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BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 140/07
22 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2008, 397 | BGH - Ingenieurhaftung trotz Abrede "Ohne Rechnung"! |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 4 U 59/15
1. Den bauleitenden Architekten trifft in Bezug auf die ordnungsgemäße Herstellung der Abdichtungsarbeiten eine gesteigerte Überwachungspflicht.
2. Die Ausführung einer Abwasserableitung zur öffentlichen Entsorgungsanlage stellt keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar und muss bereits deshalb überwacht werden, weil die Leitungen nach Ausführung verdeckt sind.
3. Kommt es wegen eines Bauaufsichtsfehlers zu einem Mangel des Bauwerks, haften der Architekt und das bauausführende Unternehmen als Gesamtschuldner.
4. Dem Auftraggeber steht es bei vor dem 01.01.2018 geschlossene Architektenverträgen frei, ob er wegen eines Baumangels den ausführenden Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nimmt.
5. Einem Gesamtschuldner ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem anderen Gesamtschuldner befriedigen können und müssen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Vorgehen des Auftraggebers unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich darstellt (hier verneint).
6. Einem Architekten ist es auf Grundlage der vor dem 01.08.2004 geltenden Rechtslage verwehrt, sich zur Abwehr von Mängel- bzw. Schadensansprüchen wegen einer vermeintlichen Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Architektenvertrags zu berufen.
7. Unterschreitet die vereinbarte Gesamtvergütung den Mindestsatz der zutreffenden Honorarzone, ist die zwischen Architekt und Auftraggeber getroffene Vergütungsvereinbarung grundsätzlich unwirksam.
8. Eine unwirksame Honorarvereinbarung hat nur dann Bindungswirkung, wenn die Abrechnung auf Mindestsatzbasis ein widersprüchliches Verhalten darstellt, der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der (unwirksamen) Honorarvereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte, er sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eingerichtet hat und ihm die Zahlung des Differenzbetrags nicht zugemutet werden kann.
VolltextBGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.*)
2. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.*)
3. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.*)
OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 - 1 U 105/11
Wird ein Werkvertrag geschlossen und vereinbaren beide Parteien, dass die Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollen, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der gesamte Vertrag nichtig mit der Folge, dass dem Besteller keine Gewährleistungsrechte wegen Mängeln zustehen.
BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 140/07
1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175 = IBR 2001, 120).*)
2. Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.*)
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(16.12.2008) „Brauchen Sie eine Rechnung?“ Mitunter sehen sich Haus- und Wohnungseigentümer mit dieser Frage konfrontiert. Mancher Handwerker suggeriert, es lohne sich nicht, für eine kleine Reparatur, wie den Tausch einer Mischbatterie oder das Streichen eines Zimmers, gleich eine Rechnung zu schreiben. Kunde und Handwerker könnten doch direkt und in bar abrechnen, der eine spare dadurch Einkommen-, der andere Mehrwertsteuer. Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) warnt vor diesen Geschäften. Dabei handelt es sich um so genannte „Ohne-Rechnung-Abreden“ – also um „Schwarzarbeit“.
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Bundesgerichtshof (BGH) entschied kundenfreundlich
(05.11.2008) Bevor der Winter kommt, wollen Hausbesitzer noch schnell notwendige Reparaturarbeiten durchführen lassen.
„Viele gehen dabei ein gewisses Risiko ein, indem sie den Handwerker ohne Rechnung beschäftigen, weil es billiger sei“, sagt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Aber die so genannte „Ohne-Rechnung-Abrede“ kann teuer werden, wenn es schließlich um Gewährleistungsansprüche geht.
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(25.04.2008) Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.
mehr… IBR 2008, 397 IBR 2008, 431 BGH, 24.04.2008 - VII ZR 140/07
2 Blog-Einträge gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer
Orlowski (a.a.O., 1965/1966) problematisiert die Anspruchsgrundlage der Mängelansprüche, welche dem Besteller/Auftraggeber nach den beiden BGH-Entscheidungen trotz Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags zustehen, wenn der Unternehmer/Auftragnehmer seine Bauleistung mangelhaft erbracht hat (VII ZR 42/07) oder sich die mangelhafte Vermessungsleistung eines Ingenieurs im Bauwerk bereits verkörpert hat (VII ZR 140/07). Er meint - wie zu zeigen sein wird - etwas voreilig, die direkte Anwendung der §§ 633 ff BGB scheide mangels wirksamen Werkvertrags aus.
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Von Dr. Friedhelm Weyer
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1 Leseranmerkung gefunden |
Abgrenzung zu BGH? Leseranmerkung von B. Wolff zu
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2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |