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BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 163/10
61 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2012, 89 | BGH - Unzulässige Mindestsatzunterschreitung: Wann ist Planer an Honorarvereinbarung gebunden? |
IBR 2012, 88 | BGH - Trotz ständiger Geschäftsbeziehung: Mindestsatzunterschreitung unzulässig! |
IBR 2010, 694 | OLG Stuttgart - Unterschreitung der Mindestsätze bei ständiger Geschäftsbeziehung |
32 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 14.05.2020 - VII ZR 205/19
Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 04.10.1979 - VII ZR 319/78, BauR 1980, 84 = NJW 1980, 122).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.05.2020 - VII ZR 174/19
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a) AEUV folgende Fragen vorgelegt:
1. Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 260 Abs. 1 AEUV, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI), wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure - abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen - verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind?*)
2. Sofern Frage 1 verneint wird:
a) Liegt in der Regelung verbindlicher Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in § 7 HOAI 2013 durch die Bundesrepublik Deutschland ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts?*)
b) Sofern Frage 2 a) bejaht wird: Folgt aus einem solchen Verstoß, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze (hier: § 7 HOAI 2013) nicht mehr anzuwenden sind?*)
KG, Urteil vom 12.05.2020 - 21 U 125/19
1. Das Mindestpreisgebot gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 HOAI 2009 ist nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anzuwenden (Fortführung Senatsbeschluss vom 19.08.2019, IBR 2019, 564). Die Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 (Dienstleistungsrichtlinie) ist innerhalb eines privaten Rechtsverhältnisses nicht unmittelbar zu Lasten des Architekten oder Ingenieurs anwendbar. Art. 49 AEUV ist auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar.*)
2. Der Tragwerksplaner hat keine eigenen Kostenermittlungen zu erstellen. Zur Berechnung seines Honorars muss ihm der Auftraggeber die Kostenberechnung des Objektplaners vorlegen.*)
3. Geschieht dies nicht, kann der Tragwerksplaner selbst eine Kostenberechnung erstellen, die seiner Honorarberechnung zu Grunde zu legen ist, soweit der Auftraggeber sie nicht konkret bestreitet.*)
4. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 128a Abs. 1 ZPO bei zur Eindämmung des Coronavirus eingeschränktem Betrieb des Gerichts.*)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2019 - 15 U 73/19
1. Eine wirksame Honorarvereinbarung bedarf gem. § 4 HOAI 1996/2002 der Schriftform bei Auftragserteilung. Eine Unterschreitung der Mindestsätze setzt außerdem das Vorliegen eines Ausnahmefalls voraus.
2. Auf das Schriftformerfordernis kann nicht verzichtet werden. Die Berufung auf das Schriftformerfordernis verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben.
3. Ein Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehungen liegt nicht vor, wenn ein Tragwerksplaner als Nachunternehmer über längere Zeit eine Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar ausführt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die verschiedenen Bauwerke keine Typenstatik aufweisen.
4. Ein Tragwerksplaner, der nach Vereinbarung eines unter den Mindestsätzen liegenden Honorars die HOAI-Mindestsätze geltend macht, kann zwar treuwidrig handeln. Ein sachkundiger Auftraggeber, der als Architekt mit den Mindestsatzregelungen der HOAI vertraut ist, ist aber nicht schutzwürdig.
5. Auf einen Architekten- oder Ingenieurvertrag, der vor dem 28.12.2009 (Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Dienstleistungsrichtlinie) geschlossen wurde, findet die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) keine Anwendung.
6. ...
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 15 U 27/18
1. Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, wie insbesondere das Erstellen einer Kostenschätzung und die Einreichung eines Antrags auf denkmalrechtliche Genehmigung, ist von einer vertraglichen Bindung und damit von einer nach der HOAI zu vergütenden Tätigkeit auszugehen.
2. Eine längere Zusammenarbeit zwischen Architekt und Auftraggeber ist ein wichtiges Indiz für den Willen der Parteien, ein Vertragsverhältnis zu begründen.
3. Werden dem Architekten nur Teilbereiche einzelner Leistungsphasen (einzelne Grundleistungen) übertragen, kann er für die übertragenen (Grund-)Leistungen nur ein Honorar berechnen, das dem angemessenen Anteil der übertragenen Leistung an der gesamten Leistungsphase entspricht.
4. Auch wenn Grundleistungen einer Leistungsphase nur unvollständig bzw. mangelhaft erbracht werden, kommt eine Minderung nur in Betracht, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
5. Der Architekt ist nicht dazu verpflichtet, eine Kostenberechnung zu erstellen, wenn er mit der Leistungsphase 3 nicht beauftragt war. Er kann auch aus gebührenrechtlichen Gründen nicht dazu gezwungen werden, nachträglich eine Kostenberechnung zu erstellen.
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.02.2019 - Rs. C-377/17
Der Europäische Gerichtshof sollte erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Europarecht verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 4 U 59/15
1. Den bauleitenden Architekten trifft in Bezug auf die ordnungsgemäße Herstellung der Abdichtungsarbeiten eine gesteigerte Überwachungspflicht.
2. Die Ausführung einer Abwasserableitung zur öffentlichen Entsorgungsanlage stellt keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar und muss bereits deshalb überwacht werden, weil die Leitungen nach Ausführung verdeckt sind.
3. Kommt es wegen eines Bauaufsichtsfehlers zu einem Mangel des Bauwerks, haften der Architekt und das bauausführende Unternehmen als Gesamtschuldner.
4. Dem Auftraggeber steht es bei vor dem 01.01.2018 geschlossene Architektenverträgen frei, ob er wegen eines Baumangels den ausführenden Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nimmt.
5. Einem Gesamtschuldner ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem anderen Gesamtschuldner befriedigen können und müssen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Vorgehen des Auftraggebers unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich darstellt (hier verneint).
6. Einem Architekten ist es auf Grundlage der vor dem 01.08.2004 geltenden Rechtslage verwehrt, sich zur Abwehr von Mängel- bzw. Schadensansprüchen wegen einer vermeintlichen Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Architektenvertrags zu berufen.
7. Unterschreitet die vereinbarte Gesamtvergütung den Mindestsatz der zutreffenden Honorarzone, ist die zwischen Architekt und Auftraggeber getroffene Vergütungsvereinbarung grundsätzlich unwirksam.
8. Eine unwirksame Honorarvereinbarung hat nur dann Bindungswirkung, wenn die Abrechnung auf Mindestsatzbasis ein widersprüchliches Verhalten darstellt, der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der (unwirksamen) Honorarvereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte, er sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eingerichtet hat und ihm die Zahlung des Differenzbetrags nicht zugemutet werden kann.
VolltextLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2018 - 6 O 1751/15
Eine Architektenhonorarklage ist aufgrund des von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens Rs. C-377/17 auszusetzen (entgegen OLG Naumburg, IBR 2017, 378).
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 13.04.2017 - 1 U 48/11
1. Ein Rechtsstreit ist nicht deshalb auszusetzen, weil die Europäische Kommission gegen die BRD ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet hat.
2. Die BRD selbst geht richtigerweise davon aus, dass das Preisrecht der HOAI EU-rechtskonform ist.
3. Ein klagestattgebendes Urteil des EuGH hätte einen rein feststellenden Charakter und keinen rückwirkenden Einfluss auf zivilrechtliche Streitigkeiten.
4. Eine Bindung des Auftragnehmers an eine vereinbarte unzulässige, da die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarung kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in Betracht kommen, wenn sich der Auftragnehmer mit seinem Aufstockungsbegehren treuwidrig verhält.
5. Gehen alle Beteiligten bei Vertragsschluss davon aus, das Honorar im Rahmen der Mindestsätze zutreffend ermittelt zu haben, rechtfertigt dies den Einwand der Treuwidrigkeit des Auftragnehmers nicht.
6. Die Preisbindung der HOAI schützt nicht nur vor bewussten Mindestsatzunterschreitungen, sondern - erst recht - vor unbewussten.
7. Es liegen auch dann HOAI-Grundleistungen vor, wenn Leistungen im Wortlaut leicht verändert vereinbart sind. Für diese gelten die Mindestsätze der HOAI.
