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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 192/98
BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 192/98
48 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2001, 128 | BGH - Gesamtschuld zwischen bauleitendem Architekten und Bauhandwerker! |
IBR 2001, 120 | BGH - Schwarzgeldabrede: Vertrag insgesamt nichtig? |
23 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 217/15
1. Der Besteller genügt den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).
2. Stellt ein Privatgutachter bei 14 von 15 untersuchten Motoren Mängel an den Kondensatoren fest, wird der Mangel durch das Vorbringen des Bestellers, sämtliche Klimaanlagen aller Hotelzimmer seien von einem Systemmangel betroffen, ausreichend beschrieben. Die lediglich stichprobenartige Überprüfung der Klimaanlagen durch den Privatgutachter steht dem nicht entgegen.
VolltextOLG Oldenburg, Urteil vom 21.05.2014 - 3 U 71/13
Ein Planer, der nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" nicht befugt ist, muss dies dem künftigen Auftraggeber grundsätzlich schon bei Vertragsverhandlungen offenbaren. Eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung berechtigt den Auftraggeber zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder zur Kündigung aus wichtigem Grund.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2011 - 23 U 218/09
1. Ist das gelieferte Werk bei Abnahme für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch schlechthin ungeeignet bzw. wertlos, kann der Kläger im Wege der Minderung die Herausgabe des gesamten Werklohnes verlangen. Der Besteller kann im Wege des Schadensersatzes gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B die Beseitigung bzw. Wegnahme der untauglichen Leistung und der Unternehmer Herausgabe des Werks verlangen.*)
2. Die Berücksichtigung der Grundsätze zu Sowiesokosten und Vorteilsausgleichung scheidet bei der Berechnung einer Minderung aus, wenn eine Werkleistung (hier: Sickerschächte) als solche vollständig funktionsuntauglich ist und lediglich provisorisch als Zwischenlösung in einer vollständig anderen Weise (hier: als Sammelschächte zwecks Kanalentsorgung) verwendet werden kann.*)
3. Ein im öffentlichen Dienst tätiger Architekt ist - unter Berücksichtigung von § 164 Abs. 2 BGB, der Grundsätze eines unternehmensbezogenen Geschäfts und der Umstände seiner Berufshaftpflichtversicherung - dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Architektenvertrag mit dem Unternehmen bzw. Scheingewerbe seiner Ehefrau (Arzthelferin) zustande gekommen ist.*)
4. Die Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit jeder Art (damit auch die horizontale Abdichtung eines nicht unterkellerten Gebäudes gegen Dampfdiffusion), insbesondere gemäß DIN 18195, gehört jedenfalls von den Grundzügen und Grundlagen her bereits zur Entwurfsplanung (i.S.d. Leistungsphase 3 des § 15 HOAI).*)
5. Zur planerischen und tatsächlichen Realisierung einer hochwertigen Nutzung eines Praxisgebäudes war sowohl im Planungszeitpunkt 1997/1998 und ist auch im Jahre 2011 eine horizontale Abdichtung der Bodenplatte gegen Dampfdiffusion nach den anerkannten Regeln der Technik notwendig.*)
6. Die Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren bzw. die darin in zulässiger Weise erfolgte Streitverkündung erfasst solche Ansprüche, für deren Nachweis die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Tatsachenbehauptung von Bedeutung sein kann.*)
7. Der Zulässigkeit der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren steht eine - etwaige - Gesamtschuld des Architekten mit den beteiligten Werkunternehmern im Verhältnis zum klagenden Bauherrn nicht entgegen.*)
OLG Dresden, Urteil vom 17.06.2010 - 10 U 1648/08
1. Bei einer stufenweisen Beauftragung unterliegen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Architekten keiner einheitlichen Verjährungsfrist. Vielmehr ist im Hinblick auf jede getrennt voneinander in Auftrag gegebene "Stufe" zu untersuchen, ob die aus dem jeweils eigenständigen Vertrag entspringenden Gewährleistungsrechte verjährt sind.
2. Die Verjährung der Ansprüche aus einer Stufe - zum Beispiel der Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung - beginnt mit der Abnahme der innerhalb dieser Stufe zu erbringenden Leistung. Diese ist regelmäßig in der Bezahlung des Honorars zu sehen.
3. Die Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung." enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme.
4. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Objektüberwachung und -betreuung beginnt, sofern keine gesonderte Teilabnahme der Objektüberwachung durchgeführt worden ist, mit der letzten im Rahmen der Objektbetreuung zu erbringenden Leistung.
5. Auch im Rahmen der Objektbetreuung besteht im Regelfall keine allgemeine Pflicht des Architekten, das nach seiner Planung errichtete und von ihm überwachte Bauvorhaben ohne konkrete Anhaltspunkte auf versteckte Mängel zu untersuchen.
6. Planungsmängel sind nicht ohne weiteres zugleich Bauüberwachungsmängel. Sofern nämlich einem Architekten Planungsmängel unterlaufen und ihm diese Planungsmängel bei der sich anschließenden Überwachung der Bauausführung nicht auffallen, setzt sich der einmal gemachte Fehler lediglich in der Objektüberwachung fort. Ursächlich für den Mangel bleibt weiterhin der Planungsfehler, nicht die mangelhafte Bauüberwachung.
7. Die Kosten eines Privatgutachtens, mit welchem sichtbare Baumängel festgestellt und dokumentiert werden sollen, um sie zum Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens zu machen, sind materiell nicht erstattungsfähig, wenn sie ohne weiteres durch sachkundige Mitarbeiter hätten aufgenommen und beschrieben werden können.
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2009 - 10 U 239/07
1. Das Beschichten von Behältern ist eine Arbeit "bei Bauwerken", wenn die Behälter von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen sind, dass eine Trennung vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Etwaige Mängelansprüche verjähren deshalb in fünf Jahren.
2. Auch Unternehmen werden als Auftraggeber durch eine Verkürzung der mit der Abnahme beginnenden fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht wirksam verkürzt werden kann.
VolltextBGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07
1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).*)
2. Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 140/07
1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175 = IBR 2001, 120).*)
2. Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.*)
BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 65/06
Haben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadensersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 270/03
a) Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwendig oder umfangreich ist, daß es gerechtfertigt ist, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.*)
b) Eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten dazu einholen muß, inwieweit ein Mangel eines Bauwerks durch den Unternehmer verursacht worden ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 02.07.2003 - XII ZR 74/01
Zur Frage der Nichtigkeit des gesamten Mietvertrags, wenn im schriftlichen Mietvertrag eine wesentlich geringere Miete dokumentiert wird, als sie in einer mündlichen Nebenabrede tatsächlich vereinbart wurde.*)
VolltextBAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZR 690/01
Eine Abrede, die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ("schwarz") auszuzahlen, führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. Soll die Abführung von Steuern und Beiträgen vereinbarungsgemäß teilweise unterbleiben, ist nur diese Abrede und nicht ein Teil der Vergütungsvereinbarung nichtig.*)
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 07.03.2002 - 7 U 38/98
1.) Auch beim BGB-Werkvertrag liegt ein Mangel vor, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2.) Bei Mängeln im Gebäudeabdichtungssystem kann sich der Auftragnehmer nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung stützen.
VolltextBGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 192/98
Rechtsfolgen der Vereinbarung von Arbeiten ohne Rechnungsstellung
Allein der Umstand, daß ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.*)
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(06.06.2008) Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 192/98, IBR 2001, 120). Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags. So der BGH in seinem Urteil vom 24.04.2008.
IBR 2008, 397 BGH, 24.04.2008 - VII ZR 140/07
(29.11.2002) Handwerker oder Architekten, deren Leistungen "schwarz" ohne Rechnungsstellung gezahlt worden sind, können sich bei Fehlern nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen. Der Informationsverein Besser Bauen (IVBB) weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VII ZR 192/98) hin, demzufolge nur dann von einer Nichtigkeit des Vertrages auszugehen ist, wenn dieser hauptsächlich geschlossen wurde, um Steuern zu hinterziehen. In der Regel sei aber der Hauptzweck eines Architekten- oder Bauvertrages auf die Errichtung des Bauwerkes, nicht auf Steuerhinterziehung, gerichtet.
(Quelle: Bund Deutscher Baumeister NRW)
Karlsruhe/Köln (gms) - Auch Schwarzarbeiter können für Fehler haftbar gemacht werden. Das berichtet die in Köln erscheinende Fachzeitschrift «BGH-Report» (Ausgabe 06/2001) unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe. Zwar erfüllt demnach ein Honorar, das ohne Rechnung gezahlt wird, den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Allerdings sei der entsprechende Vertrag nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung auch dessen Hauptzweck gewesen sei, befanden die Bundesrichter (Az.: VII ZR 192/98).
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme |
II. Mängelrüge, § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B |
1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein) |
A. Nacherfüllungsanspruch |
3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |