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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 16/17
BGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17
186 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
17 Beiträge gefunden |
IBR 2024, 280 | OLG Köln - Behinderungsmitteilung ist keine Änderungsanordnung! |
IBR 2022, 1022 | Bauverträge in Zeiten von Krisen und Krieg |
IBR 2022, 532 | VK Westfalen - Preissteigerungen wegen des Ukraine-Kriegs sind ungewöhnliches Wagnis! |
IBR 2022, 283 | OLG Hamburg/BGH - Vorunternehmer in Verzug: Kein Nachtrag für höhere Lohn- und Materialkosten! |
VPR 2022, 138 | VK Westfalen - Preissteigerungen wegen Ukraine-Krieg sind ungewöhnliches Wagnis! |
IBR 2021, 1052 | Schließt die Corona-Pandemie Ansprüche des Auftragnehmers aus § 642 BGB aus? |
IBR 2020, 512 | OLG Karlsruhe/BGH - Entschädigung nach § 642 BGB: Gerät und Material müssen nicht auf der Baustelle "parken"! |
IBR 2020, 395 | OLG Düsseldorf - Kein Personal vorgehalten: Keine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten! |
IBR 2020, 394 | OLG Brandenburg - Verzugsmitteilung ist "andere Anordnung"! |
IBR 2018, 314 | KG - Wie lange müssen Arbeitskräfte und Maschinen gegen Entschädigung vorgehalten werden? |
4 Aufsätze gefunden |
IBR 2018, 1060
18 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 52/19
1. Der Begriff der Mitwirkungshandlungen i.S.v. § 642 BGB ist weit zu verstehen. Insbesondere muss der Auftraggeber das Grundstück aufnahmebereit zur Verfügung stellen, einschließlich der Vorarbeiten anderer Unternehmer.
2. Erklärt der Auftraggeber, dass er aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf die Arbeitsleistungen des Auftragnehmers nicht entgegennehmen wird, bedarf es keines tatsächlichen oder wörtlichen Leistungsangebots des Auftragnehmers, um in Annahmeverzug zu geraten.
3. Die Vorschrift des § 642 BGB gewährt keine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten unabhängig von einem tatsächlich nutzlosen Vorhalten von Personal oder Betriebsmitteln.
4. Der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung.
LG Mosbach, Urteil vom 18.04.2019 - 2 O 232/17
1. Macht der Auftragnehmer einen Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB geltend, ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn sich der Auftraggeber innerhalb des gesamten vereinbarten Ausführungszeitraums in Annahmeverzug befand.
2. Die Vorschrift des § 642 BGB gewährt eine Entschädigung nur für solche Nachteile, die auf einem nutzlosen, also produktionslosen Bereithalten von Produktionsmitteln beruhen (Anschluss an KG, IBR 2019, 122).
3. Entschädigt werden in erster Linie produktionslos für das Bauvorhaben vorgehaltene Mitarbeiter. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung sind die kalkulierten Lohnkosten zuzüglich Zuschlägen.
4. Da dem Auftragnehmer durch die spätere Verwendung der vorgehaltenen Baustoffe kein Nachteil entsteht, steht ihm insoweit kein Anspruch auf Entschädigung zu.
VolltextKG, Urteil vom 29.01.2019 - 21 U 122/18
1. Kann ein Werkunternehmer während des Annahmeverzugs des Bestellers die Vergütung aus dem gestörten Werkvertrag nicht wie vorgesehen erwirtschaften, steht ihm für diesen Umsatznachteil keine Entschädigung aus § 642 BGB zu.*)
2. Begehrt ein Werkunternehmer Entschädigung für den Vorhalt von Arbeitskräften während dieses Annahmeverzugs, so hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er die Arbeitskräfte im fraglichen Zeitraum nicht anderweitig einsetzen konnte.*)
3. Auch wenn die VOB/B von einer Vertragspartei ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen und die Kontrolle daher gemäß § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB eingeschränkt ist, ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB verwenderfeindlich auszulegen.*)
4. Zeigt der Besteller dem Unternehmer die Umstände an, die seinen Annahmeverzug begründen, so liegt in einer solchen Verzugsmitteilung in aller Regel eine Leistungsänderung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B, sodass dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch nach dieser Vorschrift zustehen kann.*)
5. In diesem Fall besteht der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B neben demjenigen aus § 642 BGB. Im Unterschied zu § 642 BGB gewährt er auch eine Mehrvergütung für annahmeverzugsbedingte Kostensteigerungen.*)
6. Ein Bauvertrag begründet im Grundsatz keine terminbezogenen Pflichten des Bestellers, auch wenn die Parteien Vertragsfristen vereinbart haben (vgl. BGH, IBR 2000, 216). In diesem Fall ist die Mitwirkung des Bestellers zur Einhaltung von Ausführungsfristen generell nicht als vertragliche (Neben-) Pflicht, sondern nur als Obliegenheit ausgestaltet, sodass dem Unternehmer bei Störungen des Bauablaufs keine Ansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B oder §§ 280, 286 BGB zustehen.*)
OLG Hamburg, Urteil vom 16.11.2018 - 1 U 40/17
1. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende, bei der Herstellung des Bauwerkes erforderliche Mitwirkungshandlung und gerät er hierdurch in Annahmeverzug, steht dem Auftragnehmer aus § 642 BGB ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch zu.
2. Die dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungsleistung bei Bauverträgen besteht u. a. darin, dass er das Baugrundstück als für die Leistung des Auftragnehmers aufnahmebereit zur Verfügung stellt, die erforderlichen Vorunternehmerleistungen insoweit also erbracht sind und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden.
3. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt einzelne Mitwirkungshandlungen zu erbringen sind, richtet sich nach dem Bauablauf, wie er vom Auftragnehmer in den Grenzen der vertraglichen Terminvereinbarungen nach seinen bautechnischen und baubetrieblichen Anforderungen vorgesehen ist. Bei ungestörtem Bauablauf kann dies dem aufgestellten Bauablauf- oder Terminplan zu entnehmen sein. Etwas anderes gilt, wenn der tatsächliche Bauablauf von Verzögerungen und zahlreichen Umplanungen geprägt ist.
4. Neben der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers ist erforderlich, dass der Auftragnehmer zur Leistung bereit und imstande ist, seine Leistung wie geschuldet dem Auftraggeber angeboten und - sofern die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben - ordnungsgemäß die Behinderung angezeigt hat.
VolltextBGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 81/17
Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu.*)
VolltextLG Mosbach, Urteil vom 02.02.2018 - 1 O 164/17
Der Auftragnehmer erhält eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung bereithält.
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17
1. § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält.*)
2. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst.*)
3. Bei dem Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, auf den die Vorschriften zur Berechnung des Schadensersatzes (§§ 249 ff. BGB) nicht anwendbar sind.
4. Die Höhe eines Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach der Höhe der vereinbarten Vergütung und umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten.
KG, Urteil vom 10.01.2017 - 21 U 14/16
1. Der Kündigungstatbestand des § 6 Abs. 7 VOB/B benachteiligt den Unternehmer nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung ist somit auch dann wirksam, wenn die VOB/B nicht als Ganzes in einen Bauvertrag einbezogen sind.*)
2. Einem Unternehmer steht eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu, wenn ihm durch den Annahmeverzug des Bestellers ein Vermögensnachteil entstanden ist. Hat der Unternehmer dies dargelegt, ist eine weitergehende "bauablaufbezogene Darstellung" der Bauarbeiten zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich.*)
3. Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Unternehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren (Abweichung von BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32 = IBRRS 2000, 217).*)
4. Die für die Ermittlung der Entschädigung maßgeblichen Preisbestandteile sind gemäß § 642 Abs. 2 BGB anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln. Ausgangspunkt kann eine vom Unternehmer vorgelegte Kalkulation sein. Soweit diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht - insbesondere weil sie in der Vergütung enthaltene Deckungsbeiträge und Gewinnanteile ausweist, die in Anbetracht des tatsächlichen Aufwands der Vertragsdurchführung nicht realistisch sind - ist sie in einem Rechtsstreit entsprechend zu korrigieren. Für die insoweit erforderlichen Feststellungen des Gerichts gilt § 287 Abs. 1 ZPO.*)
12 Blog-Einträge gefunden |
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler
Stört es eigentlich Richter nicht, dass in die Hunderttausende gehende Schäden durch Bauablaufstörungen nicht ausgeglichen werden, weil es den Richtern nicht gelingt, sich aus der Zwangsjacke des § 642 BGB zu befreien?Erkennbar geht es Keldungs um die wechselvolle und um sich selbst kreisende Geschichte des Nachteilsausgleichs eines Unternehmers, wenn sein Bauablauf durch verzögerte Leistungen des vorlaufenden Unternehmers (Vorunternehmer) behindert wird. Die Krux: Zuletzt hat der BGH dazu in Entschädigungsdauer vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) entschieden, unter § 642 BGB seien dem Nachfolgeunternehmer die erst nach dem Ende des Annahmeverzugs entstehenden monetären Nachteile nicht zu entschädigen.