8. In die Bewertung sind nur vertraglich vereinbarte dokumentierte Leistungen einzubeziehen.
9. Bestandsunterlagen ersetzen grundsätzlich keine Grundleistungen der HOAI.
10. Teile eines Bauwerks sind nicht das Objekt selbst.
11. Eine übergeordnete Funktion macht zwei Objekte nicht zu einem.
OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - 16 U 49/12
1. Bei der Prüfung, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, ist das vereinbarte Honorar mit dem niedrigsten vertretbaren Honorar zu vergleichen, das die Parteien unter Beachtung der HOAI hätten vereinbaren können. Spielräume der HOAI sind dabei "nach unten" zu nutzen. Das gilt auch dann, wenn nach der HOAI die Einordnung in zwei Honorarzonen vertretbar ist und die Parteien in der Honorarvereinbarung die höhere Honorarzone vereinbart haben.*)
2. Die in der Literatur zu § 11 Abs. 2 und 3 HOAI 1996/2002 (§ 33 Abs. 4 bis 6 HOAI 2013) entwickelten Punktesysteme werden von der HOAI nicht vorgeben und lassen sich aus ihr nicht ableiten. Für den Mindestsatzvergleich ist daher das Punktesystem heranzuziehen, das im konkreten Einzelfall zur niedrigeren Honorarzone führt.*)
3. Dem Umbauzuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI 1996/2002 (§ 6 Abs. 2 HOAI 2013) kommt kein Mindestsatzcharakter zu.*)
OLG Jena, Urteil vom 10.10.2016 - 1 U 509/15
1. Ein Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zulässig ist, liegt vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist (im Anschluss an BGH, IBR 1997, 287).
2. Die Verbundenheit durch eine Vielzahl von Verträgen genügt hierfür ebenso wenig wie der Umstand, dass sich im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit als freundschaftlich zu bezeichnende Umgangsformen entwickelt haben.
3. Einem Architekten kann es in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben untersagt sein, nach Mindestsätzen abzurechnen, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung halten (im Anschluss an BGH, IBR 2012, 89).
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2016 - 5 U 73/14
1. Wird die Arbeitskraft eines Architekten einseitig durch einen Bauträger gebunden und gerät er dadurch in eine wirtschaftliche Abhängigkeit, kann ein Ausnahmefall i.S.d. § 4 Abs. 2 HOAI 1996 vorliegen, der die Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigt, wenn diese enge Zusammenarbeit eine Qualität hat, die die Unterschreitung der Mindestsätze kompensiert. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitsaufwand aufgrund von Synergieeffekten geringer ist oder eine stabile soziale Absicherung mit der Tätigkeit verbunden ist.*)
2. Gerade Ingenieure, die eine dauerhafte Zusammenarbeit auf der Basis von zu niedrigen Honorarsätzen anbieten und praktizieren, setzen sich in gesteigertem Maß der Gefahr unauskömmlicher Honorierung aus (vgl. BGH, NJW 2012, 848 ff. = IBR 2012, 88) und verdienen den Schutz des Preisrechts der HOAI.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 15.04.2016 - 10 U 35/15
1. Das Honorar für die von einem Ingenieur erbrachten Ingenieurleistungen richtet sich grundsätzlich nach der Honorarvereinbarung, wie sie die Vertragsparteien in dem Ingenieurvertrag getroffen haben.
2. Unterschreitet das vereinbarte Honorar das nach den Mindestsätzen der HOAI berechnete Honorar, ist die Vereinbarung unwirksam, wenn nicht der in § 4 Abs. 2 HOAI 1991 genannte Ausnahmefall vorliegt.
3. Eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze kann im Einzelfall zulässig sein, wenn die geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, der nicht schon bei den Honorarbemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist, oder wenn besonders enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art zwischen den Parteien bestehen.
4. Ein Architekt oder Ingenieur kann sich selbstwidersprüchlich verhalten, wenn er nach der Vereinbarung eines die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden Honorars später gleichwohl nach den Mindestsätzen abrechnet. Ein solches Verhalten steht nach Treu und Glauben der Geltendmachung der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden darf.
5. Ein Auftraggeber, der geschäftserfahren ist oder den Mindestpreischarakter der HOAI kennt, wird sich auf die Bindung der Honorarvereinbarung in der Regel nicht berufen können.
VolltextLG Hannover, Urteil vom 22.06.2015 - 14 O 120/14
Die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 HOAI 1996 ist nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1, 2 MRVG gedeckt und kann damit nicht Grundlage einer wirksamen Pauschalpreisabrede sein. Unterschreitet das von den Parteien vereinbarte Pauschalhonorar die verbindlichen Mindestsätze der HOAI 1996, ohne dass ein dies rechtfertigender Ausnahmefall vorliegt, steht dem Bauüberwacher ein Anspruch auf weiteres Honorar zu.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015 - 10 U 107/14
1. Der Umstand, dass der Architekt mit der Unterbreitung eines Pauschalpreisangebots eine ständige Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber eingehen will, stellt keinen Ausnahmefall dar, der eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI rechtfertigt.
