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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 186/09
BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - VII ZR 186/09
VolltextIBRRS 2011, 0754
BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 186/09
210 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
6 Beiträge gefunden |
IBR 2024, 1008 | OLG Düsseldorf - Einbeziehung von AGB durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben? |
IBR 2022, 281 | OLG Celle/BGH - Grundsätze über das kfm. Bestätigungsschreiben gelten auch bei öffentlichen Bauaufträgen! |
IBR 2011, 263 | BGH - Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren: Reicht formlose Zustellung? |
IBR 2011, 190 | BGH - Baustellenverhandlungsprotokoll als kaufmännisches Bestätigungsschreiben! |
IBR 2011, 189 | BGH - Verhandlungsprotokoll: Verhandlungsführer hat Anscheinsvollmacht! |
IBR 2010, 1454 | OLG Frankfurt - Selbständiges Beweisverfahren: Zustellung des Antrags zur Verjährungshemmung erforderlich? |
137 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 11.02.2022 - V ZR 15/21
Wird einer Partei entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt einer beglaubigten Abschrift lediglich eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt, wird der darin liegende Zustellungsmangel geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen. Das ist jedenfalls bei einer Übermittlung der Urteilsabschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes der Partei anzunehmen.*)
VolltextOLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2021 - 21 U 10/20
1. Die Vereinbarung verbindlicher Vertragsfristen setzt - wie jede vertragliche Vereinbarung - übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Auftraggeber reicht für eine Fristbestimmung nicht aus.
2. Eine Vereinbarung, die nur ca.-Zeiten vorsieht, genügt für eine kalendermäßige Bestimmtheit des Arbeitsbeginns grundsätzlich nicht.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 17.02.2021 - 5 U 1814/20
Die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen nicht durch Vertragsanpassung korrigierbarer Störungen der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB) hat einen abgrenzbaren Anwendungsbereich und wird deswegen nicht von der Möglichkeit zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß §§ 314, 543, 569 BGB verdrängt (Fortführung von Senatsbeschuss vom 08.02.2017 - 5 U 1669/16, IMR 2017, 404).*)
OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2020 - 4 U 37/20
1. Darf der vom öffentlichen Auftraggeber eingesetzte Projektleiter nach der einschlägigen Geschäftsordnung grundsätzlich alle im Rahmen des Projektplans anfallenden Angelegenheiten selbst zeichnen, gehören Kündigungsandrohungen und sonstige Aufforderungen an die ausführenden Unternehmen regelmäßig zu den anfallenden Angelegenheiten im Rahmen eines Bauprojekts.
2. Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts eines Bevollmächtigten, das dieser ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde vorgenommen hat, ist ausgeschlossen, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der ständigen Geschäftsbeziehung bereits wiederholt entsprechende Handlungen vorgenommen hat, ohne dass diese mangels vorgelegter Vollmacht zurückgewiesen wurden.
3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann auch dann erfolgen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist.
4. Der Auftragnehmer hat eine drohende Fristüberschreitung dann nicht zu vertreten, wenn er einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung darlegen und beweisen kann. Die Dauer der Behinderung ist auf der Basis baubetrieblicher und bautechnischer Abhängigkeiten zu belegen, wobei eine abstrakte Berechnung nicht ausreicht.
5. Erhält der Auftragnehmer zeitnah zur Verhandlung über den bereits geschlossenen Vertrag das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem eine Abänderung des Vertrags zu erkennen, ist verpflichtet, den Änderungen zu widersprechen, um zu verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche konkludente Genehmigung behandelt wird und die Vereinbarung mit diesem Inhalt zustande kommt.
6. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach ein abschnittsweises, zeitversetztes, kleinteiliges und diskontiunierliches Arbeiten" vereinbart wird, ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen.
VolltextBayObLG, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 AR 54/20
Enthält ein Schriftstück mehrere Anträge und richtet sich der Zustellungswille des Gerichts nur auf einen Teil davon, so entfaltet die Zustellung des gesamten Schriftstücks nur hinsichtlich dieser Anträge Wirkungen. Hinsichtlich der anderen, nicht vom Zustellungswillen erfassten Anträge liegt lediglich eine formlose Mitteilung vor.*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 - 12 U 358/18
1. Der Auftraggeber kann auch ohne Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
2. Das Vertragsverhältnis ist in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder Ingenieur nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung des Honorars erklärt.
3. Geht das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis über, beginnt die Verjährung bereits mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des Auftraggebers. Darauf, dass der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln hat, kommt es nicht an.