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11 Leseranmerkungen gefunden |
Keine Hoffnung Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Der Ansicht von Keldungs ist zuzustimmen Leseranmerkung von Dr.-Ing. Wulf Himmel zu
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Mit besten Wünschen für einen Paradigmenwechsel Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
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Vorunternehmerrechtsprechung vs. Glasfassadenentscheidung Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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Türme aus Elfenbein? Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Gescheitert Leseranmerkung von Uwe Luz zu
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Vorunternehmerrechtsprechung Vs. Glasfassadenentscheidung Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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BGH "Vorunternehmer I" einer Lösung über Pflichtverletzung im Wege Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Nicht ermöglichter Umsatz enthält Erlöse zur Kostendeckung Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Bitte nicht generalisieren Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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17 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
III. Änderung des Bauentwurfs |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
V. Abgeltung durch die vereinbarten Preise |
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
B. Rechtsnatur der Aufgaben |
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers |
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit |
2. Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nach VOB/B: Pflicht oder Obliegenheit |
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen |
§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu) |
C. § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B |
I. Definition und Tatbestand der Behinderung |
4. Notwendige Abgrenzung |
b) Abgrenzung zu §§ 1 Abs. 3 und 4; 2 Abs. 5 und 6 VOB/B |
K. § 6 Abs. 6 VOB/B |
III. Abgrenzungs- und Konkurrenzverhältnisse |
§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn) |
A. Überblick, Anwendungsbereich und Konkurrenzen |
26 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
6. Preisveränderungen |
b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage |
IV. Leistungsstörungen des Bestellers |
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten |
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen |
§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers (Retzlaff) |
B. Anspruchsvoraussetzung: Annahmeverzug |
II. Mitwirkungshandlung |
2. Rechtsnatur der Mitwirkung des Bestellers |
8. Kasuistik: Bestimmung der Mitwirkungsschnittstelle im Einzelnen |
III. Eintreten von Annahmeverzug |
C. Rechtsfolge: Entschädigung |
1. Entschädigungsfähige Nachteile: vergeblich bereitgehaltene Produktionsmittel |
16 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
B. Ersatz für Mehraufwendungen bei Annahmeverzug ( Rn. 86-90)
5. Beschränkung der Entschädigung auf die Dauer des Verzuges ( Rn. 82-85)
2. Keine Berechnung von oben nach unten ( Rn. 48-54)
3. Berücksichtigung der Kriterien des § 642 Abs. 2 BGB ( Rn. 55)
b) Erforderlichkeit der Mitwirkungshandlung zur Leistungserbringung ( Rn. 27-30)
5. Darlegungs- und Beweislast für Anspruchsvoraussetzungen ( Rn. 42-45)
10 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
VI. Entschädigung nach Annahmeverzug ( Rn. 75-81)
VI. Entschädigung nach Annahmeverzug ( Rn. 75-81)
a) Annahmeverzug des Auftraggebers ( Rn. 56)
a) Annahmeverzug des Auftraggebers ( Rn. 56)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
I. Vertragspflichten/Mitwirkungsobliegenheiten ( Rn. 35-41)
I. Vertragspflichten/Mitwirkungsobliegenheiten ( Rn. 35-41)
10 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
C. § 9 Abs. 3 S. 2, Hs. 1 VOB/B - Entschädigung nach § 642 BGB (VOB/B § 9 Abs. 3 Rn. 12-15)
1. Grundsätze (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 13-16)
5. Berechnung der Entschädigung (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 134-136)
a) Aufnahmebereites Bauobjekt (= baureifes Grundstück). (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 17-19)
III. Auswirkungen auf die vereinbarten Ausführungsfristen (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 145-149)
c) Anordnungen zum zeitlichen Ablauf. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 19-22)
D. § 9 Abs. 3 S. 2, Hs. 2 VOB/B - Weitergehende Ansprüche (VOB/B § 9 Abs. 3 Rn. 16-21)
B. Fälligkeitsbestimmungen und vertragliches Äquivalenzverhältnis ( Rn. 6-8)
12 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
a) Überblick (VOB/B § 6 Rn. 223-224)
e) Wagnis und (entgangener) Gewinn (VOB/B § 6 Rn. 266-267)
3. Vergleich zu den Regelungen des BGB (VOB/B § 6 Rn. 6)
a) Direkte Kosten der Baustellenvorhaltung (VOB/B § 6 Rn. 260-262)
V. § 12 Abs. 4 VOB/B (VOB/B § 12 Rn. 121-126)
1. Regelungszweck und Konkurrenzen (VOB/B § 6 Rn. 113-115)
b) Dauer des Annahmeverzuges (VOB/B § 6 Rn. 251-253)
a) Personalkosten (VOB/B § 6 Rn. 147-151)
5. Beweislast (VOB/B § 6 Rn. 273-275)
h) Verhältnis zu S. 2 iVm § 642 BGB (VOB/B § 6 Rn. 197-198)
12 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
e) Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung (BGB § 650q Rn. 516-533a)
2. Kündigung wegen unterlassener Mitwirkung (§ 643 BGB) (BGB § 650q Rn. 540-544)
d) Verzug mit der Annahme (BGB § 650q Rn. 513-515)
f) Darlegungs- und Beweislast (BGB § 650q Rn. 534-539)
c) Typische Mitwirkungshandlungen beim Planervertrag (BGB § 650q Rn. 506-512)
2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |