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BGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07
IBRRS 2009, 2564; IMRRS 2009, 1403
BGH, Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZR 205/07
Volltext267 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
17 Beiträge gefunden |
IBR 2024, 5 | OLG Schleswig/BGH - Für Fehler im Baugrundgutachten ist der Auftraggeber verantwortlich! |
IBR 2022, 392 | OLG Bamberg/BGH - Baugrundrisiko ist Auftragnehmerrisiko! |
IBR 2020, 582 | OLG Karlsruhe/BGH - Kein "in sich abgeschlossener Teil der Leistung": Teilkündigung wegen Mängeln ist Vollkündigung! |
IBR 2020, 171 | OLG München - Auftraggeber kann Teilleistungen vorzeitig abnehmen! |
IBR 2019, 1187 | OLG Düsseldorf/BGH - Anspruch auf Auszahlung des Bürgschaftsbetrags gem. § 648a BGB a.F. |
IBR 2013, 589 | Zeitschriftenschau - Baugrundfälle lassen sich nicht mit dem Schlagwort "Baugrundrisiko" lösen! |
IBR 2010, 1111 | OLG Stuttgart - Abtretung von Zahlungsansprüchen in der Regel erfüllungshalber! |
IBR 2010, 489 | BGH - Eintritt der Fälligkeit auch bei endgültiger, unberechtigter Abnahmeverweigerung! |
IBR 2009, 1352 | BGH - Unwirksame Beschränkung der Zulassung der Revision |
IBR 2009, 1350 | BGH - Wirksame Beschränkung der Zulassung der Revision |
1 Aufsatz gefunden |
IBR 2015, 1061
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BGH, Urteil vom 19.04.2013 - V ZR 113/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextLG Hannover, Urteil vom 12.04.2013 - 14 O 351/11
1. § 6 HOAI a.F. ist nicht schon deshalb anwendbar, weil ein Auftragnehmer seine Leistung nach Zeitaufwand in Rechnung stellt.*)
2. Eine Vereinbarung gem. § 4 Abs. 1 HOAI a.F. verlangt für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der Schriftform i.S.v. § 126 BGB.*)
3. Die Fälligkeit eines Anspruchs auf Ausgleich einer Überzahlung setzt nicht analog § 8 HOAI a.F. die Vorlage einer prüfbaren Rechnung über die Überzahlung voraus.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 - 5 U 127/12
1. Im VOB-Vertrag setzt die Fälligkeit der Schlusszahlung nicht nur die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung, sondern auch die Abnahme der Leistung voraus.
2. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Auftraggeber es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Auftragnehmer dieses Dulden dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Da es um wissentliches Dulden geht, kann schon ein einmaliges Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht begründen.
3. Nimmt ein Sachverständiger auf Veranlassung des Auftraggebers den Abnahmetermin wahr und unterzeichnet er das Abnahmeprotokoll ausdrücklich "für den Auftraggeber" mit dem Zusatz "i.A." für "im Auftrag", ist die Abnahme erfolgt.
4. Die Leistung kann im VOB-Vertrag auch stillschweigend abgenommen werden, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist. Eine solche Abnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern, und der Auftraggeber seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt.
5. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen den Umfang der Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlussrechnung.
6. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit sie den Auftraggeber in die Lage versetzt, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers abhängt.
7. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, genügt für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung, dass der Auftragnehmer der Gesamtvergütung jeweils die in Abzug gebrachten Abschlagszahlungen gegenübergestellt und saldiert. Weiterer Angaben bedarf es nicht.
BGH, Urteil vom 14.03.2013 - VII ZR 142/12
1. Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.*)
2. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position.*)
3. Eine Bezugsposition ist heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation die Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 05.02.2013 - 24 U 75/12
1. Bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag ist der Auftragnehmer zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs gehalten, die geforderte Vergütung für die erbrachten Leistungen aus dem Vertragspreis abzuleiten. Dazu hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
2. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Auftragnehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
3. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Auftragnehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Dabei muss er anhand einer konkreten Kalkulation die Abgrenzung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen sowie die Bewertung der jeweiligen Vergütungsanteile darlegen.
4. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat grundsätzlich auf die Provisionspflicht keinen Einfluss. Insoweit wird lediglich für ein im Hauptvertrag ausbedungenes zeitlich befristetes und an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht eine Ausnahme gemacht.
5. Haben die Parteien des Maklervertrags das Risiko der Ausübung des Rücktrittsrechts erkannt, so liegt es nahe, in einer ergänzenden Vereinbarung den Wegfall des Provisionsanspruchs für den Fall vorzusehen, dass der wirtschaftliche Zweck des Hauptvertrags verfehlt wird.
VolltextOLG München, Urteil vom 18.12.2012 - 9 U 3932/11 Bau
1. Die Rückforderung einer Zahlung auf die Schlussrechnung eines Architekten richtet sich nach Bereicherungsrecht.*)
2. Zur Darlegungs- und Beweislast bei verschiedenen Möglichkeiten der Auslegung des Architektenvertrags.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 13.11.2012 - 24 U 125/11
1. Wird ein bestimmtes Risiko (hier: die gegenüber den Angaben im Baugrundgutachten erhöhte Wasserdurchlässigkeit des Bodens) durch eine eindeutige vertragliche Regelung auf den Auftragnehmer verlagert (sog. "offene Risikozuweisung"), ist für eine VOB/A-konforme Auslegung der Leistungsbeschreibung kein Raum.
2. Die VOB/A enthält kein zwingendes Vertragsrecht. Verstößt der Auftraggeber erkennbar gegen das Gebot, dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise er nicht im Voraus schätzen kann, kann der Auftragnehmer keine Mehrvergütung verlangen, wenn sich das auf ihn übertragene Risiko während der Ausführung realisiert.
3. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der Vertragsauslegung bedarf es nur dann, wenn es um Fragen der Fachsprache, Üblichkeiten oder Verkehrssitte geht. Sofern keine erläuterungsbedürftigen Begriffe verwendet werden, ist die Auslegung der Leistungsbeschreibung eine Rechtsfrage, die einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zugänglich ist.
VolltextBGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 171/11
Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.12.2011 - VII ZR 67/11
a) Grundsätzlich ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Ein Unterlassen solcher Angaben kann die Auslegung des Vertrages dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor.*)
b) Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens ist nicht notwendig, wenn diese sich aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht).*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
1. Personalvorhaltekosten des Auftragnehmers wegen verzögerter Zuschlagserteilung sind vom Auftraggeber nur dann zu ersetzen, wenn sich die Verzögerung als Verletzung einer Verhaltenspflicht darstellt. Das setzt voraus, dass der Auftragnehmer auf eine unmittelbar zu erwartende Beauftragung vertrauen darf.
2. Die Mitteilung der Absicht, das Angebot des Auftragnehmers annehmen zu wollen, begründet im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung keinen Vertrauenstatbestand. Der Auftragnehmer muss vielmehr damit rechnen, dass sich die Zuschlagserteilung aufgrund eines Nachprüfungsantrags verzögern kann.
3. Das Risiko, dass infolge einer Verzögerung des Vergabeverfahrens Material und Fremdleistungen zu höheren Preisen eingekauft werden müssen, trägt der Bieter.
4. Macht der Auftragnehmer Mehrkosten aus einer Vergabeverzögerung und aus Bauzeitverschiebungen aufgrund von Bauentwurfsänderungen geltend, ist eine gestaffelte Mehrkostenermittlung vorzunehmen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2011 - 4 U 202/10
Die Baugeldverwendungspflicht obliegt nicht allein dem Bauherrn, sondern auch einem Generalüber- und Generalunternehmer sowie sonstigen Baubeteiligten, die als \"Zwischenperson\" die Verfügungsgewalt über Baugeld zur Finanzierung der Bauleistungen erlangt haben.
VolltextBGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 13/10
1. Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt.*)
2. Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.*)
3. In diesem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B in Betracht, wenn sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, ist das Festhalten an der Preisvereinbarung häufig nicht mehr zumutbar. Auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtvergütung kann nicht abgestellt werden.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 23.06.2011 - 2 U 113/09
1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlung kann nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, wenn bei Klageerhebung bereits Schlussrechnungsreife eingetreten war.*)
2. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung von Bereitschaftszeiten des Bauunternehmers bei einem gerichtlich angeordneten Baustopp gegenüber dem Auftraggeber.*)
2.1 Als Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B ist auch die Mitteilung über einen gerichtlich angeordneten Baustopp anzusehen, wenn sie mit der Aufforderung verbunden wird, dieser Anordnung Folge zu leisten.*)
2.2 Die Anordnung eines vorläufigen Baustopps ohne gleichzeitige Anordnung der Räumung der Baustelle kann in einem Vertragsverhältnis, in dem es dem Bauunternehmer grundsätzlich obliegt, die Ausführung der Bauleistung organisatorisch und insbesondere zeitlich selbst zu koordinieren, zu einer erheblichen Störung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses zwischen Preis und Leistung führen.*)
2.3 Für die Vergütungspflicht kommt es nicht darauf an, ob die Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B vertraglich erlaubt bzw. vorgesehen war oder vom Auftragnehmer lediglich widerspruchslos im Rahmen seiner Kooperationspflicht akzeptiert und umgesetzt wurde.*)
3. Zur Ermittlung des neuen Vertragspreises für Bereitschaftszeiten des Auftragnehmers und eines Nachunternehmers.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 01.06.2011 - I ZR 199/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 41/10
Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig geworden, weil der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage weiterer, nicht prüfbarer Schlussrechnungen an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Es findet eine Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.*)
KG, Urteil vom 26.11.2010 - 21 U 57/09
Werden die in verschiedene Einzelpositionen eines detaillierten Leistungsverzeichnisses unterteilten Vortriebsklassen insgesamt pauschal angeboten, ohne nach Vortriebsklassen zu unterscheiden, übernimmt der Auftragnehmer dadurch das Risiko der Mengen unterschiedlicher Vortriebklassen, jedenfalls soweit sie ausgeschrieben waren.
VolltextBGH, Beschluss vom 18.05.2010 - VII ZR 158/09
1. Der Werklohn wird auch dann fällig, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert. Bei endgültiger Abnahmeverweigerung gilt dies auch dann, wenn der Besteller trotz der Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat
2. Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht Beweisantritten zur Abnahme unter Hinweis auf tatsächlich nicht bestehende Widersprüche des Klägervortrags sowie zu der Behauptung, das geschuldete Werk sei vollständig und mangelfrei erbracht, nicht nachgeht, sondern die Werklohnklage mangels Fälligkeit abweist.
BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - VII ZR 158/09
vorhergend:
OLG München, 30.06.2009 - 13 U 2415/09 LG Traunstein, 11.02.2009 - 6 O 981/08
VolltextKG, Urteil vom 30.04.2010 - 6 W 1/10
Werden eine erstrangige und eine zweitrangige Teilforderung aus demselben Schlussrechnungssaldo in zwei verschiedenen Prozessen geltend gemacht, handelt es sich bei der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens der erstrangigen Teilforderung um ein gegenüber der zweitrangigen Teilforderung vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. v. § 148 ZPO, das die Anordnung der Aussetzung der Verhandlung über die zweitrangige Teilforderung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits rechtfertigt.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 23.04.2010 - 19 U 12/08
1. Konkludentes Zustandekommen eines Architektenvertrages vor Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung.*)
2. Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 HOAI.*)
3. Dolo-agit-Einrede gegen Architektenanspruch auf Vergütung von Änderungsleistungen.*)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 10.03.2010 - 14 U 128/09
Der Architekt, der Zahlungen aus Abschlagsrechnungen erhalten hat, trägt im Prozess des Auftraggebers auf Auszahlung eines Überschusses die volle Beweislast für seinen Vergütungsanspruch.
VolltextBGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07
1. Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, IBR 2004, 361 = BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552).*)
2. Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Daran ändert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden.*)
3. Eine Fertigstellung im Sinne von § 14 Nr. 3 VOB/B liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fertigstellung regelmäßig auch dann, wenn Restleistungen fehlen. Fehlen wesentliche Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumständen ergeben, dass die Leistung noch nicht fertig gestellt ist.*)
4. Die Abschlagsforderung ist grundsätzlich aus der Differenz zwischen der Vergütung für die erbrachten, nachgewiesenen Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen. Eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen kommt nur in Betracht, wenn in deren Höhe ein positiver Saldo festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, IBR 1997, 182 = BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186).*)
5. Eine Forderung aus § 2 Nr. 5 VOB/B kann grundsätzlich nicht in der Weise berechnet werden, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer Änderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auftraggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Berücksichtigung sämtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist.*)
6. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf eine veränderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B führen kann.*)
7. Gibt der Auftragnehmer ein funktionales Angebot für eine von dem Vertrag abweichende Ausführung von Gründungsarbeiten ab, für die eine von ihm einzuholende öffentlich-rechtliche Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) notwendig ist, kann dessen Annahme durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt, dass die Z.i.E. erteilt wird, nicht dahin ausgelegt werden, der Auftraggeber wolle das funktionale Angebot in ein detailliertes Angebot in der Weise ändern, dass die Auflagen der zunächst erteilten Z.i.E. den Vertragsinhalt bestimmen und die sich aus weiteren Auflagen ergebenden Mehrkosten von ihm zu übernehmen sind (hier: Nachtrag zur Z.i.E. für das Pfahlsystem Soil-Jet-Gewi einschließlich Verbundkonstruktion am Pfahlkopf mit einer HDI-Sohle).*)
8. Entscheidet ein erstinstanzliches Gericht bewusst, eine bestimmte Forderung sei nicht anhängig gemacht worden, wird die möglicherweise gleichwohl gegebene Anhängigkeit hinfällig, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten wird. Der Kläger kann die Sache erneut anhängig machen.*)
BGH, Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZR 205/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 31.10.2007 - 14 U 95/07
1. Anders als bei einer Schlussrechnung ist bei einer Abschlagsrechnung die Klage auch aus einzelnen Positionen zumindest dann zulässig, wenn eine Schlussrechnung noch nicht gestellt ist.
2. Ist bereits vor Schlussrechnungsreife eine Abschlagsforderung eingeklagt worden, bleibt die Klage trotz Schlussrechnungsreife zulässig. Das Gebot der Abrechnungsklarheit fordert lediglich, dass nicht aus einer vorläufigen Leistungsaufstellung für ein vorläufiges Zahlungsbegehren und einer abschließenden Schlussrechnung mit dem Ziel der Durchsetzung einer Schlusszahlung zugleich vorgegangen wird.
3. Zu der Frage, wann ein Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen kann.
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1. Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552).*)
2. Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Daran ändert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden.*)
3. Eine Fertigstellung im Sinne von § 14 Nr. 3 VOB/B liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fertigstellung regelmäßig auch dann, wenn Restleistungen fehlen. Fehlen wesentliche Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumständen ergeben, dass die Leistung noch nicht fertig gestellt ist.*)
4. Die Abschlagsforderung ist grundsätzlich aus der Differenz zwischen der Vergütung für die erbrachten, nachgewiesenen Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen. Eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen kommt nur in Betracht, wenn in deren Höhe ein positiver Saldo festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186).*)
5. Eine Forderung aus § 2 Nr. 5 VOB/B kann grundsätzlich nicht in der Weise berechnet werden, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer Änderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auftraggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Berücksichtigung sämtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist.*)
6. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf eine veränderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B führen kann.*)
7. Gibt der Auftragnehmer ein funktionales Angebot für eine von dem Vertrag abweichende Ausführung von Gründungsarbeiten ab, für die eine von ihm einzuholende öffentlich-rechtliche Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) notwendig ist, kann dessen Annahme durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt, dass die Z.i.E. erteilt wird, nicht dahin ausgelegt werden, der Auftraggeber wolle das funktionale Angebot in ein detailliertes Angebot in der Weise ändern, dass die Auflagen der zunächst erteilten Z.i.E. den Vertragsinhalt bestimmen und die sich aus weiteren Auflagen ergebenden Mehrkosten von ihm zu übernehmen sind (hier: Nachtrag zur Z.i.E. für das Pfahlsystem Soil-Jet-Gewi einschließlich Verbundkonstruktion am Pfahlkopf mit einer HDI-Sohle).*)
8. Entscheidet ein erstinstanzliches Gericht bewusst, eine bestimmte Forderung sei nicht anhängig gemacht worden, wird die möglicherweise gleichwohl gegebene Anhängigkeit hinfällig, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten wird. Der Kläger kann die Sache erneut anhängig machen.*)
So der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07.