2. Ein Unternehmen, das als Bauträger, Makler und Baubetreuer tätig ist, muss wissen, dass für die Vergütung von Architekten und Ingenieure die HOAI bindendes Preisrecht darstellt.
3. Der Architekt kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber sich weigert, das vereinbarte Honorar zu bezahlen oder angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
VolltextVK Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2014 - VK 6/14
Unwägbarkeiten darüber, ob ein Bieter Minderungsregelungen der HOAI überhaupt in Betracht zu ziehen hat, sind vom Auftraggeber für das jeweils ausgeschriebene Planungsvorhaben in den Vergabeunterlagen mitzuteilen. Die entsprechende Einschätzung des Auftraggebers hat sachlich begründeten Erwägungen Rechnung zu tragen.
BGH, Urteil vom 24.04.2014 - VII ZR 164/13
1. Die Nichtbeachtung von Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans hat nicht zur Folge, dass eine von einem öffentlichen Auftraggeber in einem Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen getroffene Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist.*)
2. § 6 Abs. 2 HOAI 2009 ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht gedeckt und damit unwirksam.*)
3. Zum Grund des Anspruchs kann auch eine vertragliche Preisabrede gehören, wenn diese für die Art der Berechnung der vereinbarten Vergütung maßgeblich ist und der Kläger geltend macht, ihm stehe im Falle ihrer Unwirksamkeit ein über das vereinbarte Honorar hinausgehender Honoraranspruch zu.*)
OLG München, Urteil vom 04.12.2012 - 9 U 255/12 Bau
Zur Unverbindlichkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung, die der Architekt vorgeschlagen hatte.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.11.2012 - VII ZR 200/10
Eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrages, wonach der Architekt eine Baukostengarantie übernimmt, während er bei Kostenunterschreitung die Minderkosten als Prämie erhält, unterliegt nicht der Preiskontrolle am Maßstab der HOAI.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.02.2012 - VII ZR 31/11
1. Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig.*)
2. Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere Gebäude im Sinne der § 22 Abs. 1, § 66 Abs. 1 HOAI a.F., wenn die Gebäude konstruktiv voneinander getrennt sind und nicht in einem funktionellen Zusammenhang stehen.*)
BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 163/10
1. Ein Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Ingenieur als Nachunternehmer über längere Zeit eine Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar ausführt.*)
2. Einem Ingenieur kann es in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben untersagt sein, nach Mindestsätzen abzurechnen, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung halten.*)
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2010 - 10 U 50/10
Eine Unterschreitung der in der HOAI 1996 festgesetzten Mindestsätze durch ein schriftlich vereinbartes Pauschalhonorar ist gemäß § 4 Abs. 2 HOAI im Hinblick auf eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen den Parteien möglich, wenn eine ausländische Gesellschaft, die den beklagten Architekten die Erbringung von Statikerleistungen auf Pauschalhonorarbasis vorgeschlagen hat und Vorarbeiten kostengünstig im Ausland (hier: in Bulgarien) durchführen kann, auf dieser Grundlage innerhalb von ca. drei Jahren in 17 Fällen mit der Erbringung von Statikerleistungen beauftragt wird, ohne dass diese Leistungen durch die beklagten Architekten ausgeschrieben werden. Hierzu bedarf es keines formalen Abschlusses eines entsprechenden Rahmenvertrages.*)
Volltext1 Nachricht gefunden |
(07.02.2012) Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist verbindliches Recht. Sie legt Mindesthonorare für Planer fest, die nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Nach Erfahrungen der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) versuchen aber Generalplaner immer wieder, bei ihren Subunternehmern Honorare unterhalb der Mindestsätze durchzusetzen.
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2 Leseranmerkungen gefunden |
Prozesse über Aufstockungsklagen sind damit noch nicht vorentschieden Leseranmerkung von Markus Lindner zu
|
Tücken der Stufe Stellungnahme des Autors (Dr. Heiko Fuchs) zu
|
11 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
b) Fallgruppe Enge Beziehung rechtlicher und wirtschaftlicher Art: (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 151)
b) Treu und Glauben, § 242 BGB (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 110-117)
X. Generalplanerverträge (HOAI § 1 Rn. 39-41)
II. Abruf-, Rahmen- und Optionsverträge (HOAI § 57 Rn. 8-10)
3. Ausnahmefälle nach der Rechtsprechung und Stellungnahme (HOAI § 7 HOAI 2013 Rn. 148-149)
H. Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Abs. 7 HOAI 2013) (HOAI § 44 Rn. 40a-55)