten bei Planungsverantwortlichkeit des Auftraggebers |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
F. § 8 Abs. 3 Nr. 2 - Kündigungsfolgen |
II. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 - Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten aufgrund Ausführung durch Dritte (Selbstvornahme) |
M. § 8 Abs. 7 VOB/B - Aufmaß, Abnahme, Abrechnung |
II. Abnahme |
§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff) |
D. Entbehrlichkeit der Abnahme; Abnahmesurrogate |
I. Entstehung des Abrechnungsverhältnisses |
1. Geltendmachung von Mängelrechten |
9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit) |
B. Sachmangel |
I. Grundlegende Konzeption |
1. Abgrenzung zum Kauf |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
B. Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor und nach der Abnahme |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
IV. Rechtswirkungen der Abnahme |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
II. Fälligkeit ohne Abnahme |
3. Abrechnungsverhältnis |
§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn) |
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag |
VI. Eintritt der Abnahmewirkungen ohne Abnahme |
12 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
(1) Abwicklungsverhältnis und Mängelrechte ( Rn. 142-144)
(1) Nacherfüllung vor Fertigstellung ( Rn. 311-316)
bb) Mängelrechte vor und nach Abnahme ( Rn. 469-471)
b) Abnahme nach vorzeitiger Vertragsbeendigung ( Rn. 83-87)
dd) Denkbare Anspruchsgrundlagen: Pflichtverletzung ( Rn. 92)
aa) Fälligkeit der Vergütung ( Rn. 107-108)
b) Bevorschussung oder Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme ( Rn. 329-335)
19 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
a) Mängelrechte vor der Abnahme ( Rn. 291)
VI. Verjährung der Mängelansprüche ( Rn. 37-42)
III. Vergütungsgefahr ( Rn. 23)
C. Rechtswirkungen der Abnahme ( Rn. 16)
3. Abrechnungsverhältnis ( Rn. 489-493)
3. Abrechnungsverhältnis ( Rn. 489-493)
VIII. Weitere Erfüllungswirkungen ( Rn. 44-47)
I. Fälligkeitsvoraussetzung ( Rn. 17-21)
3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |