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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 155/11
BGH, Urteil vom 10.10.2013 - VII ZR 155/11
Volltext44 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2013, 786 | BGH - Wie sind mehrere Rechnungsposten im Mahnbescheid zu konkretisieren? |
20 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 198/14
1. Die mit der Einleitung eines Güteverfahrens verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich, wenn der Streitgegenstand der Schadensersatzklage eines Anlegers hinreichend individualisiert ist, die Hemmungswirkung auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler und nicht nur auf solche Pflichtverletzungen, die der Anleger zur Begründung seines Schadensersatzbegehrens im Güteantrag aufgeführt hat (im Anschluss an BGHZ 198, 294 = NZG 2014, 103 und BGHZ 203, 1 = NZG 2015, 20).*)
2. Zu den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag nach § 204 I Nr. 4 BGB.*)
3. Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 26.02.2015 - III ZR 53/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG München, Beschluss vom 29.09.2014 - 28 U 1200/14 Bau
1. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen.
2. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.
3. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung mehrerer Baumängel, müssen die einzelnen Teilbeträge sowie die unterschiedlichen Mängel in einem Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden. Anderenfalls kommt dem Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem einzigen Architektenvertrag resultieren.
4. Eine nachträglich vorgenommene Individualisierung des Klageanspruchs hat jedenfalls bei vorgeschaltetem Mahnverfahren für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung zur Folge.
BGH, Urteil vom 06.05.2014 - II ZR 217/13
An der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, wird festgehalten.*)
VolltextBGH, Urteil vom 06.05.2014 - II ZR 258/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 28.01.2014 - VI ZR 248/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 10.10.2013 - VII ZR 155/11
1. Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 06.12.2001 - VII ZR 183/00, IBR 2002, 65).*)
2. Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden.*)
Volltext1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
C. § 16 Abs. 3 VOB/B |
III. Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B) |
12. Prozessuales |
2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
III. Hemmung |
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung |
§ 650v BGB Abschlagszahlungen (Pause/ Vogel) |
B. Zahlungsabwicklung nach §§ 3 und 7 MaBV |
III. Zahlungsregelung des § 3 MaBV |
1. Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzungen |
12 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
bb) Darlegung und Glaubhaftmachung des Abschlagszahlungsanspruchs ( Rn. 160-161)
II. Hemmung der Verjährung ( Rn. 678-685)
II. Hemmung der Verjährung ( Rn. 678-685)
II. Zuständigkeit der Landgerichte gem. § 71 Abs. 2 Nr. 5 GVG ( Rn. 4-10)
a) Darlegung des Unternehmers im Urkundenprozess ( Rn. 65-67)
b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)
b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)