VolltextBGH, Beschluss vom 12.03.2020 - I ZB 64/19
Für den tatsächlichen Zugang als Voraussetzung der Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO ist nicht der Zugang des zuzustellenden Originals erforderlich. Die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie in Form - beispielsweise - eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans ist ausreichend. Die bloße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinenschriftliche Abschrift des zuzustellenden Originals führen dagegen wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung nicht zur Heilung des Zustellungsmangels.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2018 - 2 U 81/16
1. Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, ist regelmäßig von einer vertraglichen Bindung und damit von einer zu vergütenden Tätigkeit auszugehen.
2. Derjenige, der sich an einen Architekten wendet und von diesem eine zum Berufsbild des Architekten gehörende Leistung erbittet, gibt damit ein Vertragsangebot ab, weil Architekten Tätigkeiten, die nicht auf ihrer Initiative beruhen, grundsätzlich nur auf vertraglicher Grundlage und gegen Entgelt erbringen.
3. Ein Architektenvertrag kann ferner konkludent durch die Entgegennahme der Architektenleistung abgeschlossen werden. Zumindest mit der Verwertung der Architektenleistung dokumentiert der Auftraggeber in der Regel seinen rechtsgeschäftlichen Willen zur Auftragserteilung.
4. Wie bei jedem Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bedarf es auch insoweit einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Beweislast für das Zustandekommen eines Architektenvertrags trägt dabei stets der Architekt.
5. Die zur Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen Akquisitionstätigkeiten einerseits zum verbindlichen Auftrag andererseits entwickelten Grundsätze (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - 5 U 2/03, IBRRS 2003, 3393) können nicht ohne weiteres herangezogen werden, wenn im Einzelfall zwei oder sogar mehr Auftraggeber für die Architektenleistungen ernsthaft in Betracht kommen. In einer derart atypischen Konstellation obliegt dem Architekten die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, welcher der möglichen Auftraggeber den Auftrag erteilt hat.
VolltextBGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 202/16
1. Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer.*)
2. Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 WEG an den von den Wohnungseigentümern bestellten Ersatzzustellungsvertreter oder nach § 45 Abs. 3 WEG an einen durch das Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgen.*)
3. Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden. Bei Klagen nach § 43 WEG reicht es für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter nach § 189 ZPO aus, wenn den beklagten Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht.*)
4. Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Zustellungsmangels hingegen nicht aus.*)
VolltextOLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.11.2017 - 5 U 42/17
1. Der Unternehmer kann ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags bis zur vollständigen Befriedigung der von § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) erfassten Ansprüche vom Besteller die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen.
2. Das Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch ausgeschlossen (hier verneint).
3. Wird der Besteller unter Vorschlag von Abnahmeterminen zur Abnahme aufgefordert wird und entsendet er zum Termin einen mit der Sache befassten Architekten, muss er sich dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen im Wege der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.
1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer
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2 Leseranmerkungen gefunden |
Dem Kollegen Bach ist voll und ganz zuzustimmen! Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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siehe auch BGH zur Verbindlichkeit von Besprechungsprotokollen: Leseranmerkung von Dr. Andreas Schmidt-Gayk zu
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3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
II. Vertragsschluss |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
IV. Anordnung des Auftraggebers |
2. Anordnungen Dritter |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
D. § 4 Abs. 3 VOB/B: Bedenkenhinweis des Auftragnehmers |
III. Inhalt der Regelung |
3. Bedenkenhinweis |
9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
C. Abschluss des Werkvertrages |
III. Annahme des Antrags auf Abschluss des Bauvertrags |
D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
VI. Vertretergeschäfte |
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs |
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
1. Hemmung der Verjährung |
b) Sonstige Hemmungstatbestände, § 204 BGB |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
III. Hemmung |
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung |
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen |
§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen) |
C. Konkludente Vertragsänderungen durch befolgte Anordnung |
§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn) |
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag |
VII. Teilabnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag |
16 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
4. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben ( Rn. 56-62)
4. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Verhandlungsprotokolle ( Rn. 18-21)
f) Beendigung des Verfahrens ( Rn. 196-199)
c) Zustellung des Antrags ( Rn. 190-192)
b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)
b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)
b) Anordnung geänderter Leistungen ( Rn. 165-178a)
b) Anordnung geänderter Leistungen ( Rn. 165-178a)
6 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
5 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
4 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
2. Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung gem. § 204 BGB (VOB/B § 13 Rn. 262-266)
4. Vertretung beim Abschluss und der Änderung des Vertrages (VOB/B § 1 Rn. 17-20)
II. Verbindliche Fristen der Ausführung/Vertragsfristen (§ 5 Abs. 1 VOB/B) (VOB/B § 5 Rn. 6-16)
1. Vorrangigkeit anderweitiger Vereinbarungen (VOB/B § 13 Rn. 211-220)