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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 179/11
BGH, Urteil vom 11.10.2012 - VII ZR 179/11
76 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IBR 2017, 187 | BGH - Bauvertrag nach BGB: Keine Mängelrechte vor Abnahme - oder doch? |
IBR 2014, 634 | BGH - Hausschwamm: Kosten der Mängelbeseitigung können "abstrakt" geltend gemacht werden! |
IBR 2012, 700 | BGH - Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert: Schadensersatz ohne Fristsetzung! |
IBR 2012, 699 | BGH - Nachbesserungsaufwand unverhältnismäßig: Wie hoch ist der Schadensersatz? |
1 Aufsatz gefunden |
IBR 2014, 1251
32 Volltexturteile gefunden |
OLG München, Urteil vom 16.05.2023 - 9 U 1801/21 Bau
1. Ein Tragwerksplaner haftet nicht für einen durch eine Pflichtverletzung entstandenen Schaden, wenn der Schaden nicht in einem inneren Zusammenhang mit der vom Tragwerksplaner geschaffenen Gefahrenlage steht.
2. Von der Übersendung einer veralteten statischen Berechnung geht die Gefahr aus, dass der Adressat (hier: ein Fertigteilwerk), obwohl er die Berechnung korrekt anwendet, zu unzureichenden Bewehrungsplänen gelangt. Diese Gefahr verwirklicht sich nicht, wenn der zuständige Bauzeichner des Fertigteilwerks mit den maßgeblichen Werten der übersandten statischen Berechnung nicht geplant hat.
3. Ein Tragwerksplaner ist nur dann zur Prüfung des Prüfbericht des Prüfingenieurs und der diesem beigefügten Bewehrungspläne verpflichtet, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
4. Es gehört nicht zu den Aufgaben eines Tragwerksplaners, geänderte Ausführungspläne des Architekten an das bauausführende Unternehmen weiterzuleiten.
5. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Lieferung von Plänen nach Abschluss der Bauarbeiten setzt ein schutzwürdiges Eigeninteresse voraus. Daran fehlt es, wenn der Auftraggeber das Bauwerk jahrelang ohne die verlangten Pläne nutzen und verwalten konnte.
6. Vereinbaren die Parteien eines Tragwerksplanervertrags eine Ausführung der Betondeckung von 5 cm, muss das Betondeckungsmaß real - und nicht nominal - 5 cm betragen.
7. Ein aus dem besonderen Anwaltspostfach (beA) elektronisch bei Gericht eingereichter Schriftsatz muss zwar (zumindest) mit einer sog. einfachen Signatur versehen sein. Dazu genügt bei einem nach dem Briefkopf als Einzelanwalt ausgewiesenen Rechtsanwalt aber auch der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit "Rechtsanwalt" ohne Namenszusatz (Anschluss an BAG, IBR 2023, 46).
KG, Urteil vom 21.10.2022 - 7 U 1101/20
1. Der Architekt schuldet dem Auftraggeber wegen von ihm zu vertretender Planungs- oder Überwachungsfehler Schadensersatz, wenn sich die Planungs- oder Überwachungsfehler im Bauwerk verwirklicht haben.
2. Der Architekt hat dem Auftraggeber als Schadensersatz die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um den planungsbedingten Baumangel beseitigen zu lassen.
3. Der Architekt kann die Zahlung von Schadensersatz verweigern, wenn die Beseitigung der planungsbedingten Baumängel nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
4. Für die Frage, ob der vom Architekten zu leistende Aufwand "unverhältnismäßig" ist, kommt es nicht allein auf das rechnerische Verhältnis zwischen den Mängelbeseitigungskosten einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber andererseits an. Maßgeblich ist vor allem, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistung hat.
5. Der Architekt kann sich nur dann auf Unverhältnismäßigkeit berufen, wenn das Bestehen des Auftraggebers auf einer ordnungsgemäßen Erfüllung sich im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 18.08.2022 - 24 U 51/20
1. Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme grundsätzlich auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel liegt aber auch dann vor, wenn der Mangel sich erstmals nach der Abnahme zeigt, die tatsächlichen Ursachen des Mangels aber bei der Abnahme bereits vorhanden waren.
2. Macht der Auftraggeber Mängelansprüche geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die Mangelursache bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war. Kommt als Mangelursache auch eine unterbliebene Wartung in den Jahren nach der Fertigstellung in Betracht, stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zu.
3. Die Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig, wenn die vertragswidrig ausgeführte Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich in der Zeit seit ihrer Errichtung auch in der Praxis bewährt hat.
4. Enthält das Leistungsverzeichnis keine Angaben über Wartungsarbeiten, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber jedenfalls dann nicht darauf hinweisen, wenn die Wartung in der Praxis nicht mehr durch ein Bauunternehmen durchgeführt wird.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2021 - 4 U 86/19
1. Der planende und bauüberwachende Architekt hat bei der Erbringung seiner Leistungen die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Zu den behördlichen Bestimmungen zählen auch die erteilte Baugenehmigung und die darin etwa enthaltenen Auflagen.