IBR 2009, 1252 IBR 2009, 1352 IBR 2009, 632 IBR 2009, 636 IBR 2009, 638 IBR 2009, 637 IBR 2009, 630 IBR 2009, 631 BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07
1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler
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4 Leseranmerkungen gefunden |
Die Mär vom originären Baugrundrisiko Leseranmerkung von S. Erdmann zu
|
Leseranmerkung Kollege Dr. Englert Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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BGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07 - Anm. Schalk Leseranmerkung von christian sienz zu
|
9 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
c) Baugrundrisiken |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
VI. AGB-Problematik |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
C. § 2 Abs. 2 VOB/B: Berechnung der Vergütung |
§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler) |
A. Überblick |
B. Einzelheiten |
III. Frist zur Vorlage der Schlussrechnung (Abs. 3) |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
A. § 16 Abs. 1 VOB/B |
II. Voraussetzungen des Anspruchs auf Abschlagszahlung |
16 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
2. Inhalt des Vergütungsanspruchs |
G. Im Nachgang: Grundsätze der Vertragsauslegung |
IV. Auslegung von Risikoübernahmen im Bauvertrag |
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen |
I. Abschlagszahlungen auf Werklohn |
IV. Berechnung der Abschlagszahlung |
VII. Übergang zur Schlussabrechnung |
2. Auswirkungen der Schlussrechnungsreife auf Abschlagszahlungen |
VIII. Prozessuales |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
V. Anspruch auf Abnahme |
7 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
f) Bildung des neuen Preises (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 110)
c) Fälligkeit der Schlusszahlung ab Zugang der Schlussrechnung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 32)
f) Vertragliche Randbedingungen (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 17-23)
e) Angabe aller preisrelevanten Umstände (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 73-79)
1. Der Begriff des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 156-157)
3. Voraussetzungen für die Pflicht zur Abnahme (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 276-280)
24 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
5. Beginn des Abrechnungsstadiums ( Rn. 144)
II. Fristbeginn mit Fertigstellung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 18-20)
II. Voraus- und Abschlagszahlungen (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 6-9)
cc) Baugrund- und Systemrisiko. ( Rn. 174)
k) Komplettheitsklausel. ( Rn. 120-121)
a) Der bautechnische Leistungsinhalt. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 16-17)
2. Verhältnis zur Schlussrechnung (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 16-17a)
I. Ausgestaltung der Vereinbarung über die prüfbare Abrechnung ( Rn. 6-10)
cc) Berücksichtigung der Risikoübernahme und -verwirklichung. (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 93-102)
D. Folgen der Fristversäumung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 21-22)
25 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
VII. Verhältnis zur Schlussrechnung (VOB/B § 16 Rn. 45-47)
IV. Frist zur Einreichung der Schlussrechnung (VOB/B § 14 Rn. 102-105)
IX. Prozessuales (VOB/B § 16 Rn. 50-52)
VII. Prozessuales (VOB/B § 14 Rn. 109)
VI. Nichtzahlung und Verjährung (VOB/B § 16 Rn. 42-44)
B. Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 (VOB/B § 16 Rn. 6-8)
3. Rückforderung vor Schlussrechnung (VOB/B § 16 Rn. 143)
I. Abrechnungspflicht (VOB/B § 14 Rn. 15-17)
2. In sich abgeschlossener Teil der Leistung (VOB/B § 12 Rn. 99-103)
c) Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile (VOB/B § 4 Rn. 78-80)
34 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
IV. Erlöschen des Rechts auf Abschlagszahlung ( Rn. 627a-628a)
IV. Erlöschen des Rechts auf Abschlagszahlung ( Rn. 627a-628a)
bb) Vertragliche Regelung ist keine Geschäftsgrundlage ( Rn. 408-409)
bb) Vertragliche Regelung ist keine Geschäftsgrundlage ( Rn. 408-409)
I. Fälligkeitsvoraussetzung ( Rn. 17-21)
III. Rechnungserteilung durch den Auftraggeber ( Rn. 536)
III. Rechnungserteilung durch den Auftraggeber ( Rn. 536)
C. Rechtswirkungen der Abnahme ( Rn. 16)
bb) Darlegung und Glaubhaftmachung des Abschlagszahlungsanspruchs ( Rn. 160-161)
3. Abrechnung von Nachträgen ( Rn. 511-514)
19 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
1.1. Beweislast nach der VOB Teil C. ( Rn. 43-45)
2.2 Vorgabe 2: Grundsätzliche Aussagen des BGH zum Baugrundrisiko ( Rn. 15-16)
3. VOB/C und Bauumstände ( Rn. 42-45)
V. Unterscheidung zwischen tatsächlichem und juristischem Baugrundrisiko ( Rn. 13-DIN 18312 16)
Anhang ( Rn. 186-DIN 18299 186a)
Anhang ( Rn. 186-VOB/C DIN 18299 186a)
2. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ( Rn. 37-43)
A. VOB/C - ATV - atypische DIN-Normen ( Rn. 1-6)
0.2 Angaben zur Ausführung ( Rn. 61-VOB/C DIN 18299 86)