2. Der Architekt hat das Bauwerk so zu planen, dass es sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignet und die Erfordernisse zu beachten, die sich aus dem ihm bekannten Nutzungszweck ergeben. Dabei hat er auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu beachten, soweit sie durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen sind.
3. Für die Frage der Mangelfreiheit/Mangelhaftigkeit der Leistungen des Architekten ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks.
4. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik oder Anforderungen an den Arbeitsschutz nach Abschluss des Architektenvertrags, hat der Architekt den Auftraggeber hierauf unmissverständlich hinzuweisen.
5. Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.
6. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen.
7. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben an, sondern darauf, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar wiedergegeben wird.
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 25.11.2020 - 8 U 18/20
1. Verlangt der Auftraggeber wegen eines Baumangels Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten, kann der Auftragnehmer einwenden, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig.
2. Unverhältnismäßig sind die Aufwendungen für die Mangelbeseitigung, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
3. In der Regel ist die Unverhältnismäßigkeit nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.
4. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, was vor allem anzunehmen ist, wenn die Funktionsfähigkeit der Leistung spürbar beeinträchtigt ist, ist der Mängelbeseitigungsaufwand regelmäßig nicht unverhältnismäßig.
5. ...
VolltextBGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20
Die Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3 GVG vom 13.03.2020 - V ZR 33/19 (IBR 2020, 372) - wird wie folgt beantwortet:
1. Der VII. Zivilsenat hält an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.*)
2. Der VII. Zivilsenat hält daran fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gem. § 634 Nr. 4, § 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (IBR 2018, 208).*)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2020 - 23 U 149/19
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags einen Fertigstellungstermin vereinbart, wird der Anspruch des Auftraggebers auf mangelfreie Herstellung erst zu diesem Zeitpunkt fällig und kann durchgesetzt werden.
2. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung und auf Schadensersatz kann aber auch in Fällen, in denen die sofortige Mängelbeseitigung geboten ist, weil ansonsten das Bauvorhaben ernsthaft gestört ist, bereits vor Fälligkeit begründet sein.
3. Der Auftraggeber ist auch dann zum sofortigen Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Auftragnehmer durch die Weigerung, die Arbeiten vorzunehmen, den gesamten Vertrag stört oder gefährdet und dadurch eine Leistungstreuepflicht verletzt.
4. Vor der Abnahme kann sich der Auftragnehmer grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
5. Auch wenn die VOB/B nicht vereinbart ist, ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik verpflichtet.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020 - 13 U 261/18
1. Zur Frage, ob der Erwerber einer neu zu errichtenden Eigentumswohnung aufgrund der Baubeschreibung davon ausgehen darf, dass in der Diele, im Abstellraum und im Flur eine gesondert geregelte Fußbodenheizung vorhanden ist.
2. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar.
3. Die Nachbesserung kann nicht wegen hoher Kosten verweigert werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Werks spürbar beeinträchtigt ist.
VolltextBGH, Beschluss vom 13.03.2020 - V ZR 33/19
An den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gem. § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:
1. Wird an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?
2. Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, Rz. 67, IBRRS 2018, 0964)?
VolltextOLG Celle, Urteil vom 05.03.2020 - 6 U 48/19
1. Wird der Auftragnehmer mit der Sanierung einer Dachfläche beauftragt, auf der anschließend ein anderer Unternehmer eine Photovoltaikanlage montiert, ist die auf der fehlerhaften Befestigung der Photovoltaikanlage beruhende Ursache für den Eintritt von Sickerwasser nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen.
2. Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßigkeit ist anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
3. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit ist auch das Verschulden des Auftragnehmers zu berücksichtigen.
Volltext2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme |
IV. Anspruch auf Mangelbeseitigung |
2. Ausschluss des Mängelbeseitigungsanspruchs |
H. § 13 Abs. 7 VOB/B - Schadensersatz |
VIII. Die Bemessung des Schadensersatzes |
1. Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterfüllung der Mängelbeseitigungspflicht in Form des kleinen Schadensersatzes (§ 281 BGB) |
b) Die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Schadensbemessung |
6 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
B. Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor und nach der Abnahme |
§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein) |
C. Leistungsverweigerungsrechte des Unternehmers |
I. Unverhältnismäßige Kosten der Nacherfüllung |
§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Krause-Allenstein) |
A. Rücktritt |
B. Schadensersatz |
I. Schadensersatz nach § 280 und § 281 BGB |
2. Schadensersatz statt der Leistung |
a) Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes |
bb) Alte Rechtsprechung des BGH zur Schadensbemessung |
5 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |